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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 7 U 130/05
Rechtsgebiete: BGB, SGB III


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 627
SGB III § 35
Zur Wirksamkeit eines sog. "Managementvertrages" mit einem Berufssportler, insbesondere im Hinblick auf den darin vereinbarten langfristigen Kündigungsausschluss.
Gründe:

Die Klägerin verlangt Feststellung des Fortbestehens des zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Managementvertrags, Zahlung vertraglich vereinbarten Beraterhonorars und Auskunft über das Einkommen des Beklagten zur Erhebung weiterer prozentual davon abhängiger Zahlungsansprüche (Stufenklage). Wegen des Wortlauts des erstinstanzlich gestellten Antrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin befasst sich mit der Beratung von Berufssportlern. Der damalige Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, der Zeuge Z1, beriet den Beklagten, als er noch bei seinem kroatischen Heimatverein unter Vertrag stand, über die Möglichkeiten einer Profikarriere in Deutschland und setzte sich für seine Freigabe durch den kroatischen Verein bzw. Verband und für seinen Wechsel nach Deutschland ein. Da sich die Freigabe durch den kroatischen Verband nicht ohne weiteres erreichen ließ, andererseits ein deutscher Bundesligaverein zu einem Vertragsschluss nur bereit war, wenn die Freigabe gesichert war, finanzierte die Klägerin die in Kroatien geforderte Freigabesumme vor. Sie wurde der Klägerin später von einem deutschen Verein erstattet.

Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 25.8.2000 eine als Management-Vertrag bezeichnete Vereinbarung in englischer Sprache, deren Inhalt bezüglich § 4 streitig ist. Die deutsche Übersetzung - soweit unstreitig - lautet wie folgt (Bl. 12, 15, 17, 19):

Einführung

Für alle seine Angelegenheiten wünscht der Sportler eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit X (Anm: der Kl.). Ganz besonders wichtig ist hierbei der Rat in Bezug auf sein Verhalten gegenüber Verbänden, Clubs, Werbepartnern, und den Medien, ...

§ 1

Der Sportler hat X engagiert, um als Berater in dem in der Einführung genannten bereich tätig zu werden. Die beinhaltet auch die professionelle Beratung in Bezug auf den aktuellen oder zukünftigen Arbeitgeber. Die Pflicht als Berater beinhaltet auch alle möglichen Werbeaktivitäten, wie auch das Verhalten des Sportlers gegenüber der Presse und dem Fernsehen. Es beinhaltet nicht die professionelle rechtliche Beratung in einem isolierten Fall.

§ 2

A akzeptiert diese Pflichten und verpflichtet sich, zum Wohle des Sportlers zu arbeiten und gemäß den in § 1 beschriebenen Konditionen zur Verfügung zu stehen.....

§ 3

Der Sportler stellt X eine besondere, schriftliche Vollmacht aus:

3.1 für Verhandlungen, die für den Sportler von Vorteil sind mit dem jetzigen oder zukünftigen Arbeitgeber, wie auch

3.2 für Verhandlungen, die für den Sportler von Vorteil sind mit Werbeunternehmen, vorausgesetzt es handelt sich nicht um einen isolierten Fall von rechtlicher Beratung.

Diese Vollmacht wird exklusiv ausgestellt. ...

Im Falle, dass rechtliche Beratung notwendig werden sollte, wird der Sportler Empfehlungen von X erhalten, welcher rechtliche Berater in jedem isolierten Fall engagiert werden soll. X ist autorisiert, ein Mandat zu vergeben unter der Annahme, dass der Sportler zustimmt.

§ 4

X wird 20% von allen jährlichen Bruttoeinkünften sowie von allen Einnahmen aus Werbe- oder PR-Verträgen erhalten; ...

(Hier ist streitig, ob alle Einkünfte oder nur die Einkünfte aus Werbe- und PR-Verträgen gemeint sind und ob nachträglich eine klarstellende Vereinbarung, dass alle Einkünfte gemeint sind, getroffen wurde.)

Das Recht von X auf den Erhalt des Anteils aus den Werbeeinnahmen des Sportlers, die durch Vermittlung von X zustande gekommen sind, besteht auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus, ...

§ 5

Im Fall einer Verlängerung des Vertrages mit dem aktuellen Arbeitgeber oder bei einem Wechsel des Clubs wird X eine Kompensation im üblichen Rahmen erhalten.

X und der Sportler stimmen überein, dass im Grunde versucht werden soll, diese Kompensation von dem entsprechenden arbeitgebenden Verein zu erhalten. Sollte dies nicht erfolgreich sein, wird X versuchen, diese an X zu zahlende Kompensation in die Verhandlungen mit dem arbeitgebenden Verein einzubringen.

Sollte der Sportler eine Vertragsverlängerung oder einen Clubwechsel vornehmen ohne vorherige Konsultation mit X, wird er verpflichtet sein, X 20% seiner jährlichen Bruttoeinkünfte, die er von dem entsprechenden Verein erhält oder wie im Vertrag niedergelegt, zu zahlen.

§ 6

Die Parteien stimmen überein, dass der Rat, der von X gegeben wird, nur als beratend gewertet wird, und ausschließlich zum Wohle des Sportlers gemeint ist. Der Sportler kann natürlich selbst entscheiden, ob er allein seine Entscheidung trifft oder ob er X um die Vorlage weiterer Lösungsmöglichkeiten bittet.

