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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.10.2002
Aktenzeichen: 7 U 117/01
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 7 I Nr. 2
Zur Bestimmung der Höhe der Invaliditätsleistung im Rahmen einer Unfallversicherung aufgrund der Gliedertaxe des § 7 I Nr. 2 AUB 88 bei Vorliegen einer Einsteifung des rechten Handgelenks mit verbleibender Resttauglichkeit einzelner Finger infolge eines Motorradunfalls.
7 U 117/01

Verkündet am 16. Oktober 2002

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11.5.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Unfall vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Kläger ist mit 111.205,98 € beschwert.

Tatbestand:

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Invaliditätsentschädigung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung aufgrund eines Unfallereignisses vom 6.4.1996 verfolgt. Der Kläger hatte mit Wirkung ab dem 1.9.1995 bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, die unter Einbeziehung der AUB 88, der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten (Bl. 15 f. d.A.) und der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Bl. 17 d.A.) bei 100-prozentiger Invalidität zu einer Höchstversicherungssumme von 525.000,00 DM gelangte. Der Kläger hatte am 6.4.1996 einen Motorradunfall erlitten, bei dem er sich Verletzungen der rechten Hand und des rechten Handgelenks zuzog. Der leitende Arzt der chirurgischen Abteilung des -Krankenhauses in Schieiden, Dr. med. F., stellte fest, dass durch die Verletzungen eine vollständige Funktionsunfähigkeit der rechten Hand im Handgelenk bestehe. Eine Besserung durch Gebrauch und Gewöhnung in den nächsten Jahren werde nicht eintreten. Vielmehr werde eine Dauerinvalidität durch Funktionsunfähigkeit der rechten Hand im Handgelenk auf Lebenszeit verbleiben. In einem unfallchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. R., Direktor der Klinik und Poliklinik Unfall, Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Universität in , vom 28.4.1998, das im Auftrag der Beklagten erstattet wurde, führte der Gutachter aus, dass bei dem Kläger eine Versteifung des rechten Handgelenks mit aufgehobener Beweglichkeit bei der handrückwärtigen, hohlhandwärtigen, Speichen- und ellenwärtigen Bewegung mit eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes vorliege. Aufgrund des Unfalls bestehe eine Invalidität mit Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes von vor dem Unfall 0, zur Zeit 2/5 und voraussichtlich dauernd 2/5.

Der Kläger meldete der Beklagten am 10.4.1996 den erlittenen Unfall und machte einen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 300.000,00 DM geltend. Er bezog sich auf die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung, die unter Ziff. 4.2 bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk einen Invaliditätsgrad von 70 % ausweisen, so dass der Versicherungsnehmer nach der progressiven Invaliditätsstaffel von 350 % einen Anspruch auf 200 % der vereinbarten Grundinvaliditätssumme, die 150.000,00 DM betrug, hat, woraus sich rechnerisch ein Betrag von 300.000 DM ergibt. Die Beklagte zahlte unter dem Vorbehalt der Rückforderung 160.000,00 DM an den Kläger.

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ihm nach seiner Ansicht zustehenden restlichen Betrages von 140.000,00 DM verfolgt. Die Beklagte hat den Kläger hingegen für überzahlt gehalten und deshalb mit der Widerklage den Kläger auf Rückzahlung von 91.000,00 DM in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Funktionsfähigkeit seiner Hand sei nicht allein durch die Versteifung des Handgelenks eingeschränkt. Vielmehr ergäben sich Einschränkungen der Funktionsfähigkeit seiner Hand auch daraus, dass sich der kleine Finder nicht mehr vollständig bewegen lasse, Finger und Hand nicht mehr längeren Belastungen standhielten. Soweit er seine Hand benutzen könne, leide er unter erheblichen Schmerzen, die er häufig nur durch Einnahme von Schmerzmitteln in den Griff bekommen könne. Drehbewegungen mit der Hand seien ihm nicht möglich, normale Greifbewegungen seien sehr stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades komme es nicht nur auf die Funktionsunfähigkeit der Gesamthand sondern auch auf die Versteifung der rechten Hand im Handgelenk an, so dass nach Ziff. 4.2 der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung nach der vereinbarten Progression ein Anspruch auf 200 % der vereinbarten Grundinvaliditätssumme gegeben sei. Zu seinen Gunsten sei ein Invaliditätsgrad von 70 % wegen der Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk anzunehmen, die die Ansetzung von 200 % der vereinbarten Grundinvaliditätssumme von 150.000,00 DM rechtfertige.

