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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.05.2007
Aktenzeichen: 8 U 165/06
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 311
BGB § 516
BGB § 812
BGB § 814
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 266 Abs. 1
ZPO § 301
ZPO § 304
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz von Vermögensschäden durch Anmaßung und Missbrauch von Vollmachten.

Er wurde am 4.6.1991 wegen eines Tötungsdelikts inhaftiert und am 3.7.1992 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Die Beklagte zu 1), mit welcher der Kläger seit längerem befreundet war, kümmerte sich um seine alltäglichen Bedürfnisse und übernahm seine Vermögensverwaltung. Der Kläger erteilte ihr am 25.7.1991 Vollmacht über Konten, Schließfächer und Aktiendepots bei der A-Bank und der B-Bank. Der Kläger übergab der Beklagten zu 1) außerdem seine Wohnungsschlüssel. Sie löste die Wohnung auf und verkaufte auch den Pkw des Klägers, einen Z, Baujahr 1985. Die Beklagte zu 1) hat eine handschriftliche Erklärung vom 24.10.1991 vorgelegt, die dahin lautet, dass der Kläger der Beklagten zu 1) seine "gesamte Habe abtrete", nämlich Aktien, Wertpapiere, und Guthaben auf Bankkonten. Mit handschriftlicher Erklärung vom 17.11.1991 trat der Kläger der Beklagten zu 1) sämtliche Ansprüche aus dem gemeinsamen Konto mit seiner verstorbenen Mutter bei der C-Bank ab. Außerdem erteilte er ihr mehrere Blankounterschriften.

Die Beklagte zu 1) ist nach Verkauf ihres in Deutschland belegenen Grundbesitzes im Herbst 1993 zusammen mit dem Beklagten zu 2) nach O1/USA ausgewandert.

Am 12.7.1995 erteilte die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Abrechnung über die Verwendung seines Vermögens, die mit Aufwendungen in Höhe von 247.809,52 DM und einem Restguthaben des Klägers in Höhe von 5.648,48 DM abschloss.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 13.2.1996 einen Betrag in Höhe von 43.821,79 DM als gerechtfertigte Aufwendungen der Beklagten zu 1) anerkannt. Er widerrief die der Beklagten zu 1) erteilten Vollmachten mit Wirkung zum 25.7.1995.

Der Kläger hat behauptet, die Urkunde vom 24.10.1991 sei gefälscht. Die Beklagte zu 1) habe hierfür eine seiner ihr überlassenen Blancounterschriften verwandt. Mit der Abtretungserklärung vom 17.11.1991 habe er lediglich eine umfassende Regelung seiner Erbschaft nach seiner Mutter ermöglichen wollen. Er habe mit der Beklagten zu 1) vereinbart, dass diese Verfügungen über sein Vermögen, die über Geschäfte des alltäglichen Lebens hinausgingen, nur nach seinen Anweisungen treffe, weil er selber wegen seiner Inhaftierung daran gehindert gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe aber sämtliche Aktiendepots und Sparkonten sowie seine Wohnung aufgelöst und den Pkw verkauft. Dadurch habe sie sich in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2) sein Vermögen angeeignet und ihm erheblichen Schaden zugefügt. Seine Wohnung habe sie ohne seine Zustimmung aufgelöst und seinen Pkw eigenmächtig verkauft.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 6.7.2000 (Bl. 493 f. d. A.) auf den beklagten zu 2) erweitert.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet, der Kläger habe sich seinerzeit aller Vermögenswerte entäußern wollen, weil er die Kosten des Strafverfahrens habe auf sich zukommen sehen. Zudem habe er befürchtet, die Angehörigen des Tatopfers würden einen Zivilprozess mit erheblichen Kosten gegen ihn anstrengen. Die Urkunde vom 24.10.1991 sei echt. Der Text sei von dem Beklagten zu 2) auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers aufgesetzt worden. Der Kläger habe diesen in der JVA O2 unterzeichnet.

Mit den abgetretenen Vermögensgegenständen habe sie, die Beklagte zu 1), die Lebenshaltung des Klägers entsprechend der von ihr vorgelegten Abrechnung bestritten. Im Übrigen handle es sich um eine Schenkung des Klägers, die sie nicht zurückgewähren müsse.Der PKW Z sei nach Inserierung in der D-Zeitung für 9.000,00 DM verkauft worden. Der Zustand des Fahrzeugs habe keinen höheren Kaufpreis gerechtfertigt.

Die Beklagte zu 1) hat hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 100.000,00 DM erklärt, welche der Kläger selbst von dem gemeinsamen Konto mit seiner Mutter abgehoben hat, nachdem er am 17.11.1991 die Abtretung der Kontoguthaben an sie erklärt hatte.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand Bl. 3-10 des angefochtenen Urteils (Bl. 942-949 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Erklärung des Klägers vom 24.10.1991 sei wirksam. Sie stelle eine Schenkung gem. § 516 BGB dar. Hierfür spreche sein Brief an die Beklagte zu 1) vom 30.8.1993, wo er schreibe, dass es ihm völlig egal sei, ob die Beklagte zu 1) seine Sachen aufbewahre oder nicht. Er habe dafür mangels Perspektive keine Verwendung.