§ 7

Für Dienstleistungen, die von X geleistet werden, die aber nichts mit den vertraglichen Angelegenheiten mit dem Sportler zu tun haben bzw. mit den Werbemaßnahmen des Sportlers wird X die entstandenen Kosten dem Sportler in Rechnung stellen. ...

§ 8

Während der Laufzeit dieses Vertrags werden Vertragsverhandlungen welcher Art auch immer nur vom Sportler in der Gegenwart von X oder einem Rechtsanwalt, der von X benannt wurde, geführt. Die Einbeziehung einer dritten Partei ist nicht erlaubt. Verstöße gegen diese Klausel resultieren in Schadensersatzansprüchen von X gegen den Sportler in Höhe des Betrages, der unter § 5 genannt wurde.

§ 9

Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 60 Monaten vom Tag der Unterzeichnung, ....

Die in § 3 genannte Vollmacht lautet auszugsweise:

Hiermit erteile ich (der Bekl.) der X soweit rechtlich zulässig die ausschließliche und unwiderrufliche Vollmacht, mich in meinen Angelegenheiten als Sportler zu beraten und meine Interessen bei Verhandlungen mit Vereinen, Verbänden etc. selbst oder durch geeignete Dritte wahrzunehmen und die Verhandlungen über Vertragsverlängerungen mit meinem jeweiligen Arbeitgeber oder Neuverträge mit einem künftigen Arbeitgeber zu führen. Soweit erforderlich ist X bevollmächtigt, zur Führung der Vertragsverhandlungen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und diesem Rechtsanwalt in meinem Namen das Mandat zu erteilen.

An Verhandlungen, die meine vertragliche Zukunft als Sportler betreffen, werde ich nur im Beisein meiner oben bezeichneten Bevollmächtigten teilnehmen und die Einbeziehung jeglicher Dritter unterlassen bzw. untersagen, es sei denn, es handelt sich um den von X bevollmächtigten Rechtsberater.

X wie auch ggf. der mitwirkende Rechtsberater sind- im Erfolgsfall der Verhandlungen über meine vertragliche Zukunft - berechtigt, eine in solchen Fällen übliche Vergütung mit dem vertragschließenden Verein bzw. sonstigen Vertragspartnern zu verlangen, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen und das sich aus der Vereinbarung ergebende Vermittlungshonorar einzuziehen.

Der Beklagte schloss im Jahr 2001 einen Vertrag mit dem Verein "A", im Jahr 2002 mit den "B".

In einem Nachtrag vom 11.3.2002 einigten sich die Parteien auf eine Verlängerung der Laufzeit des Managementvertrags um 24 Monate, wobei als Grund angegeben wurde, dass der Beklagte nach dem Verlassen seines kroatischen Clubs zunächst keine Möglichkeit hatte, als Profi zu spielen, und " aufgrund der Tatsache, dass X .. erhebliche Mittel in den Spieler investiert hat". In diesem Nachtrag schlossen die Parteien § 627 BGB aus.

Schließlich vereinbarten die Parteien am 26.3.2003 eine neue Vergütungsregelung, wonach X 10% des jährlichen Nettoeinkommens, so lange dies unter 200.000 € liege, andernfalls 15% erhalten solle.

Der Beklagte beauftragte im Frühjahr 2004 ohne Beteiligung der Klägerin einen eigenen Agenten, um einen Wechsel in die USA vorzubereiten. Am 26.5.2004 ließ er die fristlose Kündigung des Managementvertrages aussprechen. Er schloss Mitte August 2004 einen Spielervertrag mit dem Basketball-Club "C" ab. Der Verein "B" erhielt von den Cs eine Ablösesumme; davon erhielt die Klägerin einen Teil.

Der Beklagte hat nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz eine weitere Kündigung des Vertrages ausgesprochen mit der Begründung, die mit B vereinbarte Ablösesumme sei nur deshalb so hoch ausgefallen, weil sich die Klägerin davon 125.000 Dollar habe versprechen lassen, was mit der Wahrnehmung seiner Interessen nicht zu vereinbaren sei.

Die Klägerin hält die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für gegeben; der Beklagte habe bei Zustellung der Klage noch in Deutschland gewohnt bzw. seinen Wohnsitz noch nicht endgültig in die USA verlegt; jedenfalls habe er in Deutschland noch Vermögen, nämlich per 30.9.2004 ein Kontoguthaben bei der ... in Höhe von 533,01 € und Steuererstattungsansprüche.

Die Klägerin könne ihre Beratungsleistung, obwohl der Beklagte jetzt in den USA lebe, weiter erbringen. Die Klägerin habe, bevor der Beklagte eigenmächtig einen eigenen Agenten beauftragt habe, einen anderen in der NBA zugelassenen Agenten und Vermittler mit der Wahrnehmung der Interessen des Beklagten beauftragt.

Die Klägerin habe auch keine eigene Arbeitsvermittlung betrieben, sondern dafür die mit einer Vermittlungserlaubnis versehene Agentur D beauftragt, deren Provision jeweils von den Vereinen bezahlt worden sei.

