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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.02.2001
Aktenzeichen: 5 WF 195/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 620
ZPO § 620 a
ZPO § 620 b
Für noch im Scheiodungsverbund anhängig gemachte Folgesachen, die abgetrennt werden, besteht ausnahmsweise auch die Prozeßkostenvorschußpflicht nach Rechtskraft der Scheidung fort.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

5 WF 195/00

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt/Main vom 15.08.2000, soweit darin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt verweigert wird, Nichtabhilfebeschluß vom 13.09.2000, am 1.2.2001 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß wird, soweit der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe verweigert worden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Antragsgegnerin begehrt in einer vom Scheidungsverfahren abgetrennten Folgesache nachehelichen Unterhalt.

Der entsprechende Antragsschriftsatz vom 19.06.2000 ist in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2000 eingereicht worden. In derselben mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht im Einvernehmen der Parteien die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt beschlossen und sodann das Scheidungsurteil verkündet. Das Scheidungsurteil ist seit 04.08.2000 rechtskräftig.

Mit einem am 02.08.2000 eingegangenen Schriftsatz vom 31.07.2000 beantragt die Antragsgegnerin für die Folgesache Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses und hilfsweise für den Fall, daß diesem Antrag nicht stattgegeben wird, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Wegen der näheren Begründung des Hilfsantrags wird auf den weiteren Schriftsatz vom 10.08.2000 zur Folgesache des nachehelichen Unterhalts Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 15.08.2000 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin sowohl den Prozeßkostenvorschuß als auch Prozeßkostenhilfe verweigert, weil nach Rechtskraft der Scheidung für den Antragsteller keine Prozeßkostenvorschußpflicht mehr bestehe, die Antragsgegnerin aber dennoch nicht bedürftig im Sinne des § 114 ZPO sei, weil sie trotz entsprechenden Hinweises versäumt habe, den Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß rechtzeitig geltend zu machen.

Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet sich die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die auch begründet ist.

Die Antragsgegnerin hat nämlich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts den Antrag auf Bewilligung eines Prozeßkostenvorschusses für die Folgesache des nachehelichen Unterhalts nicht zu spät gestellt, da der Antrag noch zwei Tage vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils beim Amtsgericht eingegangen ist.

Wird erst nach Eingang eines Anordnungsantrages gemäß § 620 ZPO der Scheidungsausspruch rechtskräftig, muß nach h.M. über den Antrag jedenfalls noch entschieden werden (Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., zu § 620a ZPO, Rdn. 4; OLG München, FamRZ 87, 610; KG, FamRZ 1987, 956 f.).

Für noch im Scheidungsverbund anhängig gemachte Folgesachen, die abgetrennt werden, besteht dann ausnahmsweise auch die Prozeßkostenvorschußpflicht nach Rechtskraft der Scheidung fort; dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 09.11.1983 (FamRZ 1984, 148 f.) nicht entgegen (Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., Rdn. 720, OLG Nürnberg, FamRZ 1990, 421, 422; Baumbach-Lauterbach ZPO, 59. Aufl. § 620 Rn. 27; Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 620 Rn. 92 mit Fn. 350).

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob in einem solchen Fall ein Prozeßkostenvorschuß sogar noch für die Vergangenheit zugesprochen werden kann (so KG aaO), weil vorliegend der Prozeßkostenvorschuß nur noch für die abgetrennte Folgesache, über die noch verhandelt und entschieden werden muß, geltend gemacht worden ist.

Nun hat zwar das Amtsgericht mit dem insoweit unanfechtbaren Teil des Beschlusses vom 15.08.2000 den Antrag auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses dennoch endgültig zurückgewiesen. Ein neuerlicher Antrag (gemäß § 620 b ZPO) verbietet sich nun nämlich, weil jetzt die Ehesache tatsächlich nicht mehr anhängig ist (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1279). Dies hat dann aber zur Folge, daß der Antragsgegnerin angesichts der der oben dargestellten herrschenden Meinung zuwiderlaufenden Entscheidung hier jedenfalls nicht vorgehalten werden kann, sie habe es versäumt, realisierbare Einkommensmöglichkeiten rechtzeitig wahrzunehmen und dadurch ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt. Vielmehr ist die vom BGH (a.a.O., S. 149) ebenfalls gesehene Konsequenz hinzunehmen, daß mit jeder Einschränkung der Prozeßkostenvorschußpflicht eine vermehrte Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe einhergeht.

Da die Antragsgegnerin nunmehr prozeßkostenhilfebedürftig ist, das Amtsgericht die Erfolgsaussicht der Klage von seinem Standpunkt aus zu Recht jedoch noch nicht geprüft hat, war ihm die Sache zur erneuten Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 1 GKG, 127 Absatz 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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