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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.04.2005
Aktenzeichen: 8 U 261/02
Rechtsgebiete: KAGG


Vorschriften:

KAGG § 19
KAGG § 20
1. Eine Kapitalanlagegesellschaft haftet nicht nach § 19 KAGG, wenn der Verkaufsprospekt die Anlageziele und die Anlagepolitik zutreffend beschreibt, dies erkennbar auch einen Anlagenschwerpunkt im sog. "Neuen Markt" erfasst und dort ein Anlageschwerpunkt gebildet wird, ohne dass der Verkaufsprospekt den Begriff "Neuer Markt" erwähnt.

2. Wendet sich ein Kapitalanlageinteressent an einen Mitarbeiter einer Kapitalanlagegesellschaft mit der Bitte um einen "privaten" Rat, so ist daraus nicht zu schließen, dass ein Anlageberatungsvertrag mit der Kapitalanlagegesellschaft zustande kommt.


Gründe:

I.

Die Klägerin hat von der Beklagten die Rückabwicklung eines Erwerbs von Anteilen an einem von der Beklagten aufgelegten Investmentsfonds, hilfsweise Schadensersatz im Hinblick darauf verlangt, dass sich der Wert der erworbenen Anteile nicht entsprechend den Erwartungen der Klägerin entwickelt hat. Die Klägerin hat insbesondere die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte auf Grund des KAGG sowie aus der Verletzung eines Anlageberatungsvertrags. Die Beklagte ist dem entgegen getreten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.526.350 € Zug um Zug gegen Rückübertragung von 30.000 Stück Fondsanteilen am A-Fonds (...) zu zahlen,

hilfsweise

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.955.449,95 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und widerklagend

festzustellen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Anlageberatungsvertrag betreffend eine Empfehlung für den A ... -Fonds (...) geschlossen wurde, soweit dieser Antrag nicht wegen Schadensersatzansprüchen aus entgangenem Gewinn in Höhe von 210.107,85 € für erledigt erklärt wurde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Für die Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem am 22.11.2002 verkündeten Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen (Bl. 608 ff d.A.), § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das gilt auch im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere die teilweise für erledigt erklärte Wider- und Drittwiderklage. Hierfür wird ferner Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27.6.2002 (Bl. 328 f d.A.), vom 7.11.2002 (Bl. 603 f d.A.) und vom 14.11.2002 (Bl. 605 f d.A.).

Das Landgericht hat mit dem am 22.11.2002 verkündeten Urteil die Beklagte zur Zahlung von 3.526.350 € Zug um Zug gegen Rückübertragung von 30.000 Stück Fondsanteilen am A-Fonds verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

Das Landgericht geht davon aus, dass die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des von ihr für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendeten Betrags gegen Rückgabe der dafür erhaltenen Anteile aus § 20 KAGG verlangen kann. Die Beklagte habe ihre Anlageziele in dem von ihr herausgegebenen Verkaufsprospekt nicht vollständig dargestellt. Weder mangele es an der Kausalität des Verkaufsprospekt für den Kaufentschluss der Klägerin noch könne das Fehlen einer solchen Kausalität dem Anspruch der Klägerin entgegenstehen. Die Beklagte habe weder darzulegen noch nachzuweisen vermocht, dass sie die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts nicht kannte und dies nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Die Klägerin habe die Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts weder bei dem Anteilserwerb noch zu einem so frühen Zeitpunkt erkannt, dass ihre Ansprüche verjährt wären. Ein sich auf den Erstattungsanspruch auswirkendes Mitverschulden liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 619 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil - form- und fristgerecht - Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die Verurteilung und gegen die Zurückweisung der Widerklage.

Sie trägt vor, es sei bereits unzutreffend, dass sie dauerhaft einen Schwerpunkt der Anlagen im Neuen Markt hätte setzen wollen. Das Landgericht habe verkannt, dass das im Prospekt genannte Anlageziel und die Auswahl der zur Erreichung dieses Ziels zu erwerbenden Aktien im Frühjahr zwangsläufig zu Investitionen im Neuen Markt führen musste. Die Wahl des Anlageschwerpunkts im Neuen Markt habe daher den Zielvorgaben des Verkaufsprospekts entsprochen. Die Beschreibung der Anlageziele im Verkaufsprospekt sei ausreichend gewesen, um potentiellen Anlegern alle Informationen zu geben, deren sie für ihre Anlageentscheidung bedurften. Die Kriterien, nach denen Anlageobjekte ausgewählt wurden, seien hinreichend deutlich beschrieben. Das Landgericht habe ferner die Kausalitätsfrage falsch beurteilt, weil eine Haftung der Beklagten nur in Betracht komme, wenn die Kaufentscheidung der Klägerin auf dem Verkaufsprospekt beruhe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und

1. die Klage abzuweisen,

2. festzustellen, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin kein Anlageberatungsvertrag betreffend eine Empfehlung für den A-Fonds (...) geschlossen wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag betr. eine Haftung nach dem KAGG. Sie beruft sich ferner wie schon in erster Instanz auf eine Pflichtverletzung auf Grund eines Anlageberatungsvertrags, aus der ihr die Beklagte wegen der unzutreffenden Zusicherung des Zeugen Z1 betreffend die Risikolosigkeit der Anlage hafte.

Der Senat hat am 4.11.2003 einen Beweisbeschluss erlassen im Hinblick auf den Inhalt der Gespräche zwischen dem Zeugen Z1 und dem Zeugen Z2 im März 2000. Wegen der Beweisfragen wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 1000 f d.A.).

