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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.11.2001
Aktenzeichen: 7 U 35/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Beratungspflichten einer Versicherung bei der Ermittlung des Versicherungswertes, die grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers ist, besteht nur, wenn die Ermittlung des Wertes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet, die ein versicherungsrechtlicher Laie in der Regel nicht kennt, die aber dem Versicherer ohne weiteres zugänglich sind.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 35/01

Verkündet am 21.11.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 38.000 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit DM 850.000.-.

Tatbestand:

Die Beklagte ist der Feuerversicherer für die Betriebseinrichtung der Klägerin. Nach einem Brandschaden im Jahr 1997 hat sich eine Unterversicherung herausgestellt. Von dem Schaden in Höhe von rund DM 1,77 Millionen hat die Beklagte nur rund DM 918.000 erstattet. Zwischen den Parteien ist die Berechnung des Schadens und der Tatbestand der Unterversicherung unstreitig. Von der Differenz zwischen Schadenssumme und gezahlter Entschädigung verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Teilklage einen Betrag von DM 850.000. Sie wirft der Beklagten ein Beratungsverschulden bei der Ermittlung des Versicherungswerts der Betriebseinrichtung vor, weshalb die Beklagte die Klägerin so zu stellen habe, wie sie stünde, wenn eine dem Versicherungswert entsprechende Versicherungssumme vereinbart worden wäre. Dem liegt folgendes zugrunde.

Die Versicherung bestand zunächst für die Sch. und Co KG, und zwar für deren Betrieb in der S. Str. .., K.. Die Klägerin errichtete in den Jahren 94/95 ein neues Betriebsgebäude in der I-str. .. in K.. Im Jahr 1995 verlagerte sie sukzessive die Produktion und die dafür erforderlichen Maschinen, soweit sie nicht für den neuen Standort neu angeschafft wurden, in das neue Betriebsgebäude. Im Jahr 1995 war es im alten Betrieb zu einem Hochwasserschaden gekommen. Anläßlich der Regulierung dieses Schadens stellte die Beklagte eine Unterversicherung der Betriebseinrichtung fest. Darauf wies die Beklagte in dem von dem Zeugen B. unterzeichneten Schreiben vom 07.10.1994 hin (Bl. 157 d. A.). Mit dem Schreiben vom 17.12.1994 erklärte sich die Sch. und Co KG durch den das Schreiben unterzeichnenden Bruno Sch. mit der Erhöhung der Versicherungssumme einverstanden. In dem Schreiben heißt es außerdem, daß wir" nach Fertigstellung des Neubaus die Summe neu überprüfen müssen (Bl. 158 d. A.). Am 19.05.1995 fand ein Ortstermin im neuen Betrieb unter Teilnahme des Zeugen B., eines Mitarbeiters der Beklagten, statt. Zu dieser Zeit war das Gebäude weitgehend fertiggestellt, die Betriebseinrichtung aber noch nicht installiert. Im Besuchsbericht vom 23.05.1995 (Bl. 61 f. d. A.) hat der Zeuge B. vermerkt, die Verlegung der Produktion habe sich verzögert. Mit der Montage der vier neuen Mahlwerke werde voraussichtlich Anfang Juli 1995 begonnen. Die Produktionsaufnahme sei für Ende 1995 vorgesehen. Am Ende des Berichts heißt es unter der Überschrift FBU-Versicherung für I-str. ..", das FBU-Risiko sei bisher bei einer anderen Gesellschaft abgedeckt gewesen, die Klägerin beabsichtige jetzt aber eine eigenständige FBU-Versicherung abzuschließen. Die in Frage kommende Versicherungssumme wolle Herr Sch. ermitteln und der Beklagen zur Angebotsabgabe aufgeben. Am 26. Oktober 1995 fand eine erneute Betriebsbesichtigung statt. Äußerer Anlaß war der Abschluß der Regulierung des Hochwasserschadens aus dem Jahr 1994. An der Besichtigung des neuen Betriebs nahm der Zeuge B. teil. Zu dieser Zeit war das Gebäude fertiggestellt und mit weiteren Maschinen versehen. In seinem Besuchsbericht vom 27. Oktober 1995 (Bl. 155 d. A.) vermerkte der Zeuge B., der Versicherungsschutz für die Betriebseinrichtung erstrecke sich auf beide Versicherungsobjekte (d. h. auf den alten und den neuen Betriebsstandort). Zur Zeit befinde sich im Neubau ein Mahlwerk in Betrieb, während in der alten Betriebsstätte noch mit drei Mahlwerken produziert werde. Der Neubau sei so ausgelegt, daß bis zu 9 Mahlwerke betrieben werden könnten, ein Ausbau werde erfolgen. Die derzeit geltende Versicherungssumme halte Herr Sch. noch für ausreichend. Hinsichtlich der Versicherung der Betriebseinrichtung finden sich dann noch Bemerkungen über ein Konkurrenzangebot, an dem sich das Prämienangebot der Beklagten, das nach der Aussage des Zeugen mit Schreiben vom 07.07.95 auf 1,82 je DM 1000 gelautet haben soll, orientieren und deshalb überarbeitet werden müsse. Mit Schreiben vom 15.05.96 (Bl. 87 d. A.) bat der damalige Geschäftsführer der Klägerin B. Sch. um Neukalkulation der Feuerversicherung für beide Betriebe im Hinblick auf getroffene Brandschutzmaßnahmen. In dem Schreiben ist noch erwähnt, daß in der Beilage eine Aufstellung über die Versicherungssummen in beiden Betrieben beigefügt sei. Mit Schreiben vom 15.08.96 (Bl. 63 d. A.) überreichte der Geschäftsführer der Klägerin einen Nachweis über erfolgte Brandschutzmaßnahmen und brachte zum Ausdruck, daß nun eine kostengünstige Prämienofferte erfolgen könne. Diese dürfe einen Prämiensatz von 1,80 je DM 1000 nicht übersteigen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Betrieb am alten Standort vollständig geräumt sei. Hinsichtlich des alten Areals sei nur noch eine geringe Versicherungssumme zu schützen. Schließlich findet sich der Satz: Die Werte für die I-str. bleiben, wie bereits angegeben, unverändert."

