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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.04.2005
Aktenzeichen: 5 WF 219/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 118 I 4
Wird im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren ein den Streit beendender Vergleich geschlossen, ist eine Entscheidung nach § 91a ZPO nicht erforderlich.
Gründe:

Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage vom 22.09.2005 Ansprüche nach § 1605 l BGB begehrt jedoch unter der Bedingung, daß die Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugestellt werden soll.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 27.05.2004 Termin zur Prüfung der Prozeßkostenhilfe auf den 24.06.2004 bestimmt, den Termin auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verlegt auf den 22.07.2004. In diesem Termin hat das Amtsgericht den Klägerinnen zunächst Prozeßkostenhilfe für das gesamte Prozeßkostenhilfeverfahren bewilligt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung der Klageforderung abgeschlossen und wegen der Kostenentscheidung vereinbart, daß diese dem Gericht vorbehalten bleiben soll unter Ausschluß des Rechtsgedanken des § 98 ZPO.

Mit Beschluß vom 22.07.2004 hat das Amtsgericht unter Anwendung des § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Die Klägerinnen wenden sich mit ihrer im Übrigen zulässigen Beschwerde ( § 91 a Abs. 2 ZPO ) gegen die Kostenüberbürdung und begehren, daß die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Die Beschwerde ist erfolgreich. Der angefochtene Beschluß ist ersatzlos aufzuheben.

Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist im vorliegenden Fall nicht gefordert. Es handelt sich, auch wenn das Verfahren durch Vergleich geendet hat, um ein Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, für das die besondere Kostenregelung des § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO gilt. Danach sind Kosten des Gegners nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch grundsätzlich für im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens abgeschlossene und verfahrensbeendende Vergleiche ( vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn. 26 und 28 zu § 118 ). Eine Ausnahme davon kann nur dann gegeben sein, wenn durch eine gesonderte Kostenvereinbarung Erstattungsansprüche begründet werden ( vgl. Zöller a.a.O. ). Eine gesonderte Kostenvereinbarung liegt jedoch nicht vor und kann auch in der Formulierung von Ziff. 2. des Vergleichs vom 22.07.2004 nicht erkannt werden. Die dort getroffene Vereinbarung sollte zwar das Gericht verpflichten, nicht den Rechtsgedanken des § 98 ZPO für eine Entscheidung zugrunde zu legen, dabei haben aber die Parteien die Bestimmung des § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO als lex specialis übersehen. Danach sind kraft Gesetzes dem Gegner entstandene Kosten nicht zu ersetzen und eine gesonderte Kostenentscheidung ist auch nicht veranlaßt ( vgl. Zöller, a.a.O. Rn. 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rn. 23 zu § 118 ). Selbst wenn eine Kostenentscheidung begehrt würde, kann sie allenfalls den Inhalt haben, daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Da eine Anwendung des § 91 a ZPO vorliegend nicht gerechtfertigt ist, ist die auf dieser Grundlage ergangene Kostenentscheidung ersatzlos aufzuheben, was im Übrigen dem Beschwerdebegehren der Klägerinnen im Ergebnis entspricht, da diese sich gegen eine teilweise Überbürdung der gegnerischen Kosten wehren. Es verbleibt somit dabei, daß außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

Wegen der Gerichtskosten wird darauf verwiesen, daß das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren in der 1. Instanz gerichtsgekostenfrei ist ( vgl. § 1 GKG; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 24 f zu § 118 ). Soweit in dem angefochtenen Beschluß auch insoweit eine teilweise Kostentragungspflicht ausgesprochen wurde - "Von den Kosten des Rechtsstreits..."- ist ebenfalls eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses veranlaßt, da es zu keinem "Rechtsstreit" mangels Begründung eines Prozeßrechtsverhältnisses gekommen ist. Das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren begründet noch keine Prozeßrechtsverhältnis im Sinne des Kostenrechts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 21 GKG; die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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