Der Senat hat ferner am 12.3.2004 einen Hinweisbeschluss erlassen und den Parteien mitgeteilt, dass und warum er die zuvor beabsichtigte Beweisaufnahme für möglicherweise entbehrlich erachtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 1016 bis 1018 d.A.) verwiesen. Die Parteien haben die Gelegenheit, zu den Erwägungen des Senats Stellung zu nehmen, umfangreich wahrgenommen. Der Beweisbeschluss vom 4.11.2003 wurde nicht durchgeführt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Klageabweisung. Im übrigen, nämlich im Hinblick auf die Abweisung der Widerklage, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

A. Die Klage ist abzuweisen. Der Klägerin stehen die als Haupt- und als Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1. Die Klägerin hat kein Recht auf Rückerstattung der von ihr getätigten Investitionen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile. Ein solches Recht folgt für die Klägerin insbesondere nicht aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 KAGG. Der Verkaufsprospekt der Beklagten (Stand November 1999, wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 55 - 72 d.A. verwiesen) beschreibt die Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele und die Anlagepolitik nicht unrichtig oder unvollständig.

Zur Beurteilung dieser Frage kommt es nicht auf die in dem Verkaufsprospekt wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich darauf an, welches Gesamtbild der maßgeblichen Verhältnisse der Verkaufsprospekt dem interessierten Publikum vermittelt. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, dem gegebenenfalls deutlich werden soll, dass es sich um spekulative und riskante Anlagen handelt (vgl. Senatsurteil vom 4.11.2003 - 8 U 24/03 - OLGR 2004, 110 f).

Die Angaben in dem Verkaufsprospekt der Beklagten genügen diesen Anforderungen. Dass das Fondsmanagement des A-Fonds bei Werten des (damals noch existierenden) Neuen Marktes Anlageschwerpunkte gebildet hat, nimmt der Senat in Übereinstimmung mit den Feststellungen und den diesbezüglichen Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. dort Urteilsgründe S. 13 ff/Bl. 620 ff d.A.) an. Dies wird aber in dem Verkaufsprospekt hinreichend deutlich und bedurfte keiner weitergehenden Erläuterung. Auch der Nennung des Begriffs "Neuer Markt" im Zusammenhang mit den Anlagezielen oder der Anlagepolitik des A-Fonds bedurfte es nicht.

Der Verkaufsprospekt stellt die Anlageziele und die Anlagepolitik des Verkaufsprospekts unter den Stichworten "Anlageziele und Anlagegrundsätze" ausführlich dar (Bl. 57 d.A.), dort ist ausgeführt:

"Der A-Fonds investiert in erfolgreiche in- und ausländische Unternehmen. Das Anlageziel des Fonds ist langfristiges Kapitalwachstum. Die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Aktien erfolgt überwiegend nach qualitativen Kriterien. Hierzu zählen beispielsweise eine führende Marktposition des Unternehmens, technologischer Vorsprung, überzeugendes, kreatives Management sowie zukunftsweisende, innovative Produkte und Unternehmensstrategien. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen neben der aktuellen Unternehmensbewertung die Perspektiven sowie die Wachstumschancen von innovativen Unternehmen im Vordergrund.

Das Fondsmanagement unterscheidet in strategische und taktische Investments. Langfristig orientierte strategische Investments im Sondervermögen erfolgen ausschließlich aufgrund unserer sorgfältigen Analyse, Unternehmensbesuchen vor Ort sowie kontinuierlichem Meinungsaustausch mit dem Management der Unternehmen. Im Rahmen kurzfristig ausgerichteter taktischer Investments nutzt das Fondsmanagement Kursschwankungen verschiedener Einzelunternehmen und Branchentrends. Quantitative Kriterien wie z.B. historisches und künftig erwartetes Gewinnwachstum oder relative Stärke sowie die Charttechnik spielen eine untergeordnete Rolle." ...

"Wir nennen unseren Fonds "...", weil die Anlageentscheidungen im Rahmen unseres Management-Ansatzes nicht nur auf der fundamentalen Analyse des Geschäftsablaufs einzelner Unternehmen basieren. Ein hohes Maß an Antizipationsfähigkeit für zukünftige Entwicklungen und die Verflechtungen zwischen Unternehmen - auch grenzüberschreitend - kennzeichnet unseren Anlagestil. Der Erfolg des Fonds wird im Wesentlichen darin bestehen, die Zukunftschancen einzelner Unternehmen oder Branchen im Rahmen der Globalisierung des Wirtschaftsgeschehens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erkennen und daraus die relevanten Anlageentscheidungen abzuleiten. Wir verstehen unseren Anlageprozess als eine Kombination zwischen dem Hineindenken in die Bedürfnisse der künftigen Gesellschaft, dem interdisziplinären Querdenken und dem Vordenken künftiger Wachstumschancen. Die extrem schnellen Veränderungen unseres Wirtschaftsumfeldes im Zeitalter der vollkommenen Information können auch im Portfolio-Management nicht mehr mit herkömmlichen Methoden monokausaler Erklärungsmuster bewältigt werden, sondern erfordern eine interaktive Kommunikationsstruktur in Netzwerken." ...

"Unter Beachtung der Chancen und Risiken der Anlage in Aktien erwirbt die Gesellschaft für das Sondervermögen insbesondere Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen, an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird."

Einige zu Beginn des ersten Absatzes aufgezeigten Begriffe (langfristiges Kapitalwachstum, qualitative Kriterien, führende Marktposition, erfolgreiche in- und ausländische Unternehmen) lassen den Schluss zu, dass der Fonds in erfolgreiche etablierte Unternehmen investieren wolle. Zugleich handelt es sich um Begriffe, die auf die Unternehmen des Neuen Markts nicht oder nicht ohne weiteres zutreffen dürften.