Mit Schreiben vom 11.09.96 (Bl. 16 d. A.) unterbreitete die Beklagte ein Angebot für die neue Feuerversicherung der Betriebseinrichtung unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15.08.1996. Darin war der Versicherungswert enthalten, der sich später als zu niedrig herausgestellt hat. Der Prämiensatz betrug 1,8. Am Ende des Schreibens, das mit handschriftlichen Zusätzen des Geschäftsführers der Klägerin versehen ist, befindet sich das Datum 2.10.96 und der Zusatz Mit freundlichen Grüßen Sch.". Im Anschluß daran wurde der Versicherungsschein ausgestellt (Bl. 20 d. A.). Der Prämiensatz betrug danach 1,623 pro DM 1000.

Die Beklagte, die auch an der Übernahme der Feuerversicherung für das neue Gebäude interessiert war, unterbreitete der Klägerin mit Schreiben vom 26.05.1997 (Bl. 84 d. A.) ein diesbezügliches Angebot, wobei die Versicherungssumme mit DM 2.500.000 beziffert war.

Die Klägerin hat behauptet, Zweck der diversen Betriebsbesichtigungen sei u. a. gewesen, den zutreffenden Wert der Betriebseinrichtung zu ermitteln. Daß sie dabei auf die Beklagte, insbesondere deren Mitarbeiter B. und den Regulierungsbeauftragten H. vertraut habe, ergebe sich aus der gewechselten Korrespondenz.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 850.000 nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß es bei den Besichtigungen um die Ermittlung des Werts der Betriebseinrichtung gegangen sei. Im Vordergrund habe vielmehr die Prämienkalkulation für den neuen Betrieb gestanden. Dafür seien die Betriebsabläufe, die Art der Produktion, etwaige Brandschutzvorkehrungen entscheidend. Soweit in der Korrespondenz teilweise von Versicherungssummen die Rede sei, betreffe dies einerseits die FBU- Versicherung, andererseits die letztlich nicht zustande gekommene Gebäudeversicherung. Eine Verantwortung für die zutreffende Ermittlung des Werts der Betriebseinrichtung habe die Beklagte jedenfalls nicht übernommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Ss. und B. die Klage abgewiesen.

Gegen dieses am 18. Januar 2001 verkündete, der Klägerin am 22. Januar 2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 22. Februar 2001 eingelegte, am 23. April 2001 begründete Berufung, für die die Berufungsbegründungsfrist auf den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001 bis zum 23. April 2001 verlängert worden ist.

