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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.04.2003
Aktenzeichen: 7 U 123/01
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 543 a. F.
VVG § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 123/01

Verkündet am 02.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richter am Oberlandesgericht ...

im schriftlichen Verfahren auf Grund des Sach- und Streitstandes vom 20.03.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.05.2001 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.941,64 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17.06.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um bedingungsgemäße Entschädigung aus der Fahrzeugversicherung aufgrund eines von dem Kläger behaupteten Diebstahlsereignisses vom 26.02.1999.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Entschädigung.

Die Berufung ist in Höhe von 300,-- DM begründet. Das Landgericht hat von dem vom Kläger geltend gemachten Betrag zwar den Restwert des Fahrzeugs abgezogen, jedoch übersehen, dass auch noch die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,-- DM abzusetzen war.

Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos.

Dem Versicherungsnehmer, der Entschädigung wegen einer Entwendung des Fahrzeugs geltend macht, kommen vertraglich vereinbarte Beweiserleichterungen zugute. Es genügt zunächst, dass er Tatsachen behauptet und beweist, die erfahrungsgemäß auf eine Entwendung des versicherten Fahrzeugs schließen lassen. Dieses äußere Bild einer versicherten Entwendung ist gezeichnet, wenn feststeht, dass der berechtigte Nutzer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden hat.

Solche Tatsachen stehen hier fest. Aufgrund der erneuten Beweisaufnahme haben sich die von der Beklagten hervorgehobenen Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers und in den erstinstanzlich erhobenen Zeugenaussagen aufgeklärt. Nachdem in das handschriftliche Original der polizeilichen Vernehmung des Klägers Einsicht genommen werden konnte, hat sich ergeben, dass die in der Leseabschrift als "14.00 Uhr" interpretierte Zeitangabe dort auch als "17.00 Uhr" gelesen werden kann. Möglicherweise handelt es sich daher um einen Übertragungsfehler. Die Beklagte, die daraus, dass der Kläger den Zeitpunkt des Abstellens mit 14.00 Uhr angegeben haben soll, Rechte herleiten will, vermag nicht zu beweisen, dass der Kläger tatsächlich diesen Zeitpunkt angegeben hat. Es liegt vielmehr nahe, dass es sich um einen Schreib- bzw. Übertragungsfehler handelt.

Dementsprechend bestehen auch zwischen den Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs und den Angaben der Zeugen P. keine Differenzen.

Auf Vorhalt hat die Zeugin P. auch eingeräumt, sich nicht mehr erinnern zu können, ob ihr der Kläger um 20.30 Uhr oder um 22.30 Uhr gesagt hatte, dass der Pkw abhanden gekommen sei. Es mag daher sein, dass es sich bei ihrer erstinstanzlichen anderen Angabe zur Uhrzeit (20.30 Uhr) um eine Ungenauigkeit in der Erinnerung gehandelt hat. Der Zeuge P. jedenfalls hat schon in seiner schriftlichen Sachdarstellung (Bl. 53 d. A.) und auch bei seiner Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht keine im Widerspruch zu den Angaben des Klägers stehenden Angaben über den Zeitpunkt der Entdeckung, dass der Wagen gestohlen sei, gemacht. Die Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger mit dem Wagen zur Arbeit gekommen ist, den Abend über durchgehend gearbeitet hat und das Lokal nicht verlassen hat. Er sei nur ganz kurz draußen gewesen. Bei dieser Gelegenheit habe er festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr am Platz gestanden habe. Dies selbst wahrgenommen zu haben, hat der Zeuge P. auch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht bestätigt.

Aufgrund dieser glaubhaften Aussagen steht fest, dass der Kläger das Fahrzeug in der Nähe des Lokals abgestellt und später am Abend nicht mehr vorgefunden hat.

Den Vollbeweis einer versicherten Entwendung muss der Kläger nicht führen. Denn die Beklagte, der in der Fahrzeugversicherung bei Diebstahlsfällen gleichfalls Beweiserleichterungen zugute kommen, hat nicht ausreichend dargelegt bzw. bewiesen, dass konkrete Tatsachen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf hinweisen, dass es sich um einen vorgetäuschten Diebstahl handelt. Dass der Kläger den angeblichen Verlust eines Fahrzeugschlüssels, der sich etwa 14 Tage vor dem Diebstahl ereignet haben soll, bei der Polizei gemeldet hat, ist zwar ungewöhnlich, weil es sich bei dem Verlust eines Fahrzeugschlüssels nicht um eine Straftat handelt und im Allgemeinen polizeiliche Hilfe bei dem Wiederfinden eines solchen Gegenstands nicht erwartet werden kann. Hier war es aber so, dass der Zeuge P. dem Kläger zu diesem Schritt geraten hat, so dass der ansonsten ungewöhnliche Vorgang hierin seine ausreichende Erklärung findet. Dass die Beklagte überhaupt bestreitet, dass der Kläger einen Schlüssel verloren hat, genügt nicht als Nachweis, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Schlüssel jemand anderem zur Durchführung eines vorgetäuschten Diebstahls überlassen hat. Die Beklagte müsste vielmehr beweisen, dass der Kläger den Schlüssel nicht verloren hat. Dass die unbekannten Täter mit einem passenden Schlüssel gefahren sein sollen, begründet gleichfalls nicht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist. Fehlende Diebstahlsspuren reichen als Vortäuschungsindiz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1997, 589), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat, nicht aus, ebenfalls nicht, dass das Fahrzeug möglicherweise mit einem Originalschlüssel weggefahren wurde. Insbesondere steht es nicht zur Darlegungslast des Klägers, wie unbekannte Täter möglicherweise in den Besitz eines passenden Schlüssels gelangt sein können.

Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Denn der Kläger hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Dadurch, dass er nach dem Schlüsselverlust die Codierung nicht hat ändern lassen, hat er nicht das außer Acht gelassen, was jedermann als nahe liegende Vorsichtsmaßregel unmittelbar einleuchten müsste. Zu solchen Vorsichtsmaßregeln muss sich nur gedrängt sehen, wer Anhaltspunkte dafür hat, dass der Schlüssel unter Umständen verloren wurde, die dem Finder eine Zuordnung zum Fahrzeug ermöglichen, wenn z. B. ein Schlüssel mit einem das Fahrzeug identifizierenden Anhänger versehen ist, wenn ein Dritter den Verlust beobachtet oder Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Schlüssel gezielt gestohlen wurde. Anhaltspunkte in diesem Sinn, die die Beklagte vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen hat, sind aber nicht ersichtlich.

Schließlich hat der Kläger auch nicht gegen seine Obliegenheit, an der Aufklärung der für den Eintritt des Versicherungsfalls und die Schadenshöhe erheblichen Umstände mitzuwirken, verletzt. Die Behauptung der Beklagten, das Fahrzeug habe bereits vor der Entwendung Unfallschäden aufgewiesen, hat der Zeuge D. nicht bestätigt. Nachdem das handschriftliche Original der Niederschrift über die Vernehmung des Klägers bei der Polizei (Bl. 25 der Ermittlungsakte) vorgelegen hat, kann auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegenüber der Polizei falsche Angaben gemacht hat. Die handschriftliche Uhrzeitangabe kann, wie bereits erläutert, auch als "17.00 Uhr" gelesen werden. Damit steht jedenfalls nicht fest, dass der Kläger eine falsche Angabe gemacht und damit seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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