Der Verkaufsprospekt zeigt jedoch sogleich Kriterien auf, die darauf hindeuten, dass die Anlagepolitik auch deutlich weniger etablierte und damit auch weniger sichere Anlagen erfasst (technologischer Vorsprung, überzeugendes kreatives Management, zukunftsweisende innovative Produkte und Unternehmensstrategien). Zwar können derartige Eigenschaften auch etablierten Unternehmen beigelegt werden. Der Verkaufsprospekt weist aber anschließend darauf hin, dass bei der Auswahl der Anlagewerte "neben den aktuellen Unternehmensbewertungen die Perspektiven sowie die Wachstumschancen von innovativen Unternehmen im Vordergrund" stehe. Dem ist klar zu entnehmen, dass die Fondstrategie auch solche Unternehmen einbezieht, deren Entwicklung und Ertragsfähigkeit schwerer einzuschätzen ist als die von etablierten Marktwerten, so dass auf der Hand liegt, dass solche Anlagen nicht nur größere Chancen, sondern auch größere Risiken begründen können.

Der im Verkaufsprospekt folgende Absatz erläutert das unterschiedliche Vorgehen betreffend "strategische und taktische Investments". Er weist eindeutig darauf hin, dass das Fondsmanagement "quantitativen Kriteren" wie historischem oder künftig erwartetem Gewinnwachstum, relativer Stärke sowie Charttechnik eine untergeordnete Rolle zuweisen wird gegenüber der Ausnutzung von Kursschwankungen verschiedener Einzelunternehmen und Branchentrends.

Schließlich beschreibt der Verkaufsprospekt in der Erläuterung der Fondsbezeichnung "..." sehr deutlich, dass der Fonds seine Stärke in der Ausnutzung der "Antizipationsfähigkeit" des Managements für zukünftige Entwicklungen einzelner Unternehmen oder Branchen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und einer damit einhergehenden frühen Anlageentscheidung für entsprechende Werte sieht.

Dass die Anlagepolitik dabei aktuellste Entwicklungen berücksichtigen würde, zeigt der Verkaufsprospekt schließlich auch durch den nachfolgenden Hinweis auf, wonach auch die Anlage in Neuemissionen in Betracht kam, die zum amtlichen Börsenhandel (noch) nicht zugelassen bzw. an einem organisierten Markt (noch) nicht notiert waren.

Schließlich ist dem Verkaufsprospekt an anderer Stelle (S. 5 "Aussteller- und Anlagegrenzen", Bl. 58 d.A.) auch ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass Terminkontrakte und Optionsgeschäfte, also hochspekulative Investitionen, geschlossen werden könnten.

Insgesamt ist dem Verkaufsprospekt damit für einen Anlageinteressenten eindeutig zu entnehmen, dass die Anlagepolitik nicht auf eine Wertschöpfung aus vergleichsweise sicheren etablierten Werten, sondern auf erheblich spekulativere kurzfristige Investitionen ausgerichtet war, wodurch das Investitionsrisiko maßgeblich damit stand und fiel, ob die Zukunftsprognosen des Fondsmanagements sich als zutreffend erweisen würden. Zahlreiche der so beschriebenen Investitionsziele treffen auf die im Neuen Markt angebotenen Werte, in die das Fondsmanagement investiert hat, zu. Der ausdrücklichen Nennung des Neuen Marktes als Investitionsziel und der damit verbundenen besonderen Risiken bedurfte es bei dieser Sachlage ebenso wenig wie einer Abänderung des Verkaufsprospekts, nachdem Investitionen tatsächlich im Neuen Markt stattfanden (vgl. auch Senatsurteil vom 4.11.2003 - 8 U 24/03 - a.a.O.).

Weil schon eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts nicht gegeben ist, muss der Senat die Frage, ob (anderenfalls) ein Erstattungsanspruch der Klägerin mangels Ursächlichkeit entfallen würde, nicht entscheiden. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein Ursächlichkeitszusammenhang wohl kaum anzunehmen wäre. Die Klägerin kannte den Verkaufsprospekt nach ihrem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen nicht, als sie die Anteile des A-Fonds erwarb. Der Erwerb folgte im Mai 2000. Der Verkaufsprospekt wurde in der streitgegenständlichen Fassung im November 1999 verfasst. Eine allgemeine Verbreitung oder gar eine Veröffentlichung (vergleichbar einer Aktienemission) ist nicht vorgetragen. Wenn überhaupt, dann wäre eine positive Anlegerstimmung vielleicht durch einen allgemeinen Markterfolg des Fonds, nicht aber wegen des Verkaufsprospekts anzunehmen. Schließlich geht der Vortrag der Klägerin entscheidend dahin, dass sie nicht wegen einer allgemein positiven Anlegerstimmung betreffend den A-Fonds, sondern auf Grund der Beratung, die der Zeuge Z1 dem Zeugen Z2 hat zuteil werden lassen, investiert habe.

