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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.08.2002
Aktenzeichen: 5 WF 15/02
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2
§ 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO bezieht sich nicht auf die Postulationsfähigkeit, sondern auf die Zulassung bei dem Prozeßgericht gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 15/02

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.12.2001 am 02.08.2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den in Hamburg ansässigen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Dessen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld hat es abgewiesen. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde bedarf die Entscheidung der Korrektur.

Der Verfahrensbevollmächtigte wurde ohne Einschränkung beigeordnet, wobei darauf hingewiesen wird, daß § 121 ZPO damals bereits in geänderten Fassung in Kraft war. § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO war Absatz 3 dieser Bestimmung geworden.

Nach § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO sind einem Rechtsanwalt die Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß er seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht befindet. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozeßgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozeßgericht befindet (2. Halbsatz). Der Senat ist der Auffassung, daß sich diese Vorschrift nicht auf die Postulationsfähigkeit, sondern die Zulassung bei dem Prozeßgericht gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung bezieht (vgl. dazu OLG Rostock FamRZ 2001, 510; OLG München FamRZ 2001, 511; MDR 2002, 543).

Danach kann die Erstattung von Reisekosten nicht mit der amtsgerichtlichen Begründung versagt werden. Maßgeblich ist vielmehr § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wonach Auslagen, insbesondere Reisekosten nicht vergütet werden, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten in dem Termin ist als erforderlich anzusehen und demnach grundsätzlich auch die Reise des beigeordneten Anwalts (vgl. OLG München MDR 2002, 543), wobei hinzukommt, daß diese nach dem Akteninhalt dem Gericht angekündigt war und jedenfalls letztlich keinen Widerspruch erfahren hat. Auch war von der Bedeutung der Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten im Termin die Rede. Soweit das Amtsgericht darlegt, die Reisekosten seien zu beschränken gewesen, die Art des genutzten Verkehrsmittels sei nicht angekündigt gewesen, es hätte auf eine Terminsverlegung gedrängt werden müssen, führt dies nach Ansicht des Senats nicht dazu, daß die Flugkosten nicht zu erstatten sind. Termin war auf 9.15 Uhr anberaumt. Um diesen wahrzunehmen hätte der Prozeßbevollmächtigte am Vorabend oder in der Nacht mit der Bahn oder dem PKW anreisen müssen, wobei neben den auch dann nicht unerheblichen Kosten sich die Frage nach einer Übernachtung gestellt hätte. Daß der Termin um 9.15 Uhr festgesetzt war, war auch dem Amtsgericht bekannt, ebenso wie die beabsichtigte Anreise des Prozeßbevollmächtigten. Das Amtsgericht hat offensichtlich auch eine Terminsverlegung nicht in Erwägung gezogen. Deswegen erscheinen die Flugkosten als zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen notwendig.

Das Amtsgericht wird nun über die weiter geltend gemachten Kosten zu befinden haben.

Ende der Entscheidung

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