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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 6 W 207/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
1. Flugreisekosten des Prozessbevollmächtigten sind - in Höhe der Kosten für einen Flug in der Economy Class - erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Wagenklasse) stehen; dies ist für einen Flug von München nach Frankfurt regelmäßig der Fall.

2. Kosten für eine erforderliche Übernachtung in Frankfurt sind - jedenfalls außerhalb von Messezeiten - in Höhe von höchstens 170,-- € erstattungsfähig.


Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; in der Sache hat sie aber nur zum Teil Erfolg.

Hinsichtlich der geltend gemachten Flugreisekosten hat die Rechtspflegerin zu Recht nur die Kosten als erstattungsfähig angesehen, die bei Nutzung der Economy Class (statt der Business Class) angefallen wären.

Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Reisekosten ist der Grundsatz zu berücksichtigen, nach dem eine Partei gehalten ist, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen. Danach können die Partei oder ihr Bevollmächtigter die Kosten einer Flugreise zum Gerichtsort in der Regel nur dann beanspruchen, wenn die Mehrkosten der Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten der Benutzung der Bahn (1. Wagenklasse) stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - IX ZB 112/05 - Juris-Ausdruck, Rdn. 13 m.w.N.).

Der erkennende Senat hat, in Anwendung der bei Kostenfestsetzungsfragen grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2007 - X ZB 21/07 - Juris-Ausdruck, Rdn. 8 m.w.N.), bereits mehrfach entschieden, dass die Kosten für eine Flugreise des Prozessbevollmächtigten bei einer Entfernung wie derjenigen zwischen München und Frankfurt am Main erstattungsfähig sind, dies jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der bei Benutzung der Economy Class anfällt bzw. angefallen wäre (vgl. z.B. die Beschlüsse des Senats vom 19.02.2004 - 6 W 136/03, vom 06.11.2003 - 6 W 179/03, vom 18.01.2005 - 6 W 15/04, vom 11.01.2006 - 6 W 201/05 und vom 08.05.2006 - 6 W 54/06).

An dieser Rechtsprechung wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. Flugreisekosten, die bei Nutzung der Business Class anfielen, stünden nicht mehr in einem akzeptablen Verhältnis zu den Kosten, die auf eine Anreise mit der Bahn entfielen.

In Anbetracht der Unwägbarkeiten, die mit einer nachträglichen Flugpreisermittlung verbunden sind, und unter Würdigung der von den Parteien zwischenzeitlich vorgelegten Unterlagen erscheint es angemessen, für die zwei geltend gemachten Flugreisen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin von München nach Frankfurt am Main und zurück jeweils einen Betrag i.H.v. 350,-- EUR anzusetzen. Dass der Preis für einen Flug in der Economy Class noch höher gewesen wäre, hat die Antraggegnerin nicht hinreichend dargetan. So weist die mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Preisauskunft unrealistische Flugzeiten aus. Ferner ist die Notwendigkeit einer Umbuchung, die ggf. zu weiteren Kosten hätte führen können, hier nicht ersichtlich.

Bei den Flugreisekosten des Patentanwaltes ist ebenfalls vom Preis der Economy Class auszugehen. Der von der Rechtspflegerin auf dieser Grundlage angesetzte Betrag ist nicht zu beanstanden.

Die Kosten einer angemessen komfortablen Übernachtung vom 29.11. auf den 30.11.2006 (Partei, Rechtsanwalt und Patentanwalt) werden im vorliegenden Fall auf jeweils 170,-- EUR geschätzt. Dabei ist berücksichtigt, dass für die Übernachtung ein Hotel ausgewählt werden durfte, das von Vornherein die Gewähr für einen adäquaten Qualitätsstandard bot. Die von der Antragsgegnerseite tatsächlich verauslagten Hotelkosten in Höhe von jeweils 279,-- EUR erscheinen demgegenüber nicht mehr angemessen. Für die Annahme, dass eine Messe in der fraglichen Zeit zu deutlich erhöhten Hotelpreisen geführt habe, hat die Antragsgegnerin keine konkreten Tatsachen vorgebracht.

Schließlich sind die PKW-Fahrtkosten der Antragsgegnerin einschließlich der Begleitkosten (Maut und Parkhaus) in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig, da sie die Gesamtkosten, die für eine Anreise mit der Bahn in der ersten Wagenklasse (vgl. § 5 I JVEG) angefallen wären, nicht oder jedenfalls nicht wesentlich übersteigen.

Im Einzelnen sind danach die folgenden weiteren Beträge von der Antragstellerin zu erstatten:

 Flugkosten: 2 x 46 € (Diff. zw. 350 € und 304 €) = 92,-- €
Übernachtung: 3 x 50 € (Diff. zw. 170 € und 120 €) = 150,-- €
PKW-Fahrtkosten (KfA 19.3.07): 413,50 € statt 278,40 € = 135,10 €
Maut, Parkhaus (KfA 19.3.07): 48,10 € statt 30,-- € = 18,10 €
PKW-Fahrtkosten (KfA 20.6.07): 432,50 € statt 278,40 € = 154,10 €
Maut, Parkhaus (KfA 20.6.07): 23,50 € zusätzlich = 23,50 €
Summe: 572,80 €

Die weitergehende Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen unbegründet. Soweit die Rechtspflegerin ferner beim Kostenfestsetzungsantrag vom 20.06.2007 Übernachtungskosten in Höhe 80,-- EUR gestrichen und die i.H.v. 96,-- EUR geltend gemachte Aufwandsentschädigung auf 48,-- EUR reduziert hat, hat die Antragsgegnerin keine Beschwerde eingelegt. Dies erschließt sich daraus, dass die Beschwerdebegründung zu den eben genannten Positionen keinerlei Ausführungen enthält. Im Übrigen wären die genannten Absetzungen aus den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses auch in der Sache nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Gericht hat die für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 1812 KV-GKG anfallende Gerichtsgebühr ermäßigt, da die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen wurde.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor. Das Gericht folgt in den Grundlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus der Bewertung einzelfallbezogener Detailfragen ergibt sich ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Sache.

Ende der Entscheidung

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