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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 7 U 206/01
Rechtsgebiete: VVG, AKB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 1
VVG § 49
AKB § 12
AKB § 13
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Es ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einer Vortäuschung des Versicherungsnehmers auszugehen, wenn er keinen plausiblen Grund dafür angeben kann, dass er kurz vor der angeblichen Entwendung des versicherten Fahrzeugs noch ein Wertgutachten hat anfertigen lassen, obwohl der Erwerb des Fahrzeugs bereits fünf Jahre zurücklag.
7 U 206/01

Verkündet am 25.9.2002

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter......

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2001 verkündete Urteil der 23. Zivilammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der bedingungsgemäßen Entschädigung gemäß §§ 1, 49 VVG i.V.m. §§ 12, 13 AKB nicht zu. Sie hat den ihr obliegenden Vollbeweis des Eintritts des Versicherungsfalles nicht geführt. Die von ihr angebotene Vernehmung ihres Lebensgefährten S. hinsichtlich des Vorliegens des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Entwendung genügte nicht, von dem Vorliegen des Versicherungsfalles auszugehen. Das ergibt sich daraus, dass nach dem unstreitigen Sachverhalt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Entwendung vorgetäuscht worden ist. Gegen die Redlichkeit der Klägerin spricht es, dass sie eine nachvollziehbare und einleuchtende Erklärung nicht dafür gegeben hat, weshalb sie fünf Jahre nach dem Erwerb des Fahrzeuges und der Reparatur eines Unfallschadens, kurze Zeit vor der angeblichen Entwendung ein Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt hat, das eine Bewertung des Wiederbeschaffungswertes enthielt. Wie sich der Rechnung des Sachverständigen H. vom 10.4.2000 und der als Fahrzeugbewertung bezeichneten Stellungnahme des Sachverständigen entnehmen lässt, war dem Sachverständigen die Bewertung des Fahrzeuges von der Klägerin übertragen worden. Soweit die Klägerin hat vortragen lassen, sie habe H. ausdrücklich den Pkw unter Hinweis darauf überlassen, dass er nach dem Verkehrsunfall und dessen Reparatur die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges untersuchen und begutachten solle, kann dies der Stellungnahme des Sachverständigen nicht entnommen werden. Seine Stellungnahme enthält lediglich den Hinweis, dass ein regelgerecht behobener Unfallschaden vorliege, nicht dagegen wird festgehalten, dass eine vollständige Untersuchung des Pkw auf dessen Verkehrssicherheit vorgenommen worden ist. Damit ist von der Unrichtigkeit der Angabe der Klägerin auszugehen, sie habe das Gutachten einholen lassen, weil sie wegen ihrer Kinder habe sicher sein wollen, dass das Fahrzeug, das sie nunmehr alleine benutzen wolle, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit in Ordnung sei. Wäre die von dem Gutachter erbetene Stellungnahme von der Klägerin in erster Linie deshalb erbeten worden, um Sicherheitsaspekte des Pkw zu klären, wäre zu erwarten gewesen, dass das Gutachten hierzu eingehende Feststellungen enthält. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht begründet hat, weshalb der Sachverständige eine zweifelhafte Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes des Pkw vorgenommen hat. Ging es der Klägerin darum, allein die Verkehrssicherheit des von ihr benutzten Fahrzeuges zu untersuchen, hätte es eines Wertgutachtens nicht bedurft. Der Senat braucht auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Einschätzung des Wiederbeschaffungswertes durch den Sachverständigen H. deshalb unrichtig ist, weil der Pkw im Main 1995 zu einem Kaufpreis von 11.000,00 DM erworben worden ist, er hingegen drei Monate vor dem Diebstahl und fünf Jahre später einen Wiederbeschaffungswert von 18.000,00 DM festgestellt haben will. Bei dieser Sachlage ist der Senat davon überzeugt, dass Ziel der von der Klägerin erbetenen Stellungnahme des Sachverständigen H. nicht eine Überprüfung der Sicherheit des Pkw, sondern eine Wertfeststellung gewesen ist, als deren freilich nur beiläufig beantwortete Vorfrage von dem Sachverständigen die Behebung des Unfallschadens mit festgestellt worden ist. War jedoch nicht eine Sicherheitsprüfung, sondern die Bestimmung des Wertes des Fahrzeuges Gegenstand der eingeholten Stellungnahme, drängt sich zwingend die einzige Erklärung auf, dass es der Klägerin darum ging, mit dem eingeholten, nicht näher begründeten Wertgutachten den Wert des entwendeten Fahrzeuges gegenüber der Beklagten belegen zu können. Mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ist damit davon auszugehen, dass die Annahme der Redlichkeit der Klägerin nicht gerechtfertigt erscheint.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.7.2002 bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dem Schreiben des Sachverständigen H. vom 17.12.2001 lässt sich gerade entnehmen, dass der Sachverständige in erster Linie mit der Bewertung des Fahrzeuges beauftragt worden ist, in deren Rahmen lediglich die fachgerechte Reparatur des Unfallschadens einbezogen worden ist. Da der Sachverständige auch entgegen dem Inhalt seines Schreibens vom 17.12.2001 in seiner gutachterlichen Stellungnahme Feststellungen zur sonstigen Verkehrssicherheit des Pkw nicht getroffen hatte, bedurfte es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und keiner Vernehmung des Sachverständigen.

Der Senat konnte es angesichts dessen offen lassen, ob sonstige Bedenken hinsichtlich der Redlichkeit der Klägerin bestanden. Da die Annahme der Redlichkeit der Klägerin erschüttert ist, hatte sie den Vollbeweis für den behaupteten Diebstahl des versicherten Pkw zu erbringen. Hierfür hat sie, worauf sie im Termin vom 17.7.2002 auch hingewiesen worden ist, keinen Beweis angetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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