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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 6 UF 122/00
Rechtsgebiete: BGB, GKG


Vorschriften:

BGB § 1587 o Abs. 2 S. 3
BGB § 1587 h
GKG § 19 Abs. 1 S. 3
1) Eine Vereinbarung, die sich auf die Durchführung des schuldrechtlichen VA bezieht, unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt des § 1587 o BGB.

2) Wird mit Klage und Widerklage ein Zugewinnausgleich begehrt, dann bemißt sich der Streitwert nach § 19 Abs. 1 S. 3 nur nach der höheren Forderung (keine Wertaddition).


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 UF 122/00

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 28. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die gerichtlich beurkundete Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich vom 19.06.2001 ist genehmigungsfrei.

Der Wert der Berufung des Antragstellers wird auf 251.000,00 DM, der Wert der Anschlußberufung der Antragsgegnerin auf 295.074,00 DM und der Wert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 344.891,33 DM festgesetzt.

Der Vergleichswert wird auf 872.871,33 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch den gerichtlich beurkundeten Vergleich vom 19.06.2001 haben die Parteien im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung geregelt, daß der Antragsgegnerin neben dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wie er vom Amtsgericht Darmstadt im Urteil vom 09.05.2000, Az.: 56 F 1488/93, bereits durchgeführt worden ist, auch der schuldrechtliche Versorgungsausgleich grundsätzlich zusteht. Diesen haben sie zugleich einvernehmlich geregelt. Die Parteien haben ihre Berufungen zurückgenommen und vorsorglich beantragt, die Vereinbarung familiengerichtlich zu genehmigen.

Die sich allein auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beziehende Vereinbarung unterliegt nicht dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB.

Sinn und Zweck der Regelung erfordert für Vereinbarungen der vorliegenden Art keine Einschränkung der Dispositionsfreiheit der Ehegatten; vielmehr unterliegt die Vereinbarung nur den üblichen Wirksamkeitserfordernissen. Es steht dem Ausgleichsberechtigten frei, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überhaupt zu beantragen. Es steht ihm danach auch die volle Dispositionsmöglichkeit für eine vertragliche Modifizierung sogar einschließlich eines Verzichts zu (vgl. BGH, FuR 2001, 408; OLG Karlsruhe, FamRZ 1989, 762; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3.Aufl., § 1587o BGB, Rdnr. 12; MünchKomm/Strobel, BGB, § 1587o Rdnr.7). Auch der formgerechte Verzicht des Verpflichteten auf die Stellung eines Antrags nach § 1587h BGB ist für das Gericht als gemeinsame Billigkeitswertung der Ehegatten bindend (vgl. BGH a.a.O. mit Nachweisen.)

II.

1. Der Wert der Berufung des Antragstellers beträgt 1.000,00 DM, soweit er sich gegen den Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im angefochtenen Urteil wendet. Hinsichtlich des Zugewinns macht er weitere 250.000,00 DM geltend.

Der Wert der Berufung beträgt danach 251.00,00 DM (1.000,00 DM + 150.000,00 DM). 2. Soweit sich die Antragsgegnerin mit der Anschlußberufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 94.891,33 DM wendet und ihrerseits Zahlung von 197.094,00 DM begehrt, beträgt der Wert lediglich 197.094,00 DM. Verlangen Eheleute mit Klage und Widerklage vom jeweils anderen Zahlung eines Zugewinnausgleichs, bemißt sich der Kostenwert gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nach der höheren Forderung, nicht nach der Summe der Beträge von Klage und Widerklage, da die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen (ebenso z.B. OLG Köln, OLG-Report 1994, 12; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1994, 27). Es gibt in den Fällen der vorliegenden Art nur einen Ausgleichsanspruch zu Gunsten eines Ehegatten. Dieser Anspruch beruht auf einer Gesamtsaldierung des beiderseitigen Vermögens, wobei im Rechtsstreit sämtliche Vermögenswerte der gerichtlichen Prüfung zugänglich und in den Gegenstand des Streits einbezogen sind. Der Stattgabe des Antrags eines Ehegatten schließt die Stattgabe des Antrags des anderen Ehegatten notwendig aus. Dem steht nicht entgegen, daß bei Klage und Widerklage auf Zahlung von Unterhalt üblicherweise die Werte addiert werden, da der Streit dabei um die gesamte Unterhaltsspanne geht, die von Klage und Widerklage bestimmt wird.

Weiterhin macht die Antragsgegnerin mit der Berufung nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 8.165,00 DM geltend und zwar ohne zeitliche Begrenzung. Insoweit ist für die Wertberechnung der Jahresbetrag maßgeblich von 97.980,00 DM (§ 17 Abs. 1 GKG).

Der Wert der Anschlußberufung der Antragsgegnerin beträgt danach 295.074,00 DM (197.094,00 DM + 97.980,00 DM).

3. Hinsichtlich des Wertes beider Berufungen ist entsprechend den Ausführungen zur Klage und Widerklage zu berücksichtigen, daß auch hier nicht die Werte von Berufung und Anschlußberufung addiert werden können. Insoweit ist maßgeblich, daß der Streit insgesamt nur um die höhere Ausgleichsforderung des Antragstellers von 344.891,33 DM ging.

Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt danach 443.871,33 DM (1.000,00 DM + 344.891,33 DM + 97.980,00 DM).

4. Der Vergleichswert beträgt 30.000,00 DM schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (2.500,00 DM x 12) 344.891,33 DM Zugewinnausgleich 97.980,00 DM Unterhalt 400.000,00 DM Miteigentumsauseinandersetzung sowie sonstige vermögensrechtliche Ansprüche 872.871,33 DM

Ende der Entscheidung

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