Die Höhe der vereinbarten Vergütung sei auch nicht sittenwidrig, weil ein solcher Betrag bzw. Anteil beim Sportmanagement angemessen und üblich sei. Außerdem habe die Klägerin erhebliche Eigenleistungen erbracht, um den Beklagten in Kroatien freizukaufen. Die Klägerin bzw. der Zeuge Z1 hätten auch vertragsgemäße Leistungen erbracht, denn es sei nur ihnen zu verdanken, dass der Beklagte, nachdem er Kroatien verlassen und zunächst gesperrt gewesen sei, in der Bundesliga habe Fuß fassen können. Die Klägerin sei bei der Vorfinanzierung der Ablösesumme ein hohes Risiko eingegangen, weil es fraglich gewesen sei, ob sie sie zurückerhalte, wenn der Vertrag des Beklagten während der Probezeit beendet worden wäre. Die Klägerin habe auch in der Spielzeit 2002/2003 zwischen dem Beklagten und den B wegen disziplinarischer Probleme bzw. wegen der Berufsauffassung des Beklagten umfangreich vermittelt. Schließlich habe sich eine Mitarbeiterin der Klägerin um alltägliche Belange des Beklagten (Steuern, Verkehrsunfälle, Wohnung) gekümmert.

Die mit den B vereinbarte Ablösesumme sei nicht zu beanstanden, weil der Beklagte aus dieser Summe nichts zu bezahlen habe, sondern erfahrungsgemäß auch der Betrag, der den formell in der NBA zulässigen Höchstbetrag übersteige, vom neuen Verein oder von Sponsoren aufgebracht werde. Außerdem sei der Beklagte über die Beteiligung der Klägerin an der Ablösesumme informiert worden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; er hat zunächst die örtliche und internationale Zuständigkeit mit der Behauptung gerügt, schon seit Juni 2004, spätestens aber seit August 2004 seinen Wohnsitz in den USA zu haben; seinen früheren Wohnsitz in O1 habe er aufgegeben. Die Klage sei aber - unwirksam - am 9.9.2004 durch Niederlegung an der früheren Wohnanschrift des Beklagten zugestellt worden. Steuererstattungsansprüche bestünden nicht; jedenfalls sei gerade mit Bezug auf diesen Rechtsstreit fraglich, ob die vom Beklagten an die Klägerin erbrachten Zahlungen als Werbungskosten absetzbar seien, was bei Nichtigkeit des Vertrages aber nicht der Fall sei; jedenfalls habe das Finanzamt eine Nachzahlung festgesetzt.

Der Beklagte behauptet, sich nicht zu erinnern, die Verlängerungsvereinbarung vom 11.3.2002 unterzeichnet zu haben. Er hält eine jederzeitige Kündigung für möglich, weil § 627 BGB erst für den Verlängerungszeitraum ausgeschlossen worden sei, und sieht darin einen wichtigen Grund, dass er die mit der Klägerin vereinbarten Dienste in den USA nicht in Anspruch nehmen könne, weil Spieler in der NBA sich nur der Vermittlungs- und Beratungsdienste durch die NBA lizenzierter Agenten bedienen dürften. Jedenfalls sei der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitsvermittlungsverbot unwirksam, das seinerzeit noch gegolten habe. Außerdem hält der Beklagte mit Hinweis auf das Senatsurteil NJW-RR 1996, 1333 den Vertrag für sittenwidrig, weil der unerfahrene Beklagte 20 % seines Gehalts für undefinierte und unbestimmte Leistungen habe versprechen müssen. Es sei nicht zu erkennen, worin die Beratungsleistung bestehe, da die Klägerin Rechts- und Steuerberatung und Arbeitsvermittlung nicht habe erbringen dürfen und ein sonstiger Bereich zu erbringender Leistungen nicht erkennbar sei. Der Beklagte habe keine Werbeverträge und keinen Kontakt zu Verbänden gehabt und allenfalls mit Sportzeitschriften und lokalen Sportredaktionen zu tun gehabt. Die in diesem Zusammenhang erbrachte Beratungsleistung sei die vereinbarte Vergütung nicht wert; diese sei vielmehr wucherisch überhöht. Der Beklagte habe eine Werksdienstwohnung seines Arbeitgebers gehabt, so dass hier Tätigkeiten nicht angefallen seien; er habe auch keine Konflikte mit seinem Arbeitgeber gehabt; steuerliche Angelegenheiten seien im Laufe des Jahres nicht zu bearbeiten gewesen, da der Beklagte dem Lohnsteuerabzug unterlegen habe; die Steuerberatung sei dem Steuerberater S übertragen gewesen. Der Vortrag der Klägerin, u.a. zur Tätigkeit wegen Verkehrsunfällen sei unsubstanziiert; etwaige Beratung in diesem Zusammenhang sei unzulässige Rechtsberatung. Die vereinbarte Vergütung sei auch nicht mit Tätigkeiten des Zeugen Z1 im Zusammenhang mit dem Wechsel des Beklagten von Kroatien nach Deutschland zu rechtfertigen, weil diese Vorgänge sämtlich vor dem Vertragsschluss lägen und nur der Zeuge Z1, nicht die Klägerin damit befasst gewesen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Agentur D sei mit der Vermittlung der Verträge mit den beiden deutschen Vereinen beauftragt gewesen, durch Vernehmung der Zeugen Z1, Dr. Z2, Z3 und Z4 (vgl. dazu Sitzungsniederschrift Bl. 251 ff.).

