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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: 7 U 40/2001
Rechtsgebiete: TSG, VVG, ZPO


Vorschriften:

TSG § 5
TSG § 10
VVG § 16 Abs. 2
VVG § 16 Abs. 1
VVG § 16 Abs. 3 Satz 3
VVG § 16 Abs. 1 Satz 3
ZPO § 543
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Im Namen des Volkes Urteil

7 U 40/2001

Verkündet am 05.12.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 27.716,54 DM.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Rücktritt der Beklagten von dem mit der Klägerin geschlossenen Krankenversicherungsvertrag, den die Beklagte auf das Verschweigen gefahrerheblicher Umstände durch die Klägerin stützt, unwirksam ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, ist unbegründet.

Der von der Beklagten erklärte Rücktritt ist wirksam.

Nach § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ein nach § 16 Abs. 1 VVG gefahrerheblicher Umstand nicht angezeigt wurde. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 VVG gilt ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als erheblich.

Die Beklagte hat mit der Frage 2 a) ihres Fragebogens Untersuchungen oder Behandlungen durch Ärzte in den letzten drei Jahren erfragt. Diese Frage hat die Klägerin mit ja" beantwortet. Die im Falle der Bejahung geforderten ausführlichen Angaben zur Frage 2 a) sind wiederum tabellenartig mit Überschriften vorgegeben. Unter der Überschrift a) werden folgende ergänzende Angaben verlangt: Art der Erkrankung oder Beschwerden, Verletzungen, Kur usw. Untersuchungsbefunde, Art der körperlichen Fehler, seelischen, bzw. psychischen Störungen, Medikamente?". Diese von ihr verlangten ergänzenden Angaben hat die Klägerin dahingehend beantwortet, dass sie auf Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund hingewiesen hat. Die ergänzenden Angaben sind damit nicht zutreffend gemacht worden. Die Klägerin, die sich im Jahre 1986 einer Operation zur Geschlechtsumwandlung unterzogen hatte, hat in den drei Jahren vor Antragstellung, d.h. seit 1994, regelmäßig aufgrund ärztlicher Verordnung das Medikament Progynova eingenommen. Mit dieser Medikation wird im Anschluss an die erfolgte Geschlechtsumwandlung die Aufrechterhaltung eines weiblichen Hormonstatus bezweckt. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin krank ist oder infolge der Anpassung ihres Körpers an ihr seelisches Empfinden als gesunde Frau anzusehen ist, musste die Klägerin diese Medikation und den dafür bestehenden Grund angeben. Denn Progynova ist zweifellos ein Medikament, das zur Regelung des Hormonhaushalts eingesetzt wird.

Die somit unzutreffend beantwortete Gesundheitsfrage ist auch gefahrerheblich. Die Vermutung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG bedeutet, dass der Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerheblichkeit bestreitet, substantiiert darlegen muss, dass er nach seinen Risikoprüfungsgrundsätzen das verschwiegene Risiko nicht oder anders versichert. Genügt der Versicherer dieser substantiierten Darlegungslast, ist es Sache des Versicherungsnehmers, den Gegenbeweis anzutreten.

Die Beklagte hat hier dargelegt, dass sie transsexuelle Personen grundsätzlich nicht versichert, auch nicht nach erfolgter Geschlechtsumwandlung. Die Auffassung der Klägerin, sie könne einen Beweis für die Unrichtigkeit dieser Behauptung, die sich auf Interna der Beklagten beziehe, nicht antreten, trifft nicht zu. Denn die Klägerin kann unter Benennung geeigneter Zeugen unter Beweis stellen, dass bei der Beklagten ein solcher Geschäftsgrundsatz nicht besteht. Der Gegenbeweis kann jedoch nicht dadurch geführt werden, dass, wie die Klägerin behauptet, nach erfolgter Geschlechtsumwandlung bei transsexuellen Personen typischerweise kein im Vergleich zu anderen Personen erhöhtes Risiko vorliege und psychische oder körperliche Folgekrankheiten oder Belastungen nicht zu erwarten seien. Denn für die Erheblichkeit eines Umstandes im Rahmen der Risikoprüfung einer Versicherungsgesellschaft ist nicht entscheidend, wie ein Risiko allgemein oder objektiv angemessen zu beurteilen wäre, sondern wie die jeweilige Gesellschaft nach ihren Grundsätzen dies handhabt.

Der Rücktritt ist auch nicht mangels Verschulden der Klägerin unwirksam. Verschulden käme insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin berechtigt gewesen wäre, die gestellten Fragen so zu beantworten, dass sie dabei ihre Transsexualität nicht offenbaren musste. Ein solches Recht steht der Klägerin jedoch nicht zu.

Nach § 10 Abs. 2 und § 5 Transsexuellengesetz (TSG) darf die frühere geschlechtliche Identität und ein früher geführter Vorname ohne Zustimmung des Betroffenen weder offenbart noch ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Diese Vorschriften verbieten es jedoch nur, dass bei Behörden nach den genannten Umständen geforscht wird. Diese Beschränkung ergibt sich daraus, dass im Ausnahmefall ein rechtliches Interesse erfordert wird, das regelmäßig nur von Privatpersonen, die von einer Behörde oder Gerichten Auskünfte erlangen wollen, verlangt wird (Maasfeller/Böhmer, Familienrecht, § 5 TSG Anm. 1). §§ 5, 10 TSG begründen daher nicht unmittelbar ein Recht einer betroffenen Person, eine Frage, in deren Folge sie ihre Transsexualität offenbaren müsste, unzutreffend zu beantworten.

Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus dem Diskriminierungsverbot oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (NJW 91, 2723 f.) angenommen, dass eine transsexuelle Person im Einstellungsgespräch den Eindruck einer Frau erwecken darf, auch wenn sie einen männlichen Körper besitzt. Ob eine Offenbarungspflicht bestünde, wenn nach der weiblichen Identität gefragt würde, hat das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht entschieden. Auch der Europäische Gerichtshof (NJW 96, 2421) hat geurteilt, es widerspreche dem Diskriminierungsverbot und dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wenn einer transsexuellen Person lediglich wegen einer erfolgten Operation zur Geschlechtsumwandlung gekündigt werde. Diesen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass dem Betroffenen ein Recht, seine Transsexualität zu verschweigen, so weit zuzubilligen ist, wie berechtigte Interessen Dritter dadurch nicht berührt sind. Nach Auffassung des Senats sind im vorliegenden Fall aber die berechtigten Interessen der Beklagten berührt. Wenn nämlich einerseits gilt, dass transsexuelle Personen als Versicherte berechtigterweise erwarten dürfen, dass Behandlungen, die infolge ihrer Transsexualität erforderlich werden, vom Versicherer als Heilbehandlungskosten getragen werden (vgl. dazu OLG Köln VersR 95, 447, LSG Stuttgart NJW 1982, 718), muss auch gelten, dass sie ein solches Risiko, das auch nach erfolgter Geschlechtsumwandlung in der fortdauernd erforderlichen Behandlung mit einem Hormonmedikament Ausdruck findet, vor Vertragsschluss auf entsprechende Fragen dem Versicherer anzeigen. Es handelt sich dabei nicht um eine spezifische Diskriminierung von Transsexuellen. Die Offenbarungspflicht entspricht vielmehr derjenigen, die jeden Kranken oder Behinderten, der den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages anstrebt, trifft. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Umstand, der erfragt und deshalb offenbart werden muss, einen sachlichen Bezug zu dem Risiko, das versichert werden soll, aufweist und nicht von vorn herein auf einen sachwidrigen Bezug, der lediglich auf Diskriminierung wegen nicht versicherungsrelevanter Umstände abzielt.

Dass die Klägerin sich im übrigen ohne Verschulden, z.B. aus unverschuldetem Rechtsirrtum, für berechtigt gehalten hat, die Dauermedikation zu verschweigen, hat sie nicht dargelegt. Auch ihr musste die besondere Problematik ihres Zustandes, nämlich eines Menschen, der sich als Frau empfindet, aber über einen männlichen Körper verfügt, bewusst sein und sie konnte und musste daraus schließen, dass die deshalb fortdauernd erforderliche Medikation für den Krankenversicherer von Interesse war. Dies konnte sie auch nicht allein deshalb ausschließen, weil ihr früherer Krankenversicherer dieses Risiko ohne Ausschluss oder Prämienerhöhung versichert hatte.

Der Rücktritt ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Rücktrittsgrund im Rücktrittsschreiben nicht ausreichend deutlich gemacht hätte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 99, 217, 219), der sich der Senat anschließt, schafft eine für den Rücktritt gegebene Begründung grundsätzlich keine Selbstbindung des Versicherers dahin, dass es ihm verwehrt wäre, weitere ihm innerhalb der Rücktrittsfrist bekannt gewordene Umstände nachzuschieben.

Der Rücktritt war auch fristgemäß. Die Dauermedikation mit Progynova ist der Beklagten aufgrund bei ihr am 2. Mai 2000 eingehender ärztlicher Auskünfte genauer bekannt geworden. Sie hat mit Schreiben vom 22. Mai 2000, das der Klägerin noch im Mai 2000 zugegangen ist, den Rücktritt erklärt.

Nachdem das Verschweigen der Medikation zum Rücktritt berechtigt, kann offen bleiben, ob die anderen in dem angefochtenen Urteil erörterten Rücktrittsgründe den Rücktritt rechtfertigen könnten.

Da das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Bei der Festsetzung der Beschwer folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2000 1430), wonach bei einem auf den Fortbestand eines Krankenversicherungsvertrages gerichteten Feststellungsantrag die Beschwer in der Regel in der Höhe der 3-1/2-fachen Jahresprämie zu bestimmen ist. Ggf. sind nicht eingeklagte, aber behauptete Ansprüche auf Versicherungsleistungen für die Berechnung der Beschwer zusätzlich in Höhe von 50 % zu berücksichtigen. Die Klägerin hat solche Ansprüche hier zwar nicht ausdrücklich behauptet. Es ist aber unstreitig, dass sie regelmäßig Progynova einnimmt und sich dieses Medikament auch regelmäßig ärztlich verschreiben lässt. Das sich daraus ergebende, nicht näher bezifferte Leistungsinteresse schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf 10.000,00 DM. Dementsprechend ist dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Versicherungsprämie (Monatsbeitrag: 540,87 DM) ein weiterer Betrag von 5.000,00 DM hinzuzurechnen.

Ende der Entscheidung

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