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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 149/07
Rechtsgebiete: EGBGB, ZPO


Vorschriften:

EGBGB Art. 6
ZPO § 917
ZPO § 927
ZPO § 929
1. Dem Arrestkläger fehlt das Sicherungsbedürfnis, wenn er bereits aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels (hier: Urkundenvorbehaltsurteil) unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken kann. Es spielt keine Rolle, dass die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Aushändigung von Wertpapieren verurteilt wurde und dass der Annahmeverzug noch nicht festgestellt worden ist.

2. Der Arrestbefehl wird bereits mit Verkündung des auf Widerspruch ergangenen Arresturteils erster Instanz ex tunc unwirksam. Eine Arresthypothek wandelt sich dann in eine Eigentümergrundschuld um.


Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main verwiesen. Sie werden nur zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt und ergänzt:

Die Arrestklägerin begehrt einen dinglichen Arrest zur Sicherung von Zahlungsforderungen aus Inhaber - Teilschuldverschreibungen im Nennwert von 153.387,56 € (300.000,-- DM) und von verbrieften Zinsforderungen in Höhe von 31.444,45 € (61.500,-- DM) sowie von nach Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen aus dem Nennbetrag in Höhe von 20.292,97 € (41.000,-- DM).

Die Arrestklägerin hat ihre Zahlungsansprüche in einem Urkundenverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main geltend gemacht. Durch Urkundenvorbehaltsurteil vom 18. 05. 2007 ist die Arrestbeklagte zur Zahlung der Nennbeträge und der verbrieften Zinsforderungen, Zug um Zug gegen Aushändigung der Schuldurkunden verurteilt worden (Az.: 2 - 21 O 369/04). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch einstimmigen Beschluss vom 10.12.2007 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (Az.: 8 U 142/07).

Das Landgericht hat am 15.06.2004 den begehrten Arrestbefehl erlassen (Bl. 51 d. A.). Auf den Widerspruch der Arrestbeklagten hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den Arrestbefehl aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestes zurückgewiesen. Es fehle an einem Arrestgrund. Dazu reiche es nicht aus, dass die Arrestklägerin ihre titulierten Ansprüche voraussichtlich im außereuropäischen Ausland vollstrecken müsse. Ein Arrestgrund sei nur gegeben, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat - L1 - die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei (§ 917 Abs. 2 ZPO). Das habe die Arrestklägerin nicht glaubhaft gemacht. Man könne auch nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen, dass die Vollstreckung des deutschen Titels ohne die Verhängung eines Arrestes konkret vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden würde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Arrestklägerin durch das Urteil des Landgerichts vom 18.05.2007 eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung zur Verfügung stehe, die unmittelbare Zwangsmaßnahmen gegenüber der Arrestbeklagten ermögliche.

Die Arrestklägerin hat gegen das Urteil in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Sie verweist auf die Vollstreckungsbemühungen eines anderen Gläubigers vor einem argentinischen Gericht. Dieser habe auf Grundlage eines vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main das Exequatur - Verfahren in L1 betrieben, sei jedoch vor dem Verwaltungsgericht Nr. 5 in O1 gescheitert (Bl. 738 ff. d. A.).

Die Arrestklägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Arrestbefehl des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2004 aufrecht zu erhalten,

hilfsweise,

das Arrestverfahren für erledigt zu erklären.

Die Arrestbeklagte beantragt,

die Berufung der Arrestklägerin zurückzuweisen.

Sie hält den Sachvortrag der Arrestklägerin für unerheblich. Ihr fehle das Rechtsschutzinteresse, weil sie in der Zwischenzeit durch das o. g. Urteil des Landgerichts eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung in der Sache erwirkt habe, so dass kein Sicherungsbedürfnis mehr bestehe. Die Arrestklägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund des Arrestbefehls schon eine Sicherungshypothek erlangt habe. Der Arrestbefehl habe durch das aufhebende erstinstanzliche Urteil seine Wirkung verloren, die Sicherungshypothek habe sich in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt.

II.

