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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 7 U 33/99
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 1
AUB 88 § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Der im Jahre 1933 geborene Kläger hat bei der Beklagten unter Zugrundelegung der AUB 88 und Besonderer Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 4 des Versicherungsscheines (Bl. 11 d.A.) verwiesen wird, eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach den Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe wurden in Abänderung von § 7 Abs. 1 (2) a der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen feste Invaliditätsgrade unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsfähigkeit von Armen, Daumen, Finger, Bein, Fuß, Zeh, Auge oder Gehör vereinbart. Der Kläger hat die Zahlung einer Invaliditätsentschädigung für ein behauptetes Schadensereignis vom 4.12.1995 verfolgt. Er hat behauptet, an diesem Tage auf der Treppe ausgerutscht und mit der Hand im Handlauf der Treppe hängengeblieben zu sein. Dabei habe er sich eine Zerrung des hinteren Handgelenkknochens zugezogen. Bereits zuvor hatte die Ärztin Dr. A in O1 bei einer Untersuchung seines rechten Handgelenks eine Überlastung festgestellt. Weiterhin hatte der Kläger behauptet, bei einem Unfall vom 9.2.1994 eine Distorsion des rechten Handgelenks erlitten zu haben. Der Arzt Dr. B hatte in einem ärztlichen Attest vom 3.7.1995, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 38 d. A. verwiesen wird, festgehalten, daß der Kläger während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Veterinär, bei einer Geburtshilfeleistung an einer Kuh plötzlich einen heftigen Schmerz im rechten Handgelenk verspürt habe. Aufgrund der Untersuchung, einschließlich einer von ihm gefertigten Röntgenaufnahme gelangte der Orthopäde Dr. B zu der Feststellung, daß eine Schwellung und Druckschmerzhaftigkeit der Rückseite der rechten Hand bestehe, die auf eine deutliche Handgelenksarthrose rechts sowie eine aseptische Nekrose des Os Navicular des rechten Handgelenks zurückzuführen sei. Dr. B stellte aus orthopädischer Sicht unter Würdigung der klinischen und röntgenologischen Befunde eine Dauerinvalidität von 50 % fest.

Nach dem behaupteten Unfallereignis vom 4.12.1995 begab sich der Kläger erneut zu dem Arzt Dr. B. Dieser hielt in einer Bescheinigung über unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 19.12.1995 eine Distorsion des rechten Handgelenkes fest. Im Gegensatz hierzu hatte der Durchgangsarztbericht vom 5.12.1995 aufgrund einer Röntgenaufnahme eine frische Distorsion verneint, dagegen eine erhebliche Arthrose im Carpalbereich bejaht. Der Kläger erhielt zunächst aufgrund des angezeigten Unfall vom 4.12.1995 Tagegeldzahlungen durch die Beklagte. Dr. B teilte der Beklagten mit, daß aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei, daß die vorbestehende Arthrose des rechten Handgelenks hinsichtlich der Folgen des Unfalls vom 4.12.1995 "mitgewirkt" habe (Bl. 54 d. A.). Bis zum 3.12.1996 leistete die Beklagte Tagegeldzahlungen von 14.720,-- DM. Zur Begründung der Einstellung ihrer Tagegeldzahlungen teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie nicht das Vorliegen von erheblichen Beschwerden im Bereich des rechten Handgelenks anzweifle, sie diese aber nicht als Folge eines Unfalles werte, sondern auf die erheblichen degenerativen Veränderungen zurückführe. Nachdem der Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer nach seiner Ansicht inzwischen eingetretenen Invalidität geltend gemacht hatte, wies die Beklagte den Kläger in einem Schreiben vom 14.1.1997 darauf hin, daß sie davon ausgehe, daß nach medizinischen Erfahrungen als Folge einer Handgelenksdistorsion keine Invalidität eintreten könne. Weiterhin teilte sie mit, daß eine unfallbedingte Invalidität innerhalb des ersten Unfalljahres eingetreten und innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt sein müsse, da es sich hierbei um Anspruchsvoraussetzungen handele. Sie kündigte an, das mitversicherte Tagegeld längstens für die Dauer eines Jahres ab dem Unfalltage zu zahlen, wobei sie auf eine Begutachtung verzichte und die Arbeitsbehinderungsgrade, die der Kläger in Anlehnung an eine Bescheinigung von Dr. B angeführt hatte, anerkenne. Wegen der Einzelheiten des Schreibens der Beklagten vom 20.11.1996 wird auf Bl. 58, 59 d. A. Bezug genommen.

