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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 7 U 224/01
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 7 I (1)
Der Anspruch auf Invaliditätsentschädigung im Rahmen einer Unfallversicherung ist ausgeschlossen, wenn es an der nach § 7 I (1) AUB 88 erforderlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität innerhalb der 15-Monatsfrist fehlt. Eine Belehrung hierüber kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn für den Versicherer aus der Schadensanzeige oder anderen ihm bekannten Umständen die Möglichkeit der Invalidität erkennbar ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 224/01

Verkündet am 9. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Frankfurt / M. - 7. Zivilsenat- durch die Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19.10.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt 40.903,35 Euro.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung geltend.

Der Versicherungsvertrag war von der F. Assekuranz GmbH im Rahmen einer Gruppenversicherung für den Kläger, der damals Arbeitnehmer der L. AG war, abgeschlossen worden. Dem Versicherungsvertrag lagen die AUB 88 zu Grunde. Mit Wirkung vom 16.11.1992 wurde für den Invaliditätsfall eine Versicherungsleistung in Höhe von 200.000,- DM vereinbart.

Die F. Assekuranz GmbH hat den Kläger zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen ermächtigt.

Der Kläger stürzte am 19.11.1994 bei der Durchführung von Dachdeckungsarbeiten in Eigenleistung vom Dach seines Hauses sieben Meter in die Tiefe. Er wurde in das Kreiskrankenhaus Schlüchtern gebracht, wo er sich bis zum 23.11.1994 stationär behandeln ließ. Laut Arztbrief vom 27.12.1994 hatte er bei dem Sturz eine Thoraxprellung, eine Beckenprellung und Frakturen der Querfortsätze LWK 2,3 und 4 links und eine Schürfwunde am linken Unterarm erlitten.

Über Ellenbogenbeschwerden hatte der Kläger während des Klinikaufenthaltes nicht geklagt.

Der Kläger begab sich am 12.01.1995 wegen angeblicher Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens in das Juliusspital in Würzburg, dessen Chefarzt Prof. Dr. G. eine knöcherne Verletzungen sicher ausschloss. Im übrigen stellte er stabile Bandverhältnisse fest und wies auf ein Beugedefizit von 20-30 ° des linken Ellenbogengelenkes hin; auf den Arztbericht vom 12.1.1995 (Bl. 16 d.A.) wird Bezug genommen. Des weiteren suchte der Kläger den Neurochirurgen Dr. med. T. auf, der ausweislich des Arztberichtes vom 7.11.1995 (Bl. 17 d.A.) - auf dessen Inhalt Bezug genommen wird - eine Druckdolanz beider Ellenbogen feststellte.

Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung geltend machte, übermittelte die F. Assekuranz GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 7.12.1995 - auf dessen Inhalt (Bl. 132 d.A.) Bezug genommen wird - einen Bericht zur Anmeldung von Invaliditätsansprüchen. Auf Veranlassung der Beklagten wies sie den Kläger mit Schreiben vom 19.4.1996 darauf hin, dass die Anmeldung von Ansprüchen wegen Ellenbogenbeschwerden nicht nachvollziehbar und eine fachärztliche Bescheinigung vorzulegen sei. Der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 27.4.1996 den Unfallhergang im einzelnen dar.

Am 25.2.1997 suchte der Kläger den Nuklearmediziner Dr. med. F. auf, der eine Szintigraphie durchführte und keine Besonderheiten in den Ellenbogengelenken feststellte; auf den Arztbrief vom 26.2.1997 (Bl. 18 f. d.A.) wird Bezug genommen. Des weiteren begab sich der Kläger erneut zu Dr. T., der ausweislich seines Berichtes vom 12.3.1997 (Bl. 20 d.A.) wiederum eine Druckdolanz feststellte, aber eine Nervenläsion ausschloss. Dr. S. stellte dem Kläger am 9.9.1997 eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung aus, auf deren Inhalt (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen wird. Darin heißt es, dass nach Normalisierung der Beweglichkeit in beiden Ellenbogen eine deutlich verminderte Belastbarkeit in beiden Ellenbogen zurückgeblieben sei.

