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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.11.2008
Aktenzeichen: 5 WF 208/08
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 14
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller hat bei dem Amtsgericht die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 52 a FGG und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zwar Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung seiner Bevollmächtigten weiter.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Das Vermittlungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei dem grundsätzlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. §§ 14 FGG, 114, 115, 121 ZPO möglich ist. Der Bewilligung steht nicht entgegen, dass dieses Verfahren gem. § 91 KostO gerichtsgebührenfrei ist, weil es sich um kein Verfahren s.S. des § 94 KostO handelt. Den Parteien entstehen vorliegend jedenfalls Anwaltskosten, sodass eine Entscheidung geboten ist.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich für ein Vermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung nach § 121 Abs. 2, 1. Alternative ZPO nicht vorlägen, da es bei einem solchen Verfahren nicht um rechtlich schwierige Probleme gehe, sondern die Ausräumung tatsächlicher Schwierigkeiten im Vordergrund stünde (Vgl. OLG Thüringen, FamRZ 2005, 1578; OLG Hamm, FamRZ 1998, 1303). Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der gerichtlichen Vermittlung um eine besondere nur im Rahmen des Umgangsrechts geltende Verfahrensart handelt, für die bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, die regelmäßig einem Laien nicht bekannt sind. Außerdem ist regelmäßig von einer erheblichen Zerstrittenheit der Parteien auszugehen, da trotz Vorliegens einer gerichtlichen Umgangsregelung das Umgangsrecht nicht oder nur erschwert umgesetzt wird (Vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 566; OLG München, FamRZ 2000, 1225; OLG Brandenburg, NJ 2008, 418 ). Eine Anwaltsbeiordnung hat jedoch jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (Vgl. OLG Brandenburg aaO ; OLG Dresden, FamRZ 2004, 122 ). Hier gebietet es der aus Art. 3 GG folgende Grundsatz der Waffengleichheit, der minderbemittelten Partei ebenfalls einen Anwalt beizuordnen ( Vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Auflage, Rn. 9 zu § 121).

Da die Antragsgegnerin anwaltlich vertreten ist, ist dem Antragsteller bereits aus diesem Grund ein Anwalt beizuordnen. Die einschränkende Beiordnung von Rechtsanwältin RA1 beruht auf § 121 Abs. 3 ZPO, wobei der Senat von ihrem stillschweigend erteilten Einverständnis mit dieser Verfahrensweise ausgeht (BGH vom 10.10.2006, XI ZP 1/06 FamRZ 2007, 37).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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