Mit dem Urteil vom 30.5.2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Management-Vertrag jedenfalls auch auf eine unerlaubte Arbeitsvermittlung gerichtet und deshalb nichtig sei. Die Klägerin habe auch trotz der Einschaltung der zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Fa. D eigene Vermittlungstätigkeit entfaltet und sich nicht lediglich auf die Beratung des Beklagten beschränkt. Einen Bereicherungsanspruch der Klägerin hat das Landgericht mit Hinweis auf § 817 BGB verneint.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung, mit der die Klägerin die Feststellung des Fortbestehens des Managementvertrags und der Unwirksamkeit der von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigungen begehrt, ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungs- und Auskunftsantrag weiterverfolgt - wegen des Wortlauts des in der Berufungsinstanz gestellten Antrags wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 366 d.A.) verwiesen - und Abweisung der vom Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage begehrt, wendet sie sich gegen die Einordnung ihrer geschuldeten bzw. tatsächlich geleisteten Tätigkeit als Arbeitsvermittlung, weil sie zum Vorteil des Beklagten einen Vermittlungsagenten eingeschaltet habe, der dem Beklagten vorteilhafte Engagements nachgewiesen habe, so dass jedenfalls der Schutzzweck des Arbeitsvermittlungsverbots nicht berührt sei. Der Management-Vertrag sei auch ein umfassender Beratungsvertrag und nicht primär auf die Vermittlung des Beklagten an einen Verein gerichtet. Neben der Beratung im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zu Basketballvereinen gehe es vor allem um Beratung beim Abschluss von Werbeverträgen, den Kontakt zu den Medien und die Unterstützung bei alltäglichen Problemen. Ein solcher Vertrag ermögliche es dem Sportler, sich auf den Sport zu konzentrieren, weil der Berater die wirtschaftlichen und konzeptionellen Aspekte der Karriere betreue. Dazu gehöre es auch, auf die inhaltliche und wirtschaftliche Angemessenheit der von dem Sportler abzuschließenden Verträge zu achten.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin den Zeugen Z3 mit der Suche nach geeigneten Vereinen beauftragt habe. Dass die Klägerin sich an der Verhandlung des Inhalts der Verträge beteiligt habe, sei keine Arbeitsvermittlung, sondern Beratung; diese Tätigkeit folge dem die Vermittlung kennzeichnenden Zusammenführen nach. Eine Vermittlungstätigkeit könne auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin die Freigabe des Beklagten in Kroatien durch Vorfinanzierung der Ablösesumme erwirkt habe, weil diese Tätigkeit allgemein dazu habe führen sollen, dass der Beklagte einen Profi-Vertrag abschließen könne, nicht aber darauf gerichtet gewesen sei, ihn gerade mit einem bestimmten Club zusammenzuführen.

Ohne die Klägerin sei es dem Beklagten nicht möglich gewesen, Kroatien zu verlassen; sie habe den Beklagten bei der Lebenshaltung und der rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem ursprünglichen Verein finanziell unterstützt und Mittel für die ärztliche Versorgung der Schwester des Beklagten vorfinanziert.

Mit dem nicht nachgelassenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 12.7.2006 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sowohl rechtlich wie auch tatsächlich in der Lage sei, die vertraglich vereinbarten Beratungsleistungen dem Kläger auch zu erbringen, wenn er sich als Vertragsspieler eines NBA-Vereins in den USA aufhalte. Dass nur in der NBA lizenzierte Agenten mit der NBA und ihren Vereinen verhandeln bzw. in Verbindung treten dürften, hindere die Klägerin nicht daran, für den Beklagten einen geeigneten Agenten auszuwählen und ihn im übrigen weiterhin selbst zu beraten. Dies sei für den Beklagten auch nicht mit Nachteilen verbunden, denn sie hätte die Vergütung des NBA-Agenten aus ihrem Beratungshonorar bestritten. Sie habe auch für verschiedene Sportler Werbeverträge und Profiboxkämpfe in den USA ausgehandelt, habe über ein Vermarktungskonzept für weitere Boxprofis auch in den USA verhandelt und habe schließlich auch den Beklagten selbst während eines Zeitraums von zwei Jahren, als er in einer College-Mannschaft gespielt habe, in den USA betreut. Die Karriereplanung für den Beklagten sei unabhängig von Landesgrenzen erfolgt; überdies sei der Beklagte mittlerweile wieder in Europa tätig.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und verlangt widerklagend Rückzahlung der von ihm aufgrund des Vertrages im Jahr 2003 und 2004 geleisteten Zahlungen in Höhe von 25.592,51 Euro.

Er hält die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung für bindend, jedenfalls aber für zutreffend, und verweist darauf, dass die Klägerin in vielfältiger Weise daran mitgewirkt habe, dass der Vertrag mit den B zustande komme, so dass Arbeitsvermittlung die Kernaufgabe der Klägerin gewesen sei. Andere Beratungs- und Unterstützungsleistungen in nennenswertem Umfang habe es nicht gegeben, weil die Vereine selbst dafür sorgten, dass sich die Sportler auf den Sport konzentrieren könnten, indem sie ihnen z.B. Wohnung und Fahrzeug zur Verfügung stellten.

Die Berufung hat nur teilweise Erfolg. Der Senat hält zwar den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht für insgesamt unwirksam bzw. nichtig, ist aber der Auffassung, dass der Beklagte durch den langfristigen Ausschluss der Kündigung in der Wahrnehmung der mit einer Karriere als Profi-Sportler verbundenen Chancen erheblich beeinträchtigt wird und dieser Nachteil weder durch angemessene Vorteile für den Beklagten aufgewogen wird noch gewichtige Interessen der Klägerin eine solche Beschränkung rechtfertigen. Der vereinbarte Kündigungsausschluss ist daher wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, so dass die Kündigung des Beklagten vom 25.6.2004 wirksam ist. Dem gemäß ist der Antrag zu 1), mit dem die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt werden sollte, unbegründet. Der Zahlungsantrag zu 2), der die Vergütung für die vor der Kündigung erbrachten Beratungsleistungen betrifft, ist dagegen begründet. Weitere Vergütungsansprüche für danach liegende Zeiträume stehen der Klägerin dagegen nicht zu, so dass die auf Zahlung weiterer Vergütung und auf Auskunft gerichteten Anträge zu 3) - 6) mit dem angefochtenen Urteil zurecht abgewiesen worden sind.