2. Wenn mit dem Landgericht von dem Zustandekommen eines Investmentvertrags zwischen den Parteien ausgegangen wird (landgerichtliche Urteilsgründe S. 32/Bl. 639 d.A.), so ist vor dem Hintergrund der oben dargelegten Erwägungen nicht zu erkennen, dass die Beklagte gegen Verpflichtungen aus dem Investmentvertrag verstoßen hat. Die Beklagte hat danach in Verfolgung ihrer auch im Hinblick auf die Risiken ausreichend erläuterten Anlageziele insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Risikomischung verstoßen. Eine Abweichung der tatsächlichen Anlagepolitik von der vertraglich geschuldeten lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat dazu in erster Instanz ein Gutachten der Fa. X vorgelegt (vgl. Anlage B 27, S. 27 ff, 48 ff Anlagenband) vorgelegt. Darin wird dargelegt, das die Fokussierung des A-Fonds auf innovative Wachstumsunternehmen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Risikomischung darstelle. Eine detaillierte Risikoanalyse des Fonds zeige, dass der Fonds während des Analysezeitraums auf Grund der praktizierten Segment-, Regionen-, Branchen- und Einzeltiteldiversifikation dem Grundsatz der Risikomischung ökonomisch voll entsprochen habe. Das Gesamtrisiko des Fonds habe während des Analysezeitraums, gemessen an der Volatilität p.a. (d.i. das jährliche Ausmaß der Kursschwankungen) deutlich unter dem Risikoniveau des Neuen Marktes gelegen. Zudem lasse sich im Hinblick auf die konkrete Anlagetätigkeit, die laufende Verwaltung oder das eingesetzte Analyseinstrumentarium kein Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 KAGG feststellen. Der Senat verkennt nicht, dass diese auf einem Privatgutachten beruhenden Angaben nicht als sachverständige Feststellungen, sondern als Parteivortrag der Beklagten zu bewerten sind. Die Klägerin hat diesem detaillierten Vortrag allerdings auch mit der Berufungsbegründung substantiell nichts entgegengesetzt. Ihr diesbezügliches Vorbringen beruht vielmehr auf dem Vorverständnis, dass der Verkaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sei und der auf seiner Grundlage zustande gekommene Investmentvertrag die tatsächlich verfolgte Anlagestrategie nicht decke. Dass die tatsächlich verfolgte Anlagestrategie von dem Inhalt des Vertrags, wie er nach der oben dargelegten Auffassung des Senats auch von dem Verkaufsprospekt zutreffend beschrieben wird, abweicht, ist aber nicht zu erkennen. Zugleich ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte unter Abkehr von den im Verkaufsprospekt genannten sonstigen Anlagezielen lediglich im Neuen Markt investiert hat.

3. Die Beklagte haftet auch nicht auf Grund eines Anlageberatungsvertrags. Dem Vortrag der Klägerin ist das Vorliegen eines solchen Vertrags nicht hinreichend zu entnehmen. Der Senat hat daher auch von seiner ursprünglichen Absicht (Beschluss vom 4.11.2003, Bl. 1000 f), hierzu Beweis zu erheben, Abstand genommen. Er hat vielmehr den Parteien eingehend erläutert, welche Voraussetzungen für die Annahme eines Anlageberatungsvertrages zu prüfen sind, der Klägerin mitgeteilt, dass Bedenken bestehen, ob ihr erstinstanzlicher Vortrag insofern ausreicht und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Auch vor dem Hintergrund des danach erfolgten klägerischen Vorbringens ist ein Beratungsvertrag, dessen Verletzung die Beklagte zu Schadensersatz verpflichten würde, nicht dargetan.

In der Klageschrift hat die Klägerin insofern im wesentlichen folgenden Vortrag gehalten:

Der Zeuge Z2 habe sich an den Zeugen Z1 mit der Frage gewandt, er habe etwa 7 Mio DM aus seinem Privatvermögen anzulegen. Dieses Geld solle dem langfristigen Vermögensaufbau des Zeugen Z2 dienen und seine Altersvorsorge sicherstellen. Hierauf habe der Zeuge Z2 den Zeugen Z1 hingewiesen und ihn gefragt, "was dieser ihm wohl für diese Anlagesumme vor dem Hintergrund seiner Anlageziele als sichere und rentable Kapitalanlage empfehlen würde".

Der Zeuge Z1 habe dem Zeugen Z2 daraufhin mitgeteilt, es gebe nur einen Fonds, den er in diesem Zusammenhang bedenkenlos empfehlen könne. Dies sei der A-Fonds. Der Zeuge Z1 habe wörtlich gesagt: "Für eine sichere und risikolose Kapitalanlage gibt es nur einen Fonds, da sind wir alle drin, die ganzen Familien, Freunde, Kumpel, einfach alle, das ist unser Fonds".

Hinweise auf Risiken habe der Zeuge Z1 nicht gegeben. Auf konkrete Nachfrage des Zeugen Z2, ob denn die Anlage in den A-Fonds auch risikolos sei, habe der Zeuge Z1 dieses bestätigt und "jegliches Risiko von sich gewiesen".

Selbst als der Zeuge Z3 einige Tage später vor der Kapitalanlage im Auftrage des Zeugen Z2 die Zeugin Z4 nochmals auf die möglichen Risiken sowie darauf angesprochen habe, ob denn der Zeitpunkt der Anlage optimal sei, schließlich sei der Wertanstieg des Fonds bereits sehr stark, habe die Zeugin erklärt, es sei alles in Ordnung, der Fonds werde stetig weiter an Wert zunehmen, irgendwelche Risiken bestünden nicht und es handele auch um den richtigen Zeitpunkt zum Einstieg.

Die Klägerin habe daraufhin 15.000 Anteile des A ... -Fonds gekauft.

Die Tatsache, dass die Klägerin die Rückgabe von 30.000 Anteilen des A ... -Fonds anbietet, erklärt sich dabei zwanglos aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich ein Splitting der Fondsanteile stattgefunden hat, wonach die 15.000 erworbenen Anteile nunmehr 30.000 Fondsanteilen entsprechen.

Im Schriftsatz vom 27.5.2002 (Bd. II Bl. 239) hat die Klägerin vorgetragen:

Dem Zeugen Z1 sei auch bekannt gewesen, dass diese sichere Anlage für das Privatvermögen des Zeugen Z2 über die Klägerin erfolgen sollte. In den "erwähnten Gesprächen von März 2000" sei der Zeuge Z1 darauf hingewiesen worden. Anhand seines Terminkalenders habe der Zeuge Z2 inzwischen festgestellt, dass eines dieser Gespräche am 13.3.2000 stattgefunden habe. Dabei habe der Zeuge Z1 in Anwesenheit des Zeugen Z3 ein Investment in dem A-Fonds als "sichere und risikolose Kapitalanlage" bezeichnet.