Die Klägerin hat nur mit dem Hilfsantrag in der Berufung Erfolg. Nachdem das Landgericht den Arrestbefehl aufgehoben hat, müsste er im Berufungsverfahren vom Senat neu erlassen werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 12 zu § 925 ZPO). Das ist nicht mehr möglich, weil kein Arrestgrund besteht. Das Eilverfahren hat sich durch das im Hauptsacheverfahren ergangene Urkundenvorbehaltsurteil erledigt. Dazu im Einzelnen:

1. Der Hauptantrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes ist unbegründet. Der Arrestklägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (Sicherungsbedürfnis) für ihren Arrestantrag. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 917 Abs. 2 ZPO vorliegen, namentlich, ob die Gegenseitigkeit der Vollstreckung in L1 verbürgt ist. Der Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO regelt lediglich einen privilegierten Ausnahmefall, bei dem der Gesetzgeber eine Gefährdung der Vollstreckung titulierter Ansprüche für wahrscheinlicher hält (Zöller-Vollkommer a. a. O. Rn 16 zu § 917 ZPO). Unabhängig davon muss ein Gläubiger aber glaubhaft machen, dass ihm überhaupt ein Sicherungsbedürfnis zusteht. Der Arrest dient nicht dazu, die Lage des Gläubigers gegenüber dem Vermögen des Schuldners zu verbessern, sondern nur ihre Verschlechterung zu verhindern (BGHZ 131, 95, 105). Das wird in dem allgemeinen Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO klargestellt, wonach der dingliche Arrest nur dann stattfindet, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO).

Wenn dem Gläubiger deshalb eine anderweitige Vollstreckungsmöglichkeit zur Verfügung steht, aufgrund derer die Realisierung seiner berechtigten Ansprüche nicht mehr gefährdet ist, dann fehlt der Arrestgrund bzw. das Sicherungsbedürfnis (vgl. Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Band II, 3. Aufl., Rn 8 zu § 917 ZPO). Der Gläubiger braucht vor einer Beeinträchtigung seiner berechtigten Ansprüche nicht mehr geschützt zu werden, wenn er auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Titels bereits eine anderweitige Vollstreckungsmöglichkeit erlangt hat (allg. Ansicht vgl. Zöller- Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn. 12 zu § 917 ZPO; Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 22. Aufl., Rn 25 zu § 917; Schuschke/Walker a. a. O. Rn 8 zu § 917; Münchner Kommentar zur ZPO - Heinze, ZPO, 2. Aufl., Rn 16 zu § 917 ZPO, jeweils m. w. N.).

So liegt der Fall hier. Die Forderung der Klägerin ist durch das vorläufig vollstreckbare Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Frankfurt vom 18. 5. 2007 tituliert. Die Arrestklägerin kann ohne vorherige Sicherheitsleistung aus dem erstinstanzlichen Urteil unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vollstrecken. Ein Arrest zur Sicherung ihrer Forderung ist nicht mehr erforderlich.

Es spielt keine Rolle, dass der Arrestbeklagten in dem Urkundenvorbehaltsurteil vorbehalten worden ist, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen. Das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers entfällt aus den genannten Gründen nämlich nicht erst mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, sondern schon dann, wenn der Gläubiger aus dem Hauptsacheurteil die sofortige Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Es ist auch nicht erheblich, dass das Landgericht die Arrestbeklagte im Hauptsacheverfahren lediglich Zug - um - Zug gegen Aushändigung der Mantelbögen und der Zinsscheine verurteilt und dass es die begehrte Feststellung des Annahmeverzugs nicht ausgesprochen hat. Das Landgericht hat der Arrestklägerin nämlich den Weg gewiesen, wie sie unmittelbar gegen die Arrestbeklagte vorgehen kann. Wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung des Gläubigers abhängt, dann darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung beginnen, wenn er dem Schuldner die ihm gebührende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat (§ 756 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat klargestellt, dass es der Arrestklägerin offen steht, die Schuldurkunden bei den in den Anleihebedingungen benannten Hauptzahlstellen vorlegen zu lassen, so dass sie ohne weitere gerichtliche Zwischenschritte unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegen die Arrestbeklagte betreiben kann. Mit den von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmefällen, bei denen trotz vorläufig vollstreckbarem Urteil ein Arrestgrund anerkannt worden ist (z. B. Forderungen, die noch nicht fällig sind, unklare Titel) ist die hiesige Konstellation nicht vergleichbar.