Die Widerklage bleibt ohne Erfolg, weil der Vertrag bis zu seiner Kündigung wirksam gewesen ist, die geleisteten Zahlungen also mit Rechtsgrund erfolgten.

Im einzelnen gilt folgendes.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Auf die internationale Zuständigkeit bezieht sich § 513 Abs. 2 ZPO nicht (BGH NJW 2003, 426). Da ein, wenn auch geringer Betrag auf dem Konto des Beklagten bei Klageerhebung vorhanden war, ist der Gerichtsstand des § 23 ZPO eröffnet. Einen Missbrauch dieses Gerichtsstands hat das Landgericht mit Recht verneint, denn der vorliegende Rechtsstreit hat einen deutlichen Bezug zum Inland, weil die Vertragspflichten bis zum Wechsel des Beklagten in die USA in Deutschland zu erfüllen waren.

Der Rechtsstreit ist nach deutschem Sachrecht zu entscheiden, denn die Parteien haben im Ergänzungsvertrag vom 11.3.2002 ausdrücklich auf eine Vorschrift des BGB Bezug genommen und damit deutlich gemacht, dass sie deutsches Sachrecht für anwendbar halten, wofür auch spricht, dass der Beklagte in Deutschland als Profi tätig geworden ist und daher auch der Beratungsvertrag zunächst in Deutschland erfüllt worden ist. Schließlich haben die Parteien auch im Rechtsstreit wiederholt auf Vorschriften des deutschen bürgerlichen Rechts Bezug genommen und jedenfalls dadurch stillschweigend das maßgebliche Sachrecht festgelegt.

Der Senat vermag anders als das Landgericht einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das seinerzeit noch geltende Vermittlungsverbot nicht festzustellen. Arbeitsvermittlung ist gemäß § 35 SGB III jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

Das Ziel des Beklagten war es, Kroatien zu verlassen und als Basketballprofi in Deutschland oder einem anderen westeuropäischen Land, später in den USA in der NBA zu spielen. Die Klägerin sollte den Beklagten unterstützen. Es liegt auf der Hand, dass dieses Ziel nur erreicht werden konnte, wenn der Beklagte mit interessierten Vereinen in Kontakt gebracht wurde. Die Klägerin hat aber diese Kontakte nicht selbst gesucht, sondern entsprechend der seinerzeit restriktiven deutschen Rechtslage einen lizenzierten Arbeitsvermittler beauftragt, und zwar nicht nur zum Schein oder formell, sondern, wie es der Zeuge Z3 bekundet hat, deshalb, weil sie selbst im Markt für Basketballspieler nicht über ausreichende Kenntnisse und Verbindungen verfügt. Der Zeuge Z3 hat auch bestätigt, dass die Kontaktaufnahme zu den B auf seiner Initiative beruht. Das konnte der Zeuge Dr. Z2 zwar nicht bestätigen; er erinnerte sich nicht, wie es zu dem Erstkontakt kam; er hat aber auch bestätigt, dass der Zeuge Z1 den Zeugen Z3 als den Agenten des Beklagten bezeichnet hat. Selbst wenn es anders wäre, könnte man der Klägerin nicht vorwerfen, Arbeitsvermittlung zu betreiben. Der Zeuge Dr. Z2 bekundete, gewusst zu haben, dass ein Spieler wie der Beklagte auf dem Markt war. Wenn in dieser Lage der für die B tätige Zeuge Dr. Z2 sich zuerst an den Berater des Spielers wendet und dieser auf den Agenten verweist, hat nicht der Berater den Spieler mit dem Verein zusammengeführt. Daher ist es auch unerheblich, dass der Zeuge Z1 bei dem ersten Treffen des Beklagten mit den Verantwortlichen jenes Vereins dabei gewesen ist. Dass die Klägerin sich in die Verhandlungen eingeschaltet und auf den Inhalt des abzuschließenden Vertrags Einfluss genommen hat, ist keine Arbeitsvermittlung, denn diese Tätigkeit war nicht mehr darauf gerichtet, einen Arbeitssuchenden mit einem Arbeitgeber zusammenzuführen, sondern war dieser Kontaktaufnahme nachgelagert. Dass die Klärung der Ablösefrage mit dem kroatischen Verein ursächlich dafür war, dass ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis mit den B möglich wurde, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Nicht jede Handlung, die ursächlich zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses beiträgt, ist Arbeitsvermittlung, vielmehr muss das Verhalten von Vermittlungsabsicht getragen sein, also den Zweck verfolgen, einen Arbeitsuchenden mit einem Arbeitgeber zusammenzuführen. Das ist aber, da der Kontakt schon hergestellt war, nicht mehr der Fall gewesen, als sich die Klägerin um die Klärung der Ablösefrage bemühte.

Die Tatsache, dass Profi-Sportler einen bezahlten Berater haben, ist auch bereits zur Zeit der Geltung des Vermittlungsverbots eine geläufige Erscheinung gewesen. Der Senat ist der Auffassung, dass es dafür auch gute Gründe gibt, weil die typischerweise jungen und geschäftsunerfahrenen Sportler auf den Rat und die Erfahrung Dritter, die sich mit den geschäftlichen Gepflogenheiten im Profisport auskennen und außerdem die Auswirkungen eines Engagements bei einem bestimmten Verein oder des Wechsels zu einem anderen Verein auf die sportliche Karriere beurteilen können, angewiesen sind. Derartige Beraterverträge können daher nicht nur deswegen, weil sich der Rat auch auf die Frage, welcher Arbeitgeber für den Profi am vorteilhaftesten ist, bezieht, als verbotene Arbeitsvermittlung beurteilt werden, wenn der Berater bemüht ist, durch Einschaltung unabhängiger und lizenzierter Vermittler den gesetzlichen Vorgaben zu genügen.

