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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 6 U 5/06
Rechtsgebiete: UWG, HWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4
HWG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr für die ...-Kernspinresonanztherapie außerhalb der Fachkreise mit verschiedenen, nachstehend in den Entscheidungsgründen im einzelnen wiedergegebenen Aussagen zu werben, die in der nachfolgend wiedergegebenen Patienten-Information enthalten sind:

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beanstandeten Aussagen seien irreführend, weil sie die Erwartung erweckten, es handele sich bei der beworbenen Therapie um eine therapeutisch wirksame Behandlung. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass sich in der Patienten-Information ein Aufklärungshinweis befinde, der besage, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten sei. Die therapeutische Wirksamkeit habe die Beklagte jedoch, die hierfür darlegungs- und beweisbelastet sei, nicht hinreichend schlüssig dargelegt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte erneuert ihre Auffassung, die Wirksamkeit der von ihr beworbenen Therapieformen sei hinreichend belegt. Hierzu legt sie in der Berufungsinstanz unter anderem einen Studienvorbericht des A-Instituts (Prof. Dr. B et al.) vor, wegen dessen Inhalts auf die Anlage BB 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 30. April 2007 (Bl. 393 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte ist der Auffassung, jedenfalls wegen des von ihr gegebenen Aufklärungshinweises seien die Aussagen in der Patienten-Information nicht zu beanstanden.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es am Schluss des Unterlassungsausspruchs heißt: "Zu 1. bis 6. jeweils wenn dies geschieht wie in der als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichten "Patienten-Information" (Bl. 17 - 22 d.A.),

und mit der weiteren Maßgabe, dass der Unterlassungsausspruch in Ziffer 1. heißen soll:

"Aufklärungshinweis!

Wir sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten ist.

Unsere Therapie, die ...-Kernspinresonanztherapie, ist eine neuartige, innovative Behandlungsmethode, deren Wirkungsweise auf Kernspinfeldern aufbaut.

Wegen dieser Besonderheit sind unsere ...-Behandlungsgeräte zum Patent angemeldet!"

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft dazu sein erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch, nachdem der Kläger die konkrete Verletzungsform in seinen Unterlassungsantrag einbezogen und den Unterlassungsantrag zu 1. ergänzt hat, keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 3 Nr. 1 HWG. Denn die Beklagte weckt durch die angegriffenen Äußerungen entgegen § 3 Nr. 1 HWG den Eindruck einer therapeutischen Wirksamkeit der KernspinResonanzTherapie, die diese nicht hat. Hiergegen kann der Kläger gerichtlich vorgehen, ohne dem Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt zu sein. Die Behauptung der Beklagten hierzu, der Kläger gehe gegen eines seiner Mitglieder, die Firma C Vertriebs GmbH nicht vor, obwohl dieses in vergleichbarer Weise werbe, hat der Kläger unter Hinweis auf ein von ihm gegen die Firma C Vertriebs GmbH geführtes Eilverfahren vor dem Landgericht München widerlegt. Den daraufhin erhobenen Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe es der Firma C Vertriebs GmbH durch die Weitergabe ungeschwärzter Entscheidungsgründe eines gegen sie ergangenen Urteils ermöglicht, sie zu schädigen, hat der Kläger bestritten, ohne dass die Beklagte ihren Vorwurf substanziiert hätte.

Zu den Anträgen im einzelnen:

1. "Aufklärungshinweis!

Wir sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten ist. Unsere Therapie, die ...-Kernspinresonanztherapie, ist eine neuartige, innovative Behandlungsmethode, deren Wirkungsweise auf Kernspinfeldern aufbaut.

Wegen dieser Besonderheit sind unsere ...-Behandlungsgeräte zum Patent angemeldet!".

Irreführend ist nicht bereits der erste Satz dieses Abschnitts, wonach die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten sei. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es durchaus als wissenschaftlich einzustufende Stimmen, die der ...-KernspinResonanzTherapie eine Wirksamkeit beimessen (ebenso OLG München, Urteil vom 23.03.2006, Az.: 29 U 4669/05, Seite 13).

