Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.07.2005
Aktenzeichen: 7 U 220/04
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 6 III
VVG § 16
VVG § 21
Mit der zusammenfassenden Angabe "Heuschnupfenbeschwerden" hat der Versicherungsnehmer neben den typischen Begleiterscheinungen wie "laufende Nase" auch die Anzeigeobliegenheit bezüglich Atembeschwerden gerügt und damit auch die einer solchen Erkrankung zugrundeliegende atopische Diathese offenbart.
Gründe:

Die Klägerin hat bedingungsgemäße Leistungen aus zwei bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen und Feststellung, dass die Lebensversicherungen samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen trotz Anfechtung und Rücktritt der Beklagten fortbestehen, verlangt.

Das Landgericht hat die Zeugen Z1 (Bl. 240), Dr. Z2 (Bl. 249), Dr. Z3 (Bl. 250, 271) und Dr. Z4 (Bl. 252) teils schriftlich, teils im Wege der Rechtshilfe zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und zur konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin vernommen sowie zur Kausalität der Heuschnupfen- und Atembeschwerden für den Eintritt des Versicherungsfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten mit Ergänzungsgutachten (vom 21.11.03 und 14.4.04) eingeholt und die Klage wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht abgewiesen.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin nur noch gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der älteren, 1993 abgeschlossenen Versicherung (Nr. ...).

In dem zu diesem Vertrag von dem Zeugen Z1, dem Schwiegervater der Klägerin, aufgenommenen Versicherungsantrag, sind alle Gesundheitsfragen verneinend beantwortet. Tatsächlich litt die Klägerin bereits 1993 an Heuschnupfen und im Sommer auch an Atembeschwerden.

Die Klägerin, gelernte Arzthelferin, arbeitet seit 1994 als Medizinische Bademeisterin und Masseurin. Nachdem sie bei der Beklagten einen Leistungsantrag gestellt hatte, erhielt die Beklagte nach dem 18.11.2001 das Gutachten der Ärztin Dr. Z4 - Ärztlicher Dienst des Arbeitsamts O1 - vom Januar 2001, in dem die Heuschnupfen-Erkrankung und ein seit Kindheit bestehendes Asthma erwähnt sind. Die Beklagte erklärte aufgrund dieser Information mit Schreiben vom 13.12.2001 (Bl. 139) den Rücktritt "von den Verträgen". Im Schriftsatz vom 6.11.2002 hat der Beklagtenvertreter ferner die Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erklärt (Bl.167/168).

Die Klägerin behauptet, wegen Ekzemen an den Händen ihren mit häufigem Händewaschen, Reinigungsarbeiten, Kontakt mit Massageölen u.ä. verbundenen Beruf nicht mehr ausüben zu können. Sie sei zuletzt als Masseurin/medizinische Bademeisterin in einer geriatrischen Rehabilitationsklinik tätig gewesen; ihre Tätigkeit habe bei vom Patientenbedarf abhängigem, wechselndem Tagesablauf jeweils etwa 6 Stunden Teilmassagen zu je 15 Minuten mit der Notwendigkeit, bei jedem Wechsel die Hände zu waschen, und 2,5 Stunden Unterwassermassagen, Bäder und Fango-Behandlungen umfasst.

Die einzelnen Anwendungen hätten folgendes umfasst:

Bewegungstherapie, also gymnastische Übungen mit Einzelnen oder mit Gruppen; Elektrotherapie als Trocken- und Nasstherapie, bei der Elektroden in feuchte Schwämme gepackt und am Patienten angebracht oder in Wasserbäder, in die der Patient sich begibt, gelegt werden. Dabei ist eine Grobreinigung der verwendeten Geräte und Behältnisse mit Wasser und Reinigungsmitteln erforderlich; Komplexe Physikalische Entstauungstherapie, nämlich Lymphdrainage, Bandagieren und Bewegungstherapie; Nassanwendungen, nämlich "heiße Rolle", d.h. ein mit heißem Wasser gefülltes, zu einer Rolle gewickeltes Tuch als Wärmetherapie; Medizinische Bäder, d.h. Bäder mit Zusätzen; anschließend Grobreinigung mit Wasser und Reinigungsmitteln; Entspannungstherapie; Unterwassermassagen, bei denen dem Patienten mit einer technischen Vorrichtung Massagen unter Wasser verabreicht werden; Kneippgüsse; Inhalationen.