Die Arrestklägerin kann ein Sicherungsbedürfnis auch nicht daraus herleiten, dass sie bei Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils ihre Arresthypothek bzw. deren Rang einbüßen würde. Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird der Arrestbefehl bereits mit Verkündung des aufhebenden Widerspruchsurteils ex tunc unwirksam. Die geleisteten Sicherheiten werden frei, eine Sicherungshypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 511, 512; Schuschke/Walker a. a. O., Rn 11 zu § 925 ZPO, Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 10 zu § 925 ZPO, jeweils m. w. N.). Dabei wird auch in Kauf genommen, dass die Sicherungsrechte dem Gläubiger endgültig verloren gehen, und auch bei einem Obsiegen in der Berufungsinstanz nicht mehr wiederbeschafft werden können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 512).

Die von der Arrestklägerin zitierte Entscheidung des Kammergerichts (KG Rpfleger 1981, 119) steht dem nicht entgegen. Das Kammergericht hat dort lediglich klargestellt, dass nach Erlass eines Arresturteils im Berufungsverfahren eine erneute Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt wird, sich im Übrigen aber ausdrücklich der herrschenden Rechtsmeinung angeschlossen, wonach die erstinstanzliche Aufhebung des Arrestes die vorher eingetragenen Sicherungshypotheken kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden umgewandelt hat (ebenso KG MDR 1994, 727).

Der Senat schließt sich der herrschenden Ansicht an, wonach das Arresturteil des Landgerichts sofort wirksam geworden ist und die vorgenannten Rechtswirkungen ausgelöst hat. Damit wird eine klare und nachvollziehbare Regelung geschaffen, die dem Zweck des Widerspruchsverfahrens entspricht. Es soll beiden Parteien ermöglichen, dem Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ihren Tatsachenvortrag umfassend zu unterbreiten und glaubhaft zu machen, um eine die Instanz abschließende Entscheidung zu rechtfertigen. Unter diesen Vorgaben ist es dann auch gerechtfertigt, der nach Widerspruch ergangenen Entscheidung unmittelbare Wirkung zuzuerkennen (vgl. KG MDR 1994, 727, 728; Teplitzky WRP 1987, 149 f.; Schuschke/Walker a. a. O., m. w. N.).

2. Der Hilfsantrag ist zulässig. Der Senat schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, wonach einem Arrestkläger bei Zweifelhaftigkeit des Erledigungseintritts die Möglichkeit offen stehen muss, dem zwischen Aufrechterhaltung der ursprünglichen Klageforderung und unbedingter Erledigung verbleibenden Entscheidungsrisiko Rechnung tragen zu können (Zöller- Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 35 zu § 91a ZPO m. w. N.). Es ist ferner in der Rechtsprechung anerkannt, dass mit der Berufung auch das Ziel verfolgt werden kann, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. Zöller-Vollkommer a. a. O., Rn 38 zu § 91a ZPO m. w. N.).

Der Hilfsantrag ist begründet, weil sich das Arrestverfahren erst durch das Urkundenvorbehaltsurteil vom 18. 5. 2007 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz erledigt hat. Bis dahin war der Arrestantrag auch begründet. Der Arrestklägerin stand (und steht) ein entsprechender Anspruch zu, dessen Umfang sich aus dem Urkundenvorbehaltsurteil ergibt. Der Arrestklägerin stand darüber hinaus ursprünglich ein Arrestgrund zur Seite (§ 917 ZPO):

a) Die Arrestklägerin hat glaubhaft gemacht, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen die Arrestbeklagte in L1 die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO). Sie hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts O1 Nr. 5 vom 31. 5. 2007 vorgelegt, in der die Vollstreckung eines deutschen Gläubigers gegen die Arrestbeklagte aus einem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen worden ist. Die Gerichtsentscheidung und deren Inhalt sind unstreitig.

Das Verwaltungsgericht O1 orientiert sich an den einschlägigen argentinischen zivilprozessualen Regelungen (Art. 517 ff CPCC) und prüft zunächst die auch im deutschen Recht geltenden formellen Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Titel. Dann untersucht es, ob die Vollstreckung den Grundsätzen des argentinischen "ordre public" entspricht. Das wird abgelehnt, weil sich das argentinische Gericht auf den Standpunkt stellt, dass die Vollstreckung schon deshalb scheitern müsse, weil sie mit der innerstaatlichen Rechtsordnung kollidiere. Zum einen hätten Urteile gegen den Staat nach Artikel 7 des Gesetzes Nr. 3952 über Klagen gegen den Gesamtstaat nur deklaratorischen Charakter und könnten deshalb nicht vollstreckt werden. Zum anderen widerspreche eine Vollstreckung der Notstandsgesetzgebung und gefährde die Haushaltslage L1.

