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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 7 U 66/02
Rechtsgebiete: EFH 97


Vorschriften:

EFH 97 § 5 Nr. 1
Die Versäumung der in § 5 Nr. 1 EFH 97 statuierten Frist zur Vorlage der Stehlgutliste innerhalb von drei Tagen führt dann nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dem Versicherten nicht der Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verzögerung gemacht werden kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 66/02

Verkündet am 13.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Berufung der Beklagten gegen das am 27. März 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau durch die Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.451,68 € nebst 7,5 % Zinsen seit dem 31. Januar 2001 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 1/4, die Beklagte % und von den Kosten der Berufung der Kläger 22 %, die Beklagte 78 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils die Vollstreckung betreibende Partei vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 5.792,32 €, die der Beklagten 20.451,68 €.

Gründe:

I.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, wegen deren Einzelheiten auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 540 ZPO n.F.), drangen am 29. Mai 2000 unbekannte Täter gegen 19.00 Uhr durch die aufgehebelte Schiebetür in den Wintergarten und von dort durch das eingeschlagene Wohnzimmerfenster in das Reihenhaus des Klägers ein, für das mit Wirkung 1. April 1998 eine Verbundene Einfamilienhaus-Versicherung besteht, der die Allgemeinen Bedingungen für die Verbundene Einfamilienhaus-Versicherung (EFH 97) zugrunde liegen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die Täter nicht nur den im Schlafzimmer befindlichen Tresor bis in den Garten schleiften, sondern auch aus einem aufgehebelten Schrank im Schlafzimmer eine Stahlkassette entwendeten, in der sich Schmuckstücke im Zeitwert von 26.219,00 € befanden. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung stellt das Landgericht fest, dass die Stehlgutliste zwar entgegen § 5 Nr. 1.3 und Nr. 1.5 EFH 97 nicht innerhalb von drei Tagen, sondern erst nach 8 Tagen vorgelegen habe, doch habe der für die Beklagte zunächst tätige Schadensregulierer K. zur Erstellung der Stehlgutliste aufgefordert, ohne auf die Drei-Tages-Frist hingewiesen zu haben. Eine Entschädigungsgrenze auf 40.000,00 DM sei nicht vereinbart worden, da ausweislich des Versicherungsscheins die Wertgrenze ausdrücklich auf 80.000,00 DM angehoben worden sei.

Das Landgericht hat der mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2001 erhöhten Klage nach Lage der Akten am 8. März 2002 in Höhe von 26.244,00 € nebst Zinsen unter Abweisung im übrigen stattgegeben.

Gegen das ihr am 2. April 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2002 eingelegte und mit dem am Montag, dem 3. Juni 2002 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten, mit der sie am Bestreiten der Schmuckentwendung festhält und Rechtsfehler dahin rügt, dass es insoweit am äußeren Bild des Diebstahls mangele. Weder die ermittelnden Polizeibeamten noch der mit der Spurensicherung befasste KTA T. hätten Aufbruchspuren an dem besagten Schrank entdeckt, auch sei nicht plausibel, weshalb der wertvolle Schmuck in der verhältnismäßig leicht zu erbeutenden Kassette und nicht in dem im gleichen Raum befindlichen und wesentlich sichereren Tresor aufbewahrt worden sei. Zur Obliegenheitsverletzung habe das Landgericht verkannt, dass der Versicherer bezüglich der Frist zur Vorlage der Stehlgutliste keine Belehrungspflicht habe und zur Höhe habe das Landgericht die vereinbarte Entschädigungsgrenze gemäß § 41 Nr. 2.3 EFH 97 nicht beachtet und schließlich übersehen, dass der Klageerhöhung § 12 Abs. 3 VVG entgegenstehe und es für eine Aufwandspauschale keine Rechtsgrundlage gebe, so dass unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollends abzuweisen sei.

Der Kläger verteidigt die angefochten Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und trägt erläuternd vor, der Schmuck sei anlässlich der Feier des Hochzeitstages getragen und in die Kassette gelegt worden, um ihn am 1. Juni 2000 zurück ins Bankschließfach zu bringen.

