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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 6 U 132/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 713
BGB § 826
Wer als Privatperson das Markenregister bereinigen will, trägt das Risiko, dass seine Recherche im Markenregister zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage überholt ist. Eine Aufklärungspflicht des Markeninhabers besteht insoweit nicht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit ...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Mai 2000 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung zutragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Klägerin: 10.352,80 DM

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Allerdings ist die Kostenfeststellungsklage zulässig. Der in der einseitigen Hauptsacheerledigung zu sehende Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist, war unbegründet, weil das erledigende Ereignis - die fehlende Passivlegitimation der Beklagten - vor Rechtshängigkeit eingetreten war. Am 9.9.1999, dem Tag des Eingangs der Klage bei Gericht, ist die Marke bereits auf die M. P. & S. AG umgeschrieben worden. Aus Gründen der Prozessokönomie ist in einem solchen Fall der von der Klägerin vorgenommene Übergang in eine Kostenfeststellungsklage zulässig (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl.,, § 91 a Rdn. 40 mit Nachweisen zum Meinungsstand).

Die Klage ist aber unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen. die Beklagte auf Erstattung der Kosten hat. Für einen Anspruch aus § 826 BGB fehlt es an jedem Anhalt. Es kann aufgrund des vorgelegten vorprozessualen Schriftverkehrs nicht darauf geschlossen werden, dass die Beklagte in vorsätzlich sittenwidriger Weise die Klägerin zu einer unbegründeten Klage bestimmt hat. Die Beklagte hat den allein geforderten Nachweis nach einer Benutzung der Marke mit Schriftsatz vom 30.8.1999 erbracht. Sie musste auch nicht damit rechnen, dass die Klägerin unverzüglich, ohne eine Erklärung, dass ihr diese Benutzung nicht ausreiche, Klage erheben werde.

Die vom Landgericht angewendeten Grundsätze über die Aufklärungspflicht des Abgemahnten sind vorliegend ebenfalls nicht anwendbar. Diese sind für die wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entwickelt worden, bei der eine Rechtsverletzung im Raum steht. Vorliegend handelt es sich aber um eine Registerbereinigung im Wege der Popularklage, bei der der Markeninhaber keine Rechtsverletzung begangen hat. Eine Sonderverbindung zwischen Markeninhaber und Popularkläger, aus der sich Pflichten für den Markeninhaber ergeben könnten, besteht grundsätzlich nicht, auch nicht mit Rücksicht auf den gegen den Löschungsantrag gerichteten Widerspruch. Der Marken- inhaber muss sich in einem solchen Fall überhaupt nicht äußern. Wer es - wie die Klägerin - als Privatperson übernimmt, ohne persönliche Betroffenheit und ohne nachvollziehbaren Grund unter Einschaltung eine Rechtsanwalts und eines Patentanwalts unter Angabe eines Streitwerts von 200.000,00 DM das Markenregister bereinigen zu wollen, muss vor Klageerhebung selbst sorgfältig alle klagebegründenden Tatsachen ermitteln und trägt allein das Risiko, dass seine Recherche im Markenregister zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit seiner Klage bereits überholt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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