Dementsprechend hat der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 140.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat nach Einholung eines Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 25.8.2000 die Auffassung vertreten, dass der rechte Arm des Klägers infolge des Unfalls um 2/5 in seiner Funktion beeinträchtigt sei. Bei Annahme eines Invaliditätsgrades von 80 % bei Funktionsunfähigkeit des Armes nach den Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung legte sie auf der Grundlage einer Beeinträchtigung von 2/5 einen Invaliditätsgrad von 32 % zugrunde, der sich durch die progressive Invaliditätsstaffel auf 46 % erhöhte. Sie hat die Auffassung vertreten, dass bei dem Kläger allenfalls eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand mit einem Handwert von 3/10 - unter Zugrundelegung der Gliedertaxe - gegeben sei. Die Versteifung des Handgelenks allein führe nicht zu einer vollständigen Funktionsunfähigkeit der rechten Hand, worauf die Gliedertaxe allein abstelle. Überdies sei nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung der Hand, sondern auf die des Armes abzustellen, weil diese Berechnungsweise für den Kläger günstiger sei.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 91.000,00 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit dem 9.9.1998 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. R. (Bl 104 ff. d.A.) durch Urteil vom 11.5.2001 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 77.500,00 DM nebst Zinsen zu zahlen, im übrigen die Widerklage abgewiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 18.5.2001 zugestellte Urteil richtet sich seine am 18.6.2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.8.2001 am 17.8.2001 begründete Berufung. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 140.000,00 DM und die Abweisung der Widerklage. Der Kläger wendet gegen das Gutachten ein, dass der gerichtlich bestellte Gutachter bereits vorprozessual für die Beklagte als Privatgutachter tätig geworden sei. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach eine Funktionsunfähigkeit der rechten Hand im Handgelenk vorliege, bereits ausreiche, einen Invaliditätsgrad von 70 % zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der progressiven Invaliditätsstaffel sei damit der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch begründet. Der Sachverständige sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass von einer vollständigen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand nicht ausgegangen werden könne. Insbesondere sei es verfehlt, dass der Sachverständige lediglich eine Gebrauchsminderung von 1/2-Hand angenommen habe. Für die Annahme eines Invaliditätsgrade von 70 % auch bei völlig unversehrten Fingern sei es ausreichend, wenn eine Hand im Handgelenk durch Versteifung in ungünstiger Stellung vollständig funktionsunfähig geworden sei. Das entspreche auch dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 11.5.2001 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 140.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22.8.1999 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Da die Beauftragung von Prof. Dr. R. als gerichtlicher Sachverständiger von dem Kläger nicht angegriffen worden sei, sei das Gutachten verwertbar. Das Landgericht habe zu Recht bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht allein auf die Versteifung des Handgelenks, sondern auch auf die nur teilweise eingetretene Funktionsbeeinträchtigung der ganzen Hand entsprechend der Gliedertaxe abgestellt. Das ergebe sich aus der Systematik des § 7 AUB 88. Die danach angeordnete degressive prozentuale Staffelung des Invaliditätsgrades sei vorgegeben, je weiter die Beeinträchtigung vom Rumpf entfernt sei. Unter Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk sei die Funktionsunfähigkeit der gesamten Hand einschließlich aller Finger gemeint. Da die Hand des Klägers nicht vollständig funktionsunfähig sei, neben der Einsteifung im Handgelenk lediglich eine Verminderung der Beweglichkeit im Daumengrundgelenk, Zeigefingergrundgelenk sowie Kleinfingergrundgelenk zu verzeichnen sei, Ring- und Mittelfinger uneingeschränkt bewegbar seien, sei die Ansicht des Klägers, einen weit höheren Invaliditätsgrad als 1/2-Hand anzunehmen, verfehlt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger kann eine weitere Invaliditätsentschädigung nicht beanspruchen, da die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Bewertung der Invalidität nicht zu beanstanden ist, der Kläger die diesem Invaliditätsgrad entsprechenden bedingungsgemäßen Leistungen bereits erhalten hat. Die Widerklage ist begründet, weil unter Zugrundelegung des zutreffenden Invaliditätsgrades der Kläger den von dem Landgericht festgestellten Betrag zu Unrecht erhalten hat.

Der Anspruch des Klägers gemäß § 1 VVG i.V.m. §§ 1, 7 AUB 88 und den besonderen Bedingungen der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Bei der Berechnung der Invaliditätsentschädigung ist unter Beachtung der Bedingungswerke der Beklagten und den einleuchtenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. von einer Beeinträchtigung der gesamten Hand im Handgelenk von 1/2-Hand-Wert auszugehen. Damit beträgt der Invaliditätsgrad nach den Besonderen Bedingungen der Beklagten 35 %, so dass aufgrund der progressiven Staffelung sich die Leistung auf 55 % der Grundversicherungssumme von 150.000,00 DM, damit auf 82.500,00 DM beläuft. Das hat zur Folge, dass der Kläger, der bereits 160.000,00 DM von dem Beklagten erhalten hat, weitere Zahlungsansprüche aus der Unfallversicherung nicht mehr beanspruchen kann, und darüber hinaus der Beklagten ein Anspruch gegenüber dem Kläger gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung des überzahlten Betrages von 77.500,00 DM zusteht. Da die Zahlung der Beklagten unter Vorbehalt erfolgt ist, ist das Rückforderungsrecht auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.

