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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.04.2006
Aktenzeichen: 8 U 131/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
Die rechtliche Einordnung eines Projektsteuerungsvertrags folgt aus dem Schwerpunkt der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben. Übernimmt der Projektsteuerer Verpflichtungen im Sinne eines Generalmanagements bzw. einer Qualitätskontrolle, so spricht dies für ein Einordnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten.
Gründe:

I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils und dem Parteivorbringen stellt sich der erstinstanzliche Streitstand im wesentlichen wie folgt dar:

Die Beklagte plante seit 1999 eine umfangreiche Baumaßnahme einschließlich eines neu zu errichtenden Gebäudekomplexes auf einem Gelände in O1 (Quartierbebauung ...). Seit 2001 war die Klägerin in Realisierungsüberlegungen, konzeptionelle Planungen und Vorarbeiten einbezogen. Ende 2002/Anfang 2003 hatten sich die konzeptionellen Vorüberlegungen so weit verdichtet, dass beide Parteien davon ausgingen, das Projekt werde durchgeführt.

Sie schlossen daraufhin im Februar 2003 einen schriftlichen Projektsteuerungsvertrag in dem sich die Klägerin zu technischen und wirtschaftlichen Betreuung des Bauvorhabens der Beklagten bis zur betriebs- und schlüsselfertigen Erstellung verpflichtete (Bl. 54 ff d.A.) Die Parteien schlüsselten in einer Anlage 1 zu dem Projektsteuerungsvertrag die einzelnen zu erbringenden Leistungen der Beklagten prozentual als Anteil an der Gesamtleistung auf (Bl. 62 ff d.A.). Sie trafen als Anlage 2 zu dem Projektsteuerungsvertrag eine Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen der Klägerin (Bl. 71 ff). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Vereinbarungen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien verwiesen.

In der Folgezeit erbrachte die Klägerin Teile der vereinbarten Leistungen. Mit Schreiben vom 14.10.2003 (Bl. 82 d.A.) kündigte die Beklagte den Projektsteuerungsvertrag. Sie begründete dies damit, dass sie von der Diözese ... "nach den jahrelangen Planungen, Berechnungen und Besprechungen" aufgefordert worden sei, die Baukosten um ca. 30 % zu reduzieren und sie sich im Hinblick auf die daraus entstehenden Folgen dafür entschieden habe, das Projekt nicht auszuführen.

Die Klägerin hat unter dem 20.11.2003 eine Schlussrechung über 140.981,54 € gestellt (Bl. 83 ff d.A.), deren mangelnde Prüffähigkeit die Beklagte gerügt hat.

Die Klägerin meint, die Schlussrechnung sei prüffähig. Bei dem Projektsteuerungsvertrag handele es sich um einen Dienstvertrag. Die Berechnung der von der Beklagten geforderten Beträge könne sich auf Nr. 12 des Projektsteuerungsvertrags stützen.

Die Klägerin hat nach geringfügiger Betragskorrektur beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 140.831,69 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2003 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Rüge mangelnder Prüffähigkeit aufrecht erhalten. Nr. 12.2 des Projektsteuerungsvertrags sei nicht anzuwenden, weil seine tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Diese Reglung sei zudem von der Klägerin als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet worden und nach § 307 BGB unwirksam. Die Klägerin trage im übrigen auf Grund mangelhafter Leistungen die Verantwortung dafür, dass keine Projektplanung zustande gekommen sei, die den Vorstellungen sowohl der Beklagten als auch der Diözese ... entsprach. Die Beklagte hat schließlich umfänglich bestritten, dass Leistungen, die die Klägerin erbracht haben will, erbracht worden seien.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil als zur Zeit unbegründet abgewiesen.

Das Landgericht hat den Projektsteuerungsvertrag als Werkvertrag bewertet. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung führe nicht dazu, dass die in Nr. 12.2 und 12.3 des Projektsteuerungsvertrags vereinbarten Abrechnungsregeln zu Gunsten der Klägerin greifen. Dazu stützt sich das Landgericht auf Nr. 12.1 des Projektsteuerungsvertrags. Dort ist geregelt, dass es als zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund gilt, wenn das Bauvorhaben auf Grund unvorhersehbarer Umstände gar nicht begonnen wird. Nr. 12.2 des Projektsteuerungsvertrags gelte ausweislich seines Wortlauts nur für nicht unter Nr. 12.2 des Projektsteuerungsvertrags erfasste Kündigungsgründe, nicht also für die unvorhersehbare Nichtdurchführung der Baumaßnahme. Diese liege aber vor, so dass die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abrechnung nach gekündigtem Pauschalvertrag mittels einer detaillierten Schlussrechnung abrechnen müsse. Diesen Anforderungen genüge die Schlussrechnung der Klägerin vom 20.11.2003 nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst ihr erstinstanzliches Klagebegehren unter Zugrundelegung der Schlussrechnung vom 20.11.2003 weiter verfolgt.