Im Dezember 1997 suchte der Kläger einen Wunderheiler auf den Philippinen auf; auf dessen Bescheinigung vom 8.1.1998 (Bl. 22 d.A.) wird Bezug genommen. Die Beklagte holte eine ärztliche Stellungnahme von Dr. P. ein, der in seinem Bericht vom 22.12.1997 - auf dessen Inhalt (Bl. 23 f d.A.) Bezug genommen wird - zu dem Ergebnis gelangte, dass das Vorliegen einer Invalidität zu verneinen sei. Das hessische Versorgungsamt erkannte eine Schwerbehinderung des Klägers wegen eines Wirbelsäulensyndroms und Ellenbogenbeschwerden mit Bescheid vom 28.1.2000 zu 20 Prozent an.

Obwohl die Beklagte mit Schreiben vom 4.12.1998 mitgeteilt hatte, sie sehe die Angelegenheit als erledigt an, sagte sie dem Kläger mit Schreiben vom 24.4.2001 auf dessen Bitte zu, dass sie bis Ende Mai 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichte und bat um Vorlage weiterer Unterlagen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen von Dr. W. vom 5.9.2002 sowie von Dr. S. vom 9.9.2002 - auf deren Inhalt (Bl. 130 /131 d.A.) Bezug genommen wird - vorgelegt.

Der Kläger hat behauptet, er habe sich durch den Sturz am 19.11.1994 - bei dem er mit gestreckten Armen durch eine reihenweise angeordnete Dachbalkenkonstruktion gefallen sei - die Ellenbogen erheblich verletzt. Die Schmerzen an der Wirbelsäule hätten diejenigen der Ellenbogen jedoch zunächst überlagert, weshalb er über diese im Krankenhaus nicht geklagt habe. Zwar habe sich die eingeschränkte Beweglichkeit der Ellenbogen wieder etwas normalisiert, zurückgeblieben sei jedoch eine Einschränkung der Belastbarkeit. Bei Belastung der Arme leide er nach wie vor unter erheblichen Schmerzen (Beweis: Sachverständigengutachten); dies rechtfertige einen Invaliditätsgrad von 40 %.

Weiterhin hat der Kläger behauptet, der unfallbedingte Dauerschaden sei im ersten Jahr nach dem Unfall entstanden; es handele sich auch nicht um Spätfolgen außerhalb der 3-Jahresfrist. Durch Vorlage der Arztbescheinigungen habe er seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Im übrigen hat er behauptet, dass er niemals die Versicherungsbedingungen erhalten habe, so dass die AUB 88 mit den in ihr enthaltenen Ausschlussfristen nicht gelte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9.6.1998 hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass sich der Kläger bei dem Sturz am 19.11.1994 überhaupt am Ellenbogen verletzt habe und die Invalidität unfallbedingt sei. Die im Arztbericht vom 27.12.1994 erwähnte Schürfwunde, sei eine Bagatellverletzung gewesen (Beweis: Zeugen <wie Bl. Bl. 67 d.A.>)

Das von Dr. med. S. im Arztbrief vom 12.1.1995 festgestellte Beuge- und Streckdefizit von 20 bzw. 30 ° habe keinen Krankheitswert (Beweis: Zeuge Prof. Dr. G.; Sachverständigengutachten). Sämtliche vorgelegten Arztbriefe belegten, dass die Ellenbogen des Klägers gesund seien.

Im übrigen fehle es an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität gem. § 7 I (1) AUB. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Invaliditätsgrad völlig übersetzt.

Durch Urteil vom 19.10.2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dabei auf eine fehlende ärztliche Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gemäß § 7 I (1) AUB abgestellt. Diese Ausschlussfrist gelte auch für den Kläger, selbst wenn ihm keine Versicherungsbedingungen ausgehändigt worden seien. Dem Kläger habe es oblegen, sich die Versicherungsbedingungen selbst zu beschaffen.