Nach der zwischen den Parteien vereinbarten Gliedertaxe des § 7 I Nr. 2 AUB 88 bestimmt sich die Höhe der Invaliditätsleistung nach dem Grad der Invalidität und wird zusätzlich durch die besonderen Bedingungen für Mehrleistungen bei Eingreifen der progressiven Invaliditätsstaffel beeinflusst. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 a AUB 88 vereinbarte Gliedertaxe legt unter Zugrundelegung eines abstrakten und generellen Maßstabes bei Verlust oder dem Verlust der Funktionsfähigkeit der aufgeführten Glieder die Höhe des Invaliditätsgrades fest. Dabei lässt sich der Systematik der erwähnten Bestimmung entnehmen, dass die jeweils festgelegten Invaliditätsgrade mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigen. Voraussetzung für die Bestimmung eines Invaliditätsgrades von 55 % wegen des von dem Kläger erlittenen Schadens im Handgelenkbereich waren danach entweder der Verlust der Hand oder die vollständige Funktionsbeeinträchtigung. Der Senat geht davon aus, dass eine vollständige Einsteifung des Handgelenks nicht ausreicht, von einer vollständigen Funktionsuntüchtigkeit und damit einem Invaliditätsgrad von 55 % gemäß § 7 I Nr. 2 a AUB 88 auszugehen, wenn, wie hier, eine Restgebrauchsfähigkeit der Hand noch gegeben ist. Das ergibt die Auslegung der angeführten Bestimmung der Gliedertaxe, die der Senat in der Weise vorgenommen hat, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse nach aufmerksamem Lesen der Bedingungen und verständige Würdigung diese verstehen musste (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1473). Danach ist erkennbar, dass die Gliedertaxe nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder dem Verlust gleichgestellter Funktionsunfähigkeit der in ihr benannten Glieder festlegt. Weiterhin kann danach die Annahme eines höheren oder geringeren Invaliditätsgrades nicht aus konkreten Beeinträchtigungen hergeleitet und bei teilweisem Verlust oder Teilfunktionsunfähigkeit eines Gliedes der Invaliditätsgrad abstrakt nur unter Ansetzung des jeweiligen Prozentsatzes bestimmt werden. Die Gleichstellung der Fälle des totalen Verlustes mit der vollständigen Funktionsunfähigkeit und die Erwähnung einer Teilfunktionsunfähigkeit sprechen dafür, dass bei noch vorhandenen Restfunktionen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades diese mit entsprechenden Bruchteilen zu bewerten sind. Der Senat geht davon aus, dass trotz einer vollständigen Einsteifung des Handgelenks verbleibenden Restfunktionen der Hand bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades dadurch Rechnung zu tragen ist, dass diese mit einem Abschlag zu berücksichtigen sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsste bei aufmerksamem Durchlesen der Versicherungsbedingungen und deren verständiger Würdigung zu der Auffassung gelangen, dass bestehende Restfunktionen der Hand es nicht rechtfertigen, bei vollständiger Einsteifung des Handgelenks von deren vollständiger Funktionsunfähigkeit auszugehen (anderer Auffassung OLG Hamm VersR 2002, 747). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich nichts anderes daraus, dass Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt und deshalb nicht anzusetzen sind (vgl. BGH VersR 2001, 360; BGH VersR 1991, 57; BGH VersR 1990, 964). Diese Konstellation liegt nicht vor, da es gerade nicht darum geht, dass die Einsteifung des Handgelenks des Klägers negative Ausstrahlungen auf körperfernere Teilglieder, die Finger, gehabt hat, sondern gerade davon auszugehen ist, dass körperfernere Teilglieder, die Finger, noch eine Restfunktionsfähigkeit haben. Da nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. die Finger weiterhin bewegt werden können, lediglich Daumen und Kleinfinger und geringgradig auch der Zeigefinger in der Beweglichkeit eingeschränkt sind, der dritte - und vierte Finger frei beweglich sind, liegen gerade keine negativen Ausstrahlungen der Teilgliedfunktionsunfähigkeit des Handgelenkes vor, so dass die erwähnte Abgeltungsfunktion nicht eingreift. Da die körperferneren Teilglieder danach noch weitgehend funktionsfähig sind, ist dem Rechnung zu tragen und lediglich von einer Teilfunktionsunfähigkeit der Hand auszugehen. Die Gliedertaxe erlaubt lediglich zur Vermeidung der Kumulierung von Invaliditätsgraden die Mitberücksichtigung von ausstrahlenden Funktionsunfähigkeitsstörungen,

