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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.08.2000
Aktenzeichen: 6 U 25/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 719 Abs. 1
ZPO § 707
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Auskunftspflicht von Landwirten im Rahmen des Sortenschutzes.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 U 25/00

2/6 O 247/99 Landgericht Frankfurt am Main

Entscheidung vom 1.8.2000

In dem Rechtsstreit ...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 1. August 2000 beschlossen:

Tenor:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2001 wird aufgehoben.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft wird folgende

Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3, 6. Spiegelstrich der Verordung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 (GemSort in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 (NachbauV0) dahin auszulegen, dass der Inhaber einer nach der GemSortV0 geschützten Sorte von jedem Landwirt die in den genannten Vorschriften geregelten Auskünfte unabhängig davon verlangen kann, ob irgendwelche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landwirt überhaupt eine Benutzungshandlung nach Artikel 13 Abs. 2 SortenschutzVO in Bezug auf die fragliche Sorte vorgenommen oder die fragliche Sorte - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet hat?

III. Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.1999 wird gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM, die auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden kann, einstweilen eingestellt.

Gründe

I. Die Klägerin ist eine Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft, die von einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern sowie Inhabern von Nutzungsrechten an geschützten Sorten ermächtigt worden ist, unter anderem deren Vergütungsansprüche für den Nachbau geschützter Sorten im eigenen Namen gegenüber Landwirten geltend zu machen. Die Ermächtigung umfaßt sowohl Sorten, die nach dem Deutschen Sortenschutzgesetz geschützt sind, als auch Sorten, die nach der VO(EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 (im folgenden- GemSortV0) geschützt sind. Der Beklagte ist Landwirt.

Mit dem Klageantrag verlangt die Klägerin vom Beklagten Auskunft über den Umfang des von ihm als Landwirt in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) betriebene Nachbaus von insgesamt 525 im einzelnen bezeichneten Kartoffel- , Getreide-, Öl- und Eiweiß-Pflanzensorten; hierunter befinden sich 180 nach der GemSortV0 geschützte Sorten. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe als Landwirt - ohne dass die Klägerin konkret vortragen müsse, dass der Beklagte eine bestimmte Sorte nachgebaut habe - Auskunft darüber zu erteilen, ob er Nachbau mit einer der im Klageantrag bezeichneten Sorten betrieben habe und gegebenenfalls in welchem Umfang dies geschehen sei. Diese umfassende, vom Nachweis einer Verletzungshandlung unabhängige Auskunftspflicht ergebe sich für die nach der GernSortV0 geschützten Sorten aus Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 der VO(EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 (im folgenden: NachbauV0) und für die nach nationalem Sortenschutzrecht geschützten Sorten aus einer am Inhalt der GemSortV0 orientierten Auslegung von § 10a des deutschen Sortenschutzgesetzes.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat geltend gemacht, die Klägerin habe den Bestand der Sortenschutzrechte sowie ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche der Rechtsinhaber nicht hinreichend dargelegt. Weiter gewährten auch die Vorschriften der GemSortV0 und der NachbauV0 nicht den geltend gemachten umfassenden Auskunftsanspruch; die Landwirte seien vielmehr lediglich verpflichtet, bei einer bekanntgewordenen konkreten Nachbauhandlung deren Umfang mitzuteilen. Dies gelte erst recht für den Auskunftsanspruch nach § 10a des deutschen Sortenschutzgesetzes. Im übrigen verstießen die im deutschen Sortenschutzgesetz enthaltenen Vorschriften über die Vergütungspflichtigkeit des Nachbaus gegen das Grundgesetz.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt und insbesondere die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch nach Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0 setze keinen substantiierten Vortrag dazu voraus, dass der Beklagte Nachbau betreibe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin macht außerdem geltend, die Berufung sei unzulässig, weil der Berufungsstreitwert den gemäß § 511a ZPO erforderlichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 1.500,-- DM nicht übersteige.