Gegen das ihm am 8.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 10.12.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt und diese- nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.2.2002 - mit am 11.2.2002 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger verfolgt seinen Anspruch mit der Berufung in vollem Umfang weiter. Für eine Einbeziehung der Versicherungsbedingungen sei grundsätzlich deren Aushändigung an den Versicherungsnehmer erforderlich. Ob vorliegend etwas anderes in Hinblick auf die bestehende Gruppenversicherung gelte, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagte sich nicht auf § 7 I (1) AUB berufen könne. Die Beklagte habe ihm - ohne auf den Fristablauf hinzuweisen - immer wieder Gelegenheit zu weiteren ärztlichen Feststellungen sowie zur Einreichung von Attesten gegeben. Bereits zum Zeitpunkt des Schreibens der F. Assekuranz GmbH vom 19.4.1996 sei die Frist des § 7 I AUB abgelaufen gewesen, ohne dass die Beklagte sich darauf berufen, vielmehr um Erläuterung gebeten habe. Auch in der Folgezeit habe er eine ganze Reihe von ärztlichen Untersuchungen durchlaufen. Hinzu komme, dass die Beklagte mit Schreiben vom 24.4.2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Angesichts dessen sei es treuewidrig, wenn die Beklagte sich nunmehr auf die Versäumung der Frist gemäß § 7 I AUB berufe. Im übrigen nimmt der Kläger Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend aus, dass er aufgrund der Ellenbogenbeschwerden nicht mehr in der Lage sei, seinem Beruf als Oberrichtmeister in einem metallverarbeitenden Betrieb nachzugehen. Des weiteren verweist er auf Schmerzen im Rücken- und Beckenbereich, der bei dem Unfall besonders betroffen gewesen sei.

Zum Beweis dafür, dass sich das Ausmaß der Armverletzungen erst nach Abklingen der Rücken- und Beckenbeschwerden gezeigt habe, beruft er sich auf das Zeugnis seiner Nachbarn sowie deren schriftliche Erklärung vom 29.9.2001 (Bl. 121 d.A.).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19.10.2001 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 80.000.- DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten sei, ebenso fehle es an der fristgerechten ärztlichen Feststellung. Aus keinem der vorgelegten Befundberichte ergebe sich, dass die Ellenbogenbeschwerden auf dem Unfall beruhten. Erst recht ergebe sich aus ihnen nicht, dass ein Dauerschaden eingetreten sei.

Die attestierte Schwerbehinderung - zumal nur teilweise auf Ellenbogenbeschwerden beruhend - sei für die geltend gemachte Invalidität ohne Bedeutung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus der Unfallversicherung kein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung zu, da es jedenfalls an der erforderlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität gemäß § 7 I (1) AUB 88 fehlt und die Beklagte auch nach Treu und Glauben nicht daran gehindert ist, sich hierauf zu berufen.

Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung setzt gemäß § 7 I (1) AUB 88 voraus, dass Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist. Die fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität ist - ebenso wie deren Eintritt innerhalb des ersten Unfalljahres - Anspruchsvoraussetzung und dient dazu, regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden vom Versicherungsschutz auszugrenzen (vgl. Grimm, AUB, 3. Aufl. § 7 Rz. 9). Einer gesonderten Belehrung des Versicherungsnehmers über die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung innerhalb der 15-Monatsfrist bedarf es nicht. Eine Belehrungspflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn für den Versicherer aus der Schadensanzeige oder aus anderen ihm bekannten Umständen die Möglichkeit der Invalidität erkennbar ist (vgl. OLG Hamm, r+s 1997,130). Derartige Umstände waren vorliegend nicht gegeben. Soweit die F. Assekuranz GmbH mitschreiben vom 7.12.1995 dem Kläger fälschlicherweise mitgeteilt hat, dass der übersandte Bericht zur Anmeldung von Invaliditätsansprüchen nebst den vom Arzt auszufüllenden Teil binnen 18 Monaten vorzulegen sei, kommt es hierauf nicht an. Zum einen ist die Frankfurter Assekuranz- Kontor GmbH Versicherungsnehmerin, so dass ihre Erklärungen der Beklagten nicht zugerechnet werden können, zum anderen hat sich die fehlerhafte Belehrung - aus den noch auszuführenden Gründen - nicht ausgewirkt.