Ein weiteres Gespräch habe wenige Tage später zwischen dem Zeugen Z3 und der Zeugin Z4 stattgefunden. Diese habe erklärt, dass irgendwelche Risiken nicht bestünden.

Im Schriftsatz vom 25.9.2002 (Bd. III Bl. 488 ff) hat die Klägerin vorgebracht:

"Im März 2000 wurde zwischen der Klägerin und der Beklagten folgendes vereinbart: die Klägerin sollte Stück 150.000 B-Aktien zum Kurs von 28,50 € netto an die Beklagte verkaufen und zugleich 15.000 A-Fonds zum Rücknahmepreis vom 26.4.2000 zuzüglich 0,4 % Provision direkt von der Beklagten kaufen. Dieses Zug-um-Zug-Geschäft sollte über die Depotbank der Beklagten (C ...) abgewickelt werden."

Nach dem Hinweisbeschluss des Senats trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 4.5.2004 (Bl. 1058 ff d.A.) vor:

Am 13.3.2000 sei es zunächst dem Zeugen Z2 darum gegangen, die bis dahin überdurchschnittliche Performance des B-Fonds "abzusichern". Der Zeuge Z1 habe sich demgegenüber spöttisch verhalten und darauf hingewiesen, dass sie 'nicht bei der ...kasse seien'. Der Zeuge Z2 habe sich blamiert gefühlt und das Thema fallen lassen (Bl. 1061 d.A.).

"Kurz nach dem vorgenanten Wortwechsel sprach der Zeuge Z2 den Zeugen Z1 an, was dieser ihm privat empfehlen könne, wenn er Kapital der Klägerin für seine Altersvorsorge anlegen wolle" (Bl. 1062 d.A.). Er habe die Absicht, 7 Mio DM anzulegen, dies müsse jedoch kapitalerhaltend erfolgen, da er im Hinblick auf die Altersvorsorge weder an einer Spekulation noch an irgendwelchen anderen Risiken interessiert sei. "Wie aus der Pistole geschossen und ohne zu überlegen" habe der Zeuge Z1 geantwortet, hierfür komme nur eine Investition in den A-Fonds in Frage, "da sind wir alle drin, die Familien, die Kumpels, wir alle hier". Der Zeuge Z1 habe die Nachfrage, ob es denn dabei ein Risiko gebe, verneint und die Zeugen Z2 und Z3 in sein Büro gebeten. Dort habe er eine Telefonverbindung mit einem Unbekannten hergestellt und diesen befragt, ob dieser im Hinblick auf den A-Fonds irgendwelche Risiken sehe. Dieser Unbekannte habe bestätigt, dass er sich der Meinung des Zeugen Z1 nur anschließen könne. Der Zeuge Z1 habe anschließend die Meinung geäußert, der Fondswert werde sich in Zukunft noch einmal verdoppeln. Dies wiederum habe den Zeugen Z2 misstrauisch gemacht. Eine solche Wertentwickung sei für ihn nicht vorstellbar gewesen. Daher habe er noch einmal Bedenken geäußert. Der Zeuge Z1 habe daraufhin arrogant reagiert. Der Zeuge Z2 habe zum Schluss erklärt, er werde nach seiner Rückkunft aus einem anstehenden USA-Aufenthalt wieder auf den Zeugen Z1 zukommen.

Noch am selben Tag habe sich der Zeuge Z3 im Auftrag seines Vaters mit dem Zeugen Z1 zu einem Vier-Augen-Gespräch zusammengefunden. Der Zeuge Z1 habe ihm bestätigt, dass es bei der Kaptialanlage keine Risiken gebe.

"In der Folge" habe dies auch die Zeugin Z4 dem Zeugen Z3 bestätigt (Bl 1066 d.A.).

"Einige Tage später" (Bl. 1066 d.A.) habe die Ehefrau des Zeugen Z2 ein Paket ihrer Aktien der B an der Börse verkauft. Der Zeuge Z3 sei darüber nicht informiert gewesen. Der Zeuge Z1 habe von dem Aktienverkauf erfahren, habe angenommen, dass der Zeuge Z2 die Aktien verkauft habe und sei sehr erbost gewesen ("völlig ausgeflippt"). Der Zeuge Z1 habe darauf hingewiesen, dass er den Kurs der B-Aktie "überhaupt erst gemacht" habe. Er habe den Zeugen Z3 zur Rede gestellt, der wiederum den Zeugen Z2 über die Situation informiert habe. Während eines Telefonats habe sich der Zeuge Z1 durch den Zeugen Z2 nicht beruhigen lassen. Der Zeuge Z2 habe - gedrängt durch den Zeugen Z3 - dann den nächsten Flug nach Deutschland genommen. Er habe befürchtet, dass ein wütender Zeuge Z1 in der Lage sein könnte, den Kurs der B-Aktien herunter fahren zu lassen.

Der Zeuge Z1 habe sich aber nach Auskunft des Zeugen Z3 allmählich wieder beruhigt, so dass man einen Gesprächstermin für den 20.4.2000 vereinbart habe (ohne außerplanmäßige Rückkehr).

In der Zwischenzeit habe sich der Zeuge Z1 aber doch nicht beruhigt ("schrie nur noch herum"). Der Zeuge Z3 habe daraufhin sein Praktikum entgegen seiner ursprünglichen Planung, bis Ende März zu bleiben, abgebrochen (Bl. 1068 d.A.).