Mit der Berufung macht die Klägerin geltend, ihr damaliger Geschäftsführer Sch. habe, wie beantragt, in erster Instanz als Partei vernommen werden müssen. Zugleich trägt sie vor, Herr Sch. sei jetzt nicht mehr Geschäftsführer und bietet deshalb Zeugenbeweis unter Benennung des Zeugen B. Sch. dafür an, die Besprechungen und Betriebsbesichtigungen hätten den Zweck gehabt, die neue Versicherungssumme gemeinsam zu ermitteln. Der Zeuge Sch. habe darauf vertraut, daß der Zeuge B. aufgrund der bisherigen Verhandlungen und der ausschließlich mit diesem geführten Korrespondenz und dem bereits 1994 erfolgen Hinweis auf die Unterversicherung den Zeugen Sch. bei der Ermittlung der Versicherungssumme tatkräftig unterstützen werde. Durch die Gespräche und die Korrespondenz sei für den Zeugen B. erkennbar gewesen, daß der Zeuge Sch. auf die tatkräftige Unterstützung bei der Ermittlung der Versicherungssumme vertraue und ihm einen Hinweis geben werde, wenn eine Unterversicherung vorliege. Der Zeuge B. habe den zurechenbaren Anschein erweckt, der richtige Ansprechpartner zu sein, weshalb zur Wertermittlung auch kein anderer Sachverständiger eingeschaltet worden sei. Der Zeuge B. habe das Beratungsbedürfnis der Klägerin erkennen müssen. Er habe dem Zeugen Sch. im Jahr 1995 nicht mitgeteilt, daß er sich um die Ermittlung der Versicherungssumme selbst und in eigener Verantwortung kümmern müsse.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Zahlung von DM 850.000 nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 16.02.1999 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, bestreitet mit Nichtwissen, daß der Zeuge Sch. nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin sei und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach eine Erwartungshaltung der Klägerin, die Beklagte werde die Versicherungssumme prüfen, nicht berechtigt gewesen sei.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, den maßgeblichen Versicherungswert der zu versichernden Sachen eigenverantwortlich zu ermitteln und durch Festlegung einer entsprechenden Versicherungssumme das Risiko einer Unterversicherung zu vermeiden. Beratungs- und Unterstützungspflichten sind in diesem Zusammenhang nur anzuerkennen, wenn sie der Versicherer ausdrücklich übernimmt oder wenn die Ermittlung des maßgeblichen Werts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Schwierigkeiten bereitet, die ein versicherungsrechtlicher Laie in der Regel nicht kennt, die aber dem Versicherer aufgrund seiner Fachkenntnis ohne weiteres zugänglich sind. Dies betrifft z. B. den Fall der Ermittlung von Baupreisen auf der Basis der Preise von 1914 für eine gleitende Neuwertversicherung. Ferner muß der Versicherer einen Antragsteller darüber aufklären, welcher Wert (Zeitwert, Neuwert, gemeiner Wert) für die Versicherung überhaupt maßgeblich ist und welche Versicherungsformen es gibt. Erst danach obliegt es dem Antragsteller in eigener Verantwortung, die richtigen Werte mitzuteilen (BGH r + s 89, 59; OLG Köln r + s 97, 93; OLG Hamm r + s 97, 30; Römer VersR 98, 1319 f.). Eine Hinweispflicht ist ferner anzunehmen, wenn der Versicherer aufgrund ihm bekannter Umstände erkennt, daß eine Unterversicherung vorliegt, die von dem Versicherungsnehmer nicht gewollt ist.

Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte im vorliegenden Fall einerseits keine Beratung geschuldet, andererseits etwa übernommene Beratungspflichten erfüllt und auch nicht den Anschein erweckt, die von der Klägerin angegebenen Versicherungswerte eigenverantwortlich prüfen zu wollen.