Die Berufung kritisiert die Bewertung des Projektsteuerungsvertrags als Werkvertrag. Die Klägerin meint ferner, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich um eine Kündigung aus wichtigem Grund handele. Eine solche komme aber nur in Betracht, wenn der Vertrag auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse beendet werden müsse. Tatsächlich habe aber kein unvorhersehbares Ereignis vorgelegen, sondern lediglich ein nicht vorhergesehenes. Die mangelnde Genehmigung durch die Diözese sei nicht unvorhersehbar gewesen, zumal die Beklagte sich dagegen entschieden habe, die Voraussetzungen dieser Genehmigung (Baukostenreduzierung) zu schaffen. Es habe sich daher um eine Kündigung gehandelt, die die Beklagte zu vertreten habe und die Klägerin berechtige, nach Nr. 12.2. des Projektsteuerungsvertrags abzurechnen. Im Übrigen habe die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits ergänzenden Vortrag gehalten, aus dem die Prüfbarkeit der Schlussrechnung folge. Sie hält weiteren Vortrag zu Einzelheiten der erstinstanzlich vorgelegten Schlussrechnung, der nicht verspätet sei.

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 13.12.2005 (Bl. 533 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass § 307 BGB zum Nachteil der Klägerin zur Anwendung kommen könnte, hat die Klägerin weiteren Vortrag gehalten und zwei neue Schlussrechungen (Bk 1 und Bk 2) vom 27.12.2005 vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 551 f (Bk 1) und Bl. 553 f (Bk 2) der Akten verwiesen ist, deren erste auf eine Restforderung von 152.823,19 € (also mehr als in erster Instanz verlang) und deren zweite auf eine Restforderung von 64.265,55 € lautet. Die Beklagte hat die Prüffähigkeit dieser neuen Schlussrechnungen sogleich gerügt.

In der mündlichen Senatsverhandlung vom 31.3.2006 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abrechnungsklauseln im Projektsteuerungsvertrag nicht verstellen wolle und vor diesem Hintergrund erklärt, dass sie nur mehr aus derjenigen Schlussrechnung vom 27.12.2005 vorgehe, die diesen Bedenken Rücksicht gebe und auf den Rechnungsbetrag von 64.265,55 € lautet (Bk 2, Bl. 553 d.A.) Die damit geltend gemachte Forderung folge aus § 649 BGB. Im übrigen hat die Klägerin die Berufungszurücknahme erklärt.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 64.265,55 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung auch nach dem neuen Antrag zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung enthalte teilweise neuen und daher verspäteten Tatsachenvortrag. Die Beklagte hält die Vorlage der Schlussrechnungen vom 27.12.2006 für verspätet. Die Schlussrechnung, auf die die Klägerin nunmehr ihre (reduzierte) Forderung stütze, sei nicht prüffähig.

II.

Die Berufung ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, zurückzuweisen. Auch die nunmehr nach dem erklärten Willen der Klägerin allein als maßgeblich anzusehende Forderung aus Schlussrechung Bk 2 vom 27.12.2005 über 64.265,55 € ist mangels Prüfbarkeit nicht fällig.

Die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Projektsteuerungsvertrags folgt aus dem Schwerpunkt der vom Projektsteuerer übernommenen Aufgaben (grundlegend BGH, Urteil vom 10.6.1999 - VII ZR 215/98 - NJW 1999, 3118 ff). Übernimmt der Projektsteuerer Verpflichtungen im Sinne eines Generalmanagements bzw. einer Qualitätskontrolle, so spricht dies für ein Einordnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 10.6.1999 -VII ZR 215/98 - NJW 1999, 3118f; BGH, Urteil vom 11.10.2001 - VII ZR 475/00 - NJW 2002, 749 f). So liegt der Fall hier, was aus der Gegenstandsbeschreibung (Nr. 1.2) und aus den einzelnen Beschreibungen der zu erbringenden Leistungen (Nr. 6) im Projektsteuerungsvertrag folgt.

Die Klägerin war nicht gehindert, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine neue Schlussrechnung vorzulegen. Das gleiche gilt im Hinblick auf etwaigen neuen Tatsachenvortrag, der der Darlegung der Prüfbarkeit und Richtigkeit der Schlussrechnung dienen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 6.10.2005 - VII ZR 229/03 - MDR 2006, 201). Bedenken, die daraus folgen können, dass die Klägerin im Berufungsverfahren zwei neue Schlussrechnungen vom 27.12.2005 vorgelegt hat, haben sich insoweit erledigt, als die Klägerin bestimmt hat, dass die neu vorgelegte Schlussrechnung Bk 2 zur Begründung ihrer entsprechend reduzierten Klageforderung gelten soll.

