Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 5 WF 89/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1602 II
Zur Verpflichtung des Volljährigen, sein Vermögen zu Unterhaltszwecken einzusetzen.
Gründe:

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Oktober 2005 Unterhaltsrückstände in Höhe von insgesamt 500 EUR und für die Zeit ab November 2005 monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 415 EUR geltend macht. Im übrigen hat das Amtsgericht der Klägerin die Prozesskostenhilfe verweigert. Bei der Berechnung des Unterhalts-Anteils des Beklagten hat das Amtsgericht die Klägerin für verpflichtet gesehen, ihr Sparguthaben in Höhe von circa 12.000 EUR (Stand Juli 2005) für ihren Unterhaltsbedarf so einzusetzen, dass sie monatlich 562,50 EUR entnimmt. Unstreitig stammt dieses Vermögen etwa zur Hälfte aus einer Zuwendung der Großmutter und im übrigen aus der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs, welches die Klägerin vor Aufnahme ihrer Ausbildung im September 2004 an der ...-Akademie besaß. Wegen des Inhalts des angefochtenen Beschlusses im übrigen wird auf ihn Bezug genommen.

Mit ihrer Beschwerde berücksichtigt die Klägerin die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf. Sie weist daraufhin, dass sie über kein eigenes Vermögen mehr verfüge. Zur Verwertung ihres Vermögens hält sie sich nicht verpflichtet. Unter Berücksichtigung einer anteiligen Unterhaltsverpflichtung der Mutter belaufe sich ihr Bedarf noch auf 846 EUR monatlich.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Klägerin war Prozesskostenhilfe für einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Juli 2005 bis einschließlich Oktober 2005 in Höhe von 2224 EUR und für die Zeit ab November 2005 in Höhe von monatlich 846 EUR zu bewilligen.

Das Amtsgericht hat den Bedarf der Klägerin mit 1269 EUR pro Monat zutreffend festgestellt. Es besteht auch ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, schon allein deswegen, weil die Eltern mit der Durchführung des Studiums an der ...-Akademie einverstanden waren und deswegen im Verhältnis ihrer Einkünfte für die Kosten des Studiums aufkommen müssen. Die Frage aber, ob die Klägerin verpflichtet ist, ihr Vermögen ganz oder teilweise zu ihrem Unterhalt einzusetzen, nachdem ihre Eltern mit der Aufnahme des Studiums einverstanden waren, bedarf nach Maßgabe der nachstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer umfassenden Gesamtabwägung, für die sich das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren naturgemäß nicht eignet. Neben der Frage der Zubilligung eines Notgroschens und dessen Höhe stellt sich die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes des durch die Veräußerung ihres Kraftfahrzeugs erworbenen Vermögens angesichts guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. Schließlich bedarf es der Aufklärung, ob das von der Großmutter überlassene Vermögen der Finanzierung der Ausbildung dienen sollte oder ob es sich um eine Schenkung an das Enkelkind handelt, welche die Eltern von ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht entlasten sollte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass bei dieser Gesamtabwägung die Verwertung des Vermögensstammes für den Ausbildungsunterhalt ausscheidet. Dann ergibt sich ein Anspruch in der Größenordnung, die in die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift errechnet hat. Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1998, 367-370) hat zu der Verpflichtung des Volljährigen, sein Vermögen einzusetzen, folgendes ausgeführt:

"Bei der Frage, inwieweit ein volljähriges Kind für seinen Unterhalt den Stamm seines Vermögens angreifen muss (Umkehrschluss aus § 1602 Abs. 2 BGB ), scheint das Oberlandesgericht einer entsprechenden Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB zuzuneigen, einer Vorschrift aus dem Bereich des nach-ehelichen Unterhalts. Vor der Schaffung der Norm durch das 1. EheRG hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Vorhandensein von Vermögen eines volljährigen Kindes zwar dem Grundsatz nach die Bedürftigkeit ausschließt, dass aber die Vermögensverwertung im Einzelfall unzumutbar sein kann, insbesondere im Falle der Unwirtschaftlichkeit, auf die nunmehr auch § 1577 Abs. 3 BGB abstellt (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1956 - IV ZR 215/56 - FamRZ 1957, 120 und vom 9. November 1965 - VI ZR 260/63 - FamRZ 1966, 28 , 29). In Bezug auf den Obliegenheitsmaßstab des Unterhaltsverpflichteten hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts eine allgemeine Billigkeitsgrenze wie beim nachehelichen Unterhalt nicht vorsehe (Urteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48 , 50). Die Grenze der Unzumutbarkeit wird daher etwas enger als bei § 1577 Abs. 3 BGB zu ziehen sein, angenähert etwa dem Begriff der groben Unbilligkeit. Der Tatrichter hat darüber im Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Zumutbarkeitsabwägung zu entscheiden, die alle bedeutsamen Umstände und insbesondere auch die Lage des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt (vgl. dazu etwa OLG Hamburg FamRZ 1980, 912 , 913; OLG Hamm FamRZ 1982, 1099 , 1100; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1179 , 1180; s.a. MünchKomm/Köhler 3. Aufl. § 1602 Rdn. 8; BGB-RGRK/Mutschler aaO § 1602 Rdn. 21). Soweit im Schrifttum auf die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB eingegangen wird, wird dies überwiegend verneint (vgl. Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1602 Rdn. 4; Staudinger/Kappe BGB - 1993 - § 1602 Rdn. 118; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 2 Rdn. 107; Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. Rdn. 506); a.A. Griesche in FamGb § 1602 Rdn. 50; Schwab/Barth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Teil V Rdn. 124)."

Zur Frage zu Zubilligung eines Notgroschens führt der BGH aus:

"Ob dem Unterhaltsberechtigten insbesondere ein sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder-) Bedarfs zu belassen ist, wird ebenfalls nicht einheitlich beurteilt (dagegen etwa Staudinger/Kappe aaO Rdn. 122; Göppinger/Strohal aaO Rdn. 310). Der Senat schließt sich insoweit der bejahenden Auffassung an, die wohl als herrschend zu bezeichnen ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1137 ; MünchKomm/Köhler aaO; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1602 Rdn. 26; Wendl/Scholz aaO; Gemhuber/Coester- Waltjen aaO § 45 II 2 S. 667; s.a. für den Trennungsunterhalt Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 361).

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des "Notgroschens" Pfandbriefe im Nennwert von 10.000 DM belassen, und daneben unter dem Gesichtspunkt des so genannten Affektionsinteresses die drei Krügerrand-Münzen. Wenn es in ersterer Hinsicht auch Urlaubsreisen berücksichtigt, kann aber schwerlich von einem Notbedarf ausgegangen werden. Die Orientierung an Vorschriften des Sozialrechts bei der Bemessung eines solchen Freibetrages ( § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit der DurchführungsVO vom 11. Februar 1988 - BGBl. I 150; § 6 AlHiVO) ist an sich nicht zu beanstanden (ausführlich dazu Müller in FPR 1995, 190). Die in diesen Vorschriften genannten Beträge (2.500 DM bzw. 4.500 DM nach der DurchführungsVO, 8.000 DM gemäß § 6 AlHiVO) hat das Oberlandesgericht aber überschritten (Müller aaO S. 191 hält i.d.R. einen Betrag von 5.000 DM für angemessen)."

Das Amtsgericht wird also neben der Frage der Zubilligung eines Notgroschens weiter abzuwägen haben, ob ein Vermögenseinsatz überhaupt in Frage kommt und ob die Zuwendung der Großmutter aus anderen Gründen (freiwillige Leistung Dritter ohne Absicht der Entlastung des Unterhaltspflichtigen) anrechnungsfrei bleibt.

Ende der Entscheidung

Zurück