Mit dem Hinweis im Schreiben vom 07. Oktober 1994 genügte die Beklagte ihrer Pflicht, eine ihr bekannt gewordene Unterversicherung, die von der Klägerin ersichtlich nicht gewollt war, dieser mitzuteilen. Die Erwartung, daß die Beklagte auch künftig ohne einen solchen besonderen Anlaß, also ohne daß im Rahmen einer anstehenden Regulierung die Werte zu überprüfen waren, wie es der Anlaß für den Hinweis im Schreiben vom 07. Oktober 1994 gewesen war, die Versicherungswerte regelmäßig prüfen würde, konnte sich für die Klägerin daraus nicht ergeben. Ebenso wenig kann diese Erwartung auf das Schreiben der Klägerin vom 17. Dezember 1994 gestützt werden. Darin wird zwar darauf hingewiesen, daß wir" nach der Fertigstellung des Neubaus die Versicherungswerte überprüfen müssen. Mit dieser Formulierung hat die Klägerin aber nicht die Beklagte in die künftig für erforderlich gehaltene Überprüfung einbezogen. Denn in diesem Schreiben benutzt die Klägerin den Ausdruck wir" auch in Zusammenhängen, in denen eindeutig nur von ihrer Person die Rede ist. Die Beklagte konnte diese Ankündigung deshalb so verstehen, daß die Klägerin problembewußt geworden war und erkannt hatte, daß die Betriebseinrichtung, wenn der Betrieb vollständig verlagert und die beabsichtigte Expansion erfolgt sein würde, neu bewertet werden müßte. Daß der Ortstermin vom 19.05.1995 der Bewertung der Betriebseinrichtung gedient haben könnte, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Betriebseinrichtung damals noch nicht installiert war. Deshalb kann es nicht zutreffen, daß sich die Klägerin aufgrund der Ergebnisse dieser Besichtigung darauf verlassen hat, die Beklagte werde die Versicherungswerte selbst ermitteln. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Bemerkung des Zeugen B. in seinem Besuchsbericht, die Klägerin werde die Versicherungssumme noch mitteilen, weil sich diese Bemerkung ersichtlich nicht auf die Feuerversicherung für die Betriebseinrichtung, sondern auf die FBU-Versicherung bezieht. Unerheblich ist aber auch, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die Ortsbesichtigung vom 26. Oktober 1995 habe der Ermittlung der Versicherungssumme gedient. Denn die Beklagte hat jedenfalls keine Anstalten gemacht, bei der Ermittlung der Summe mitzuwirken. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß sich die Klägerin darauf verlassen hat, daß diese Besichtigung zu einer zutreffenden Ermittlung führen würde. Im Gegenteil hat der damalige Geschäftsführer der Klägerin in den Schreiben vom 15.05.1996 und 15.08.1996 jeweils Vorgaben für die maßgeblichen Versicherungswerte gemacht und im übrigen, wie es auch der Aussage des Zeugen B. entspricht, lediglich einen niedrigeren Prämiensatz aushandeln wollen, und zwar unter Hinweis auf Konkurrenzangebote und die im neuen Betrieb verbesserten Brandschutzmaßnahmen. Am klaren Wortlaut und Sinngehalt des Schreibens vom 15.5.1996 geht es vorbei, wenn die Klägerin es so auslegen will, daß die darin geäußerte Bitte, die Prämien neu zu kalkulieren, zum Ausdruck bringen sollte, daß die Beklagte die Angemessenheit der angegebenen Versicherungswerte prüfen sollte und sich die Klägerin darauf verließ. Daß die Beklagte es generell übernommen hat, zutreffende Versicherungswerte zu ermitteln, ergibt sich auch nicht aus dem Angebotsschreiben vom 26.05.1997, dem die Beklagte eine Versicherungssumme von 2,5 Millionen für das zu versichernde Gebäude zugrunde gelegt hat. Denn bei diesem Angebot handelt es sich um den Gebäudeversicherungswert und nicht um die Betriebseinrichtung. Zwischen den Parteien ist aufgrund der Vernehmung des Zeugen B. jedenfalls unstreitig geworden, daß die Versicherung der Betriebseinrichtung vorübergehend auf beide Betriebe erstreckt wurde. Dies beruhte ersichtlich darauf, daß es unzweckmäßig gewesen wäre, das infolge der sukzessiven Betriebsverlagerung in einem Betrieb stets abnehmende, im anderen stetig zunehmende Risiko in getrennten Verträgen zu versichern. Es muß aber auch der Klägerin selbst bewußt gewesen sein, daß sie nicht lediglich eine Betriebsverlagerung, sondern zugleich eine Betriebsausweitung vorgenommen hat. Sie hätte deshalb, nachdem der von ihr beabsichtigte Endausbauzustand erreicht war, hierauf reagieren und eine höhere Versicherungssumme beantragen müssen. Daß die bisherige Summe die Werte der Betriebseinrichtung im Endausbau nicht deckte, war, wie die Klägerin selbst vortragen läßt (Schriftsatz vom 21.11.2000, Bl. 128 d. A.), selbst für einen Laien zwingend. Wann aber der beabsichtigte Endausbau erreicht sein würde, war der Beklagten nicht bekannt. Er war jedenfalls nicht identisch mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Produktion im alten Betrieb, weil dieser Zeitpunkt lediglich den Abschluß der Verlagerung, nicht aber das Ausmaß der beabsichtigten Erweiterung dokumentierte. Daß die Beklagte es übernommen hätte, von sich aus die allmähliche Betriebsausweitung zu beobachten, ist nicht ersichtlich.