Die Irreführung der angesprochenen Patienten ergibt sich jedoch aus dem Kontext des Aufklärungshinweises, welcher die ...-Kernspinresonanztherapie von den herkömmlichen Magnetfeldtherapien abgrenzt und sie als neuartige, innovative Behandlungsmethode bezeichnet. Die Erklärung, dass die Wirkungsweise auf Kernspinfeldern aufbaue, verbunden mit der Aussage, die ...-Behandlungsgeräte seien zum Patent angemeldet, wecken bei den angesprochenen Arthrose-Patienten und Sportverletzten den Eindruck, dass es sich bei der ...-KernspinResonanzTherapie im Gegensatz zu herkömmlichen Magnetfeldtherapien um eine Behandlungsmethode handelt, deren therapeutische Wirksamkeit zur Behandlung der Arthrose und Sportverletzungen erwiesen sei. Eine solche Wirkung ist wissenschaftlich jedoch nicht hinreichend gesichert und die Werbung hiermit aus diesem Grund irreführend im Sinne von § 3 Nr. 1 HWG (vgl. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 3 Rn. 71).

Im Streit um die tatsächlichen Wirkungen beworbener Arzneimittel und Therapieverfahren liegt die Beweislast zwar zunächst beim Kläger. Trägt aber der Kläger das Fehlen einer wissenschaftlichen Grundlage einer gesundheitsbezogenen Werbeaussage substanziiert vor, so ist es die Aufgabe des Beklagten, die wissenschaftliche Absicherung seiner Werbeangabe zu beweisen (BGH Grur 1991, 848, 849 - Rheumalind II; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 3 HWG Rn. 17).

Der Kläger hat im vorliegenden Fall hinreichend substanziiert vorgetragen, dass die angegriffene Werbeaussage, ebenso wie die weiter angegriffenen Werbeaussagen, keine wissenschaftliche Grundlage haben.

Der Kläger hat eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. med. D in einem Verfahren (gegen eine andere Beklagte) vor dem Landgericht Flensburg vorgelegt. Dieser Sachverständige beurteilt die Magnetfeldtherapie als nicht anerkannte Therapieform. Des weiteren hat der Kläger ein Gutachten von E et al. vorgelegt, das sich mit der Wirksamkeit der Magnetfeldtherapie bei Osteoporose befasst und zu dem Ergebnis kommt, dass eine reduzierte Frakturhäufigkeit oder ein Anstieg der Knochenmaße durch die Applikation eines elektromagnetischen Feldes nicht erwiesen sei. Dies begründet zugleich Zweifel an der Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Arthrose durch die angeblich Knorpel aufbauende Wirkung der ...-Therapie. Der Kläger hat des weiteren einen Aufsatz von Prof. F vorgelegt, der zu dem Schluss kommt, dass es möglicherweise Wege der therapeutischen Nutzung elektrischer und elektromagnetischer Felder gebe, hierfür aber noch sehr intensive Grundlagenforschung betrieben werden müsse. Schließlich hat der Kläger ein Gutachten von Prof. Dr. med. G vorgelegt, das dieser für das Landgericht Stuttgart gefertigt hat und das sich mit der Wirksamkeit eines "...-Gerätes" befasst, welches niederfrequente Magnetfelder erzeugt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Wirksamkeit dieses Gerätes nicht erwiesen sei.

Diese von dem Kläger zu den Akten gereichten Unterlagen widerlegen zwar nicht die Wirksamkeit des beworbenen Therapieverfahrens, ziehen sie aber derart in Zweifel, dass es die Aufgabe der Beklagten gewesen wäre, ihrerseits die Wirksamkeit substanziiert darzulegen. Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Zwar hat die Beklagte diverse Studien und Publikationen zu den Akten gereicht, die die therapeutische Wirksamkeit der Kernspinresonanztherapie im Sinne der angegriffenen Aussagen belegen sollen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass keines dieser Dokumente die erforderlichen Nachweise zu erbringen vermag.

Die Studie von Prof. H von der I-Schule in O1 vermag die Wirksamkeit der ...-KernspinResonanzTherapie in der Arthrose-Behandlung und zur Behandlung von Sportverletzungen schon deshalb nicht zu belegen, weil sich diese Studie auf das Krankheitsbild der Gonarthrose beschränkt und darüber hinaus nur 14 Probandinnen ohne Kontrollgruppe einschließt. Auch ist das Ergebnis dieser Studie keineswegs eindeutig. So heißt es zu Beginn der Diskussion: "Aus den Resultaten wird deutlich, dass sich nach der Behandlung mit dreidimensionaler PEMF des verwandten Therapiegeräts mehr oder weniger eindeutige Zuwachsraten der Knorpelstrukturen ergeben haben, die so bisher am Menschen in vivo noch nicht beschrieben worden sind." Am Ende der Diskussion heißt es: "Das bisher aufgestellte Axiom "Knorpel kann nicht regenerieren" gilt es mit diesen neuen Methoden zu hinterfragen, und eventuell ergibt sich in naher Zukunft daraus eine neue wissenschaftliche Sichtweise zu dieser Fragestellung".