Am 20.4.2000 habe der Zeuge Z1 dem Zeugen Z2 Vorwürfe gemacht, warum denn dessen Frau nicht ihm die Aktien verkauft habe. "Um den Zeugen Z1 wieder zu beruhigen", habe der Zeuge Z2 dem Zeugen Z1 15.000 Aktien der B, die im Besitz der Klägerin waren, angeboten. Er plane, aus dem Erlös seine Altersvorsorge zu bestreiten und werde das Geld in den A-Fonds investieren, wenn der Zeuge Z1 an seiner Anlageempfehlung festhalte (Bl. 1069 d.A.).

"Schlagartig" habe sich die Stimmung des Zeugen Z1 gebessert. Er habe erklärt, selbstverständlich bei seiner Einschätzung zu bleiben. Er könne nur dringend zu der Investition raten (Bl. 1069 d.A.). Man habe sich dann geeinigt auf einen Kauf von 15.000 Anteilen des A-Fonds. Der Zeuge Z1 habe vorgeschlagen, "Sie kaufen dann 15.000 Anteile, das entspricht in etwa den 7 Mio DM, die Sie ursprünglich genannt hatten". Der Zeuge Z1 habe ferner sein Kaufangebot für die 150.000 Aktien der B errechnet und unterbreitet. Es sei klar gewesen, dass "ein weiterer, deutlich über 1 Mio DM liegender Verkaufserlös auf das Konto der Klägerin überwiesen werden müssen, was dann auch geschehen sei.

Die Beklagte bestreitet die Darlegungen der Klägerin zu beiden Gesprächen.

Die Unklarheiten des klägerischen Vortrags sind durch den erstmals in zweiter Instanz gehaltenen weiteren Vortrag der Klägerin jedenfalls teilweise behoben. Es wird jetzt allerdings deutlich, dass der erstinstanzliche Vortrag zum Teil falsch, zum Teil unvollständig war.

Nach dem jetzigen Klägervorbringen gliedert sich das ganze Geschehen in zwei Blöcke auf: eine erste Verhandlung zwischen den Zeugen Z2 und Z1 am 13.3.2000 (mit anschließenden Gesprächen) und eine weitere Verhandlung zwischen den genannten Zeugen am 20.4.2000. Dass ein maßgeblicher Teil der Verhandlungen mithin am 20.4.2000 stattgefunden haben soll, ist neuer Vortrag. Ebenso neu ist der Vortrag dazu, warum der Zeuge Z2 dem Zeugen Z1 Aktien der B angeboten haben will. Der gesamte nunmehr hierfür als maßgeblich vorgetragene Begründungszusammenhang (Verärgerung des Zeugen Z1 über den Akteienverkauf der Frau des Zeugen Z2, Beschwichtigung des Zeugen Z1 durch das Angebot, von der Klägerin gehaltene Aktien zu erwerben) ist neu. Neu ist auch die erstmals detaillierte Schilderung der unterschiedlichen Gespräche.

Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, wodurch die Klägerin gehindert war, in dieser Substanz schon erstinstanzlich vorzutragen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass auch in erster Instanz der Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anlageberatung hinreichend deutlich Gegenstand des Rechtsstreits war (vgl. nur Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils S. 7f/Bl. 614 f d.A.). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Senat den Parteien im Hinweisbeschluss vom 12.3.2004 (Bl. 1019 ff d.A.) Gelegenheit gegeben hat, zu den darin geäußerten Einschätzungen des Senats vorzutragen, nicht aber zu neuem Vortrag Gelegenheit eingeräumt hat. Letztlich kann aber hier offen bleiben, ob der neue Vortrag der Klägerin als verspätet zu gelten hat. Auch er führt nicht zu einer hinreichenden Darlegung eines Anlageberatungsvertrags mit der Beklagten.

Es verbleiben evidente Widersprüche. Wenn der Zeuge Z2 den Vorschlag eines Verkaufs von Anteilen an der B AG durch die Klägerin erst am 20.4.2000 geäußert haben will, um den zürnenden Zeugen Z1 zu besänftigen, und dies - nach dem Sachzusammenhang - eine "Kompensation" gegen den vorherigen Aktienverkauf der Ehefrau sein sollte, so folgt daraus zwanglos, dass er zuvor nicht erwogen hat, den Ankauf von A-Fonds-Anteilen auf diese Weise zu finanzieren, jedenfalls hatte er dies dem Zeugen Z1 offenbar nicht mitgeteilt. Das stützt das Vorbringen der Beklagten, dass der Zeuge Z1 jedenfalls zuvor (13.3.2000) nicht wusste, dass die Finanzierung der A-Fonds-Anteile mit Mitteln erfolgen sollte, die von der Klägerin stammten. Damit erscheint es jedenfalls unschlüssig, dass der Zeuge Z1 am und um den 13.3.2000 herum Kenntnis davon hatte oder für ihn erkennbar war, dass die Klägerin in den Schutzbereich seiner Empfehlung einbezogen sein sollte.

Maßgeblich ist, ob nach dem Klägervorbringen überhaupt ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Dabei muss es sich, um die Klage zu stützen, notwendigerweise um einen Anlageberatungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Zeugen Z2 gehandelt haben, der Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin entfalten muss. Denn dazu, dass der Zeuge Z2 als Vertreter der Klägerin gehandelt hat, fehlt jeder Vortrag.

Insofern ist zunächst ausschlaggebend, ob die behaupteten Erklärungen des Zeugen Z1 von Rechtsbindungswillen getragen sind. Der ausdrückliche Abschluss eines Anlageberatungsvertrags liegt nicht vor. Für die Frage eines konkludenten Abschlusses kann insofern insbesondere auf die Rechtsprechung zum konkludenten Abschluss eines Auskunftsvertrags zurückgegriffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1992, 708 ff m.w.N.) ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Geber und Empfänger der Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig ist oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist. Dieser Rechtsprechung ist allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftsgebers und die Bedeutung für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind. Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.