Anzeichen dafür, dass der Kläger sich bei Abgabe seiner Erklärung in einem die freie Willensentscheidung beeinträchtigenden Zustand befunden habe, seien nicht ersichtlich.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Urkunde vom 24.10.1991 keine Fälschung sei. Die Sachverständigen SV1 und Dr. SV2 hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Fälschung festgestellt. Außerdem habe der Zeuge Z1, der spätere Beklagte zu 2), ausgesagt, der Kläger habe alle seine Habe auf die Beklagte zu 1) übertragen wollen, weil er bestrebt gewesen sei, sich den Ansprüchen des Tatopfers zu entziehen.

Dass die Beklagte zu 1) Ausgaben für den Kläger getätigt habe, spricht nach Ansicht des Landgerichts nicht gegen eine Schenkung, weil sie mit dem geschenkten Geld habe verfahren könne, wie sie wolle.

Auch die 1995 vorgenommene Abrechnung stehe der Annahme einer Schenkung nicht entgegen, weil das Motiv der Beklagten zu 1), die Beziehung zum Kläger gütlich zu beenden, akzeptabel sei.

Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis nur befugt gewesen sei, nach seinen Anweisungen zu handeln. Die Zeugen Z2, Z3, Z4 und Z1 hätten dies nicht bestätigt. Dagegen spreche auch der Wortlaut der Erklärung vom 24.10.1991.

Der Schenkungsvertrag sei nicht formunwirksam, weil die Schenkung vollzogen sei. Auch wenn man einen Vertrag gemäß § 311 BGB annehme, ergebe sich nichts anderes, denn einem Anspruch des Klägers gemäß § 812 BGB stünde § 814 BGB entgegen.

Eine Haftung des Beklagten zu 2) entfalle ebenfalls. Da ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten zu 1) nicht festzustellen sei, scheide auch ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten zu 2) mit ihr aus.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger in zulässiger Weise Berufung eingelegt.

Er stellt nach wie vor die Echtheit der Urkunde vom 24.10.1991 in Abrede. Die Sachverständigen hätten nicht ausschließen können, dass der Text der Erklärung erst nach Unterschriftsleistung auf das Papier gelangt sei. Auch die Mängel der Urkunde - deren Laminierung und das Herausschneiden von Teilen derselben sprechen gegen ihre Echtheit.

Er, der Kläger, habe eine Vermögensübertragung nicht gewollt, die Beklagte zu 1) habe vielmehr in seinem Auftrag handeln sollen. Die Zeuginnen Z3 und Z2 hätten bestätigt, dass die Beklagte zu 1) in seinem Auftrag gehandelt habe.

Außerdem macht er Unstimmigkeiten im Vortrag der Beklagten zu 1) und in der Aussage des Beklagten zu 2) geltend. Zudem beruft er sich auf die Briefe der Beklagten zu 1) vom 12.6.1995, 7.7. und 15.10.1995, in denen von einer Schenkung keine Rede sei. Das zuletzt genannte Schreiben enthalte eine Abrechnung, die mit einer Schenkung nicht zu vereinbaren sei.

Auch das Anwaltsschreiben vom 5.3.1996, wonach die Beklagte dem Kläger Wertpapiere und Schmuck zurückgegeben habe und weitere Wertgegenstände zurück zu geben gedenke, sei damit unvereinbar.

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf seinen Vortrag erster Instanz.

Auf einen Hinweis des Gerichts hat der Kläger vorgetragen, dass er der Auffassung beitrete, es handle sich bei seiner Rechtsbeziehung zu der Beklagten zu 1) um eine uneigennützige, verdeckte Treuhand. Die Beklagte zu 1) habe sich seinerzeit erboten, sein Vermögen während der zu erwartenden kurzen Haftzeit zu verwalten. Dieser von ihm erteilte Auftrag sei im Innenverhältnis in der Weise beschränkt gewesen, dass die Beklagte zu 1) nur nach seinen Weisungen habe handeln dürfen. Sie habe sich auch gegenüber den Zeuginnen Z2 und Z3 dahingehend geäußert, er, der Kläger, werde ein reicher Mann sein, wenn er aus der Haft entlassen werde. Sie habe mit Schreiben vom 15.10. 1995 behauptet, für ihn mit seinem Geld in den USA ein Grundstück gekauft zu haben, das sie 1995 wieder veräußert habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern

und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 83.234,04 € nebst 9 % Zinsen seit dem 13.2.1998 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 1),

die Revision zuzulassen.

Sie bekräftigt ihre Behauptung, die Urkunde vom 24.10.1991 sei echt. Die vom Kläger gerügte Laminierung derselben habe nur zu ihrer Konservierung gedient, eine Beweisvereitelung sei damit nicht erfolgt. Die aus dem Schriftstück heraus getrennten Teilstücke hätten sie, die Beklagten zu 1) und 2), dem Gericht freiwillig zur Verfügung gestellt.

Die Beklagte zu 1) beruft sich außerdem auf Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche.

Schließlich nimmt auch sie Bezug auf ihren Vortrag erster Instanz.