Sie habe bei ihrer Arbeitsstelle in der Reha-Klinik aufgrund der Verschlimmerung der Hautbeschwerden Massagen, Unterwassermassagen und Bäder nur noch bedingt bzw. gar nicht mehr ausführen können; soweit möglich, hätten dies Kollegen übernommen; bei schweren Krankheitserscheinungen habe sie nach Möglichkeit Überstunden abgebaut oder Urlaub genommen, um einen Ausfall wegen Krankheit aus Angst vor Arbeitsplatzverlust zu vermeiden; tagsüber bei der Arbeit, in der Freizeit und nachts habe sie Handschuhe über Verbänden mit Cortison-Salbe getragen.

Zu dem Vorwurf der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht trägt die Klägerin vor, sie habe dem Zeugen Z1 gesagt, dass sie Heuschnupfenbeschwerden habe. Dies habe er nicht aufgenommen, weil die Beschwerden seiner Meinung nach geringfügig gewesen seien. Dass sie Asthma habe, habe sie 1993 nicht gewusst. Sie sei vorher weder wegen des Heuschnupfens noch wegen Asthma in ärztlicher Behandlung gewesen. 1994 habe sie Dr. Z3 erstmals konsultiert. Dieser habe erstmals die Heuschnupfenbeschwerden als Asthma bezeichnet. Sie habe gegenüber der Ärztin des Arbeitsamts auch nicht angegeben, seit Kindheit "Asthma" zu haben, sondern habe nur von Atembeschwerden gesprochen.

Weder der Heuschnupfen noch das Asthma seien ursächlich für den auf Kontaktekzemen beruhenden Versicherungsfall.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Feststellung des Landgerichts, dass sie schon 1993 von einer Asthmaerkrankung gewusst habe. Es interpretiere dabei die Aussagen der Dres. Z3 und Z4 unzutreffend. Der Zeuge Z3 habe die ihm von der Klägerin 1994 berichteten Atembeschwerden als Asthma diagnostiziert, habe aber nicht bestätigt, diese Diagnose der Klägerin mit diesen Worten mitgeteilt zu haben. Dass die Klägerin der Zeugin Dr. Z4 von "Asthma seit Kindheit" berichtet habe, könne sich nur rückschauend auf die frühere Diagnose des Dr. Z3 beziehen; vor Juli 1994 habe die Klägerin aber von dieser Diagnose nichts gewusst. Dass das Gericht die Aussage Dr. Z4 wie im Urteil geschehen gewürdigt habe, sei daher überraschend. Wäre der Klägerin dies früher bekannt gewesen, hätte früher mit Beweisanträgen reagiert werden können. So sei aber erst in der letzten mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden. Deshalb sei der in dieser Verhandlung gestellte Antrag, die Zeugin Dr. Z4 persönlich zu hören, noch rechtzeitig erfolgt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Berufsunfähigkeitsrente aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nummer ... seit 1.8.2001 in Höhe von monatlich 511,29 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit 1.8.2001 von der Beitragszahlung zur Lebensversicherung Nummer ... einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung befreit ist.

Es wird festgestellt, dass der Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer ... einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung durch den Rücktritt der Beklagten vom 13.12.2001 bzw. die Anfechtung vom 6.11.2002 nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hat insbesondere bestritten, dass die Klägerin den Agenten Z1 zutreffend informiert habe.

Die Berufung ist begründet.

Der von der Beklagten wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erklärte Rücktritt von der Lebensversicherung ist allein deshalb unwirksam, weil die in § 6 (3) der Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung für einen solchen Fall vereinbarte Rücktrittsfrist von drei Jahren seit Übernahme des Versicherungsschutzes, der im Jahr 1993 begann, bereits verstrichen war, als die Beklagte den Rücktritt erklärte. Auf die Lebensversicherung hat sie ihre Anfechtungserklärung ausdrücklich nicht gerichtet.

Der die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreffende Rücktritt war zwar wegen der hierfür in § 9 (2) BUZ vereinbarten Frist von 10 Jahren noch möglich und erfolgte auch binnen Monatsfrist nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände. Er ist aber unwirksam, weil ein Rücktrittsgrund nicht besteht.

Der Senat vermag sich der Beweiswürdigung des Landgerichts, das aus der im Dezember 2000 erfolgten Angabe der Klägerin gegenüber der Zeugin Dr. Z4, seit Kindheit an Asthma zu leiden, die schon 1993 bestehende Kenntnis der Klägerin von dieser Diagnose ableiten will, nicht anzuschließen.