Der Vortrag der Klägerin ergibt durchaus, dass die erbetene Auskunft für den Zeugen Z2 (Altersvorsorge, Kapitalerhaltung) von erheblicher Bedeutung war. Der Zeuge Z1 hat nach dem Vortrag der Klägerin (man solle ihm doch vertrauen) auch Vertrauen, das in ihn gesetzt wurde, in Anspruch genommen.

Entscheidend ist, ob der Zeuge Z1 dieses Vertrauen zugleich für die Beklagte in Anspruch genommen hat. Hiergegen spricht zum einen, dass die Beklagte nicht selbst im Anlage(beratungs)geschäft tätig war.

Unerheblich ist dabei zwar, dass die Beklagte keine Anlageberatung tätigen durfte. Hätte sie es dennoch getan, würde ein darin liegender Verstoß nicht gegen eine schuldrechtliche Haftung sprechen.

Gleichwohl ist es ein in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Indiz, dass das Geschäft der Beklagten nicht die Anlageberatung ist und die Geschäftsbeziehungen mit dem Zeugen Z2 nicht auf Anlageberatung, sondern auf Fondsmanagement gerichtet waren. Das spricht gegen die Annahme, dass es bei dem in Rede stehenden Vertrag auf Grund der äußeren Umstände um ein Geschäft der Beklagten gegangen ist und Erklärungen des Zeugen Z1 damit nach § 164 BGB für die Beklagte verpflichtend geworden sind.

Entscheidend ist letztlich, dass der Zeuge Z2 den Zeugen Z1 wegen dessen persönlicher Qualifikation für Börsengeschäfte um Rat gefragt hat. Das belegt, dass er dessen und nicht zugleich der Beklagten Rat einholen wollte. Diese Sicht wird sehr eindeutig durch die in zweiter Instanz vorgebrachte Bemerkung der Klägerin gestützt, der Zeuge Z2 habe den Beklagten "privat" um eine Empfehlung wegen seiner Altersvorsorge befragt. Wenn der Zeuge Z2 den Zeugen Z1 nach allem zuvor Ausgeführtem "privat" befragt, so lassen die Gesamtumstände allenfalls den Schluss zu, dass der Zeuge Z1 nach dem objektiven Inhalt seiner Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand eigener vertraglicher (Rechte und) Pflichten machen wollte, nicht aber zum Gegenstand von Pflichten der Beklagten.

Da ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten nicht hinreichend vorgetragen ist, kann der Senat die weitere Frage offen lassen, ob ein solcher Vertrag unmittelbare oder mittelbare Schadensersatzansprüche der Klägerin begründen konnte. Auch insofern bestehen allerdings erhebliche Zweifel. Dass an Stelle des Zeugen Z2 die Klägerin Gläubigerin eines solchen Anlageberatungsvertrags geworden sein könnte, wäre - wie bereits angedeutet - nicht zu erkennen. Dass ein solcher Anlageberatungsvertrag zwischen dem Zeugen Z2 und der Beklagten zu Gunsten der Klägerin drittschützende Wirkung hätte haben können, könnte nur aus dem Gespräch zwischen den Zeugen Z2 und Z1 am 20.3.2000 abgeleitet werden. Für das Gespräch am 13.3.2000 könnte auf Grund des Vortrags der Klägerin dagegen nicht angenommen werden, dass und wodurch erkennbar geworden ist, dass die Klägerin in den Schutzbereich eines solchen Vertrags einbezogen sein sollte. Insoweit ist der maßgebliche Vortrag der Klägerin erstmals nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 12.3.2004 erfolgt. Auch bestünden erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Klägervorbringens im Sinne des § 531 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Denn es war in erster Instanz klar, dass der konkludente Abschluss eines Anlageberatungsvertrags in Rede steht und mithin auch, dass alle maßgeblichen äußeren Umstände, aus denen sich dieser Vertrag und damit auch ggf. seine Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin ergeben könnte, vorzutragen waren.

4. Weil es dem Zeugen Z2, wie oben ausgeführt, letztlich und ausdrücklich um einen "privaten" Rat des Zeugen Z1 ging, entfällt auch eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt etwaiger Verletzung von Nebenpflichten bei Anbahnung des Investmentvertrags. Hinzu kommt auch hier, dass die Klägerin erst in der Berufungsinstanz auf Grund des Hinweisbeschlusses des Senats und verspätet die (streitigen) Umstände der Verhandlungen zwischen dem Zeugen Z1 und dem Zeugen Z2 am 20.4.2000 vorgetragen hat, aus denen - wie oben ausgeführt - erstmals folgen kann, dass die Klägerin in den Schutzbereich seiner Empfehlung einzubeziehen sein könnte.