Mit Beschluß vom 07.07.2000 hat der erkennende Senat den Streitwert des Berufungsverfahrens vorläufig auf 2.000,-- DM festgesetzt. II. Der Erfolg der Berufung hängt - jedenfalls soweit die Klage auf das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht gestützt ist - von der Auslegung der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich, 8 Abs. 2 NachbauV0 ab. Vor der Entscheidung über die Berufung hält es der erkennende Senat im vorliegenden Fall für sachgerecht, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 234 Abs. 1 b), Abs. 2 EG um eine Vorabentscheidung zu der im Beschlußtenor gestellten Frage zu ersuchen.

1. Über die Berufung kann nicht ohne Beantwortung der genannten Auslegungsfrage entschieden werden.

Die Berufung ist zulässig (§ 511a ZPO), da - wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 07.07.2000 ausgeführt hat - der Wert des Beschwerdegegenstandes 2.000,-- DM beträgt. Der Senat ist zwar grundsätzlich befugt, den lediglich vorläufig festgesetzten Streitwert noch anderweitig festzusetzen. Auch die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 20.07.2000 und vom 24.07.2000 geben hierzu jedoch nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keinen Anlaß.

Der Beklagte kann seine Berufung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass die KIägerin den Bestand der Sortenschutzrechte sowie ihre Berechtigung zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Rechtsinhaber auf Zahlung von Nachbauvergütung nicht hinreichend dargelegt habe. Mit Schriftsatz vom 29.05.2000 hat die Klägerin als Anlage BK 1 in Kopie die zu dieser Darlegung erforderlichen Erklärungen der Rechtsinhaber sowie die Auszüge aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes vorgelegt. Der Beklagte hat die Übereinstimmung dieser Kopien mit den Originalurkunden nicht in Abrede gestellt.

Der Klägerin liegen nach ihrem eigenen Sachvortrag keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, ob der Beklagte überhaupt eine Benutzungshandlung nach Artikel 13 Abs. 2 GemSortV0 in Bezug auf die im Klageantrag bezeichneten und nach der GemSort- VO geschützten Sorten vorgenommen oder die fraglichen Sorten - zumindest - sonst in seinem Betrieb verwendet hat. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch daher nur zu, wenn die Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0, 8 Abs. 2 NachbauV0 dem Sortenschutzinhaber auch unter diesen Umständen einen umfassenden, daß heißt von den Umständen des Einzelfalls unabhängigen Auskunftsanspruch gegen jeden Landwirt gewährt.

2. Der erkennende Senat hat Zweifel, ob die Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0, 8 Abs. 2 NachbauV0 in dem soeben genannten Sinn ausgelegt werden können.

Nach Artikel 14 Abs. 3 GemSortV0 handelt es sich bei der im 6. Spiegelstrich angesprochenen Übermittlung relevanter Informationen um eine derjenigen Bedingungen, die der Landwirt erfüllen muß, damit ihm der - an sich ebenfalls unter den allgemeinen Verbotstatbestand des Artikel 13 Abs. 2 GemSortV0 fallende - Nachbau im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 GemSortV0 ausnahmsweise erlaubt ist. Die Informationspflicht setzt daher nach der Systematik der Vorschriften eine Nachbauhandlung voraus, was dagegen spricht, dass etwa auch ein Landwirt, der keinen Nachbau betrieben hat, jedem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen hin mitteilen müßte, dass er bestimmte Sorten nicht nachgebaut habe; auch der Wortlaut von Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0 legt eine solche Auslegung nicht nahe.