Auf den Hinweis des Gerichts, ihr Verhältnis zum Kläger könne eine uneigennützige, verdeckte Treuhand darstellen, hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, dass eine derartige Erklärung in den Urkunden vom 24.10. und 17.11.1991 nicht enthalten sei. Eine entsprechende interne Abrede ihrerseits mit dem Kläger habe es nicht gegeben. Der Kläger habe eine solche nicht nachgewiesen. Auch eine teleologische Auslegung der vorhandenen Erklärungen ergebe keine fremdnützige Treuhand, weil der Kläger hierbei dem Vollstreckungszugriff seiner Gläubiger ausgesetzt geblieben wäre. Die bedingungslose Aufgabe des Eigentums ergebe sich auch daraus, dass der Kläger kurze Zeit später die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. In dem ihr zur Last gelegten Verhalten - das Verbringen des Vermögens des Klägers nach USA - könne auch keine konkludente Annahme eines Angebots einer Treuhand gesehen werden.

Aber selbst wenn man eine Treuhand annehmen würde, hätte sie sich vertragsgemäß verhalten, denn sie habe die Guthaben des Klägers dazu verwandt, Verbindlichkeiten seinerseits im vorgetragenen und nachgewiesenen Umfang zu tilgen und sei dadurch von etwaigen Rückübertragungsansprüchen frei geworden.

Der Beklagte zu 2) verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält insbesondere die Beweiswürdigung des Gerichts für zutreffend. Hinsichtlich eines möglichen Treuhandverhältnisses trägt er vor, der Wortlaut der betreffenden Erklärungen gebe dies nicht her. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass Erklärungen von solcher Wichtigkeit vollständig dokumentiert würden. Ein Treuhandverhältnis habe auch den Interessen des Klägers nicht entsprochen, weil er auf diese Weise den Vollsteckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt geblieben wäre.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 15.8.2006 (Bl. 972-993 d. A.), die Schriftsätze des Klägers vom 3.11.2006 (Bl. 1045-1047 d. A.), vom 11.12.2006 (Bl. 1088-1092 d.A.) und vom 2.5.2007 (Bl. 1220 f. d.A.) sowie die Berufungserwiderung der Beklagten zu 1) vom 25.10.2006 (Bl. 1016-1027 d. A.), ihre Schriftsätze vom 1.12.2006 (Bl. 1063-1067 d.A.) und vom 2.5.2007 (Bl. 1209-1219 d.A.), sowie die Berufungserwiderung des Beklagte zu 2) vom 27.9.2006 (Bl. 1010-1014 d.A.) und seine Schriftsatz vom 4.12.2006 (Bl. 1074-1076 d.A.) ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat insoweit Erfolg, als die Klage gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist dagegen unbegründet, die Berufung gegen ihn ist es demzufolge auch.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Treuhandverhältnisses zu. Hinsichtlich des verkauften Pkw Z kommt auch ein Anspruch aus einer Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn in Betracht (§ 678 BGB) in Betracht.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist 1991 ein Vertrag zustande gekommen, der als verdeckte, uneigennützige Treuhand anzusehen ist, nämlich indem der Kläger der Beklagten zu 1) nach außen hin sein gesamtes Vermögen übertrug, sie aber im Innenverhältnis an Weisungen des Klägers zumindest insoweit gebunden war, als Geschäfte betroffen waren, die über den Bedarf des täglichen Lebens hinausgingen.

Dies geschah zum Einen durch die Abtretungserklärungen des Klägers vom 24.10. und 17.11.1991 und zum anderen durch eine konkludent von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, wonach der Kläger im Innenverhältnis Berechtigter blieb und die Beklagte zu 1) sein Vermögen nach seinen Weisungen zu verwalten hatte.

Zwar hat der Kläger die Urkunde vom 24.10.1991 zunächst als Fälschung angesehen und der Urkunde vom 17.11.1991 einen anderen Sinn beigemessen. Nachdem er aber durch die Terminsverfügung vom 6.11.2006 und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2007 darauf hingewiesen wurde, dass auch bei wirksamer Abgabe solcher Willenserklärungen aufgrund eines Treuhandverhältnisses Schadensersatzansprüche bestehen können, hat er der Rechtsauffassung des Gerichts zugestimmt, dass in den Erklärungen vom 24.10. und 17.11. 1991ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags liege, dass von der Beklagten zu 1) durch schlüssiges Handeln angenommen worden ist. Die betreffende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 11.12.2006 (Bl. 1088-1091 d. A.) wird vom Gericht dahin verstanden, dass der Kläger sich diese Auffassung hilfsweise zu eigen macht, nachdem er mit der Berufungsbegründung die Bewertung der beiden Urkunden als wirksame Verfügungen über sein gesamtes Vermögen noch dezidiert angegriffen hat.

Die Beurteilung der Urkunde vom 24.10.1991 als echt durch das Landgericht kann in Anbetracht des Beweisergebnisses nicht beanstandet werden. Weder der Sachverständige SV1 noch der Sachverständige Dr. SV2 haben Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Urkunde nicht datumsgerecht hergestellt und unterschrieben worden sei. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Bl. 12 und 13 des angefochtenen Urteils (Bl. 951, 952 d. A.) verwiesen.