5. Auch das von der Klägerin behauptete, von der Beklagten bestrittene Verhalten der Zeugin Z4 kann nicht zur Haftung der Beklagten führen. Nach dem Klägervortrag hat der Zeuge Z3 die Zeugin Z4 einige Tage nach dem Gespräch zwischen den Zeugen Z1 und Z2 "dezidiert" auf mögliche Risiken sowie darauf angesprochen, ob der Zeitpunkt der Anlage optimal sei, schließlich sei der Wertanstieg des Fonds bereits sehr stark. Die Zeugin Z4 habe mitgeteilt, es sei alles in Ordnung, der Fonds werde stetig weiter an Wert zunehmen, irgendwelche Risiken bestünden nicht und es handele sich um den richtigen Zeitpunkt zum Einstieg (Klageschrift Bl. 5 d.A.). Mangels anders lautenden Vortrags ist davon auszugehen, dass der Zeuge Z3 nicht als Vertreter der Klägerin, sondern - allenfalls - als Vertreter seines Vaters (Zeuge Z2) auftrat. Dabei ist ferner zu beachten, dass der Zeuge Z3 im März 2000 bei der Beklagten hospitierte. Also hätte die Klägerin vortragen müssen, dass die Zeugin Z4 die behaupteten Aussagen unter Umständen getätigt hat, die darauf hindeuten, dass sie maßgeblich für ein konkretes Anlagevorhaben der Klägerin sein könnten. Nur dann könnten den (bestrittenen) Äußerungen der Zeugin Z4 Rechtswirkung zu Gunsten der Klägerin zumessen können. Ob die Zeugin die Äußerungen als Erfüllungsgehilfin der Beklagten getätigt hat oder - wie der Zeuge Z1 lediglich "privat" - ist von weiteren Umständen abhängig, die die Klägerin nicht näher dargelegt hat. Bekannt ist, dass die Zeugin Z4 Verwalterin eines andern Fonds, nämlich des B-fonds war (Bl. 370 d.A.). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Zeugin mit dem A ... Fonds nichts zu tun hatte. Dass deswegen von ihr eine verbindliche Äußerung zum A-Fonds zu erwarten wäre, die über eine private Einschätzung hinaus geht, ist nicht erkennbar. Eine Sachnähe der Zeugin Z4 zu Anlagefragen betr. den A-Fonds liegt nicht vor. Dass die Zeugin bei der Beklagten beschäftigt war, genügt nicht.

6. Die Klägerin moniert schließlich auch, dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 KAGG vorliege, weil die Beklagte ihr weder einen Verkaufsprospekt ausgehändigt noch angeboten habe. Dass der Zeuge Z1 dies nicht getan hat, ist unstreitig. Die Klägerin hat die Anteile am A-Fonds nicht von der Beklagten unmittelbar, sondern von der D-Bank gekauft. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, selbst gar nicht wahrgenommen zu haben, dass die Klägerin in den A-Fonds eingestiegen war, weil sie ihrerseits von der C-Bank (Depot-Bank) lediglich eine Umsatzabrechnung erhalten habe. Das ist plausibel und auch durch den Verkaufsprospekt gedeckt, wonach die Anteile bei der Gesellschaft (Beklagte), der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben werden können. Der Erwerb - und damit der Abschluss des eigentlichen Anlagevertrags - fand bei der Depotbank statt. Was dem an Verhandlungen mit der Depot-Bank vorangegangen ist und ob dabei z.B. auf die Aushändigung des Verkaufsprospekts verzichtet wurde, ist nicht vorgetragen.

B. Die Widerklage gegen die Klägerin ist unzulässig. Das Landgericht hat sie zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist insoweit zurückzuweisen.

Widerklagend begehrt die Beklagte die Feststellung, dass kein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien betr. den A-Fonds geschlossen wurde. Hierfür besteht kein Rechtsschutzinteresse. Hätte die Klägerin wie in erster Instanz mit ihrem Hauptantrag obsiegt, so wäre zwar über das Bestehen eines Anlageberatungsvertrags nicht ohne weiteres entschieden. Insoweit berühmt sich die Klägerin allerdings lediglich (noch) des Anspruchs auf Ersatz der Kapitalverlusts, nicht mehr eines Anspruchs auf Renditeverlust. Wird ihr aber der Anspruch nach § 20 KAGG zuerkannt, hat sie ihm Hinblick auf den Kapitalverlust keinen Schaden mehr. Weitergehender Ansprüche gegen die Beklagten, die durchaus denkbar sind, hat sie sich nicht berühmt. Hätte die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag insbesondere unter dem Blickwinkel eines Anlageberatungsvertrags obsiegt, so wäre über das Bestehen dieses Vertrags entschieden, die Widerklage fehlte damit als Negation der Klage das Feststellungsinteresse. Unterliegt die Klägerin - wie erkannt - unter beiden Gesichtspunkten, wird über das Bestehen des Anlageberatungsvertrags ebenfalls (mit-) entschieden, auch hieraus kann also kein Rechtsschutzinteresse folgen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zugleich gegen den Zeugen Z2 erhobene Drittwiderspruchsklage noch in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Der Zeuge Z2 hatte sich zunächst zwar vorgerichtlich eigener Ansprüche gegen die Beklagte berühmt, nicht aber nach der Klageerhebung durch die Klägerin. Er hat nach Erhebung der (Dritt-) Widerklage im Schriftsatz vom 27.6.2002 (Bl. 494 d.A.) ausdrücklich erklären lassen, sich keiner Ansprüche gegen die Beklagte zu berühmen. Ein Rechtsschutzinteresse lag daher auch insofern nicht vor.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 91 a, 97 Abs. 1 ZPO und dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in Ansehung der teilweise erklärten Erledigungen. Dabei hat der Senat das von der Beklagten mit der Widerklage verfolgte Interesse mit demjenigen gleichgesetzt, das die Klägerin mit dem Hilfsantrag verfolgt hat und das auf Ersatz des Kapitalverlusts ging (2.955.449,95 €). Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass die Drittwiderklage unzulässig war, die Beklagte daher die entsprechenden Auslagen des vormaligen Drittwiderbeklagten (Zeuge Z2) aus der ersten Instanz zu tragen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Nach Pressemeldungen und dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Revision gegen das am 4.11.2003 verkündete Urteil des Senats vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen wurde. In jenem Urteil war die besondere Bedeutung bejaht und die Revision zugelassen worden im Hinblick auf (u.a.) die Frage der Prospektvollständigkeit, die der Senat hier wie dort auf Grund gleicher Überlegungen verneint hat. Im übrigen folgt die jetzt zu treffende Entscheidung im wesentlichen einer Bewertung des Einzelfalles zur Frage eines Anlagenberatungsvertrags vor dem Hintergrund gefestigter Rechtsprechung.

Ende der Entscheidung

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