Bei dieser Handhabung durch Einschaltung eines Arbeitsvermittlers können auch die vertraglichen Vereinbarungen nicht dahin ausgelegt werden, dass die Klägerin sich zur Erbringung unzulässiger Vermittlungsleistungen verpflichtet habe. Die sehr allgemein gehaltene Beschreibung der Beratungsaufgabe der Klägerin zwingt nicht dazu, sie so zu verstehen, dass auch Vermittlung von Profiverträgen Gegenstand der Leistung sein soll; der Vertrag kann auch so verstanden werden, dass sich die Leistung auf die Erteilung eines Rats, ob bzw. mit welchem Inhalt abgeschlossen werden soll, und auf Verhandlungshilfe beschränken soll. Richtig ist allerdings, dass sich die Klägerin gerade für den Fall des erfolgreichen Abschlusses von Spielerverträgen eine besondere Vergütung ausbedungen hat (§ 5 des Vertrages) und dass sie sich eine Beteiligung an der Provision des Zeugen Z3 und eine Beteiligung an der Ablösesumme hat einräumen lassen; dabei handelt es sich aber nicht um eine Vergütung für das Zusammenführen der späteren Vertragsparteien, sondern letztlich um eine Provision, mit der sich die Klägerin ihre Empfehlung an den Beklagten, mit dem in Aussicht genommenen Vertragspartner abzuschließen, im Erfolgsfall entgelten lässt. Diese Vergütung hat weder nach den vertraglichen Regelungen noch nach der tatsächlichen Handhabung der Beklagte zu erbringen. Entscheidend ist daher, dass die Klägerin nicht die primäre Zusammenführung der späteren Vertragspartner vornimmt.

Der Vertrag der Klägerin mit dem Beklagten ist auch nicht auf unerlaubte Rechtsberatung gerichtet und daher auch nicht aus diesem Grund nichtig.

Um zu beurteilen, ob Rechtsberatung vorliegt, die nur von Rechtsanwälten (oder eigenen Angestellten) bezogen werden darf, oder ob auch spezialisierte Selbstständige einen Überwachungs- und Handlungsbedarf erfüllen können, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden, ist eine Abwägung vorzunehmen, die einerseits diese Belange, andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen berücksichtigt und dabei den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfG NJW 1998, 3481; BGH NJW 2003, 3046; Kleine-Cosack RBerG, Art. 1 § 1 Rdn. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit der Berater von Profisportlern ihrer allgemeinen Zielsetzung nach keine Rechtsberatung. Soweit dies in der Vergangenheit anders beurteilt worden ist (vgl. Buchberger AnwBl 2000, 637, 640, 641; Henssler-Prütting BRAO, RBerG Art. 1 § 1 Rdn. 24; Wertenbruch NJW 1995, 223, 225; 1995, 3372 f.), war dafür eine heute nicht mehr maßgebliche formale Betrachtungsweise ausschlaggebend (Kleine-Cosack Art. 1 § 5 Rdn. 49).

Im Verhältnis der Parteien stehen nicht die rechtliche Beratung, sondern wirtschaftliche und sportliche Gesichtspunkte im Vordergrund, nämlich die effektvolle Planung einer Profikarriere mit der Aushandlung dazu gehörender angemessener Vertragskonditionen bezüglich Laufzeiten, Ablösesummen und Vergütungsregelungen sowie der begleitenden Betreuung. Dem ist die rechtliche Detailarbeit untergeordnet, wie sich aus dem Managementvertrag, der auf die ergänzende Heranziehung juristischen Rats verweist, ergibt. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit als Berater oder Manager eines Berufssportlers eine in der Lebenswirklichkeit vorhandene und etablierte Erscheinung ist, für die, wie dargelegt, auch ein Bedürfnis besteht, das nur durch Rechtsanwälte nicht befriedigt werden kann, weil die Karriereplanung und die Auswahl etwaiger Werbepartner oder Sponsoren besondere Kenntnisse und Kontakte erfordert und unternehmerische Entscheidungen enthält, die nicht rechtlich determiniert sind. Die Interessen der Rechtsberater können hierdurch nicht berührt sein, weil die Beratungsleistung des Managers sich gerade nicht auf primär rechtliche Fragen erstreckt. Wenn, wie es im Verhältnis der Parteien geschehen ist, ausgehandelte Verträge einer juristischen Prüfung durch Rechtsanwälte zugeleitet werden, ist auch dem Zweck des Rechtberatungsgesetzes, eine qualifizierte rechtliche Betreuung der Rechtsuchenden zu gewährleisten, Rechnung getragen.