Demnach hat der Kläger durch diese Erklärung sein gesamtes Vermögen auf die Beklagte zu 1) übertragen

Auch die Urkunde vom 17.11.1991 ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger seine Ansprüche gegen die C-Bank - und zwar auch soweit Ansprüche aus dem Nachlass seiner Mutter, Frau E, betroffen sind - an die Beklagte zu 1) abtritt.

Zwar besteht insoweit zwischen beiden Erklärungen eine Unstimmigkeit, als die erste Erklärung auch die in der zweiten Erklärung genannten Bankkonten erfasst hat. Jedoch kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger sichergehen wollte, dass auch die von seiner Mutter ererbten Ansprüche an die C-Bank übertragen werden, damit die Beklagte zu 1) keine Schwierigkeiten bei Verfügungen über die betreffenden Guthaben hat.

Dies erscheint indessen auch in einem anderen Licht, wenn die Erklärungen vom 24.10. und 17.11.1991 nicht als Schenkungen, sondern als Übertragung von Vermögensgegenständen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gewertet werden.

Dies ist hier anzunehmen, denn eine solche Beurteilung entspricht der Interessenlage der Beteiligten und lässt sich zwanglos mit den Begleitumständen des Geschäfts vereinbaren.

Der Beklagte war wegen seiner Inhaftierung nicht mehr in der Lage, sein nicht unbeträchtliches Vermögen zu verwalten. Die Beklagte zu 1) hatte sich erboten, für ihn nicht nur Geschäfte des täglichen Lebens, sondern auch seine Vermögensangelegenheiten zu regeln. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Zudem hat die Beweisaufnahme eindrucksvoll ergeben, dass die Beklagte zu 1) sich selbstlos für den Kläger eingesetzt hat und bemüht war, ihm die Haft zu erleichtern, indem sie sich seiner Bedürfnisse annahm. Dies geht auch vielfach aus dem Schriftverkehr der Parteien hervor. Dabei handelte es sich auch nicht nur um die kleinen Dinge des Alltags, sondern um die Vermögensverwaltung für den Kläger, wie die der Beklagten zu 1) bereits am 25.7.1991 erteilte Vollmacht für Konten, Aktiendepots und Schließfächer des Klägers bei der A-Bank und der B-Bank zeigt.

Die Vereinbarung der Treuhand hatte zur Folge, dass der Kläger zwar wirtschaftlicher Eigentümer seines Vermögens blieb, formell Berechtigte bezüglich des Treuguts aber allein die Beklagte zu 1) wurde. Unter diesen Umständen hätten die Gläubiger des Klägers, auch wenn sie im Besitz von Vollstreckungstitel gegen ihn gewesen wären, nicht mit Erfolg gegen ihn vorgehen können, denn formell Berechtigte des Treuguts war allein die Beklagte zu 1), der die Rechte zu vollem Eigentum übertragen worden waren, während der Kläger als Treugeber lediglich wirtschaftlicher Eigentümer seines Vermögens blieb (vgl. BGH Urteil vom 4.3. 1993, Az. IX ZR 151/92, NJW 1993, 2041-2043 = ZIP 1993, 602-605 m.w.N.).

Dies entsprach dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers. Die Beklagten haben selbst vorgetragen, dass er nach seiner Inhaftierung 1991 befürchtete, von den Angehörigen des Tatopfers zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden und deswegen bestrebt war, sich aller seiner Vermögenswerte zu entäußern. Dem entspricht auch die Zeugenaussage des Beklagten zu 2) - als er noch nicht mitverklagt war - wonach der Kläger bei einem seiner Besuche in der Haftanstalt die Befürchtung geäußert habe, Angehörige der getöteten Frau F könnten finanziell gegen ihn vorgehen. Deswegen habe er gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt, es sei besser, "wenn alle seine Habe auf die Beklagte übertragen würde" (Bl. 2 des Protokoll des Landgerichts vom 17.5.2000, Bl. 436 d. A.). Genau diesem Interesse entspricht die Vereinbarung eines verdeckten, fremdnützigen Treuhandverhältnisses, bei welchem der Treugeber sich formal seiner Rechtsstellung entäußert und auf den Treugeber überträgt, auf diese Weise auch Vollstreckungen seiner Gläubiger entgeht, im Innenverhältnis aber gegenüber dem Treuhänder weisungsbefugt ist und die Rückübertragung des Treuguts jederzeit verlangen kann, womit er der wirtschaftlich Berechtigte bleibt.

Die Ansicht der Beklagten und des Landgerichts, der Kläger habe sein Vermögen durch eine Schenkung dauerhaft der Beklagten übertragen wollen, ist demgegenüber weniger überzeugend. Die Begründung, der Kläger habe in einem Schreiben an die Beklagte zu 1) vom 30.8.1993 erklärt, dass es ihm egal sei, ob sie seine Sachen aufbewahre oder nicht, weil er keine Perspektive mehr habe und mit seinen Sachen absolut nichts mehr anfangen könne (Anlage B 8, nach Bl. 271 d. A.), ist nicht zwingend, denn diese Passage bezieht sich ersichtlich nur auf seine bewegliche Habe, also im Wesentlichen seine Wohnungseinrichtung. Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass eine zeitweilige Niedergeschlagenheit, die den Kläger am 30.8.1993 zum Schreiben der genannten Zeilen bewogen haben mag, ihn auch bei der Abgabe der Abtretungserklärungen befallen hatte. Dies gilt auch für die von den Beklagten zu 1) und 2) angegebene zeitweilige Absicht des Klägers, sich das Leben zu nehmen.