Dieses Ergebnis rechtfertigt es nicht, in einer Patienten-Information für Arthrose-Behandlung und die Behandlung von Sportverletzungen die ...-KernspinResonanzTherapie als erwiesenermaßen wirksame Therapieform in Abgrenzung zu herkömmlichen Magnetfeldtherapien darzustellen.

Ebenso wenig wird dies gerechtfertigt durch die Studie der Dres. J und K, ...krankenhaus O2 sowie die fortführende Untersuchung der Dres. J, K und L. Die Verfasser selbst verstehen ihre Arbeit lediglich als "Anwendungsbeobachtung". Sie sehen die ...-Therapie ausweislich ihrer Zusammenfassung selbst als ein ergänzendes Therapieverfahren. In die Studie waren zwar immerhin 60 Personen eingeschlossen, wiederum fehlte jedoch eine Kontrollgruppe. Schließlich ist der Untersuchungsgegenstand auch dieser Arbeit beschränkt auf die Gonarthrose.

Auch die Studie von M et al. vom A-Institut bezeichnet die ...-KernspinResonanzTherapie als ein ergänzendes Therapieverfahren, und zwar für die Rehabilitation von Patienten mit Low Back Pain. Auch diese Studie ist mitnichten geeignet, wissenschaftlich zu belegen, dass es sich bei der beworbenen Therapie um eine wirksame Alternative in der Arthrose-Behandlung und der Behandlung von Sportverletzungen schlechthin handelt.

Die wissenschaftliche Untersuchung und die ärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. N führen diesen Nachweis ebenfalls nicht. In seiner ärztlichen Stellungnahme unter dem Titel "...-KernspinResonanzTherapie Therapieoption bei degenerativen und traumatischen Gelenksveränderungen" kommt der Arzt zu folgender Schlussfolgerung: "Die Ergebnisse können derzeit sicher nur als Trend gesehen werden. Zu niedrig sind die Patientenzahlen betreffend die gesonderten Diagnosen." Die von Dr. N durchgeführte prospektive Untersuchung bezieht sich auf das Krankheitsbild der Osteoporose und kommt zu dem Ergebnis, dass die gewonnenen Ergebnisse Anlass sein sollten für klinisch und radiologisch kontrollierte Studien, insbesondere sollten Studien über einen längeren Verlauf, eventuell mit wiederholten Anwendungen geplant werden.

Auch diese zurückhaltend formulierten Ergebnisse, die sich im Übrigen zum Teil auf ein anderes Krankheitsbild beziehen, zeigen, dass die beworbene Therapie nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen noch weit davon entfernt ist, als therapeutisch wirksame Behandlung aller Arthroseformen und Sportverletzungen bezeichnet zu werden.

Die weiter vorgelegte wissenschaftliche Untersuchung der Dres. O, P und Q, die von diesen selbst als "Anwendungsbeobachtung" bezeichnet wird, bezieht sich auf die Behandlung der Osteoporose und ist daher von vornherein nicht geeignet, als wissenschaftlicher Nachweis für die Richtigkeit der hier aufgestellten Werbebehauptungen zur Arthrose zu dienen.

Bei der Studie von R (Technische Universität 03) handelt es sich um eine in vitro durchgeführte Zellstudie, die schon allein aus diesem Grund ungeeignet ist, die hier streitgegenständlichen Werbebehauptungen zu stützen. Überdies kommt die Studie zu dem Ergebnis, die Wechselbeziehungen zwischen Zelle und Kernspinresonanz seien noch ungeklärt.

Das Gutachten des Physikers Prof. Dr. S von der Universität O4 trifft lediglich Aussagen zur Funktion des von der Beklagten hergestellten Therapiegerätes und bestätigt lediglich die Tauglichkeit, bei niedrigen magnetischen Feldern den physikalischen Effekt der Kernspinresonanz anzuwenden. Auch dies rechtfertigt es nicht, die ...-KernspinResonanzTherapie als neuartige, innovative - und erwiesenermaßen wirksame - Behandlungsmethode bei Arthrose und Sportverletzungen zu bewerben.