Artikel 8 der NachbauV0, die als Durchführungsverordnung gemäß Artikel 14 Gem- SortV0 nähere Bestimmungen unter anderem zur Auskunftspflicht des Landwirts im Zusammenhang mit dem Nachbau enthält, sieht in Abs. 1 zunächst vor, dass zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Landwirt, der von der Nachbaumöglichkeit Gebrauch macht, die Einzelheiten zu den einschlägigen lnformationen vertraglich geregelt werden. Nur für den Fall, dass ein solcher Vertrag nicht geschlossen wurde, bestimmen sich die Einzelheiten der Auskunftspflicht nach Abs. 2 des Artikel 8 NachbauV0. Dies spricht dafür, dass Artikel 8 Abs. 2 NachbauV0 lediglich regeln will, wie die Auskunft des Landwirts bei einer begangenen oder beabsichtigten Nachbauhandlung im einzelnen zu erfolgen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Wortlaut von Artikel 8 Abs. 2 NachbauV0. Zwar wird in der Aufzählung der relevanten Informationen ausdrücklich unterschieden zwischen der Angabe der Verwendung des Ernteerzeugnisses einer Sorte einerseits (Buchstabe b) und - im Falle der Verwendung - der Angabe der Menge des verwendeten Ernteguts der betreffenden Sorte andererseits (Buchstabe c). Daraus könnte geschlossen werden, Buchstabe b) gewähre dem Sortenschutzinhaber doch einen umfassenden, vom Vorliegen einer konkreten Nachbauhandlung unabhängigen Auskunftsanspruch, da die Angabe, welche Sorte nachgebaut wurde, überflüssig wäre, wenn dies - als Voraussetzung für den Auskunftsanspruch - dem Sortenschutzinhaber ohnehin bekannt ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Landwirt nach Artikel 8 Abs. 2 a) NachbauV0 auch gehalten ist, dem Sortenschutzinhaber seinen Namen, seinen Wohnsitz und die Anschrift seines Betriebes mitzuteilen. Da der Landwirt zur Auskunft ohnehin ausdrücklich nur auf Verlangen des Sortenschutzinhabers verpflichtet ist, erweisen sich auch die Angaben gemäß Artikel 8 Abs. 2 a NachbauV0 als im Grunde überflüssig, weil der Sortenschutzinhaber dem Landwirt sein Verlangen nach Auskunft nicht ohne Kenntnis von dessen Namen und Anschrift übermittelt haben kann. Dies legt die Annahme nahe, dass die in Artikel 8 Abs. 2 NachbauV0 aufgezählten Einzelangaben lediglich sicherstellen sollen, dass die nach einer Nachbauhandlung erforderliche Auskunft in der dort vorgeschriebenen geordneten und vollständigen Form erfolgt. Dagegen läßt sich der Vorschrift nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die Kommission dem Sortenschutzinhaber einen umfassenden, vom Nachweis einer begangenen Nachbauhandlung unabhängigen Auskunftsanspruch gegenüber jedem beliebigen Landwirt darüber einräumen wollte, ob dieser überhaupt eine oder mehrere bestimmte Sorten nachgebaut hat.

Ein derartiger umfassender Auskunftsanspruch läßt sich - bei dem derzeitigen Inhalt der anzuwendenden Vorschriften - nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht allein mit der Interessenlage der Beteiligten rechtfertigen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es dem Sortenschutzinhaber ohne einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber jedem Landwirt schwerfallen wird, seinen Anspruch auf Zahlung der Nachbauvergütung gemäß Artikel 14 Abs. 3 4. Spiegelstrich GemSortV0 wirk- sam durchzusetzen, da eine Pflanze nicht darauf überprüft werden kann, ob sie im Wege des Nachbaus oder mit Hilfe erworbenen Saatguts erzeugt worden ist. Andererseits erscheint es grundsätzlich bedenklich, einen Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs - hier auf Zahlung der Nachbauvergütung - zu gewähren, mit dem der Auskunftsberechtigte sich erst Kenntnis darüber verschaffen will, ob die Voraussetzungen für einen solchen Zahlungsanspruch überhaupt vorliegen. Denn grundsätzlich muß es Sache des Anspruchstellers sein, sich zunächst Klarheit oder zumindest konkrete Anhaltspunkte darüber zu verschaffen, dass die haftungsbegründeten Tatsachen für einen solchen Anspruch überhaupt gegeben sind. Erst wenn dies der Fall ist, kann regelmäßig ein Auskunftsanspruch über den Umfang der festgestellten Handlung in Betracht kommen, um mit Hilfe dieser Auskunft die Höhe des entstandenen Zahlungsanspruchs ermitteln zu können. Im übrigen ist im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass bei Bejahung eines umfassenden Auskunftsanspruchs jedes Sortenschutzinhabers gegenüber jedem beliebigen Landwirt auf den einzelnen Landwirt eine nicht überschaubare Vielzahl einzelner Auskunftsverlangen von Sortenschutzinhabern über den Nachbau zukommen könnte, die - und sei es auch negativ - zu beantworten für den Landwirt eine erhebliche zeitliche Belastung darstellen würde.