Des weiteren kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass ihm die AUB 88 nicht ausgehändigt worden sind. Da es sich um eine Gruppenversicherung handelt, sind bei Antragstellung die Verbraucherinformationen, zu denen gemäß § 10 a Abschnitt I 1 b) die Versicherungsbedingungen zählen, zwar dem Versicherungsnehmer - sofern es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt -, nicht aber auch dem Versicherten zu erteilen (vgl. Prölss, Komm. zum VAG, 11. Aufl., § 10 a VAG Rz. 10). An der danach erforderlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität innerhalb der 15 Monatsfrist - also bis zum 19.2.1996 - fehlt es jedoch vorliegend. Insofern ist eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung, ob und in welchem Umfang bestimmte Körperschäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, erforderlich. Die Erhebung von Befunden reicht nicht aus, vielmehr bedarf es einer Wertung dahingehend, dass - innerhalb des ersten Unfalljahres - eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten ist, wobei im Interesse der Rechtssicherheit und Beweissicherung eine schriftliche Feststellung notwendig ist (vgl. Grimm, a.a.O., § 7 AUB, Rz. 11, OLG Ffm. VersR 1993, 174). Der Arztbericht des Krankenhauses beschäftigt sich mit der Ellenbogenverletzung nicht, weil der Kläger während der stationären Behandlung insoweit nicht über Beschwerden klagte. Prof. Dr. G. stellte am 12.1.95 zwar ein Beuge- und Streckdefizit fest, ging aber - wie sein Therapievorschlag zeigt - von einer Besserungsfähigkeit aus, stellte mithin keinen Dauerschaden fest. Gleiches gilt hinsichtlich der von Dr. T. in seinem Bericht vom 7.11.1995 festgestellten Druckdolanz. Die weiteren Untersuchungen erfolgten nach Ablauf der 15-Monatsfrist.

Der Beklagten ist es auch nach Treu und Glauben nicht verwehrt, sich - erstmals im vorliegenden Rechtsstreit - auf die Versäumung der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität zu berufen.

Ein treuewidriges Verhalten oder ein Verzicht, sich auf den Fristablauf zu berufen, kommt nur dann in Betracht, wenn der Versicherer den Anschein erweckt, als wolle er die Entschädigung nicht an der Frist des § 7 I AUB scheitern lassen, indem er z.B. nach Fristablauf Gutachten einholt bzw. Untersuchungen veranlasst, die mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Versicherungsnehmer verbunden sind (vgl. BGH VersR 1978, 1036, 1038). Da es dem Versicherer im Interesse der Versicherten jedoch möglich sein muss, auch nach Fristablauf noch eine Kulanzregelung zu prüfen, muss es sich insoweit um besonders beschwerliche Untersuchungen handeln, von denen der Versicherer annehmen konnte, dass der Versicherungsnehmer sich ihnen nicht unterzogen hätte, wenn er mit einer Ablehnung der Leistung wegen Fristablaufes gerechnet hätte (vgl. OLG Karlsruhe r+s 1998, 260, 261). Hieran fehlt es bereits, da nicht ersichtlich ist, dass die vorgenommenen Untersuchungen mit besonderen Belastungen für den Kläger verbunden waren. Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten allenfalls darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte sich im Falle einer verspäteten (positiven) Invaliditätsfeststellung nicht auf den Fristablauf berufen werde. An einer ärztlichen Feststellung der Invalidität fehlt es jedoch bis heute, da auch sämtliche nach Fristablauf eingeholten ärztliche Stellungnahmen die Feststellung des bedingungsgemäßen Eintritts eines Dauerschadens gerade nicht enthalten.