nicht dagegen das Unterbleiben einer Berücksichtigung noch fortbestehender Funktionsfähigkeit in körperferneren Teilen, denen gerade bei der Bemessung des Invaliditätsgrades gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 b AUB 88 Rechnung zu tragen ist. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, die nachvollziehbaren Regelungen der Gliedertaxe berücksichtigenden Versicherungsnehmers. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Gebrauchsfähigkeit eines Gliedes an seiner noch fortbestehenden Funktion gemessen wird und es nicht auf den Sitz der Verletzung sondern auf den Umfang der Auswirkungen des Unfallereignisses ankommt. Der Begriff der Funktionsunfähigkeit ist damit nicht auf das Handgelenk bezogen, sondern auf die Hand insgesamt, bezeichnet damit erkennbar nur die "anatomische Lokalisation" (Reichenbach/Lehmann VersR 2000, 301 (302), so dass es verfehlt wäre, bei Versteifung des Handgelenks, aber sonst erhaltenen Funktionen der Hand den gleichen Invaliditätsgrad zugrunde zu legen, wie beim Verlust der Hand im Handgelenk (Senat OLGR 2001/1).

Die danach bestimmte Ermittlung des Invaliditätsgrades von 35 % unter Berücksichtigung von 1/2 Handwert ist von dem Landgericht fehlerfrei ermittelt worden. Soweit der Kläger Bedenken gegen die Bestellung von Prof. Dr. R. als gerichtlicher Gutachter daraus hergeleitet hat, dass der Sachverständige bereits zuvor als Privatgutachter für die Beklagte tätig geworden ist, führt dies nicht zu Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens. Da der Kläger nach der ihm mitgeteilten Bestellung Prof. Dr. R. nicht abgelehnt hatte, hat er sein Ablehnungsrecht verloren. Dem Gutachten lassen sich auch keine Umstände entnehmen, die gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen sprechen. Der gerichtliche Sachverständige hat mit nachvollziehbarer Begründung eine Beeinträchtigung der gesamten Hand im Handgelenk und 1/2 Handwert angenommen. Nach dem oben Ausgeführten hat er damit die Bestimmungen der Gliedertaxe beachtet, insbesondere der fortbestehenden Funktionsfähigkeit der Hand Rechnung getragen. Der Senat hat nicht verkannt, dass die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 b AUB 88 gerichtlich nachprüfbar ist, was in der Weise zu erfolgen hat, dass untersucht wird, ob auf der Grundlage eines vollständig erwogenen medizinischen Befundes die verbliebenen und verlorenen Funktionen in ein angemessenes Verhältnis gesetzt worden sind. Unter Berücksichtigung der eingehenden Bewertung durch den Sachverständigen ist die von ihm ermittelte Beeinträchtigung der gesamten Hand mit 1/2 Handwert nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass unter Berücksichtigung des § 5 AGBG nicht von einer Unwirksamkeit der besonderen Bedingungen hinsichtlich der Bemessung der Invaliditätsentschädigung ausgegangen werden kann. Dass der dort enthaltene Passus "vollständige Funktionsunfähigkeit im Handgelenk" von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dahin verstanden werden konnte, bereits die Versteifung des Handgelenks bei bleibender Resttauglichkeit einzelner Finger löse den gesteigerten Satz des Invaliditätsgrades aus, ist wegen der Verknüpfung der besonderen Bedingungen mit den AUB 88 aus den oben angeführten Gründen nicht anzunehmen. Auch die besonderen Bedingungen knüpften an den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit der Hand an und verstanden das Wort "im" als Grenze für das betroffene Gliedmaß. Zu diesem Auslegungsergebnis musste ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständigem Durchlesen der Versicherungsbedingungen und deren Würdigung gelangen, so dass auch diese Bestimmung nicht unklar ist. Unter Berücksichtigung der Bewertung des Teilverlustes der Funktionsfähigkeit der Hand und unter Anwendung der modifizierten Gliedertaxe der Besonderen Bedingungen ist damit bei einer Grundversicherungssumme von 150.000,00 DM ein Ersatz von 55 %, damit 82.500,00 DM als geschuldete Versicherungsleistung zugrunde zu legen. Hieraus folgt, dass der Kläger, der bereits 160.000,00 DM als Versicherungsentschädigung erhalten hat, weitere Zahlungen nicht beanspruchen kann und in Höhe von 77.500,00 DM überzahlt ist. Diesen mit der Widerklage von der Beklagten geforderten Betrag hat der Kläger der Beklagten zurückzuzahlen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Bemessung der Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem die in der parallel liegenden Sache 7 U 180/00 die Senatsentscheidung durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig ist.

Ende der Entscheidung

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