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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.07.2008
Aktenzeichen: 7 U 56/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Deckung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag nicht zu, da die Beklagte nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist. Der Senat kann es offenlassen, ob es sich um Haftpflichtansprüche handelt, die dem Kläger aus "Gefahren des täglichen Lebens" erwachsen sind. Nur diese sind nach den Zusatzbedingungen für die BOX-Haftpflichtversicherung versichert. Ob sich bei der von dem Kläger durchgeführten Überprüfung des ihm in seiner Funktionsweise nicht bekannten Gewehrs um die Verwirklichung der Gesamtheit sozialer Kontakte und Berührungspunkte im menschlichen Zusammenleben handelte oder ob bereits hierin eine solche Abweichung von allgemeinen Regeln vorlag, sich damit nicht mehr die Gefahren des täglichen Lebens verwirklichten, braucht nicht geklärt zu werden (vergleiche hierzu OLG Hamm, Versicherungsrecht 1985, 463).

Selbst wenn durch die Verwirklichung eine Gefahr des täglichen Lebens vorliegen sollte, ist der Schaden bei einer "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" entstanden, die gleichfalls nach den Zusatzbedingungen für die BOX-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist. Die schadensstiftende und Haftpflichtansprüche auslösende Handlung lag im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherungsnehmers, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich gewesen ist und deshalb im erhöhten Maße die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen schaffte (vgl. BGH Versicherungsrecht 1956, 283; OLG Hamm Versicherungsrecht 1973, 1133; OLG Hamm Versicherungsrecht 1982, 565f). Die Erprobung eines nicht näher bekannten Gewehres auf einem Sägebock stellte eine ungewöhnliche Beschäftigung dar, die auch schadensträchtig war. Dass der Kläger beim Hantieren mit dem Gewehr auf dem Sägebock einer gefährlichen Beschäftigung nachging ergibt sich daraus, dass der Kläger das von ihm "geprüfte" Gewehr nicht kannte, was erhebliche und unüberschaubare Risiken mit sich brachte, die sich, sei es nach der Darstellung des Klägers durch das Verhalten des Unfallopfers auch verwirklichten. Die Beschäftigung des Klägers war auch ungewöhnlich, da die Überprüfung von Gewehren in Anbetracht der schwerwiegenden Gefahren von einem verständigen Versicherungsnehmer, dem eine fachliche Qualifikation für eine solche Aufgabe fehlte, nicht durchgeführt worden wäre (vgl. auch LG Berlin, ZFS 1983, 374 (375); Späte "Haftpflichtversicherung", C I Rn. 17 unter Hinweis auf LG Bonn Recht und Schaden 1978, 72).

Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob sich die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung auch aus den von dem Landgericht angenommenen Gründen herleiten lässt.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Hinweisbeschlusses bis zum 20. August 2008.

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