Es ist auch richtig, dass die Erklärungen vom 24.10. und 17.11. 1991 eine Bindung der Beklagte zu 1) an Weisungen des Klägers im Innenverhältnis nicht enthalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger diese Erklärungen zu dem Zweck abgab, der Beklagten zu 1) Verfügungen für ihn im Außenverhältnis zu ermöglichen. Im Innenverhältnis war eine schriftliche Erklärung überflüssig. Zum Einen war eine solche Regelung i. S. eines Auftrags formlos wirksam, zum Anderen war das Verhalten der Beteiligten in dieser Hinsicht derart eindeutig, dass nur der Schluss gezogen werden kann, dass beide Seiten die Weisungsgebundenheit der Beklagten zu 1) durch ständige Übung konkludent vereinbart hatten.

Gerade der oben dargestellte unermüdliche Einsatz der Beklagte zu 1) für den inhaftierten Kläger, ihre Bemühungen, ihm alle seine Wünsche zu erfüllen, zeigt, dass sie weisungsgemäß handelte. Dies hat sich in der Beweisaufnahme mehrfach bestätigt. Die Aussage der Zeugin Z3 ist hier besonders überzeugend, denn sie hat bei ihrer Vernehmung zweiter Instanz geschildert, wie viel Zeit die Beklagte zu 1) für diese Fürsorge aufgewandt hat. Diese habe alles für den Kläger organisiert und gewissermaßen die Regie übernommen. Sie habe die Wohnung des Klägers aufgelöst, habe sich mit seinen Fahrzeugen befasst und sein Geld verwaltet. Sie selbst, die Zeugin, habe sich, als sie die Nachricht von der Inhaftierung des Klägers erhalten habe, überfordert gefühlt. Die Beklagte zu 1) habe geäußert, sie werde für den Kläger ein Haus suchen, dies sei die einzige Art, wie man Geld anlegen könne. Wenn der Kläger aus der Haft entlassen werde, dann solle er sein Geld haben und ein reicher Mann sein (Protokoll vom 16.2.2007, Bl. 1181 d. A.).

Damit stimmt die Aussage der Zeugin Z2 überein, die in zweiter Instanz bekundet hat, die Beklagte zu 1) habe ihr erzählt, dass sie für den Kläger Erledigungen übernommen habe, sie würde Angelegenheiten für ihn regeln, sich um seine Wohnung kümmern, desgleichen um sein Auto, und würde Geldanlagen für ihn tätigen. Außerdem habe sie ihm einen Schachcomputer besorgt. Sie habe sich gewundert, dass der Kläger die Beklagte zu 1) mit allem betraut zu haben schien, was ihm wichtig gewesen sei. Sie habe ihr, der Zeugin, gegenüber geäußert, dass sie bei ihren Besuchen beim Kläger in der Haftanstalt die gesamte zur Verfügung stehende Zeit dafür brauche, mit ihm seine Angelegenheiten zu erörtern (Protokoll vom 19.1.2007, Bl. 1147, 1148 d. A.). Dem entspricht auch die Aussage dieser Zeugin erster Instanz. Dort hat sie angegeben, die Beklagte zu 1) habe ihr erzählt, was sie alles für den Kläger tue und erledige und dass sie teilweise auch nach ganz konkreten Anweisungen des Klägers vorgehe. Sie habe sich ihr gegenüber einmal darüber beklagt, dass der Kläger sie wegen eines Schachcomputers durch die ganze Stadt geschickt habe, um diesen 20,00 DM billiger zu kaufen. Die Beklagte zu 1) habe erklärt, dass sie das Geld des Klägers so anlegen wolle, dass dieser, wenn er wieder entlassen werde, ein reicher Mann sei (vgl. Protokoll des Landgerichts vom 17.5.2000, Bl. 446 d. A.).

Auch der Zeuge Z5 hat berichtet, dass die Beklagte zu 1) sich damals um alles gekümmert hat. Sie habe für den Kläger auch einen Anwalt beauftragt und sich um sein Vermögen gekümmert. Außerdem habe sie gesagt, sie werde für den Kläger ein Grundstück in den USA kaufen. Wenn er wieder aus der Haft entlassen werde, werde er ein reicher Mann sein. Er, der Zeuge, habe auch gehört, dass die Beklagte zu 1) damals in die Staaten gefahren sei, und dort ein Grundstück gekauft oder zumindest besichtigt habe. Dieses soll für den Kläger bestimmt gewesen sein. Er, der Zeuge, habe gewusst, dass die Beklagte zu 1) Vollmachten und Unterschriften vom Kläger gehabt habe. Von einer Vermögensübertragung des Klägers auf die Beklagte zu 1) sei ihm nichts bekannt gewesen. Dies hätte auch ihrer Äußerung widersprochen, für den Kläger in den USA ein Grundstück zu kaufen. Als dem Zeugen die beiden Urkunden vom 24.110. und 17.11.1991 (Anlagen B 3.1 und 3.2 nach Bl. 271 d. A.) vorgelegt wurden, äußerte er hierzu, er könne sich diese Schriftstücke nur so erklären, dass der Kläger, den er als ziemlich "gewieften" Menschen kenne, dies getan habe, um sein Geld nicht zu verlieren (Protokoll vom 19.1.2007, Bl. 1150-1153 d. A.).

