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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 5 WF 247/06
Rechtsgebiete: RVG, RVG-VV


Vorschriften:

RVG § 56
RVG-VV Nr. 1000
RVG-VV Nr. 1003
Die Festsetzung einer Einigungsgebühr für ein gerichtliches Verfahren ist wegen des Gebots der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nur möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung auch protokolliert worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1523 ff.). Dieses Erfordernis gilt gleichermaßen für Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit der Maßgabe, dass es (statt eines vollstreckungsfähigen Vergleichs) einer protokollierten Vereinbarung bedarf.
Gründe:

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat bei der Festsetzung der Vergütung für die im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführerin die Einigungsgebühr von 189 EUR zuzüglich anteiliger Mehrwertsteuer für das Hauptsacheverfahren - zusammen mithin 219,24 EUR - abgesetzt, weil diese mangels Protokollierung einer Vereinbarung zur Hauptsache des Sorgerechtsverfahrens nicht ent-standen sei. Die Parteien haben vielmehr ihre wechselseitig gestellten Sorgerechtsanträge zurückgenommen, nachdem zuvor eine Vereinbarung über ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der Parteien protokolliert worden war. Hinsichtlich dieser protokollierten Vereinbarung über das Umgangsrecht ist eine Einigungsgebühr im Rahmen des gesondert abgerechneten EA-Verfahrens antragsgemäß gewährt worden.

Die gegen die Absetzung der Einigungsgebühr im Sorgerechtsverfahren gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 56 RVG), hat jedoch in der Sache auch unter Berücksichtigung der Erinnerungs-/Beschwerdebegründung keinen Erfolg.

Zu Recht ist das Amtsgericht in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor und unter Bezugnahme auf eine zu §§ 103, 104 ZPO, Nrn. 1000, 1003 VV RVG ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZB 29 / 05, Beschluss vom 28.03.2006, NJW 2006, 1523 ff. = RPfl. 2006, 436 f.) zu der Auffassung gelangt, dass die Festsetzung ei-ner Einigungsgebühr wegen des Gebots der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nur möglich ist, wenn eine entsprechende Vereinbarung auch protokolliert worden ist. Dieses Erfordernis gilt gleichermaßen für Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit der Maßgabe, dass es (statt eines vollstreckungsfähigen Vergleichs) einer protokollierten Vereinbarung - wie sie hier für das Umgangsrecht ja auch vorliegt - bedarf.

Die von der Beschwerdeführerin für ihre Gegenmeinung zitierte Entscheidung des OLG Koblenz (MDR 2006, 237; ebenso OLG Nürnberg, Jur. Büro 2005, 190, 192) ist vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen und setzt sich daher mit der besonderen Problematik nicht näher auseinander, dass es ungeachtet des tatsächlichen Vorliegens einer Einigung für die Festsetzbarkeit der Gebühr auch weiterhin einer klaren, praktikablen Grundlage bedarf, die ohne förmliche Protokollierung nicht gewährleistet ist (BGH a.a.O.). Die für den Zivilprozess hierfür entwickelte Argumentation des BGH, dass gerade im Falle von wechselseitigen Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht ohne förmliche Protokollierung eines Vergleichs nicht sicher sei, ob solchen Erklärungen eine Einigung zugrunde liegt, gilt in Verfahren der vorliegenden Art ebenso, zumal auch hier durchaus ein Interesse einer Partei bestehen kann, bewusst eine kostensparende Prozessbeendigung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich bzw. eine Vereinbarung zu wählen (vgl. auch dazu BGH a.a.O.). Dafür spricht vorliegend gerade, dass über das Umgangsrecht ausdrücklich eine Vereinbarung protokolliert worden ist, während zur Sorgerechtsfrage danach nur noch die Anträge zurückgenommen worden sind, was andernfalls auch in die Vereinbarung hätte mit aufgenommen werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.

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