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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 7 U 54/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die am 24.4.1928 geborene Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem Immobilienfonds geltend.

Die Beklagte zu 1) ist eine am 30.12.1998 gegründete Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft ist ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, ggf. die Sanierung von Grundeigentum sowie dessen Nutzung durch Vermietung und / oder Verpachtung. Um das für die Finanzierung des Investitionsvorhabens erforderliche Kapital zu erhalten, war die Aufnahme weiterer Gesellschafter bis zu einem Gesamtbetrag von ca. 6.700.000 DM vorgesehen. Die Beklagte zu 1) schloss eine Reihe von Bauträgerverträgen mit der A GmbH ab.

Die Beklagten zu 2) und 3) -Gründungsmitglieder der Beklagten zu 1) - sind auch Vorstandsmitglieder der B AG, die und u.a. auch Fondsbeteiligungen an der Beklagten zu 1) vertrieben hat.

Die Klägerin erzielte aus ihrer selbständigen Tätigkeit als Spielautomatenaufstellerin im Jahre 1998 ein zu versteuerndes Einkommen von 145.000,-DM und zahlte Abgaben in Höhe von rd. 65.000,-DM. Sie verfügte über ein Eigenkapital in Höhe von 150.000,-DM. Da sie Interesse an einer sog. Steuersparimmobilie hatte, stellte ihre Tochter - die Zeugin Z - Kontakt zu dem Finanzkaufmann C, den sie aus der beruflichen Zusammenarbeit kannte, her. Dieser legte der Klägerin am 30.12.1999 ein Berechnungsbeispiel für eine Immobilieninvestition mit Steuervorteilen sowie einen von ihm ausgefüllten Prospektauszug für das 1. Vermietungsjahr vor. Diese Berechnungen endeten - bei einer Immobilien-Investition von 466.680,-DM nebst Kaufnebenkosten von 127.447,- DM - unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuerersparnissen und Abschreibungsmöglichkeiten mit einer Gesamtinvestition von mtl. 3,- DM.

Noch am 30.12.1999 begab sich die Klägerin in Begleitung des Zeugen C zu dem Notar Dr. D und unterzeichnete eine Angebotsvollmacht für eine Beteiligung an der Beklagten zu 1) in Höhe von 594.127,-DM und zwar dergestalt, dass sie der die Fondsgesellschaft vertretenden Egesellschaft mbH einen entsprechenden Treuhandauftrag erteilte, der auftragsgemäß vollzogen wurde. Um die Finanzierung der Gesellschaftsanteile kümmerte sich der Zeuge C.

Am 25.12.2000 nahm die Klägerin ein Darlehen bei der E Bank in Höhe von 660.142,-DM auf. Des weiteren nahm sie auf Empfehlung Cs einen Kredit in Höhe von 150.000,- DM bei der DKB Bank auf und legte diesen Betrag zusammen mit ihrem Eigenkapital zu 250.000,-DM in einem Individual-Depot und zu 50.000,-DM in einem Wertpapierdepot an. Des weiteren schloss die Klägerin - wie von der E Bank gefordert - eine Lebensversicherung ab. Darüber hinaus übernahm die Zeugin Z eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Klägerin, nachdem der Zeuge C seinerseits eine Bürgschaftserklärung für den Fall ihrer Inanspruchnahme abgegeben hatte. Da das gezeichnete Gesellschaftskapital erst Anfang 2001 eingezahlt wurde, stellte die Beklagte zu 1) der Klägerin Vorfinanzierungszinsen in Höhe von rd. 35.000,- DM in Rechnung, wovon die Klägerin 10.000,- DM zahlte.

Hinsichtlich des zunächst bei der E Bank aufgenommenen Kredits in Höhe von 150.000,-DM nahm die Klägerin eine Umschuldung vor und schloss einen entsprechenden Kreditvertrag über 75.000,- Euro bei der Sparkasse F ab.

Nach Auskunft des Steuerberaters der Klägerin gemäß Schreiben vom 9.8.2002 war die tatsächliche Steuerersparnis der Klägerin in den Jahren 1999 bis 2001 wesentlich niedriger als in der Berechnung des Zeugen C angegeben. Im Jahre 2001 hatte die Klägerin Gesamtkosten für die beiden aufgenommenen Darlehen sowie die Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 62.850,-DM aufzubringen, denen Einnahmen aus Vermietung in Höhe von nur 13.689,60 DM gegenüberstanden; einen Steuervorteil erzielte sie 2001 nicht.