Die Anforderungen, die an eine prüffähige Schlussrechnung der Klägerin zu stellen sind, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 7 der Urteilsgründe) zutreffend dargestellt. Erforderlich ist, dass die Schlussrechnung dem Schuldner eine rasche und sichere Möglichkeit gibt, die Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Sie muss daher verständlich aufgebaut sein und keiner weiteren Erläuterung bedürfen (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage 2005 Rdnr. 968 m.w.N.). Dabei genügt es, wenn die vom Bauherrn vorgelegten Unterlagen zusammen mit der Schlussrechnung alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob das geltend gemachte Honorar zutreffend abgerechnet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 30.3.2000 - VII ZR 213/99 - BauR 2000, 1216).

Die Schlussrechung Bk 2 genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit die Leistungen der Leistungsphase I.1. (Projektvorbereitung) als vollständig erbracht abgerechnet werden, mag dies insoweit als prüffähig erachtet werden, als darin die Erklärung liegt, alle auf diese Leistungsphase nach dem Projektsteuerungsvertrag entfallenden Leistungen seien erbracht worden. Aus der Schlussrechnung Bk 2 ist indes zum einen nicht nachvollziehbar, worauf sich der Ansatz für erbrachte Leistungen betr. die 2. Leistungsphase (Planung) stützt. So kann zwar dem Projektsteuerungsvertrag entnommen werden, dass auf diese Leistungsphase bei Durchführung des Projekts 21 Prozentpunkte des Gesamthonorars entfallen wären. Die Schlussrechnung enthält aber keinerlei Hinweise darauf, wodurch die Klägerin 17 von 21 Prozentpunkten der auf diese Leistungsphase entfallenden Leistungen erbracht hat. Die in der Schlussrechnung enthaltene Anmerkung: "*Ermittlung des Anteils der erbrachten Leistung der Leistungsziffer 2. Planung: 17 %-Punkte von insgesamt 21 %-Punkten (Begründung: vgl. Schriftsätze)" genügt nicht ansatzweise, um der Beklagten eine Erkenntnis darüber zu verschaffen, welche Leistungen der Leistungsphase 2. (Planung) die Klägerin als erbracht ansieht. Der Verweis auf nicht näher gekennzeichnete Schriftsätze im anhängigen Rechtsstreit ist ungenügend, um eine solche Prüfung zu ermöglichen. Es obliegt nicht der Beklagten, sich zu einer dürftigen Schlussrechnung aus Schriftwerk, das zudem noch teilweise zu einer inzwischen überholten alten Schlussrechnung angefertigt wurde, zusammenzusuchen, welche erbrachten Teilleistungen die Klägerin mit ihrer Rechnungsstellung meint in Rechnung stellen zu können. Erforderlich wäre gewesen, mit der Schlussrechnung klare Angaben zu den nach Klägersicht erbrachten und damit in Rechnung zu stellenden Teilleistungen der Leistungsphase 2. (Planung) zu machen. Dieses Erfordernis ist der Klägerin im übrigen nicht nur durch das erstinstanzliche Urteil, sondern auch durch entsprechende Ausführungen in den Beklagtenschriftsätzen ausreichend näher gebracht worden.

Nicht prüffähig sind zum Teil auch die in A. IV. der Schlussrechung Bk 2 in Rechnung gestellten "Sonstigen Leistungen pauschal brutto". Die Inrechnungstellung eines Betrags für Vorverträge (Ziffer IV. 1.) folgt aus der Vereinbarung Nr. 3.1.2. der Anlage 2 zum Projektsteuerungsvertrag (Bl. 71 d.A. - 10.000 € netto) und ist insoweit prüfbar. Dass daraus brutto nicht ohne weiteres in Betrag von 12.064 € folgt, betrifft nicht die Frage der Prüfbarkeit, sondern der Richtigkeit der Rechnungsstellung. Für Ziffer 2. (Pauskosten) und 3. (Erörterungs- und Besprechungstermine) gilt dies nicht. Nach dem Projektsteuerungsvertrag (Nr. 2.2) werden Pauskosten auf Nachweis abgerechnet. Die Schlussrechnung Bk 2 lässt nicht erkennen, welche Pauskosten sich im Einzelnen hinter der genannten Summe verbergen. Woraus sich die berechnete Forderung von 5.018,62 € für Erörterungs- und Besprechungstermine ergeben soll, erschließt sich weder aus der Schlussrechnung Bk 2 noch aus dem Projektsteuerungsvertrag oder seinen Anlagen. Abgesehen davon fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Aufschlüsselung, welche Erörterungs- und Besprechungstermine im Einzelnen in Rechnung gestellt sind. Ohne eine solche Aufschlüsselung kann die Beklagte nicht überprüfen, ob die klägerseits als honorarpflichtig erachteten Leistungen erbracht und zutreffend in Rechnung gestellt wurden.