Am 31.1.1997 erstellte der Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie am Klinikum O2 eine ärztliche Bescheinigung, die beim Kläger eine schwere Mittelhandkontusion links vom 14.1.1997, eine weitere schwere Mittelhandkontusion rechts vom 14.2.1994 und eine Riß-Quetschverletzung der rechten Hand vom 4.12.1995 auswies. Weiterhin heißt es in der Bescheinigung:

"Aufgrund der Folgen aus oben angeführten Unfällen besteht unseres Erachtens bei Herrn C Berufsunfähigkeit in seinem Beruf als Tierarzt. Daher wird hiermit fristgerecht der Invaliditätsanspruch geltend gemacht."

Diese ärztliche Bescheinigung ging der Beklagten am 4.3.1997 zu. Ergänzend teilte das Klinikum O2 am 24.6.1997 mit, daß aufgrund des derzeitigen klinischen Zustandes wegen der mitgeteilten Verletzungen eine Berufsunfähigkeit in dem Beruf als Tierarzt bestehe. Weiterhin wurde in diesem Schreiben ausgeführt:

"Ab welchem Zeitpunkt genau diese Berufsunfähigkeit/Invalidität eingetreten ist, und welchen Einfluß hierauf die angegebenen Unfälle und auch unfallunabhängige Veränderungen hatten oder haben, ist durch eine ausführliche handchirurgische Zusammenhangsbegutachtung zu klären. Hierzu wäre auch die Beibringung sämtlicher früherer Krankenunterlagen bezüglich der früheren Verletzungen der Hände erforderlich."

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erbringung der Invaliditätsentschädigung geltend gemacht. Er hat behauptet, die bei dem Unfall vom 4.12.1995 erlittene Distorsion habe sich später als schwerwiegender Dauerschaden herausgestellt. Seit dem Unfallereignis leide er unter derart erheblichen Schmerzen im rechten Handgelenk, daß dieses unfallbedingt zu 75 % funktionsunfähig geworden sei, so daß unter Berücksichtigung der vereinbarten besonderen Bedingungen ein Invaliditätsgrad von 75 % eingetreten sei. Er hat die Auffassung vertreten, die am 4.3.1997 der Beklagten zugegangene ärztliche Bescheinigung stelle die Feststellung eines Dauerschadens dar. Darüber hinaus sei der Beklagten bekannt gewesen, daß er seit dem Unfall nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25.7.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, schon deshalb nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, da die ärztliche Stellungnahme des Klinikums O2 vom 13.1.1997 nicht als erforderliche Bescheinigung für eine aufgrund des Unfalls vom 4.12.1995 eingetretene Invalidität gewertet werden könne. Sie habe weder den Eintritt der Invalidität noch deren Zurückführung auf das Unfallereignis bestätigt. Daß das Unfallereignis selbst - unabhängig von weiteren Vorschädigungen - zu der Invalidität geführt habe, lasse sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.