Mit Schreiben vom 20.8.2002 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) vertreten durch die E Schadensersatzansprüche mit der Begründung, sie sei durch objektiv unrichtige Angaben seitens des Zeugen C zum Abschluss des Treuhandvertrages bewogen worden, geltend. Diese wies jegliche Ansprüche mit Schreiben vom 8.10.2002 zurück.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z, G und C u.a. zum Inhalt des von dem Zeugen C mit der Klägerin geführten Beratungsgesprächs. Auf die Vernehmungsniederschriften vom 13.7.2004 und 7.10.2004 (Bl. 326 ff / 347 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 8.2.2005 - auf dessen Inhalt (Bl. 418 ff d.A.) wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Zeuge die Klägerin durch zumindest fahrlässig falsche Angaben zum Kauf des Gesellschaftsanteils der Beklagten zu 1) bestimmt habe. Ebenso sei davon auszugehen, dass die B AG mit dem Vertrieb der Steuersparimmobilie von der Beklagten zu 1) betraut gewesen sei, die ihrerseits wiederum den Zeugen C eingeschaltet habe. Dennoch komme vorliegend eine Zurechnung der Täuschung seitens C gegenüber der Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Nach gefestigter Rechtsprechung sei selbst eine vorsätzliche Täuschung eines Gesellschafters durch den Initiator im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsbeitritt jedenfalls bei Publikumsgesellschaften den Gesellschaftern nicht zurechenbar und führe nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft aus cic. Dies beruhe darauf, dass der Beitretende nur dem die Verhandlungen führenden Vertreter der Gesellschafter, nicht aber diesen oder der Gesellschaft Vertrauen entgegenbringe. Darüber hinaus seien in Fällen der vorliegenden Art ein großer Teil der Gesellschafter oder gar sämtliche Anleger getäuscht worden, so dass sie sich in derselben Situation wie der Anfechtende befänden und daher als Schicksalsgemeinschaft zu behandeln seien.

Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) bestünden ebenfalls nicht. Dass die Beklagten zu 2) und 3) besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hätten, sei nicht ersichtlich. Deliktische Ansprüche schieden aus, da allein der Zeuge getäuscht habe. Ebenso bestehe kein Anspruch aus § 831 BGB, da die B AG - also eine juristische Person - den Zeugen C mit dem Vertrieb der Anlage betraut habe. Des weiteren sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) und 3) den Zeugen C zu seinen Falschangaben angestiftet oder diese gebilligt hätten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Sie ist der Auffassung, das landgerichtliche Urteil - das von einer zutreffenden Tatsachenfeststellung ausgehe - beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung.

Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 24.5.1993 (NJW 1993, 2107) ausdrücklich entschieden, dass ein Gesellschafter, der von dem Anlagevermittler über wesentliche Gesichtspunkte nicht vollständig aufgeklärt worden sei, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt sei und die Rückgewähr der geleisteten Einlage unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss verlangen könne. Auch in weiteren Entscheidungen (WM 2004, 1823; AZ. II ZR 124/03, 140/03, 149/03, 310/03) habe der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht zu einer Beschränkung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Aufklärung führten. Die Beklagte zu 1) sei daher verpflichtet, sie so zustellen, als ob sie nie der Beklagten zu 1) beigetreten wäre.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) habe das Landgericht nicht die Grundsätze zur sog. weiten Prospekthaftung beachtet. Danach hafteten bei einer Publikums-GbR - wie der hiesigen Fondsgesellschaft - alle Initiatoren und Gründer, die das Management beherrschten, vor allem aber die Gründungsgesellschafter dem potentiellen Anleger unmittelbar und persönlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der beim Vertrieb gemachten Angaben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 8.2.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt/M. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. die Klägerin Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Immobilienfonds O1, ...straße ..., ...-Straße ..., O2 ... GbR in Höhe von 303.772,31 Euro von folgenden Verpflichtungen freizustellen:

- Darlehensvertrag bei der Ybank AG Nr. ... über 660.142,- DM

- Darlehensvertrag bei der Sparkasse F Nr. ... über 75.000,- Euro

2. an die Klägerin 23.165, 37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.8.2002 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin den darüber hinaus seit dem 30.12.1999 entstandenen Schaden zu ersetzen haben, der im Zusammenhang mit dem Beitritt zum Immobilienfonds O1, ...straße ..., ...-Straße ..., O2 ... GbR steht.

Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass die seitens der Klägerin zitierte Rechtsprechung nicht auf eine Publikums-GbR anwendbar sei. In Betracht komme allein eine außerordentliche Kündigung mit der Folge, dass der Kündigende das ihm nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zustehende Abfindungsguthaben gemäß § 738 BGB begehren könne. Dessen Höhe bemesse sich nach dem Wert der Beteiligung zum Kündigungszeitpunkt, da der Anleger bis zur Kündigung an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung teilnehme. Bereits unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt sei der Antrag zu Ziffer 1 unbegründet; im übrigen hafteten die Beklagten insoweit nicht als Gesamtschuldner. Darüber hinaus könne die Beklagte zu 1) keinen Anteil an sich selbst übernehmen. Aus diesem Grund sei auch der Antrag zu Ziffer 2 unbegründet. Hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3 fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind der Auffassung, dass die Klägerin die nunmehr in der Berufungsbegründung vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte bereits aufgrund des Hinweisbeschlusses des Landgerichtes in erster Instanz hätte vortragen müssen. Darüber hinaus sei der Vortrag auch unsubstantiiert; mit weiterem Tatsachenvortrag sei die Klägerin jedoch präkludiert.

Im übrigen habe - wie im landgerichtlichen Urteil ausgeführt- der Verkaufsprospekt der Klägerin am 30.12.1999 gar nicht vorgelegen.

Des weiteren wiederholen sie ihre Einwände zur Ursächlichkeit und Darlegung des Schadens.

Die Klägerin erwidert, dass ihr gegenüber der Beklagten zu 1) - wie diese selbst ausführe- zumindest ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zustehe. Mangels gegenteiligen Vortrages sei davon auszugehen, dass sich dieses mindestens auf die Höhe des eingezahlten Gesellschaftskapitals belaufe und jedenfalls den mit Antrag zu 2) geltend gemachten Betrag übersteige.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) verweist sie darauf, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.6.1991 (BGH NJW-RR 1991,1246) eine Haftung unabhängig vom Vorliegen eines Prospektes für jedwede vorvertragliche Verletzung der Aufklärungspflicht bestehe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zu 1) erklärt, dass sie der Klageänderung in Bezug auf die Geltendmachung eines Abfindungsguthabens nicht zustimme.

II)

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer 3 fehlt es bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch daraus herleiten will, dass sie ihr Eigenkapital nicht anderweitig angelegt und statt dessen Aktien erworben hat, hätte sie diesen ohne weiteres beziffern können.

Im übrigen stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu.

Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin nicht auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo.

Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Klägerin durch falsche Angaben über die Höhe der zu erzielenden Steuerersparnisse und Mieteinnahmen sowie den monatlich aufzubringenden Gesamtinvestitionsbetrag seitens des Zeugen C - der als selbständiger Finanzkaufmann Produkte der B AG vertrieben hat, die ihrerseits von der Beklagten zu 1) mit dem Vertrieb der Fondsanteile beauftragt war - zum Beitritt zur Beklagten zu 1) bewegt worden ist.

Der Zeuge hat selbst eingeräumt, dass er die vorgelegten Berechnungen vom 29.12.1999 angestellt hat. Die darin enthaltenen Angaben erwiesen sich als unzutreffend. Die tatsächlich erzielten Steuerersparnisse in den Jahren 1999/ 2000 (ca. 60.000,- DM ) lagen deutlich unter den seitens des Zeugen C in Ansatz gebrachten Ersparnissen, im Jahre 2001 erzielte die Klägerin überhaupt keine Steuerersparnis. Ebenso fielen die erzielten Mieteinnahmen deutlich geringer aus als im Berechnungsmodell zugrunde gelegt. Angesichts dessen, dass insbesondere die in Ansatz gebrachten enorm hohen Steuerersparnisse nicht zu erzielen waren, erwies sich der berechnete monatliche Gesamtinvestitionsbetrag von 3,- DM als völlig unrealistisch. Indem der Zeuge handschriftlich auf dem Berechnungsbogen "Prospektauszug für das 1. Vermietungsjahr" den Zusatz 2000 - 2010 hinzufügte, entstand der Eindruck, dass der berechnete mtl. Gesamtinvestitionsbetrag von 3,- DM nicht nur für das erste Vermietungsjahr, sondern für die gesamte Zeit gilt.