Die Ermittlungsakte der StA Hanau - Az.: 211 UJs 605-0/00 - war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg, denn die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass unbekannte Täter die Stahlkassette samt Schmuck im Werte von 26.219,00 € aus dem Schrank im Schlafzimmer entwendet habe, ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO n.F.), konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung begründen könnten, sind nicht gegeben (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht das an die Feststellung des äußeren Bildes zu stellende Beweismaß nicht verkannt. Zum einen bestreitet die Beklagte nicht, dass unbekannte Täter unter Hinterlassung entsprechender Einbruchsspuren an der Schiebetür zum Wintergarten und am Wohnzimmerfenster in das Einfamilienhaus eingedrungen sind, zum anderen hat die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers glaubhaft bestätigt, dass sich beim Verlassen der Wohnung die Stahlkassette mit den von ihr hineingelegten Schmuckstücken in dem im Schlafzimmer stehenden und verschlossenen Schrank befand und nach ihrer Rückkehr aus dem nun offen stehenden Schrank verschwunden war. Der Versuch der Beklagten, dieses somit bewiesene äußere Bild eines Einbruchdiebstahls im Sinne des § 29 Nr. 1 Ziff. 1.1 EFH 97 mit dem Hinweis zu erschüttern, an den Schranktüren seien keine Aufbruchspuren festgestellt worden, geht fehl, denn sowohl der Schadensregulierer der Beklagten K. als auch die Ehefrau des Klägers haben bei ihrer Vernehmung bestätigt, dass an dem Schrank eine Leiste lose (Bl. 84 d.A.) und teilweise abgebrochen war (Bl. 85 d.A.), was auf ein gewaltsames Öffnen des Schrankes hindeutet. Dass hierbei zwangsläufig weitere Beschädigungen hätten auftreten müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin R. nicht angeführt werden, dass der Kläger dem Zeugen Ro. gegenüber anlässlich des von diesem geschilderten Telefonats gegen 21.30 Uhr die Entwendung der Kassette nicht erwähnt hat, denn es steht - worauf schon das Landgericht zu Recht hingewiesen hat - nicht fest, dass zu diesem Zeitpunkt die Entwendung der Kassette bereits entdeckt worden war. Auch der Umstand, dass die Zeugin R. bei ihrer Vernehmung nicht dargelegt hat, warum sie ihren Schmuck in die Kassette und nicht in den Tresor gelegt hat, vermag ihre Aussage nicht in Zweifel zu ziehen, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie danach gefragt worden wäre.

Die Beklagte ist auch nicht wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögerter Einreichung der Stehlgutliste durch den Kläger leistungsfrei. Zwar sieht § 5 Nr. 1 EFH 97 die Vorlage der Stehlgutliste innerhalb von drei Tagen vor, um zum einen der Polizei eine gezielte und erfolgversprechende Fahndungsmöglichkeit nach den entwendeten Gegenständen zu eröffnen und zum anderen den eingetretenen Schaden frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte oder nachträglich aufgebauschte Schäden zu erhöhen (vgl. OLG Köln in r + s 200, 339), doch kann von einer vorsätzlichen Überschreitung dieser Frist nicht ausgegangen werden, weil auch der Hinweis auf die Geltung der EFH 97 nichts darüber besagt, ob der Kläger diese auf 13 Seiten klein gedruckten Bedingungen auch im einzelnen gelesen hat oder sie ihm sonst bekannt geworden waren (vgl. OLG Hamm in OLG-Report 1994, 198).

Der Kläger ließ auch nicht die gebotene Sorgfalt in einer das gewöhnliche Maß einfacher Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Weise außer Acht, als er bei der am 31. Mai 2000 (einem Mittwoch) an ihn gerichteten Aufforderung des Regulierungsbeauftragten K. alsbald eine Stehlgutliste zu fertigen, davon ausging, in Ansehung des bevorstehenden Feiertrages (1. Juni) und des am 3. und 4. Juni bevorstehenden Wochenendes sich damit Zeit bis zum Wochenanfang lassen zu können, zumal der Zeuge K. ihn nicht auf die mit drei Tagen sehr kurz bemessenen Frist des § 5 EFH 97 aufmerksam gemacht hatte.

Da der entwendete Schmuck außerhalb eines verschlossenen mehrwandigen Stahlschrankes mit einem Mindestgewicht von 200 kg bzw. außerhalb eines eingemauerten Stahlwandschrankes mit einer mehrwandigen Tür aufbewahrt wurde, sondern in einer verschlossenen Stahlkassette ohne zusätzliche Sicherheitsmerkmale, greift die in Abs. 2 Nr. 2.3 des im Versicherungsschein ausdrücklich in Bezug genommenen § 41 EFH 97 vereinbarte Entschädigungsgrenze für Schmucksachen, Perlen und Edelsteine gemäß § 41 Abs. 1 Ziff. 1.3 EFH 97 auf 40.000,00 DM, so dass wie erkannt mit den Nebenfolgen aus §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO zu entscheiden war, für die vom Landgericht zugesprochene Aufwandspauschale fehlt es in der Schadenversicherung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Die Festsetzung der Beschwer erfolgte im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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