Das Landgericht hat in dem Urteil vom 8.1.1999 (Bl. 114 ff. d.A.) die Klage abgewiesen. Gegen dieses, dem Kläger am 18.1.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.2.1999 eingelegte Berufung des Klägers, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 1.4.1999 mit einem am 31.3.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Kläger behauptet, am 4.12.1995 bei dem Unfallereignis eine Distorsion des rechten Handgelenkes erlitten zu haben. Er sieht in der Beurteilung des Klinikums O2 vom 13.1.1997 eine ausreichende Bestätigung des Eintritts der Invalidität aufgrund des Unfallereignisses. Das Schreiben vom 24.6.1997 habe nicht zur Beurteilung der Bescheinigung vom 13.7.1997 herangezogen werden dürfen und müssen, weil die darin enthaltene Feststellung sich nicht auf den Invaliditätseintritt während des Zwölf-Monats-Zeitraums nach dem Unfallereignis bezogen habe. Überdies lasse sich dem Schreiben der Beklagten vom 28.11.1996 an die Agentur D entnehmen, daß die Beklagte spätestens seit diesem Tage, damit innerhalb der Zwölf-Monats-Frist und auch lange vor Ablauf der Fünfzehn-Monats-Frist von einer Berufsunfähigkeit des Klägers ausgegangen sei. Damit sei eine Berufung der Beklagten auf eine nicht rechtzeitig erfolgte Geltendmachung der Invaliditätsleistung durch den Kläger treuwidrig. Der Kläger ist der Auffassung, daß sein Anspruch auf die Invaliditätsleistung in Höhe von 200.000,-- DM auch der Sache nach begründet sei. Aufgrund der Geltung der Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Heilberufe sei von einem festen Invaliditätsgrad bei fehlender Funktionsfähigkeit eines Armes oder einer Hand im Handgelenk auszugehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 200.000,-- DM nebst 4 % hieraus seit dem 25.7.1997 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreitet, daß der Kläger am 4.12.1995 den von ihm behaupteten Unfall erlitten habe. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, daß aufgrund des Durchgangsarztberichtes vom 5.12.1995 davon auszugehen sei, daß keine frische Distorsion des rechten Handgelenks bei ausgeprägter Arthrose im Carpalbereich festzustellen und eine Invalidität aufgrund dieses Ereignisses nicht eingetreten sei. Darüber hinaus führe eine Handgelenksdistorsion nicht zu einer Invalidität. Falls eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand vorliegen sollte, wäre diese nicht auf die allenfalls erlittene Riß-Quetschverletzung der rechten Hand, sondern allein auf die degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Handgelenks zurückzuführen. Der Anspruch scheitere auch daran, daß die Invalidität in der rechten Hand nicht innerhalb eines Jahres nach dem behaupteten Unfall eingetreten und binnen weiterer drei Monate ärztlich festgestellt worden sei. Das lasse sich dem von dem Kläger vorgelegten Attest vom 13.1.1997 und auch nicht dem Schreiben vom 24.6.1997 entnehmen. Die Bescheinigung vom 31.1.1997 stelle keine ordnungsgemäße ärztliche Feststellung der Invalidität dar, weil sie darauf eingehe, inwieweit die darin bestätigte Berufsunfähigkeit auf das Ereignis vom 4.12.1995 zurückzuführen sei. Da in dieser Bescheinigung lediglich der Zustand nach einer Riß-Quetschverletzung der rechten Hand vom 4.12.1995 neben weiteren Unfallereignissen angeführt werde, eine Gewichtung, daß die Berufsunfähigkeit gerade auf das Ereignis vom 4.12.1995 allein zurückzuführen sei, nicht vorgenommen werde, fehle es schon deshalb an einer für das Entstehen des Anspruchs auf Versicherungsleistung erforderlichen Voraussetzung. Schließlich sei selbst bei Annahme der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Versicherungsleistung bei der Bemessung des Anspruchs zu berücksichtigen, daß ein Abschlag wegen der nicht unfallbedingten Gesundheitsbeschädigungen vorzunehmen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages gemäß § 1, 49 VVG in Verbindung mit § 1, 7 AUB 88 schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger die als Anspruchsvoraussetzung zu wertende ärztliche Feststellung einer auf das Unfallereignis zurückzuführenden, binnen eines Jahres nachdem Unfallereignis eingetretenen voraussichtlichen Invalidität nicht erfüllt hat. Der Senat kann es damit offenlassen, die zwischen den Parteien streitige Frage des Eintritts des Unfallereignisses am 4.12.1995 durch die angebotene Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin zu klären. Offenbleiben kann es auch, ob die weitere Voraussetzungen des Bestehens der Leistungspflicht der Beklagten gegeben ist, wonach das von dem Kläger behauptete Unfallereignis ursächlich für die eingetretene Invalidität innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gewesen ist. Die Zweifel hieran, die sich daraus ergeben, daß zwischen den Parteien die Art der unfallbedingten Verletzung streitig ist, zum anderen nach der eigenen, von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 31.1.1997 weitere Unfallereignisse angeführt werden und darüber hinaus aufgrund der ärztlichen Untersuchung auch die Möglichkeit besteht, daß eine schwerwiegende Arthrose im Carpalbereich mitursächlich geworden ist, bedarf keiner Klärung. Dies kann deshalb auf sich beruhen, weil die weitere formale Anspruchsvoraussetzung für den geltend gemachten Invaliditätsanspruch nicht erfüllt ist, wonach die Invalidität, die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist, innerhalb von insgesamt 15 Monaten ärztlich festgestellt und der Anspruch geltend gemacht werden muß. Der Senat folgt der Auffassung, daß in dieser Regelung eine unangemessene, zur Unwirksamkeit der Regelung führende Allgemeine Versicherungsbedingung gemäß §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 6 AGBG nicht zu sehen ist. Der zu billigende Zweck dieser Regelung, daß der Versicherer nicht für Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unüberschaubar sind, eintreten muß, rechtfertigt die zeitlich enge Beschränkung der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (vgl. BGH VersR 1998, 175). Die Regelung nimmt im Interesse einer rationellen arbeits- und kostensparenden Abwicklung Spätschäden vom Versicherungsschutz aus, wobei die Klausel weder überraschend ist noch eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellt (vgl. OLG Frankfurt - 10 U 247/94 und 10 U 290/93; vgl. auch OLG Frankfurt ZFS 1993, 132). Die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar, die sich damit als Begrenzung der Entschädigungspflicht des Versicherers auswirkt (vgl. BGH VersR 1978, 1036; OLG Köln Recht und Schaden 1992, 34; OLG Hamm Recht und Schaden 1990, 28; OLG Düsseldorf VersR 1991, 59; OLG Frankfurt ZFS 1988, 258; Grimm "AUB", 2. Auflage, § 7 Rdn. 9; Wussow/Pürckhauer "AUB", 6. Auflage, § 7 Rdn. 17).

Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die danach von dem Kläger zur Erhaltung seines Anspruchs auf Zahlung der Versicherungsleistung gegen die Beklagte zu wahrende Frist der ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten ab dem behaupteten Unfallereignis nicht durch die von ihm vorgelegte, ärztliche Bescheinigung vom 31.1.1997 gewahrt ist. Das kann nicht mit der Begründung bejaht werden, daß in der erwähnten ärztlichen Bescheinigung bestätigt wird, daß bei dem Kläger Berufsunfähigkeit in seinem Beruf als Tierarzt eingetreten sei. Die Bescheinigung stellt nämlich eine Verbindung zwischen der angenommenen Berufsunfähigkeit und mehreren Unfallereignissen her, von denen eines vor, ein anderes nach dem von dem Kläger als für sich gesehen invaliditätsauslösend bezeichneten Schadensereignis vom 4.12.1995 eingetreten sein soll. Da die ärztliche Feststellung der Invalidität als Unfallfolge eine von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung sein muß, ob und in welchem Umfang bestimmte Körperschäden mit der Folge der Invalidität auf das Unfallereignis zurückzuführen sind (vgl. OLG Frankfurt ZFS 1993, 132), war neben der Erhebung von Befunden auch eine Wertung der Befunde durch den Arzt dahin erforderlich, daß der Arzt aus ihnen tatsächlich die dauernde Invalidität folgerte. Damit mußte eine Verbindung hergestellt werden zwischen bestimmten Gesundheitsschädigungen und dem in Betracht kommenden Unfallereignis, das für sich gesehen für den Invaliditätseintritt ursächlich geworden ist (vgl. BGH VersR 1988, 286; OLG Frankfurt VersR 1993, 174 = ZFS 1993, 132; Grimm "AUB", 2. AufI, § 7 Rdn. 11). Die danach erforderliche Ausschließlichkeit des behaupteten Unfallereignisses vom 4.12.1999 für den von dem die Bescheinigung ausstellenden Arzt angenommenen Eintritt der Invalidität ist damit nicht gegeben. Der Senat kann es auch offenlassen, ob das Schreiben vom 24.6.1997 als zusätzliche Auslegungshilfe hinsichtlich der ärztlichen Bescheinigung vom 31.1.1997 herangezogen werden darf. Auch diesem Schreiben läßt sich gerade nicht entnehmen, daß und welches der Unfallereignisse für sich gesehen hinreichende Bedingung für den Eintritt der Invalidität gewesen ist. Vielmehr werden auch in diesem Schreiben alle drei Unfallereignisse genannt, die in ihrem Zusammenwirken dazu geführt haben, daß eine Invalidität nach der Feststellung des Arztes eingetreten sein soll. Da die ärztliche Bescheinigung sonach die erforderliche Verbindung eines bestimmten Unfallereignisses mit der von dem Arzt zu Recht oder zu Unrecht angenommenen Invalidität nicht hergestellt hat, scheidet schon deshalb ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Bemessung der Beschwer orientiert sich am Ausmaß des Unterliegens des Klägers in der Berufungsinstanz.

Ende der Entscheidung

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