Die fehlerhafte Beratung seitens des Zeugen C war nach den Bekundungen der Zeugen Z und G auch ursächlich für den Beitritt der Klägerin zur Beklagten zu 1). Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass die Klägerin von den Berechnungen Cs, der auf irgendwelche Risiken nicht hingewiesen habe, sehr überzeugt gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung über die Unsicherheit der zugrunde gelegten Parameter der Beklagten zu 1) nicht beigetreten wäre.

Die Klägerin ist jedoch - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - an der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH WM 2004, 1823; OLG Hamm NJW 1978, 225; OLG München NJW-RR 2000, 624) auch für den Beitritt zu einer bestehenden, werbend tätig gewordenen Publikumsgesellschaft gelten, gehindert.

Würde man einen Schadensersatzanspruch des fehlerhaft einer Gesellschaft Beigetretenen gegen die Gesellschaft zulassen, so bestünde - wie das OLG München (a.a.O.) ausführt - die Gefahr, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft "nach den Regeln eines Windhundrennens auf die eilfertigsten der getäuschten Anleger verteilt würde". Wer einer Publikumsgesellschaft - sei es als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft - beitritt, um sein Vermögen anzulegen, kann bei einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesellschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Beitrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, tritt insoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Eintritt regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Schadensersatzansprüche kommen daher nur gegen die Initiatoren der Gesellschaft und gegen diejenigen, die sonst für die Mängel des Beitritts - etwa aufgrund besonderen in Anspruch genommenen Vertrauens - verantwortlich sind, in Betracht. Gegenüber der Gesellschaft kann der Geschädigte nach Kündigung des Gesellschaftervertrages lediglich die Auszahlung des Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthabens verlangen (vgl. BGH a.a.O.).

Soweit die Klägerin sich in der Berufung auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1993 in NJW 1993, 2107 und vom 19.7.2004 in WM 2004, 1823 bezieht, bestätigen diese gerade die vorstehend dargestellten Grundsätze.

In der Entscheidung vom 24.5.1993 weist der Bundesgerichtshof lediglich darauf hin, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht daran hindern, nach einer außerordentlichen Kündigung die sofortige Auseinandersetzung gemäß § 235 HGB zu verlangen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.7.2004 betrifft einen besonderen Fall, nämlich die Beteiligung eines stillen Gesellschafters. Auf die Besonderheiten der stillen Gesellschaft im Gegensatz zu einer Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft stellt der Bundesgerichtshof gerade ab. Wie der Bundesgerichtshof ausführt richtet sich - anders als bei einer Publikumsgesellschaft - der Auseinandersetzungs- und der Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen dieselbe Person, nämlich die als Inhaberin des Handelsgewerbes i.S. des § 230 HGB auftretende Aktiengesellschaft. Danach greift - wie auch Gehrlein in dem von der Klägerin zitierten Aufsatz : Anlegerschutz bei stillen Beteiligungen - Abschied von der fehlerhaften Gesellschaft (WM 2005, 1489, 1493) ausführt - nach dem Lösungsmodell des Bundesgerichtshofes ein von der Auseinandersetzung abgekoppelter Schadensersatzanspruch nur bei der stillen Gesellschaft, aber nicht im Rahmen der weiteren Gesellschaftsformen GbR, OHG und KG.

Danach steht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten seitens des Zeugen Cs zu. Dies gilt auch, sofern auf die Beitrittserklärung der Klägerin die Vorschriften über das Haustürwiderrufsgesetz (jetzt § 312 BGB) zur Anwendung kommen sollten, da auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft eingreifen und nur ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens besteht (vgl. BGH ZIP 2004, 2319).

Soweit die Klägerin in der Berufung nunmehr ihren Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) auch darauf stützt, dass sie von dieser jedenfalls die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß §§ 723, 730 ff BGB verlangen könne, handelt es sich um eine gemäß § 533 ZPO nicht zuzulassende Klageänderung.

Die Beklagte zu 1) hat ausdrücklich erklärt, dass sie einer Klageänderung nicht zustimme. Die Klageänderung war auch nicht zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits als sachdienlich zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 533 Ziffer 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Geltendmachung eines gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsanspruches beruht nur im Ausgangspunkt auf demselben Streitstoff. Er bedürfte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach weiterer Aufklärung.

