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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 5 WF 201/05
Rechtsgebiete: GKG, KostO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 III 3
KostO § 30 II
ZPO § 623 II 2
Gerät eine isolierte Familiensache (hier: Umgangsregelung) durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes in den Verbund, richtet sich der Streitwert ab dann nach dem GKG. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozessverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere angerechnet werden.
Gründe:

Der Antragsteller hat im September 2004 bei dem Amtsgericht einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind der Parteien, die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 06.04.2005, der am 18.05.2005 zugestellt wurde, einen Antrag auf Scheidung der Ehe der Parteien gestellt. Der Antragsteller hat nach Anhängigkeit der Ehesache mit Schriftsatz vom 23.06.2005 seinen Umgangsregelungsantrag zurückgenommen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Streitwert für das Umgangsregelungsverfahren auf 3000,00 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der eine Wertfestsetzung auf 900,00 EUR aufgrund des § 48 Abs. 2 S. 3 2. Hs. GKG für geboten hält.

Die Beschwerde ist entweder nach § 31 Abs. 3 KostO oder nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie führt zur Abänderung des Gegenstandswerts ab Anhängigkeit des Scheidungsantrags.

Bis zur Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens richtet sich der Wert der isolierten Familiensache nach der Kostenordnung (§ 1 KostO) und damit nach § 30 Abs. 2 KostO. Insoweit ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts zutreffend und beizubehalten. Mit der Anhängigkeit des Scheidungsantrags nimmt das Umgangsregelungsverfahren ohne weiteres Kraft Gesetzes gemäß § 623 Abs. 2 Ziff 2 ZPO am Scheidungsverbund teil und ist demnach gemäß § 48 Abs. 3 S. 3 GKG iVm § 623 Abs. 2 ZPO mit 900,00 EUR zu bewerten. Insoweit war die Wertfestsetzung abzuändern; der Wert erhöht den Verbundstreitwert.

Das Beschwerdeverfahren ist in beiden Verfahrensordnungen gerichtsgebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.

Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, daß das Verfahren insgesamt als eine Angelegenheit zu behandeln ist. Dies ändert sich auch nicht deswegen, daß es durch die Ausgestaltung des § 623 ZPO verschiedene gerichtliche Stadien durchläuft. Die hierbei möglichen unterschiedlichen Gebührentatbestände sind nach dem Grundsatz einer Prozeßverbindung zu behandeln, wobei bereits einmal entstandene Gebühren nicht durch die nachträgliche prozessuale Veränderung in Wegfall kommen können, jedoch auf spätere Gebührentatbestände anzurechnen sind (vergl. OLG Ffm, Beschluß vom 15.12.2000 - 1 WF 187/00 - zur Veröffentlichung in hefam.de vorgesehen).

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