Die Begründung dieser Exequatur - Entscheidung des Verwaltungsgerichts O1 lässt sich mit dem hiesigen Rechtsverständnis des sog. "ordre public" (Art. 6 EGBGB) nicht in Einklang bringen. Nach Artikel 6 EGBGB dürfen Rechtsnormen eines anderen Staates nur dann nicht angewandt werden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Der vom Verwaltungsgericht O1 herangezogene Gesichtspunkt, wonach ein ausländisches Urteil gegen des Staat nur deklaratorische Wirkung haben kann und außerdem, ohne dass dies vom Gericht inhaltlich überprüft wird, wegen der Notstandgesetzgebung in der Vollstreckung "suspendiert" ist, führt zu einer Privilegierung des Fiskus, die den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Zwangsvollstreckungsrechts widerspricht. Die Exequatur - Entscheidung des Verwaltungsgerichts O1 baut für die Zwangsvollstreckung gegen die Arrestbeklagte neue "Hürden" auf, die weit über die im deutschen Recht anerkannten Vollstreckungsvoraussetzungen hinausgehen und faktisch eine Vollstreckung ausländischer Titel in das Belieben der argentinischen Gesetzgebungsorgane legen.

Mangels gegenteiliger Erkenntnisse und mit Rücksicht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung muss angenommen werden, dass sie kein "Ausreißer" ist, sondern dass sie die dortige Vollstreckungspraxis bei einschlägigen Verfahren widerspiegelt. Die Arrestbeklagte hat dies durch ihre Stellungnahme vom 8. April 2008 nicht entkräften können.

b) Selbst wenn man das anders sehen würde, läge der allgemeine Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung vor (§ 917 Abs. 1 ZPO). Der Rückgriff auf diese Vorschrift bleibt dem Gläubiger auch nach der Novellierung des § 917 Abs. 2 ZPO durch das EG-Beweisaufnahmedurchführungs-Gesetz vom 04.11.2003 erhalten. § 917 Abs. 1 ZPO soll den Gläubiger zwar in erster Linie vor Gefährdungshandlungen des Schuldners, u. a. durch dessen unlautere Beeinträchtigungen und Machenschaften schützen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn. 9 zu § 917 ZPO). Ein Arrestgrund ist nach dieser Vorschrift aber auch dann gegeben, wenn rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bei einer Auslandsvollstreckung auftreten können, die über das hinzunehmende Maß einer jeden Auslandsvollstreckung hinausgehen (BT-Drucksache 13/10871, S. 18; BT-Drucksache 15/1062, S. 8; OLG Köln OLGR 2002, 469; OLG Dresden NJW-RR 2007, 659; Baur/Stürner/Bruns, a.a.O. Rz. 51.3; Musielak-Huber, a.a.O. Rn. 2 zu § 917).

Dies ist hier glaubhaft gemacht. Die Arrestbeklagte verfügt nach eigenem Vortrag im Inland nicht über nennenswertes Vermögen. Eine Ausnahme bildet lediglich das u. a. von der Arrestklägerin mit einer Sicherungshypothek belegte Grundstück, das nach dem Vortrag der Arrestbeklagten schon deshalb nicht verwertet werden darf, weil es ihren Behauptungen zufolge zu diplomatischen Zwecken genutzt wird. Deshalb kann die Arrestklägerin nur im Wege einer Auslandsvollstreckung die Befriedigung ihrer Forderungen erwarten. Die im Exequatur - Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts O1 lässt befürchten, dass die Arrestklägerin ebenfalls erhebliche rechtliche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten gegenwärtigen müsste, wenn sie versuchen würde, ihren Hauptsachetitel in L1 gegen die Arrestbeklagte zu vollstrecken. Zusammengefasst lag somit bis zum Erlass des Urkundenvorbehaltsurteils des Landgerichts Frankfurt ein Sicherungsbedürfnis der Arrestklägerin vor, womit sich ihr hilfsweise gestellter Feststellungsantrag rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO bzw. auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist rechtskräftig, weil der Instanzenzug im Eilverfahren beim Oberlandesgericht endet (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Streitwert ist mit 1/3 der Hauptsacheforderung angesetzt worden (Zöller-Herget, a. a. O., Rn 16 zu § 3 ZPO). Im Berufungsverfahren hat er sich gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG erhöht.

Ende der Entscheidung

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