Zwar trifft es zu, dass die mit Schreiben vom 20.8.2002 vorsorglich erklärte Anfechtung der Beitrittserklärung bzw. des insoweit erteilten Treuhandvertrages in eine außerordentliche Kündigung umgedeutet werden könnte (vgl. BGH WM 2003, 1277; OLG Hamm NJW 1978, 225).

Da das Recht zur Kündigung bei in Vollzug gesetzten Gesellschaften an die Stelle des Anfechtungsrechts tritt, begründen Mängel, die an sich zu einer Anfechtung berechtigten, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist auch jederzeit zulässig (§ 723 III BGB), so dass die zeitliche Bindung der Gesellschafter in § 15 des Gesellschaftsvertrages dem nicht entgegen steht.

Allerdings ist zwischen der Kündigung und der Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund ein gewisser zeitlicher Zusammenhang erforderlich, da es widersprüchlich wäre, einerseits einen Kündigungsgrund, der eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar erscheinen lässt, zu reklamieren, andererseits aber das Gesellschaftsverhältnis, das eine vertrauensvolle Zusammenarbeit voraussetzt, über längere Zeit fortzuführen (vgl. BGH NJW 1966, 2160; OLG Stuttgart ZIP 2001, 692). Insoweit bedürfte es vorliegend der Klärung, wann die Klägerin Kenntnis davon erlangt hat, dass sie aufgrund falscher Angaben zum Beitritt zur Beklagten zu 1) verleitet wurde.

Wann die Klägerin Kenntnis davon erlangte, mit welchen tatsächlichen finanziellen Belastungen der Fondsbeitritt verbunden war, ist unklar. Da zunächst eine Zwischenfinanzierung erfolgte und erst Anfang 2001 das Kapital für den Gesellschaftsbeitritt eingezahlt wurde, hat sich die Kenntnis der Klägerin von den tatsächlichen Belastungen möglicherweise verzögert. Dass sie die tatsächlichen Belastungen erst im August 2002 zu überblicken vermochte, erscheint jedoch zweifelhaft und bedürfte der näheren Darlegung. Soweit die Klägerin darauf abstellt, sie sei auch darüber getäuscht worden, dass sie gar keine Immobilie, sondern nur eine Fondsbeteiligung erworben habe, wofür die Aussagen der Zeugen Z und G sowie die Gestaltung der vorgelegten Unterlagen (Berechnungsbeispiel für eine Immobilien-Investition, Fotos, Pläne, Schreiben des Zeugen C vom 18.12.2000) sprechen könnten, bedürfte dies insbesondere in Hinblick auf die Teilnahme der Klägerin an den Gesellschafterversammlungen der weiteren Aufklärung.

Darüber hinaus stünde der Klägerin aufgrund einer außerordentlicher Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) nur auf der Grundlage einer Auseinandersetzungs- oder aber einer Abschichtungsbilanz zu (§ 730 bzw. 738 BGB). Insofern kann dahingestellt bleiben, ob eine außerordentliche Kündigung seitens der Klägerin zu einer Auflösung der Gesellschaft oder aber nur zu deren Ausscheiden und einer Fortsetzung der Gesellschaft unter den übrigen Mitgliedern führen würde.

Wird infolge einer Kündigung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst, können die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gemäß § 730 BGB nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden. In die Abrechnung sind alle beiderseitigen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis und aus Drittverhältnissen als Rechnungsposten einzustellen; Einzelforderungen können grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW-RR 1991, 549; BGHZ 37, 299). Streitige Forderungen innerhalb der jeweils aufzustellenden Bilanzen sind im Wege der Feststellungsklage zu klären. Erst auf der Grundlage einer solchen Abrechnung wird der Leistungsanspruch fällig. Eine Ausnahme hiervon lässt die Rechtsprechung (BGHZ 37, 299) nur dann zu, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann. Die gleichen Grundsätze gelten gemäß § 738 BGB; auch insoweit besteht nur noch ein Anspruch auf Abrechnung und Abfindung auf der Grundlage einer Abschichtungsbilanz (vgl. Palandt, BGB-Komm., 65. Aufl., § 738 Rz. 2).

Soweit die Klägerin behauptet, dass ihr ein solches Guthaben zumindest in Höhe des von ihr eingezahlten Gesellschaftskapitals zustehe, ist die Beklagte zu 1) dem unter Hinweis auf die gemäß § 738 BGB zu erstellende Abschichtungsbilanz entgegen getreten.