Der Vertrag ist auch nicht insgesamt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Die Klägerin hat, indem sie den Beklagten zum Abschluss des Vertrages bewegte, nicht dessen Unerfahrenheit ausgenutzt. Dass der Beklagte bei Unterzeichnung des Vertrags weder Deutsch noch Englisch richtig verstand und dass er unerfahren war, begründet seinen Beratungsbedarf. Er hätte sich ohne professionelle Hilfe nicht selbst auf dem Spielermarkt platzieren können. Dass dem Beklagten also in dieser Lage überhaupt ein Beratungsvertrag angesonnen wurde, war für sich genommen unbedenklich, sogar eher sachgerecht und zweckmäßig. Auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht nicht. Der Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass in der NBA die Spielerberater nur maximal 2% des Einkommens der Spieler beanspruchen dürften und dass dem gemäß der hier vereinbarte Satz das Fünffache und mehr betrage. Allerdings ist eine entsprechende Regelung in Europa nicht vorgetragen und der gegenteiligen Behauptung, die Vergütung sei hier üblich, nicht substanziiert entgegen getreten, so dass nicht ausschlaggebend sein kann, welche Regelungen in der NBA gelten sollen. Maßgeblich ist der Wert der Beratungsleistung im Verhältnis zu ihrem Preis. Maßgeblich hat die Klägerin die Freigabe des Beklagten in Kroatien erreicht und dadurch erst dessen Profikarriere in Schwung gebracht hat. Sie hat auch unwidersprochen vorgetragen, den Beklagten zur Ausbildung in Camps in die USA vermittelt zu haben. Sie hat sich ferner als allgemeiner Lebensberater und als Sekretariat für alltägliche Dinge betätigt. Dass diese Dienstleistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu der aufgrund der Änderungsvereinbarung maßgeblichen Vergütung von 10% bzw. 15% des Spielereinkommens des Beklagten stehen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch die vereinbarte Laufzeit, die mit einem Ausschluss des Kündigungsrechts gemäß § 627 BGB nicht identisch ist (vgl. dazu Palandt-Weidenkaff, 65. Aufl., § 627 Rdn. 5), ist für sich genommen unbedenklich.