Die Zeugenaussagen sind glaubhaft. Soweit die Zeugen in beiden Instanzen Angaben gemacht haben, sind keine relevanten Abweichungen erkennbar. Sie stimmen auch mit den Umständen des Falles überein, insbesondere mit der von beiden Seiten vorgelegten privaten Korrespondenz. Gründe, die Anlass für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen geben, liegen nicht vor. Auch wenn die Zeuginnen Z3 und Z2 mit dem Kläger befreundet waren, haben sie bei ihrer Vernehmung nicht den Eindruck erweckt, einseitig zu seinen Gunsten auszusagen. Vielmehr waren sie erkennbar bemüht, sich an das damalige Geschehen zu erinnern und dies zutreffend wiederzugeben. Auch der Zeuge Z5 wirkte nicht voreingenommen. Er berichtete nach Eindruck des Gerichts vollkommen spontan von den Vorgängen, wie er sie seinerzeit erlebt hatte.

Aus allen diesen Bekundungen ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) für den Kläger in dessen Auftrag oder zumindest in dessen Interesse tätig war, dass sie sein Vermögen verwaltet hat, dass aber keiner der Zeugen etwas von einer Schenkung erfahren oder sonst bemerkt hat.

Die Beklagte zu 1) hat bei ihrer informatorischen Anhörung im Einzelrichtertermin vom 19.1.2007 angegeben, dass die Initiative für Erledigungen und Besorgungen für den Kläger immer von ihr ausgegangen sei, weil der Kläger sich psychisch in einem schlimmen Zustand befunden und keine Eigeninitiative entwickelt habe. Sie habe versucht, ihn aufzurichten und habe immer gefragt: "Was willst Du jetzt, was brauchst Du ?" u. ä.. Der Kläger habe aber meist gar nichts gewollt. Sie habe ihm einen Anwalt für das Strafverfahren quasi gegen seinen Willen besorgt. Dieser habe auch alsbald Geld verlangt. Dies habe sie aufgrund einer Bankvollmacht des Klägers bezahlen können. Die Bankkonten und das Depot habe sie aufgelöst, weil der Kläger befürchtet habe, von den Eltern der Frau F in Anspruch genommen zu werden. Er habe auch noch andere Schulden gehabt und habe sein Geld deswegen verschwinden lassen wollen. Er habe verschiedentlich geäußert, dass er keines natürlichen Todes sterben werde und dass sie, die Beklagte zu 1), sein Geld erhalte. Er habe auch bis 1955 keine Abrechnung von ihr verlangt (Protokoll vom 19.1.2007, Bl. 1155 f. d. A.).

Der Beklagte zu 2) hat bei seiner informatorischen Anhörung bekundet, der Kläger habe bei Besuchen in der Haftanstalt auf Fragen, wie es ihm gehe und was sie für ihn tun könnten, geantwortet, es sei ihm alles egal. Er habe auch mehrmals gesagt, dass er sich umbringen wolle. Bevor er, der Beklagte zu 2), das Schriftstück vom 24.10.1991 abgefasst habe, habe der Kläger geäußert, dass die Beklagte zu 1) alles haben solle. Er habe nicht gewollt, dass das Geld an die Familie der Frau F gehe.

Diese Angaben stimmen insoweit mit denjenigen der Zeugen Z3, Z2 und Z5 überein, als der Kläger seinerzeit bestrebt war, Ansprüchen der Angehörigen des Opfers seiner Straftat zu entgehen. Im Hinblick auf die mangelnde Initiative des Klägers und seine depressive Stimmung geht allerdings aus den Schreiben der Beklagten zu 1) vom 13.8. und 19.8.1991 etwas anderes hervor (Bl. 225-228 d. A.). Darin werden nämlich zahlreiche Erledigungen beschrieben, welche die Beklagte zu 1) für den Kläger getätigt hat, die dermaßen ins Einzelne gehen, dass sie unmöglich nur auf ihre Initiative hin erfolgt sein können. Die Formulierungen deuten auch auf Aufträge des Klägers hin. In dem ersten Schreiben heißt es u.a.:

"...wenn es von meiner Besuchszeit abgeht, kannst Du mir schreiben, was noch zu tun ist". In dem zuletzt genannten Brief ist die Rede von einem Paket mit Sachen, "was ich Dir besorgen sollte" (Bl. 227 d. A.).

Auch aus weiteren Schreiben der Beklagte zu 1) an den Kläger ergibt sich, dass sie seine Vermögenswerte nicht als Gegenstand einer Schenkung betrachtet hat. So schreibt sie am 12.6.1995 auf S. 3 dieses Briefes (Bl. 119 d. A.): "...komme ich nun zu den Dingen, die Dir wirklich am Herzen liegen, Deinem Eigentum. Alles was ich in der Vergangenheit für Dich erledigt habe, werde ich selbstverständlich keine Sekunde in Rechnung stellen. ... Ich habe Dir zugesichert, dass Du Deine Abrechnung bekommst, ich wollte schon im Februar bei meinem Deutschlandbesuch exakt mit Dir abrechnen, ... Aber um Dich nochmals zu beruhigen, ich habe nie etwas von Dir verlangt und will auch nichts haben, nur in Zukunft werde ich jede Arbeitsleistung Dir in Rechnung stellen.... Bitte sorge dafür, dass sämtliche Vollmachten, die Du mir .... gegeben hast, sofort von Dir widerrufen werden. .... Und überlege Dir bitte auch, was mit Deinem und dem persönlichen Besitz Deiner Mutter geschehen soll. Es handelt sich hierbei um einige Kubikmeter, die sich hier bei uns befinden. Und, um Dich nochmals zu beruhigen, ich werde nichts behalten ...".

In einem Schreiben des Beklagten zu 2) an den Kläger vom 7.7.1995 heißt es dementsprechend, dass er diesem eine Abrechnung nebst Belegen geschickt habe, die Belege aber alle für sich kopiert habe, außerdem 60.000,00 DM zuzüglich der Koupons, die von der A-Bank stammten (Bl. 475 d. A.).

Folgerichtig übermittelte die Beklagte zu 1) dem Klägervertreter durch Schreiben vom 15.10.1995 die angekündigte Abrechnung (Bl. 153 ff. d. A.). Sie schreibt außerdem:

"...In meiner Wohnung befinden sich ca. 35 große Kisten mit diversem Inhalt der Frau E und des Herrn E, sowie einige Möbelstücke. Diese Dinge habe ich auf Wunsch des Herrn E im August 1993 in die USA gebracht, da Herr E nach seiner Haftentlassung hierher kommen wollte. Außerdem beauftragte er mich im Sommer 1993, ein Grundstück für ihn hier zu kaufen, allerdings sollte dies auf meinen Namen geschehen, da Herr E aus verschiedenen Gründen offiziell nicht als Käufer auftreten wollte. Im Juni 1995 verkaufte ich dann auf seinen Wunsch hin das Grundstück wieder, da er nun doch nicht kommen wollte. ..."

Rechtsanwalt RA1 schrieb am 5.3.1996 im Auftrag der Beklagten zu 1) an den Klägervertreter, dass der Kläger ihr durch die Urkunden vom 24.10. und 17.11.1991 sein Vermögen übertragen habe, was nichts mit einer treuhänderischen Verwaltung zu tun habe. Er fährt sodann fort: "Die mit diesen Abtretungen verbundenen mündlichen Absprachen sind offenbar auf dem Hintergrund des seinerzeit gelaufenen Strafverfahrens erfolgt." Die Beklagte zu 1) sei bestrebt, dem Kläger sein damaliges Eigentum wieder zurück zu geben. Sodann folgen Einzelheiten in diesem Zusammenhang (Bl. 157 d. A.).

Aus alledem folgt, dass die Beklagte zu 1) eine Vermögensverwaltung für den Kläger betrieb, dass sie die Vermögensgegenstände letztlich nicht als ihr Eigentum betrachtete und sie dem Kläger zurückgeben wollte, soweit die Gelder nicht durch die Vermögenssorge für den Kläger verbraucht waren. Eine unentgeltliche Zuwendung liegt demzufolge - entgegen den Äußerungen der Beklagten - nicht vor.

Selbst wenn die Beklagte zu 1) nicht bei allen Besorgungen auf eine konkrete Weisung des Klägers hin handelte, kann doch in den Fällen, in denen der Kläger keinen entgegenstehenden Willen äußerte, aufgrund der umfassenden Abtretungen ein zugrunde liegender Auftrag angenommen werden. Im Übrigen kommt auch eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Klägers in Betracht (§§ 677 ff. BGB a. F.).

Gerade der Hauskauf in den USA, der für den Kläger gedacht war, und die Abrechnung der Beklagten zu 1) zeigen, dass "die mit den Abtretungen verbundenen Absprachen" der hier zu Grunde gelegten verdeckten, uneigennützigen Treuhand entsprechen, auch wenn ihr damaliger Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 5.3.1996 eine andere rechtliche Einordnung vornahm.

Das Einbehalten der nicht für den Kläger verbrauchten Vermögenswerte stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) zur Folge hat.

Gegen den Beklagten zu 2) richtet sich dieser Anspruch nicht, weil er nicht Vertragspartner geworden ist.

Gegen ihn kann der Kläger auch keine Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen geltend machen, insbesondere nicht aus unerlaubter Handlung, und zwar weder aus § 823 I und II BGB in Verbindung mit § 266 I StGB, noch aus § 826 BGB.