Wenn die Klägerin im Jahr 2000 Asthma seit Kindheit angab, kann dies ohne weiteres darauf beruhen, dass sie sich eine Diagnose, die Dr. Z3 1994 erstmals gestellt hat, zueigen gemacht hat. Dass sie schon 1993, obwohl sie wegen dieser Beschwerden nicht ärztlich behandelt wurde, selbst angenommen haben soll, an Asthma zu leiden, kann daraus nicht geschlossen werden.

Zwar steht fest, dass die Klägerin neben ihrem Heuschnupfen Atembeschwerden hatte und dass ihr diese Beschwerden schon 1993 bekannt waren; denn gerade wegen dieser Beschwerden hat sie 1994 Dr. Z3 aufgesucht. Diese Atembeschwerden waren unter der Antragsfrage 9.2 b) (Bl. 98) anzugeben. Die Klägerin hat aber dadurch, dass sie dem Zeugen Z1 bei der Antragsaufnahme ihre Heuschnupfenbeschwerden mitteilte, zugleich ihre Anzeigepflicht bezüglich der Atembeschwerden erfüllt. Die Klägerin hat mit der Angabe von Heuschnupfenbeschwerden auch etwaige, damit in Zusammenhang stehende Atembeschwerden gemeint. Mit der zusammenfassenden Bezeichnung "Heuschnupfenbeschwerden", die nach dem Vortrag der Klägerin der Arzt Dr. Z3 später als Asthma bezeichnete (Bl. 7 d.A.), meinte die Klägerin den sämtliche Symptome umfassenden Beschwerdekomplex, also mehr als nur die für den Schnupfen typische "laufende Nase". Hätte die Klägerin mit "Heuschnupfenbeschwerden" nur solche Beschwerden gemeint, hätte Dr. Z3 sie nicht als Asthma, also als bronchiale Atembeschwerden bezeichnen können. Für ein solches Verständnis spricht auch, dass laut Dr. Z3 die Klägerin bei der Erstkonsultation über Heuschnupfen seit der Kindheit und Atembeschwerden in den Sommermonaten berichtet hat, also die Atembeschwerden als saisonale Begleiterscheinung geklagt wurden. Diese Beschwerden waren, da die Klägerin 1993 noch keinen Arzt in Anspruch nahm, zu dieser Zeit noch nicht so schwer, dass sie sich aus Sicht der Klägerin als selbständiges, unbedingt neben dem Heuschnupfen zu erwähnendes Beschwerdebild darstellen mussten.

Selbst wenn die Klägerin Atembeschwerden ausdrücklich neben dem Heuschnupfen hätte angeben müssen, wäre die Beklagte nicht aufgrund des Rücktritts leistungsfrei.

Das Landgericht hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen angenommen, Asthma und Heuschnupfen gehörten zu den atopischen Krankheiten, bei denen eine anlagebedingte Überempfindlichkeit bestehe. Diese begünstige auch bei der Klägerin die Entstehung von Ekzemen bei hautbelastender Tätigkeit. Es bestehe daher aufgrund der erhöhten Anfälligkeit die Möglichkeit, dass der Versicherungsfall ohne die Atemwegsbeschwerden nicht, nicht so früh oder milder eingetreten wäre. Deshalb sei die Beklagte auch nicht gemäß § 21 VVG zur Leistung verpflichtet.

Das Landgericht hat damit die Feststellungen des Sachverständigen nicht zutreffend wiedergegeben und gelangt deshalb zu einer im Ergebnis unzutreffenden Anwendung des § 21 VVG. Der Sachverständige hat ausdrücklich gesagt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den Atemwegsbeschwerden und den die Berufsunfähigkeit bedingenden Ekzemen nicht besteht, dass aber die Atemwegsbeschwerden auf eine atopische Diathese, also eine Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen hinweisen, die die Wahrscheinlichkeit von Hautekzemen erhöhe. Wörtlich hat der Sachverständige ausgeführt:".. bei Fehlen dieser Disposition wäre es möglicherweise nicht, nicht so früh oder in abgemilderter Form zum Eintritt desselben gekommen."

Wenn als Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, nur die Atembeschwerden anzusehen sind, ergibt die Anwendung des § 21 VVG somit, dass dieser Umstand für sich genommen auf den Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einfluss gehabt hat. Allerdings gilt als verschwiegen auch ein Gefahrumstand, den der Versicherer bei Benennung indizierender Symptome hätte erkennen können (vgl. Prölss/Martin-Prölss, VVG, 27. Aufl. § 21 Rdn. 5 mNw.). Im vorliegenden Fall kann aber die Anzeigepflicht hinsichtlich der atopischen Diathese, auf die die Atembeschwerden als indizierendes Symptom hinweisen konnten, nicht als verletzt angesehen werden, denn die Klägerin hatte ihrem Schwiegervater, der als Agent der Beklagten als deren "Auge und Ohr" anzusehen ist, den Heuschnupfen und damit auch die einer solchen Erkrankung zugrunde liegende atopische Diathese offenbart. Denn auch beim Heuschnupfen handelt es sich nur um ein Symptom der zugrundeliegenden Neigung zu Überempfindlichkeitsreaktionen. Das stellt der Sachverständige mehrfach fest und wählt deshalb für die Atembeschwerden und den Heuschnupfen den zusammenfassenden Begriff der Atemwegsbeschwerden.

