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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 6 W 31/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Zur Frage, ob Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden kann, wenn der Antragsteller gegen ein Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt hat und nach Gewährung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die versäumte Einspruchsfrist beantragt werden soll.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, da die von der Beklagten beabsichtigte Prozessführung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.

1) Dabei kann dahin stehen, ob die vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 12. März 2008 vertretene Auffassung zutrifft, die von der Beklagten beabsichtigte Prozessführung habe bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte es versäumt hat, gegen das ihr am 25. Oktober 2007 zugestellte Versäumnisurteil des Landgerichts innerhalb der Frist des § 339 ZPO Einspruch zu erheben. Dagegen spricht zwar, dass nach allgemeiner Auffassung die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht kommt, wenn die weitere Rechtsverfolgung im Übrigen Aussicht auf Erfolg hat. Dies beruht auf der Überlegung, dass ein Rechtsmittelführer, der Prozesskostenhilfe vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen ist, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 144 ff ZPO halten durfte, und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein PKH-Gesuch entschieden werden konnte (BGH, Urt. v. 31.08.2005 - XII ZB 116/05 - MDR 2006, 166 - juris-Tz 13 ff; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auf. § 233 Rd 23 "Prozesskostenhilfe"). Zweifelhaft erscheit allerdings, ob diese Grundsätze auch dann zum Tragen kommen können, wenn durch die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung - wie dies bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Fall ist - keine weiteren Kosten ausgelöst werden, der Rechtsmittelführer also nicht wegen seiner Bedürftigkeit an der Weiterverfolgung seiner Rechte gehindert ist. Diese Frage bedarf jedoch keiner Beantwortung, weil der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt am Main auch aus anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte.

2) Die beabsichtigte Prozessführung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin zu sehen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem Beschluss vom 2. Oktober 2007 wird Bezug genommen. Dies gilt insbesondere auch für die Feststellungen, die das Landgericht zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagte im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat.

Der ergänzende Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 und die Vorlage der sogenannten PayPal-Transaktionsdetails führen zu keiner anderen Beurteilung. Es lässt sich nicht nachvollziehen, welche der zehn vorgelegten Einkaufsbelege (Transaktionsdetails) sich auf welche der zwölf in der Anlage K 1 zur Klageschrift bezeichneten Verletzungsgegenstände beziehen soll. Auf Grund der jeweils unterschiedlichen Bezeichnungen ist eine entsprechende Zuordnung nicht möglich; konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt ebenfalls. Damit ist die vom Landgericht mit zutreffender Begründung angenommene Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, die sich aus den sonstigen Umständen ergibt, nicht widerlegt.

Soweit in dem Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 auch die Geltendmachung des Einwands der Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin gesehen werden kann, greift auch dieser nicht durch.

Erschöpfungswirkung nach § 24 MarkenG tritt jeweils nur hinsichtlich konkreter Einzelstücke ein (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 24 Rd 15, m.w.Nachw.). Sie könnte deshalb nur angenommen werden, wenn die Beklagte nachgewiesen hätte, dass die von ihr angebotenen Kleidungsstücke von oder mit Zustimmung der Markenrechtsinhaberin im Gebiet der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden wären. Dies belegen die vorgelegten PayPal-Transaktionsdetails aber gerade nicht. Denn aus ihnen geht nicht hervor, dass die Beklagte die Kleidungsstücke entweder direkt von der Klägerin erworben hat oder diese zumindest mit deren Zustimmung nach Deutschland geliefert worden sind. Als Verkäufer werden in den von der Beklagten vorgelegten Dokumenten vielmehr Privatpersonen wie etwa A, B oder C genannt. Außerdem ist ersichtlich, dass der Versand aus den USA erfolgte. Woher die Verkäufer die Ware bezogen haben und ob diese mit Zustimmung der Markenrechtsinhaber nach Deutschland geliefert worden sind, geht daraus nicht hervor.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei den Kleidungsstücken um gebrauchte oder neue Ware handelt. Denn Erschöpfung tritt durch eine Benutzung der gekennzeichneten Waren nicht ein. Die Vernehmung der zu dieser Frage als Zeugin benannten Mutter der Beklagten ist deshalb nicht geboten.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO, Nr.1812 GKV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

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