Die in der Geltendmachung eines Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsguthabens liegende Klageänderung war danach nicht zuzulassen.

Des weiteren steht der Klägerin auch gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) kein Schadensersatzanspruch zu.

Die Voraussetzungen einer Prospekthaftung der Beklagten zu 1) und 2) als Gründungsmitglieder der Beklagten zu 1) sind nicht gegeben.

Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne leitet sich her aus dem durch das Publikum gegenüber dem Prospekt entgegengebrachte typische Vertrauen in die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prospekterklärungen. Sie richtet sich gegen die hinter dem Prospekt stehenden Personen, nämlich die Prospektherausgeber, Initiatoren und Gründer. Insofern haften auch die Gründungsgesellschafter der Anlagegesellschaften soweit sie das Management bilden oder beherrschen, da sie den Gegenstand des Unternehmens festlegen und nach außen als diejenigen auftreten, deren Tätigkeit und Zuverlässigkeit die Verwirklichung der im Prospekt bezeichneten Objekte gewährleisten (vgl. Keunecke, Prospekte im Kapitalmarkt, Rz. 497, 524; BGH NJW-RR 1991, 1246)).

Vorliegend scheitert eine Haftung nach diesen Grundsätzen bereits daran, dass der Klägerin ein Verkaufsprospekt der Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss überhaupt nicht vorlag. Die seitens des Zeugen C angestellten Berechnungen vom 29.12.1999 wurden zwar auf Formblättern erstellt, die aus dem Prospekt der Beklagten zu 1) stammen. Diese enthalten jedoch keinerlei Angaben oder Vorgaben für die anzustellenden Berechnungen. Des weiteren wurde der Klägerin lediglich noch das Foto einer Doppelhaushälfte vorgelegt. Dies hat auch die Zeugin Z bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt.

Dass und ggf. welche unzutreffenden Angaben das Verkaufsprospekt enthält, ist im übrigen nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Berechnungen s möglicherweise auf den Prospektangaben basieren, vermag ebenso wenig wie der Umstand, dass dieser erklärt haben soll, er sei von den Beklagten zu 2) und 3) persönlich ausgebildet worden, eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) zu begründen. Sie sind nach außen nicht in Erscheinung getreten und haben kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Insofern ist es auch unerheblich, dass die Beklagten zu 2) und 3) nicht nur Gründungsmitglieder der Beklagten zu 1) sind, sondern auch dem Vorstand der Vertriebsgesellschaft (B AG) angehören. Dies mag allenfalls ihren beherrschenden Einfluss bei der Prospekt- und Vertriebsgestaltung belegen, der Klägerin gegenüber kommt dieser Umstand jedoch mangels Vorlage des Prospektes nicht zum Tragen.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es komme auch gar nicht darauf an, ob ihr das Verkaufsprospekt vorgelegen habe, da die Beklagten zu 2) und 3) als Gründungsgesellschafter für die Erklärungen s einzustehen hätten, da er als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Zeuge hat die Vertragsverhandlungen nicht im Auftrag der Beklagten zu 2) und 3) als Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1) geführt.

Dass der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) auch keine sonstigen Ansprüche aus Delikt zustehen, hat das Landgericht bereits im einzelnen ausgeführt; insofern wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte werden insoweit in der Berufung nicht vorgebracht.

Die Berufung der Klägerin war danach mit der Kostenfolge des § 97 I ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, war die Revision nicht zuzulassen (§ 543 II ZPO). Die Entscheidung des Senates steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Soweit Gehrlein (a.a.O.) in seinem Aufsatz zum Anlegerschutz auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichthofes vom 19.7.2004 zur Beteiligung eines stillen Gesellschafters neue rechtliche Lösungsansätze entwickelt hat, würden diese vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar billigt er im Rahmen der Auseinandersetzung dem fehlerhaft beigetretenen Gesellschafter einen Schadensersatzanspruch und nicht nur einen auf den Wert des verbliebenen Gesellschaftsvermögens beschränkten Auseinandersetzungsanspruch zu. Auch nach der Auffassung Gehrleins hindern jedoch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen Kündigung an der Durchsetzung eines auf Rückgewähr gerichteten Schadensersatzanspruchs. Soweit die Klägerin sich hierauf in der Berufung gestützt hat, liegt - wie ausgeführt - eine nicht zuzulassende Klageänderung vor.

Ende der Entscheidung

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