Ebenso wenig kommt der Dissertation von Habel irgendeine Aussagekraft im Hinblick auf die Wirksamkeit der ... zu; darin werden lediglich Reagenzglasversuche unter Verwendung von Elektroden beschrieben und ausgewertet.

Vor dem dargestellten Hintergrund vermag auch das Gutachten des Pharmakologen Prof. T keinen Wirksamkeitsnachweis zu erbringen, da dieser lediglich die anderen, von der Beklagten vorgelegten Gutachten einer Bewertung unterzogen hat. Dabei mag die Auffassung von Prof. T, diese ergäben ein "durchweg positives Bild" vertretbar sein. Für den vorliegenden Fall allein entscheidend ist jedoch, ob sie die aufgestellte Werbebehauptung rechtfertigen. Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

Schließlich kann die Beklagte ihre vollmundige Werbung nicht mit dem in der Berufungsinstanz vorgelegten Studienvorbericht von Prof. B, Dr. U (A-Institut) rechtfertigen. Denn zum einen bezog sich der Untersuchungsgegenstand allein auf die Wirksamkeit der ...-KernspinResonanzTherapie bei Fingergelenksarthrosen, also nur einer speziellen Fallgruppe der Arthroseerkrankungen. Zum anderen wurden wiederum keine Untersuchungen durchgeführt, die die Wirkungsweise der KernspinResonanzTherapie erforschen könnten, sondern die Patienten wurden nach ihrer Befindlichkeit befragt, das heißt, sie sollten im Rahmen eines "QUABA-Gesamtscore" bewerten, wie schmerzhaft für sie Tätigkeiten wie Strümpfeanziehen oder Hemd zuknöpfen empfunden werden. Diese subjektive Beurteilung (Einzelheiten zur Durchführung der Befragung offenbart der Studienvorbericht nicht) erlaubt aber ebenfalls nicht den Schluss auf die objektive Wirksamkeit der ...-KernspinResonanzTherapie.

2. "Durch die ... werden gestörte Knorpelzellen über ein hochspezifisches dreidimensionales Kernspinresonanzfeld beeinflusst. Über ein spezielles Luftspulensystem, das zur Behandlung benötigt wird, können die Kernspinresonanzsignale, in Resonanz, in die gestörten Zellen übertragen werden. Knorpelzellen können so zur Regeneration, also zur Neubildung angeregt werden."

Dieser Wirkungsmechanismus wird durch die vorgelegten Unterlagen in keiner Weise belegt. Insbesondere ist die Studie von H von der I-Schule O1 angesichts der zurückhaltend formulierten Ergebnisse und der geringen Zahl von nur 14 Probandinnen ohne Kontrollgruppe nicht geeignet, den beworbenen Wirkungsmechanismus als wissenschaftlich belegt einzustufen.

3. "Wie funktioniert die ...? Der Stoffwechsel im menschlichen Körper wird in jedem Gewebe durch elektrische und magnetische Felder gesteuert. In einem gesunden Organismus regulieren körpereigene Signale so auch die Regeneration. Ist jedoch ein Gewebe, wie beispielsweise der Knorpel, geschädigt, ist diese Signalgebung häufig gestört, eine Regeneration ist nicht mehr möglich. Die Auswirkungen, Gelenkbeschwerden, wie Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, kennen Sie. Die ... versucht nun, diese gestörte körpereigene Signalgebung in ihre ursprüngliche, gesunde Bahn zu wandeln, so dass der Stoffwechsel aktiviert und eine Regeneration des Knorpels in Gang gesetzt werden kann."

Zwar ist diese Passage insofern zurückhaltend formuliert, als es heißt, die ... "versuche" die gestörte körpereigene Signalgebung in ihre ursprüngliche, gesunde Bahn zu wandeln. Der Kontext der Broschüre lässt bei den angesprochenen Arthrose-Patienten und Sportverletzten jedoch keinen Zweifel daran aufkommen, dass die beworbene Therapieform dies erfolgreich versucht. Es gibt jedoch keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass die ...-KernspinResonanzTherapie in der Lage wäre, eine gestörte körpereigene Signalgebung in ihre ursprüngliche, gesunde Bahn zu wandeln mit der Folge, dass der Stoffwechsel aktiviert und eine Regeneration des Knorpels in Gang gesetzt werden könnte. Keine der vorgelegten Studien hatte die Erforschung dieses Wirkungsmechanismus im lebenden Menschen zum Gegenstand. Die Zellstudie von R von der Technischen Universität O3 hatte zwar die Wechselbeziehungen zwischen Zelle und Kernspinresonanz zum Gegenstand. Sie wurde jedoch in vitro durchgeführt und ist im Übrigen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wechselbeziehungen noch ungeklärt sind.