Insgesamt läßt die vorgelegte Korrespondenz nicht den Schluß zu, daß die Beklagte der Klägerin zugesagt hat, die Angemessenheit der mitgeteilten Versicherungswerte eigenverantwortlich zu prüfen, oder daß sie ein dahingehendes Vertrauen bei der Klägerin erweckt hat. Besondere Schwierigkeiten der Wertermittlung kann die Klägerin gleichfalls nicht darlegen. Solche Schwierigkeiten bestehen, wenn die für die Versicherungsform maßgebliche Art des Wertes (Zeitwert, Neuwert, Verkehrswert) auf der Basis bestimmter Indexzahlen in Rede steht. Solche Schwierigkeiten hat es im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Denn die Klägerin macht nicht geltend, daß bei ihr bestehende Irrtümer über die Bedeutung verschiedener Arten der Wertermittlung zu der Unterversicherung geführt haben. Daß die Beklagte nicht überprüfen mußte, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin an ihrem neuen Standort Betriebseinrichtungen in Betrieb genommen hatte, die den Wert der alten Produktionsanlagen überstiegen, ergibt sich schließlich daraus, daß ihr der Geschäftsführer der Klägerin im Schreiben vom 15.08.1996 unmißverständlich mitgeteilt hatte, daß die Werte für die I-str. unverändert blieben.

Den in das Wissen des Zeugen Sch., dessen Ausscheiden als Geschäftsführer bei der Klägerin aufgrund des vorgelegten Handelsregisterauszugs feststeht, gestellten Behauptungen war nicht nachzugehen, weil es sich teils um unerhebliche Tatsachenbehauptungen, hauptsächlich aber um Wertungen handelt, die dem Beweis nicht zugänglich sind. Der Inhalt der behaupteten Gespräche wird nicht im einzelnen vorgetragen, sondern es wird unter Beweis gestellt, welche subjektiven Vorstellungen einerseits der Zeuge Sch., andererseits der Zeuge B. daraus gezogen hat bzw. hätte ziehen sollen. Nachdem der Zeuge B. seinen Besuchsbericht vom 27. Oktober 1995 vorgelegt hat, hätte die Klägerin auch substantiiert vortragen müssen, welchen anders lautenden Inhalt das Gespräch gehabt haben soll, insbesondere womit und in welcher Form der Zeuge B. ihr zugesichert haben soll, die Versicherungswerte zu überprüfen, dies umso mehr, nachdem sie in der nachfolgenden Korrespondenz in dieser Hinsicht keinen Beratungsbedarf geäußert hat. Sie hat vielmehr die Versicherungswerte selbst festgelegt, ohne, was aber bei einer Zusage, die Beklagte werde selbst prüfen, zu erwarten gewesen wäre, das Ergebnis der Tätigkeit der Beklagten abzuwarten. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die Beurteilung der Versicherungswerte Zweck der Betriebsbesichtigung gewesen ist. Der Zeuge Ss. konnte das jedenfalls nicht bestätigen, sondern hat nur allgemein die Prämienkalkulation als Zweck der Besichtigung angegeben und im übrigen bekundet, er habe an dem anschließenden Gespräch nicht teilgenommen. Der Zeuge B. hat einen solchen Zweck verneint. Unabhängig davon hat sich die Klägerin in der Folgezeit jedoch ersichtlich nicht darauf verlassen, daß die Beklagte die Werte prüft oder ermittelt. Soweit die Klägerin bestreitet, daß der Zeuge B. dem Zeugen Sch. gesagt habe, er müsse sich selbst um die Ermittlung der Versicherungssumme kümmern, kann dies dahin stehen. Selbst wenn der Zeuge B. dies nicht gesagt hat, folgt daraus nicht, daß die Beklagte es übernommen hat, selbständig die Versicherungswerte zu ermitteln oder daß sie bei der Klägerin einen dahingehenden Anschein erweckt hat. Ein solcher Hinweis hätte allenfalls einen anderweitig begründeten Anschein ausräumen können, der aber, wie dargelegt, aufgrund der vorgelegten Korrespondenz nicht begründet worden ist und mit den unter Beweis gestellten Wertungen auch nicht bewiesen werden kann.

Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

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