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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 6 UF 20/06
Rechtsgebiete: BGB, FGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1686
FGG § 50 a
FGG § 50 b
FGG § 12
ZPO § 621 e
In dem Verfahren auf Auskunftserteilung sind die Eltern und das Kind gem §§ 50 a, 50 b FGG persönlich anzuhören.
Gründe:

Die Parteien sind Eltern des minderjährigen X. Y., geboren ....1992. Sie waren nicht verheiratet. Die Antragsgegnerin hat die elterliche Sorge für X., der bei ihr wohnt.

Durch Antrag vom 11.02.2005 begehrte der Antragsteller/Kindesvater neben der Gewährung von Umgang mit seinem Sohn außerdem die Verurteilung der Antragsgegnerin/Kindesmutter dahingehend, dass sie regelmäßig Auskunft nach § 1686 BGB zu erteilen hat.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 11.10.2005 wurde der Kindesmutter aufgegeben, dem Kindesvater und Antragsteller Auskunft nach § 1686 BGB insoweit zu erteilen, als die Schulzeugnisse halbjährlich zu übersenden sind, jeweils mit einem Brief der Kindesmutter, in welchem sie über X.s wesentliche Lebensumstände im persönlichen, gesundheitlichen und schulischen Bereich berichtet. Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 31.10.2005, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.11.2005, Eingang beim erstinstanzlichen Gericht 11.11.2005, Rechtsmittel eingelegt. Begründet wurde dieses Rechtsmittel damit, dass er weitergehend die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Übersendung einer Kopie des Untersuchungsbefundes der Universität Heidelberg vom Oktober 1993, Kopien der jeweils beiden Schulzeugnisse der 5. Klasse und 6. Klasse, Kopie des Schulschreibens vom Juli 2004, in welchem X. wegen Verhaltensauffälligkeiten zur Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes aufgefordert wurde sowie Auskunft bezüglich des Ergebnisses begehre.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Beschwerde als Erinnerung angesehen und mit Datum vom 17.01.2006 einen Nichtabhilfebeschluss erlassen. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten einschließlich des minderjährigen Kindes ist nicht erfolgt.

Dem Beschwerdeführer war gemäß § 233 ZPO wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da er die Beschwerde nach § 621e ZPO innerhalb der Monatsfrist eingelegt hat. Dem Amtsgericht wäre es möglich gewesen, die Akte - im gewöhnlichen Geschäftsgang - an das Oberlandesgericht weiter zu leiten. In diesem Falle wäre das Rechtsmittel fristgemäß beim Oberlandesgericht eingegangen. Von einem Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht ausgegangen werden. Das Recht auf faire Verfahrensgestaltung sowie die nachwirkende Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichtes zugunsten des Rechtssuchenden begründet die Verpflichtung zur Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Bundesverfassungsgericht Az.: 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343).

Die Beschwerde ist damit zulässig. Sie hat auch - vorläufig - Erfolg. Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 11.10.2005 war wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurück zu verweisen. Das Amtsgericht hat die gebotenen Ermittlungen nach § 12 FGG nicht erschöpfend durchgeführt. In dem Verfahren auf Auskunftserteilung sind die Eltern und das Kind gem §§ 50 a, 50 b FGG persönlich anzuhören (vgl. Schneider in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens III B 1181). Die Sache war daher an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen. Eine eigene Sachentscheidung nach § 538 ZPO war nicht geboten. Die Vorschrift des § 621e ZPO verweist nicht auf § 538 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt daraus, dass die engen Voraussetzungen, unter denen nach § 538 ZPO im Berufungsverfahren noch eine Zurückverweisung möglich ist, für die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO keine Geltung haben (Beschluss vom 24.03.2004 - 6 UF 24/04; ebenso OLG Brandenburg, FamRZ 2003, S. 624; Musilak/Bord, ZPO, 3. Aufl., § 621e Rdnr. 26; OLG Köln, FamRZ 2004, S. 1301; anderer Ansicht Zöller/Phillippi, ZPO, 25. Aufl., § 621e Rdz. 76).

Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die Wertfestsetzung folgen aus § 21 GKG, § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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