4. "Die neuartige ...-KernspinResonanzTherapie bietet die Möglichkeit, die Regenerationsfähigkeit des geschädigten Knorpels anzuregen und die Funktionsfähigkeit des Gelenks auf nicht operativem Weg zu steigern.

Der angesprochene Patientenkreis versteht die Formulierung "... bietet die Möglichkeit, ..." nicht etwa in dem Sinne, dass der beworbene Erfolg nur vielleicht eintritt, sondern im Sinne einer wissenschaftlich belegten Eignung, diese Genesung zu erreichen. Da diese Erwartungshaltung objektiv unbegründet ist, ist die Aussage irreführend.

5. "Was kann die ... helfen? Die ...-KernspinResonanzTherapie zielt darauf ab, Knorpelsubstanz wieder aufzubauen. Voraussetzung dafür ist, dass im betroffenen Gewebe noch Substanz vorhanden ist, von der aus der Aufbau begonnen werden kann. Die ... wird bei folgenden Erkrankungen eingesetzt:

- Arthrotische Beschwerden in Schulter- und Ellbogengelenken sowie in den Hand- und Fingergelenken

- Arthrotische Beschwerden in Hüft- und Kniegelenken sowie in den Fuß- und Sprunggelenken

- Beschwerden des Bewegungsapparates

- Sehnenansatzbeschwerden (z.B. Tennisarm)

- Meniskusbeschwerden

- Arthrosen der Wirbelgelenke

- Verschleißerkrankungen der Bandscheiben

- Sportverletzungen

Bei erfolgreich behandelten Patienten führt die ... zu einer deutlichen Besserung chronischer Gelenkbeschwerden und zu einer höheren Beweglichkeit des betroffenen Gelenks."

Auch wenn es zu Beginn der Passage heißt, die ...-Kernspinresonanztherapie "ziele darauf ab", Knorpelsubstanz wieder aufzubauen, erweckt die Aussage insgesamt doch den Eindruck, die Therapie sei auch tatsächlich in der Lage, diesen Knorpelaufbau zu leisten. Das ergibt sich aus dem Satz: "Bei erfolgreich behandelten Patienten führt die ... zu einer deutlichen Besserung ...". Der Erfolg des Knorpelaufbaus durch die ...-KernspinResonanzTherapie ist jedoch, wie bereits dargelegt, wissenschaftlich nicht gesichert.

6. "Nahezu unmerklich wirkt das ...-Kernspinresonanzsignal auf ihr krankes Gelenk ein".

Die Fähigkeit des ...-Kernspinresonanzsignals, heilend auf ein krankes Gelenk einzuwirken, ist wissenschaftlich nicht belegt, die Werbung hiermit folglich irreführend.

Die Beklagte hat mehrfach die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Dessen bedurfte es jedoch schon deshalb nicht, weil die vorgelegten Unterlagen bereits aufgrund ihrer Zielsetzung und Aufgabenstellung und aufgrund der selbst gezogenen Folgerungen nicht als wissenschaftliche Bestätigung der streitigen Werbeaussagen herangezogen werden können. Auf eine sachverständige Bewertung wissenschaftlicher Erkenntnisse kommt es daher nicht mehr an. Im übrigen genügt der bloße Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht, um die Richtigkeit gesundheitsbezogener Werbeangaben ordnungsgemäß darzutun und nachzuweisen. Vielmehr ist es zunächst die Sache des Werbenden, die wissenschaftlichen Erkenntnisse substantiiert vorzutragen, auf die er seine Behauptung stützt (Senat, GRUR-RR 2003, 295, 296 - Roter Ginseng).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.

Die getroffene Entscheidung widerspricht hinsichtlich der Wirkung des Aufklärungshinweises insbesondere nicht der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23.03.2006 (Az.: 29 U 4669/05). Denn das Oberlandesgericht München hat sich in seiner Entscheidung allein mit einem Aufklärungshinweis des Inhalts befasst, wie er unter I.) 2.) der Urteilsgründe wiedergegeben ist: "Aufklärungshinweis! Wir sind verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit von Magnetfeldtherapien in der Wissenschaft umstritten ist".

Ende der Entscheidung

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