Dr. F. stellte am 25.2.1997 bei der durchgeführten Szintigraphie keine Auffälligkeiten im Ellenbogengelenk fest. Ebenso geht Dr. T. in seinem Bericht vom 12.3.1997 hinsichtlich der festgestellten Druckdolanz wiederum von einer Besserungsfähigkeit aus, wie sein Therapievorschlag zeigt. Soweit Dr. S. in seiner Bescheinigung vom 9.9.1997 schreibt, dass eine verminderte körperliche Belastbarkeit in beiden Ellenbogen "zurückgeblieben" sei, könnte dies zwar dahingehend zu verstehen sein, dass ein Dauerschaden vorliege. Die zurückgebliebene verminderte Belastbarkeit sieht er auch als Unfallfolge an, wie der Eingangssatz seiner Bescheinigung zeigt. Es fehlt aber an einer Feststellung, dass die verminderte Belastbarkeit bereits innerhalb des ersten Unfalljahres eingetreten oder deren Eintritt zumindest prognostizierbar war.

Die Bescheinigung des "Wunderheilers" vom 8.1.1998 kann bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich nicht um eine ärztliche Feststellung handelt. Dr. P. gelangte in seinem von der Beklagten eingeholten Bericht vom 22.12.1997 gerade zu dem Ergebnis, dass - wenn er die grobe Kraft beim Händedruck links als leicht gemindert ansah - keine Invalidität vorliege, was er damit begründete, dass alle Greifformen sicher ausgeführt wurden.

Aus der Anerkennung einer Schwerbehinderung durch das hessische Versorgungsamt kann für die Frage der Invalidität im Sinne der Unfallversicherung nichts hergeleitet werden, da diese an andere Voraussetzungen gebunden ist.

Ebenso enthalten auch die nachträglich vorgelegten Bescheinigungen von Dr. W. und Dr. S. vom 5.9.2002 bzw. 9.9.2002 keine ärztliche Feststellung des Eintritts eines Dauerschadens innerhalb des ersten Unfalljahres. Dr. W. bescheinigt lediglich, dass der Kläger sich bei ihm seit dem Unfall wegen Ellenbogenbeschwerden in Behandlung befindet und er wegen dieser Beschwerden in seiner Beweglichkeit und Arbeitsbelastung eingeschränkt sei. Die ärztliche Bescheinigung von Dr. S. beschränkt sich darauf, einen Zusammenhang zwischen Unfallmechanismus und den vorhandenen Ellenbogenbeschwerden herzustellen.

Danach fehlt es - selbst heute noch - an einer ärztlichen Feststellung der Invalidität, so dass der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger auch nach Fristablauf immer wieder Gelegenheit gegeben hat, zur Untermauerung seiner Ansprüche entsprechende ärztliche Feststellungen treffen zu lassen, nicht geeignet ist, den Vorwurf der Treuewidrigkeit zu begründen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Die Erklärung erfolgte auf Bitten des Klägers. Dass die Beklagte etwa das Bestehen eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung anerkannt oder aber auf das Erfordernis der ärztlichen Feststellung verzichtet habe, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Beklagte hat gerade um Vorlage weiterer Unterlagen gebeten, mithin lediglich eine erneute Prüfung in Aussicht gestellt. Danach steht dem Kläger kein Anspruch aus der Unfallversicherung wegen der angeblich unfallbedingten Ellenbogenbeschwerden zu.

Soweit der Kläger sich erstmals in der Berufung auch auf Beschwerden im Becken- und Rückenbereich beruft, bleibt bereits unklar, ob und in welcher Höhe er hieraus Ansprüche herleiten will. Im übrigen enthalten die ärztlichen Berichte auch insoweit keine Feststellungen eines Dauerschadens. Des weiteren dürfte es auch an einer Geltendmachung innerhalb der 15-Monatsfrist fehlen, da sich der gesamte vorprozessuale Schriftverkehr nur auf den angeblichen eingetretenen Dauerschaden an den Ellenbogen bezieht.

Da das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, waren ihm gemäß § 97 I ZPO die Kosten der Berufung aufzuerlegen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer erfolgte in Hinblick auf § 26 Nr. 7 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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