Auch die von der Beklagten erklärte Anfechtung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist unbegründet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die saisonalen Atembeschwerden nicht zugleich unter der Sammelbezeichnung "Heuschnupfenbeschwerden" offenbart worden wären, könnte aus deren Nichtangabe keine Tendenz zur Verharmlosung und damit auch nicht der Wille zur Einflussnahme auf die Annahmeentscheidung der Beklagten abgeleitet werden. Der Zeuge Z1 hat angegeben, vor allem deshalb, weil die Klägerin wegen ihres Heuschnupfens keinen Arzt konsultierte, davon abgesehen zu haben, diese Angabe im Fragebogen wiederzugeben. Es ist daher möglich, dass auch die Klägerin eine besondere Erwähnung der Hand in Hand mit dem Heuschnupfen auftretenden Atembeschwerden, die sie jedenfalls damals noch nicht besonders belasteten, gerade deshalb unterließ, weil sie auch wegen dieser Beschwerden noch keine ärztliche Hilfe beansprucht hatte. Jedenfalls kann sich der Senat bei dieser Sachlage nicht mit der notwendigen Sicherheit von der Absicht der Klägerin, die Annahmeentscheidung zu beeinflussen, überzeugen.

Bei der Klägerin liegt auch bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor.

Aufgrund der ärztlichen Befunde steht fest, dass die Klägerin an einem atopischen Kontaktekzem leidet, das insbesondere an den Händen auftritt und bei Kontakt mit Feuchtigkeit, Reinigungsmitteln, Badezusätzen und ätherischen Ölen immer wieder auftritt bzw. nicht verheilen kann. Aufgrund dieser Erkrankung kann die Klägerin ihren Beruf zu mehr als 50% nicht mehr ausüben. Aufgrund der glaubhaften Bestätigung des Zeugen Dr. Z2 steht fest, dass zu der beruflichen Tätigkeit der Klägerin auch Arbeiten gehören, die einen Kontakt mit Reinigungsmitteln, Wasser und Badezusätzen zwangsläufig mit sich bringen. Es handelt sich vor allem um die Massagetätigkeit, die Elektrotherapie und die Bäder. Diese Arbeiten kann die Klägerin nicht mehr ausführen, da sie zu einem erneuten Auftreten des Kontaktekzems bzw. zu einer verzögerten Heilung führen. Es kommt nicht darauf an, ob der Anteil solcher Arbeiten an einem durchschnittlichen Arbeitstag mindestens 50% der Arbeitszeit beanspruchte. Denn die Klägerin konnte jedenfalls nicht vollständig von solchen Arbeiten freigestellt werden, so dass sie sie auch bei halbschichtiger Tätigkeit hätte übernehmen müssen. Das ergibt sich zwangsläufig daraus, dass der Arbeitsanfall nach Bedarf der Patienten variierte, die in der Behandlung tätigen Personen also in der Lage sein mussten, sämtliche erforderlichen Behandlungen auch zu erbringen (vgl. BGH VersR 2003, 631). Dass die Kollegen der Klägerin ihr nach Möglichkeit Arbeiten abgenommen haben, die ihr nicht zuträglich waren, beseitigt ihre Berufsunfähigkeit nicht. Denn sie musste diese Arbeiten doch ausführen, wenn keine andere Möglichkeit bestand. Dass dies erforderlich gewesen ist, zeigt sich daran, dass bei der Klägerin auch noch Ende des Jahres 2001 ein behandlungsbedürftiges Ekzem bestand, wie die Zeugen Dr. Z4 und Dr. Z3 bestätigt haben.

Auf eine andere zumutbare Beschäftigung hat die Beklagte die Klägerin nicht verwiesen.

Da der Klägerin bedingungsgemäße Leistungen aus der 1993 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Rente und Beitragsbefreiung - seit 1.8.2001 gebühren und die Lebensversicherung fortbesteht, war das angefochtene Urteil antragsgemäß abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück