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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 13.02.2002
Aktenzeichen: 6 W 5/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 7
Die Werbeankündigung eines Barzahlungsrabattes von 10 % stellt weder einen Verstoß gegen § 1 UWG noch gegen § 7 UWG dar.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 W 5/02

Verkündet am 13.02.2002

In dem Rechtsstreit ...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau vom 16.11.2001 am 13.02.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.112,92 EUR (= 10.000,-- DM).

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Sportgeschäft; sie warb im Oktober 2001 in mehreren Zeitungsanzeigen ­ zum Teil mit dem zusätzlichen Hinweis Ab 8.10.2001" - wie folgt:

Die Antragstellerin sieht in der Werbung die Ankündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung (§ 7 UWG) sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens.

Den deswegen gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Unterlassungsverfügung hat das Landgericht mit Beschluss vom 16.11.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht ­ wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat ­ der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Nachdem der Gesetzgeber das Rabattgesetz, das in seinen §§ 1, 2 die Ankündigung und Gewährung von Barzahlungsrabatten auf die Höhe von 3 % begrenzte, aufgehoben hat, müssen nunmehr auch höhere Barzahlungsrabatte grundsätzlich als wettbewerbsrechtlich zulässig angesehen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ankündigung oder die Gewährung solcher Barzahlungsrabatte nach den konkreten Gesamtumständen die Voraussetzungen eines sonstigen Wettbewerbsverstoßes entsprechend den Vorschriften des UWG erfüllen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Die beanstandete Werbung stellt sich aus der Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers ­ auf die es im Wettbewerbsrecht allgemein ankommt (vgl. BGH WRP 2001, 1286, 1289; Mitwohnzentrale) ­ nicht als Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar.

Der Begriff der Sonderveranstaltung setzt jedenfalls die Gewährung besonderer Kaufvorteile außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs voraus. Dabei kann im vorliegenden Fall ein Indiz für eine Durchbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs nicht schon darin gesehen werden, dass Barzahlungsrabatte in der beanstandeten Höhe bisher nicht branchenüblich sind (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, Rdz. 8 zu § 7 UWG mit weiteren Nachweisen). Denn aufgrund der bis vor kurzem geltenden Vorschriften des Rabattgesetzes konnte sich eine entsprechende Branchenübung notwendigerweise noch nicht entwickeln. Wollte man unter diesen Umständen allein mit der fehlenden Branchenübung das Vorliegen einer Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG begründen, würde die vom Gesetzgeber mit der Aufhebung des Rabattgesetzes getroffene Grundentscheidung über das allgemeine Wettbewerbsrecht unterlaufen.

Rabattvorteile bisher unüblichen Umfangs können daher allenfalls dann den Eindruck einer außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden Verkaufsveranstaltung erwecken, wenn sie im Hinblick auf Art und Umfang aus der Sicht des Verkehrs nur vorübergehender Natur sein können, etwa weil das gesamte Sortiment mit einem deutlichen Preisabschlag angeboten wird, der bei normaler Kalkulation nicht auf Dauer angelegt sein kann (vgl. hierzu Landgericht Dortmund WRP 02, 263).

Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der beworbene Rabatt wird zwar für das gesamte Sortiment angeboten. Er hält sich mit einer Höhe von 10 % jedoch in einem verhältnismäßig geringen Rahmen. Zudem verspricht die Antragsgegnerin ihn lediglich für den Fall der Barzahlung. Dabei erkennt der verständige Durchschnittsverbraucher, dass die Antragsgegnerin jedenfalls einen Teil des gewährten Rabatts kalkulatorisch dadurch auffangen kann, dass sie Zusatzkosten, die bei andern Formen des Zahlungsverkehrs, insbesondere mit Kreditkarten, entstehen, einspart. Damit geht der Leser der beanstandeten Anzeige, die ansonsten keinerlei Hinweis auf eine zeitliche Beschränkung enthält, davon aus, dass die Antragsgegnerin den beworbenen Barzahlungsrabatt nicht im Rahmen einer vorübergehenden Verkaufsveranstaltung gewähren, sondern ihre Preisgestaltung unter Ausnutzung der durch die Aufhebung des Rabattgesetzes geschaffenen Möglichkeiten generell und auf Dauer ändern will.

Die beanstandete Werbung verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Gewährung eines Barzahlungsrabatts von 10 %, für den aus den bereits genannten Gründen zudem nachvollziehbare sachliche Erwägungen auf Seiten des Verkäufers sprechen, derart übermäßig auf die Entschließungsfreiheit des Kunden eingewirkt wird, dass dieser seine Kaufentscheidung nicht mehr nach der Güte und Preiswürdigkeit der Leistungen, sondern nur noch danach trifft, wie er in den Genuss des versprochenen Vorteils gelangt (vgl. allgemein hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats OLG Report Frankfurt 2001, 211 ­ Kopplungsangebot bei Stromliefervertrag ­ mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde § 574 ZPO n.F.) liegen nicht vor.

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