Unter Berücksichtigung der genannten Umstände spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0, 8 Abs. 2 NachbauV0 dahin auszulegen, dass ein Auskunftsanspruch, aufgrund dieser Vorschriften nur gegeben ist, wenn feststeht, dass der in Anspruch genommene Landwirt Nachbau mit einer bestimmten geschützten Sorte betrieben hat. Von dieser Einschätzung ist offenbar auch der deutsche Gesetzgeber bei der Novellierung des Deutschen Sortenschutzgesetzes ausgegangen. Dort ist in § 10a Abs. 6 die Regelung aufgenommen worden, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet sind. Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 13/7038, S. 14) sollte mit dieser Vorschrift auch die Erteilung von Auskünften "entsprechend den Regelungen für den gemeinschaftlichen Sortenschutz gestaltet werden". Dem ist zu entnehmen, dass auch die deutschen Gesetzgebungsorgane der GemSortV0 keine weitergehende Regelung entnommen haben als das der Landwirt über den Umfang des - festgestellten - Nachbaus Auskunft zu erteilen hat.

Zumindest erwägenswert erscheint, ob die Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0, 8 Abs. 2 NachbauV0 nicht - um den Interessen der Sortenschutzinhaber jedenfalls in gewissem Umfang Rechnung zu tragen - dahin ausgelegt werden könnten, dass der Auskunftsanspruch zwar keine bekannt gewordene Nachbauhandlung, jedoch wenigstens die Verwendung der geschützten Sorte im Betrieb des Landwirts voraussetzt. Dieser Nachweis wäre auf der einen Seite für den Sortenschutzinhaber leichter zu führen, während auf der anderen Seite eine von diesem Nachweis abhängige Auskunftsverpflichtung in die Interessenssphäre des Landwirts weniger stark eingreifen würde als eine umfassende, an keine konkreten Voraussetzungen geknüpfte Auskunftsverpflichtung. Ob der Wortlaut der Vorschriften der Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0, 8 Abs. 2 NachbauV0 eine derartige Auslegung zulässt, muß jedoch ebenfalls als fraglich angesehen werden.

3. Der erkennende Senat hält es für sachgerecht, von der ihm durch Artikel 234 Abs. 2 EG eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung der aufgeworfenen Auslegungsfrage zu ersuchen. Maßgebend hierfür ist zum einen, dass mittlerweile eine Reihe von Landgerichten in der Bundesrepublik abweichend von der Auffassung des Senats eine umfassende Auskunftspflicht des Landwirts auf der Grundlage von Artikel 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich GemSortV0, 8 Abs. 2 NachbauV0 bejaht haben. Zum anderen stellt sich die Frage nach den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach dem gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht laufend in einer Vielzahl von Fällen. Eine baldige abschließende Klärung dieser Frage durch den Europäischen Gerichtshof liegt damit im Interesse aller beteiligten Kreise. Es erscheint daher geboten, die Entscheidung über die Vorlage nicht dem Bundesgerichtshof als letzter Instanz nach Artikel 234 Abs. 3 EG vorzubehalten.

III. Das Vorabentscheidungsersuchen hat im vorliegenden Fall weiter zur Folge, dass auf Antrag des Beklagten die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Auskunftsurteil gemäß §§ 719 Abs. 1 in Verbindung mit 707 ZPO gegen Sicherheitsleistung einzustellen ist. Denn eine Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Vollstreckungswege wurde zu einer vollständigen Erfüllung des Klagebegehrens führen. Hierdurch würde nicht nur der Berufung des Beklagten, sondern auch dem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof die Grundlage entzogen.

Ende der Entscheidung

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