Jedoch ist der mehrjährige Ausschluss des Kündigungsrechts, der sich entgegen der Auffassung des Beklagten bereits auf die ursprüngliche Laufzeit, nicht nur auf den Verlängerungszeitraum bezieht, eine unzulässige Knebelung des Beklagten. Der Senat hat bereits die Klausel, dass ein Fußballer berufliche Entscheidungen während einer längeren Laufzeit nur im Einvernehmen mit dem Berater treffen kann, als unzulässige Beschränkung seiner beruflichen Entscheidungsfreiheit angesehen, da der Berater keine besondere Sachkenntnis im Fußball hatte und daher den Spieler wiederum an sachkundige Vermittler weiter verweisen musste und die Laufzeit von etwas über fünf Jahren den Spieler unzumutbar in seinen eigenen Entscheidung einschränkte (NJW-RR 1996, 1333). Auch hier will die Klägerin sich für insgesamt fünf Jahre die Teilhabe an Einkünften des Beklagten sichern und verlangt zusätzlich einen vertragsstrafenähnlichen Teilbetrag (20%), wenn der Beklagte ohne ihre Mitwirkung eine Vertragsverlängerung oder einen Clubwechsel vornimmt. Sie sichert sich dadurch mittelbar einen Einfluss auf alle beruflichen Entscheidung des Beklagten, da der Beklagte ohne die Klägerin keine Verhandlungen führen darf und deshalb die Klägerin durch die Auswahl der Verhandlungspartner, mit denen sie bereit ist, in Verhandlungen einzutreten, den beruflichen Weg des Klägers maßgeblich steuern kann. Bei Berufssportlern sind solche mehrjährigen Beschränkungen besonders problematisch, weil die sportliche Karriere naturgemäß nur während eines eng begrenzten Lebensabschnitts möglich ist. Langfristige, durch Vertragsstrafen abgesicherte Bindungen beruflicher Entscheidungen an den Einfluss eines Beraters bedeuten daher eine erhebliche Einschränkung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit (vgl. dazu auch BGH NJW 2000, 1028). Die diesem Grundrecht zugrunde liegende Wertentscheidung muss auch bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Vereinbarung als sittenwidrig zu beurteilen ist, herangezogen werden. Es kommt hinzu, dass das Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB ein besonderes Kennzeichen der Dienstverhältnisse ist, bei denen - wie hier - der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten besonderes Vertrauen entgegen bringt. Ein solches Dienstverhältnis ist nicht mehr fruchtbar, wenn das Vertrauen beeinträchtigt ist, was auch ohne wechselseitiges Verschulden aufgrund vielfältiger Ursachen geschehen kann. In dieser Situation kann der Dienstberechtigte mangels Vertrauen die Dienste des Verpflichteten nicht mehr ohne Vorbehalte annehmen. Dem trägt die Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB Rechnung (BGHZ 106,341). Dass der für fünf Jahre vereinbarte und nochmals verlängerte Ausschluss dieses Kündigungsrechts eine unangemessene Einschränkung ist, verdeutlicht die 2004 eingetretene Situation. Der Beklagte wollte den Rat der Klägerin nicht mehr annehmen und hat - allein oder aufgrund anderweitiger Empfehlungen - einen eigenen Weg beschritten. Der Rat der Klägerin ist für ihn nutzlos geworden. Gleichwohl soll er verpflichtet bleiben, laufendes Entgelt von 10% bzw. 15% des Nettoeinkommens weiterhin über Jahre zu bezahlen. Diese Konsequenz des vereinbarten Ausschlusses des Kündigungsrechts wird auch nicht durch anerkennenswerte Interessen der Klägerin gerechtfertigt. Daran wäre zu denken, wenn die Klägerin erhebliche Vorleistungen erbracht hätte, deren Rentabilität ohne langfristige Beteiligung an den Einkünften des Beklagten in Frage gestellt wäre. Dafür hat die Beklagte aber nichts Konkretes vorgetragen und sich insbesondere nicht darauf berufen, etwa den Aufenthalt des Beklagten in den Trainingscamps oder in der College-Mannschaft in den USA finanziert zu haben. Da die Klägerin auch einen Anteil von der aus den USA gezahlten Ablösesumme erhalten hat und ihr die vorfinanzierte Ablösesumme für die Freigabe aus Kroatien von dem deutschen Verein erstattet worden ist, sind solche anerkennenswerten Interessen auch nicht vorhanden. Die nicht näher erläuterten Beiträge zu den Kosten der Lebensführung, rechtlicher Auseinandersetzungen und der medizinischen Versorgung der Schwester des Beklagten können diese Beschränkungen jedenfalls nicht rechtfertigen. Die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit auch für den Fall eines Umzugs des Beklagten in die USA führt auch zu einer wesentlichen Veränderung der vertraglichen Leistungen, die der vereinbarten Vergütung nicht mehr gerecht werden kann. Gemäß § 613 S. 1 BGB hat die Klägerin die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Dies wird dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte im Jahr 2004 in die USA umgezogen ist. Dass die Klägerin als juristische Person ohnehin nur durch ihre Mitarbeiter bzw. Organe die geschuldete Beratung erbringen kann, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Der Beklagte ist insbesondere von dem Zeugen Z1 betreut und beraten worden; dieses persönlich geprägte Verhältnis hat die Abwicklung des Vertrags geprägt. Das zeigt sich insbesondere an der e-mail des Zeugen Z1 an den Beklagten vom 11.3.2002 (Bl. 300 d.A.), in der sich der Zeuge Z1 als Vater und den Beklagten als Sohn bezeichnet, wie auch in dem von Vorwürfen geprägten Schreiben vom 12.1.2005 (Bl. 181), in dem der Zeuge den Beklagten mit einem jüngeren Bruder vergleicht. Die Klägerin hat auch zur Rechtfertigung der vereinbarten Vergütung betont, dass sie insbesondere bei der Beratung in alltäglichen Angelegenheiten und bei Konflikten mit dem Arbeitgeber tätig gewesen sei. Jedenfalls diese von örtlicher Präsenz der Mitarbeiter der Klägerin abhängigen Ausprägungen der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen sind aufgrund des Wechsels des Beklagten in die USA nicht mehr möglich. Der Klägerin kann zugegeben werden, dass sie in der Lage ist bzw. gewesen wäre, dem Beklagten einen für die NBA lizenzierten Agenten zu vermitteln und dass es rechtlich nicht ausgeschlossen sein mag, dass sie weiterhin als Spielerberater des Beklagten tätig gewesen wäre. Dass die Klägerin, wie sie im letzten Schriftsatz behauptet, für den Beklagten ein Werbungs- und Vermarktungskonzept auch von Europa aus erstellen und verwirklichen könnte, ist mit dem Vortrag der von ihr angeführten Beispiele dagegen nicht belegt. Die von der Klägerin erwähnten Sportler sind in Europa ansässig und haben hier den Schwerpunkt ihrer Popularität. Dass für sie Boxkämpfe in den USA vereinbart oder mit einem kalifornischen Sonnenbrillenhersteller ein Werbevertrag vermittelt werden können, ist nicht identisch mit der Vermarktung eines in den USA lebenden Sportlers. In der Vermittlung eines Agenten und etwaiger Werbepartner könnten sich aber die Beratungsleistungen, wie dargelegt, auch nicht erschöpfen. Die Klägerin hat sich ohnehin ausbedungen, zusätzlich zu der Beteiligung an den laufenden Bezügen an etwaigen Werbeeinnahmen und aus Anlass von Vereinswechseln oder Vertragsverlängerungen zu erbringenden Zahlungen beteiligt zu werden. Es muss daher über diese einer Maklerprovision ähnlichen Erfolgsbeteiligungen hinaus auch erkennbare Gegenleistungen für die Beteiligung an den laufenden Bezügen geben, die nach Sachlage aber nur davon verschiedene Beratungs- und Unterstützungsleistungen sein können. Diese sind, wie dargelegt, aber aufgrund der Entfernung nicht mehr sachgerecht möglich. Insgesamt erfordert daher der Vortrag der Klägerin in dem Schriftsatz vom 12.7.2006 nicht die Widereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die in dem Ausschluss des Kündigungsrechts liegende sittenwidrige Beschränkung begründet nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrags, da anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne die Kündigungsbeschränkung abgeschlossen worden wäre, § 139 BGB. Zu einer unangemessenen Vertragsdauer führende Vereinbarungen - wie hier der Ausschluss des Kündigungsrechts für zunächst fünf, dann weitere zwei Jahre - sind abtrennbare Teile des Rechtsgeschäfts (Palandt-Heinrichs, aaO, § 139 Rdn. 10,13). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Parteien, wenn sie die Nichtigkeit des Kündigungsausschlusses gekannt hätten, den Vertrag ohne diese Beschränkung abgeschlossen hätten. Das liegt für den Beklagten auf der Hand, gilt aber auch für die Klägerin, da sie nicht allein auf zukünftige Beteiligung an Werbeeinnahmen gesetzt - hierfür wäre die langfristige Bindung besonders bedeutsam -, sondern bereits eine Beteiligung an den laufenden Bezügen vereinbart hatte, also eine zeitratierliche Vergütung für ihre Leistungen erhielt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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