Auch der Ansatz der ersparten Aufwendungen begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin legt in der Schlussrechnung nicht dar, welche Aufwendungen sie als Folge der Nichtdurchführung des Vertrags erspart hat. Sie berechnet die ersparten Aufwendungen vielmehr pauschal auf 10 % der errechneten nicht erbrachten Leistungen. Mithin ist für die Beklagte nicht zu überprüfen, welche Aufwendungen die Klägerin erspart haben will (und welche nicht). Zu einer solchen Darstellung ist die Klägerin aber verpflichtet. Denn eine Berechtigung zur pauschalen Abrechnung der ersparten Aufwendungen liegt nicht vor.

Zum einen will die Klägerin bei Stellung der Schlussrechnung Bk 2 die Rechtsprechung zu unwirksamen Vertragsklauseln berücksichtigt haben. Dies ist so auch zu Beginn der Schlussrechnung Bk 2 ausdrücklich vermerkt. Dazu setzt sich die Klägerin insofern in Widerspruch, als sie die Berechtigung für eine pauschale Berechnung ersparter Aufwendungen aus Nr. 12.2 Satz 4 des Projektsteuerungsvertrags ableiten will. Denn die Wirksamkeit dieser Regelung unter dem Blickwinkel des § 307 Abs. 1 BGB war Gegenstand eines entsprechenden Einwands der Beklagten in erster Instanz (S. 21 des Schriftsatzes vom 29.7.2004, Bl. 145 d.A) und wurde durch den Hinweis des Senats vom 13.12.2005 deutlich in den Blick gestellt. Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund eingangs der Schlussrechung Bk 2 vorgibt, die Rechtsprechung zu unwirksamen Vertragsklauseln berücksichtigen zu wollen und sodann dennoch die inkriminierte Klausel zur Anwendung bringen will, so versucht sie, aus einem erklärtermaßen aufgegebenen Rechtsstandpunkt dennoch genau die Folgen herzuleiten, die sich nur bei Aufrechterhaltung dieses Rechtsstandpunkts ergeben können. Denn nur wenn dieser Klausel Wirksamkeit zukommt, kann ihr im Wege des Umkehrschlusses entnommen werden, dass ersparte Aufwendungen in Höhe von 90 % pauschalierbar sind.

Zum anderen handelt es sich um eine unwirksame Klausel. Dass die Klägerin die Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet hat, ist auch nach dem Hinweis des Senats von der Klägerin nicht in Abrede gestellt worden. Die Sicht der Klägerin führt im Ergebnis dazu, dass ihr ein pauschalierbares Honorar für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 10 % zustünden. Es steht nicht in Frage, dass ein Pauschalhonorar in dieser Höhe durchaus maßvoll erscheint. Es ist aber nicht zu erkennen, dass die verwendete Klausel dem Wortlaut oder dem Sinn der Vereinbarung nach so zu verstehen sein soll, dass der Beklagten die Möglichkeit offen bleiben soll, dass ein geringerer Aufwand (oder eine höhere Ersparnis) entstanden ist. Die Regelung ist vielmehr so zu verstehen, dass unter den Voraussetzungen der Nr 12.2 des Projektsteuerungsvertrags die Beklagte in jedem Fall 10 % des Honorars zu zahlen haben soll. Damit ist die Klausel unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1999 - VII ZR 326/98 - BGHZ 143, 79 ff; Vygen in: Ingenstau/Korbion,VOB, 15. Aufl. 2003, § 8 Nr. 1 VOB/B Rdnr. 70, 72).

Auch soweit die Schlussrechnung Bk 2 nach dem zuvor Ausgeführten in Teilen prüffähig erscheint, kann dies der Klage nicht zu einem Teilerfolg verhelfen. Denn im weiten Umfang ist die sachliche Berechtigung der Rechnungsansätze schon in erster Instanz streitig gewesen.

Im Urteilsausspruch war der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass die Klage auch soweit sie sich auf die neue Schlussrechnung Bk 2 stützt, derzeit unbegründet ist.

Schriftsätze der Klägerin vom 3.4.2006 und darauf entgegnend der Beklagten vom 10.4.2006 sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung (31.3.2006) eingegangen, ohne nachgelassen zu sein. Sie gaben keinen Anlass zum Wiedereintritt in die Verhandlung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Soweit die Berufung zurückzuweisen war, folgt dies aus § 97 ZPO, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 516 Abs. 3 ZPO, demzufolge insoweit auch der Verlust des Rechtsmittels festzustellen war.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Schuldnerschutzanordnung folgt aus § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Entscheidung gründet auf der Bewertung des Einzelfalles vor dem Hintergrund gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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