Was die Mitnahme von Möbeln und Hausrat des Klägers betrifft (§ 823 I BGB), ist dies auf Betreiben der Beklagten zu 1) erfolgt. Ein Anspruch auf Rückgabe richtet sich daher allein gegen diese.

Ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) an einer sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 823 II BGB in Verbindung mit § 266 I StGB) kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Hierfür wäre erforderlich, dass die Beklagte zu 1) unter Mitwirkung des Beklagten zu 2) von Anfang an geplant hatte, den Kläger bei Gelegenheit ihrer Hilfstätigkeit um sein gesamtes Vermögen zu bringen. Dies kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Zwar mögen Anhaltspunkte hierfür gegeben sein, diese sind indessen nicht ausreichend.

Die Aussagen der Zeugen Z3 und Z5, dass sie der Beklagten zu 1) misstraut hätten, nachdem sie von ihrem Plan, nach den USA auszuwandern und den Kläger nachkommen zu lassen, berichtet habe, weil der Kläger als Vorbestrafter nicht in dieses Land habe einreisen dürfen (Protokoll des Landgerichts vom 17.5.2000, Bl. 449 d. A., und zweiter Instanz vom 19.1.2007, Bl. 1151, 1152 d. A. sowie vom 16.2.2007, Bl. 1182, 1184 d. A.) sind kein hinreichender Grund, eine vorsätzliche Schädigung des Klägers durch die Beklagte zu 1) anzunehmen. Vielmehr geht aus ihrer Korrespondenz hervor, dass sie sich seinerzeit in Deutschland nicht mehr wohl fühlte und sich auch nach ihrem Umzug nach den USA dem Kläger noch freundschaftlich verbunden fühlte. So schreibt sie in einem Brief vom 18.11.1993 (Bl. 354 d. A.): " ... aber ich hätte es nur sehr, sehr schwer in Deutschland ausgehalten." In einem Brief vom 29.12.1993 (Bl. 355 d. A.) heißt es: " ... ich habe mich dort <in Deutschland> nicht besonders wohl gefühlt." Die Diktion beider Schreiben ist freundschaftlich und an den Belangen des Klägers interessiert. Da der Prozess zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) erst im Februar 1998 begann, kann man solche Briefe nicht einfach als Heuchelei abtun. Daher fehlt für eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB oder auch für einen Anspruch des Klägers gemäß § 823 II BGB in Verbindung mit § 266 I StGB bei der Beklagten zu 1) der erforderliche Vorsatz. Für ein kollusives Zusammenwirken des Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) gibt es demnach keine Grundlage.

Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung - auch nicht teilweise - erloschen. Die von der Beklagten zu 1) mit einem Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung eines abgetretenen Guthabens in Höhe von 100.000,00 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen bei der C-Bank erklärte Aufrechnung ist unwirksam. Da die Abtretung dieser Ansprüche wie dargelegt treuhänderisch erfolgte, der Kläger also im Innenverhältnis Berechtigter blieb, steht der Beklagte zu 1) im Verhältnis zu ihm kein Anspruch auf die Bankguthaben zu.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist nicht verjährt. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung verjähren in 30 Jahren. Diese Frist war bis zur Einreichung des Pozesskostenhilfeantrags am 16.2.1998 bei Gericht unzweifelhaft nicht verstrichen.

Verwirkung ist ebenfalls nicht eingetreten. Da dem Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 12.6.1995 und des Beklagten zu 2) 7.7.1995 eine Abrechnung der Verwaltungstätigkeit der Beklagten zu 1) angekündigt wurde und diese auch alsbald abrechnete, hatte der Kläger zunächst keinen Anlass, für die Verwirklichung seiner Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) vorzugehen. Zudem übermittelte sie auch dem Klägervertreter eine Abrechnung (Schreiben vom 15.10.1995). Schließlich schrieb ihr damaliger Rechtsanwalt am 5.3.1996, die Beklagte zu 1) sei bestrebt, dem Kläger sein damaliges Eigentum wieder zurückzugeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits das Anwaltsbüro RA2 mit der Vertretung seiner Interessen beauftragt. Für eine Verwirkung ist unter diesen Umständen kein Raum.

Das Gericht hat ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO und Teilurteil nach § 301 ZPO über die Klage gegen den Beklagten zu 2) erlassen. Die Klage ist - soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet - noch nicht entscheidungsreif. Die Höhe dieser Forderungen bedarf noch weiterer Aufklärung. Die Abrechnung der Beklagten über ihre Vermögensverwaltung ist umstritten, so dass der Anspruch des Klägers auf Rückgewähr seines nicht für ihn verwendeten Vermögens in der Höhe noch unklar ist. Auch der Anspruch wegen des nach Darstellung des Klägers gegen seinen Willen und unter Wert verkauften Pkw Z ist streitig und steht in der Höhe noch nicht fest.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für § 543 II ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Abweichungen von der Rechtsprechung oberster Bundesgerichte oder anderer Oberlandesgerichte sind nicht ersichtlich.

Bei der Festsetzung des Streitwerts wurde im Verhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) deren Hilfsaufrechnung über 100.000,00 DM = 51.129,19 € berücksichtigt.

Ende der Entscheidung

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