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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 6 WF 139/01
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 50
FGG § 67 Abs. 3
BGB § 1836 Abs. 2 S. 4
Zum Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers, Umfang und Verjährung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 WF 139/01

In der Familiensache

betreffend das minderjährige Kind

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dieburg vom 09.07.2001 am 07. Nov. 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Zugunsten des Verfahrenspflegers wird eine weitere Vergütung in Höhe von 174,00 DM festgesetzt. Im übrigen wird seine Beschwerde zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.176,00 DM.

Gründe:

Die gemäß §§ 50 V i.V.m. 67 III 3, 56 V 1, 22 I FGG zulässige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Amtsgericht vorgenommenen Absetzungen sind jedoch überwiegend gerechtfertigt.

Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, wendet er sich nur gegen die Absetzung der Vergütung für die am 02.12.1999, 06.12.1999, 15.12.1999, 13.12.1999, 27.12.1999, 08.03.2000, 27.03.2001 und am 17.04.2001 entfalteten Pflegertätigkeiten.

1. 02.12.1999 - 27.12.1999

Zwar nicht in der Begründung, aber im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht diejenigen Vergütungen abgesetzt, die auf den bis zum 24.01.2000 entfalteten Aktivitäten des Verfahrenspflegers beruhen. Gemäß § 1836 II 4 BGB, der gemäß §§ 67 III FGG, 1908i BGB für die für Vergütung des Verfahrenspflegers maßgeblich ist, erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten seit seiner Entstehung geltend gemacht wird. Die Vorschrift ist in dieser Fassung durch das BetÄndG vom 25.06.1998 (BGBl. I, S. 1580) in das BGB eingefügt worden und verfolgt das Ziel, die Staatskasse gegen ein mißbräuchliches 'Auflaufenlassen' der Aufwendungsersatz- oder Vergütungsschuld durch Ausschlußfristen zu schützen, die dem Vormund (Pfleger) überschaubare Abrechnungszeiträume eröffnen, ohne die Staatskasse mit allzu kurzfristigen Abrechnungswünschen zu überlasten (BT-Drucks. 13/7158 S. 17, zitiert bei OLG Dresden, FamRZ 99, 1610).

Da der Anspruch des wirksam bestellten Pflegers mit dessen Pflegertätigkeit entsteht (BayObLG, FamRZ 96, 372), waren im Zeitpunkt des am 30.04.2001 erfolgten Eingangs seiner Forderung vom 28.04.2001 die Vergütungsansprüche für die im Zeitraum 20.09.1999 bis 24.01.2000 entfalteten Aktivitäten gemäß § 1836 II 4 BGB erloschen. Auf die Frage, ob diese Tätigkeiten im Rahmen seiner Verfahrenspflegertätigkeit erforderlich waren oder nicht, kommt es daher nicht mehr an.

2. 08.03.2000

Am 08.03.2000 hat der Pfleger einen Umgang des Vaters mit dem Kind betreut und dafür 150 Minuten abgerechnet. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, daß die Begleitung des Kindes beim Umgang mit einem Elternteil grundsätzlich nicht zum Aufgabenkreis des nach § 50 FGG bestellten Verfahrenspflegers gehört. Hier besteht jedoch die Besonderheit, daß das Amtsgericht ausweislich der Erörterungen im Termin vom 23.11.1999 eine solche Begleitung zumindest gebilligt hat. Der Senat geht daher davon aus, daß der Pfleger die Begleitung im Vertrauen auf die Erörterungen in diesem Termin vorgenommen hat. Deswegen kann ihm hier die Vergütung der Begleitung nicht versagt werden. Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, daß zukünftig ein solches Vertrauen nicht mehr begründet werden kann.

3. 27.03.2001, 17.04.2001

Am 27.03.2001 hat der Pfleger mit der Erziehungsberatungsstelle Groß-Umstadt telefoniert (7 Minuten) und deren Adresse am 17.04.2001 brieflich an die Eltern weitergegeben (45 Minuten). Diese Tätigkeit ist vom Aufgabenkreis des Pflegers nicht mehr umfaßt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Inanspruchnahme der Erziehungsberatungsstelle im Senatstermin vom 15.03.2001 unter den Eltern vereinbart worden ist. Aus dem Terminsprotokoll ergibt sich nicht, daß der Pfleger diese Inanspruchnahme vermitteln soll.

Insgesamt hat der Senat daher weitere 150,00 DM + 15 % MWSt = 174,00 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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