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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.05.2006
Aktenzeichen: 8 U 29/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847
ZPO § 256
Misslungene Kreuzbandplastik; 10.000 € Schmerzensgeld für eine 39 Jahre alte Frau, die im ersten Jahr nach der Fehlbehandlung zwei Re-Arthroskopien und zahlreiche krankengymnastische Behandlungen erleiden musste und die jetzt wegen einer irreversiblen Präarthrose des Kniegelenks dauerhaft Bewegungseinschränkungen und Beschwerden erdulden muss; immaterieller Vorbehalt, weil wegen des komplexen Krankheitsbildes weitergehende Nachteile wahrscheinlich sind.
Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Kreuzbandoperation.

Bei einem Sportunfall erlitt die damals 39 Jahre alte Klägerin eine Kreuzbandruptur und eine Außenbandruptur des linken Kniegelenks. Sie begab sich in die Orthopädische Klinik O1, die organisatorisch und haftungsrechtlich der Beklagten zu 1. unterstellt ist. Der Beklagte zu 2. war dort als Assistenz- oder Oberarzt tätig. Er setzte der Klägerin am 28. 8. 2000 operativ ein neues Kreuzband ein (sog. Kreuzbandplastik).

Trotz intensiver Krankengymnastik und Lymphdrainage blieb das Knie in den nächsten sechs Monaten geschwollen und konnte nicht vollständig gestreckt werden. Der im März 2001 konsultierte Orthopäde Dr. X, O1, äußerte den Verdacht einer Fehlbohrung und riet der Klägerin nach einer Arthroskopie, sich in einer Fachklinik in O2 operieren zu lassen.

Die Klägerin strengte sodann ein Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Az.: 93 H 62/01) an, in dessen Rahmen ein Gutachten des Orthopäden Dr. SV1 eingeholt wurde (Bl. 24 ff. d. BA). Dr. SV1 gelangte zu dem Ergebnis, dass der Austrittspunkt des oberen Endes des Kreuzbandtransplantates nicht korrekt gewählt sei. Deswegen rage das Befestigungsmaterial des Kreuzbandtransplantates (sog. Suturplate) in die Gelenkfläche unterhalb der Kniescheibe hinein und bilde dort einen ständigen Reibungspunkt bzw. Schmerzreiz (Bl. 18 des Gutachtens - Bl. 41 d. BA).

Bei der anschließenden arthroskopischen Operation in der Klinik in O2 wurde dieses Suturplate (auch genannt Endobutton) entfernt.

Die Klägerin ließ sich auch nach dieser Revisionsoperation krankengymnastisch behandeln und klagte über fortdauernde schmerzhafte Bewegungseinschränkungen des linken Knies, die sie vor allem bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester erheblich beeinträchtigten. Sie ließ sich im Juni 2004 in der ...klinik in O1 nochmals arthroskopisch operieren (Bl. 249/250 d. A.). Ihre fortwährenden Beschwerden hat die Klägerin auf die vermeidbare Fehlpositionierung des Kreuzbandimplantates zurückgeführt.

Die Beklagten haben zwar eingeräumt, dass der femorale Bohrkanal nicht optimal gelungen sei, weswegen es zu den von Dr. SV1 vorgefundenen Berührungen zwischen der Rückseite der Kniescheibe und dem Suturplate (Endobutton) gekommen sei. Diese Unregelmäßigkeit sei aber durch die Revisionsoperation in O2 beseitigt worden. Die danach von der Klägerin beklagten Beschwerden seien nicht auf einen Fehler des Beklagten zu 2. bei der Operation zurückzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30.11.2004 (Bl. 273/282 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt, das von ihm auch mündlich erläutert worden ist. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € sowie Schadensersatz in Höhe von 1.510,89 € zu zahlen. Der Beklagte zu 2. habe einen Behandlungsfehler begangen, indem er den Bohrkanal durch den Oberschenkelknochen falsch gesetzt habe, wodurch das zur Befestigung des Kreuzbandes eingebrachte Suturplate/Endobutton im Gleitlager der Kniescheibe geendet habe. Der Klägerin seien hierdurch bis zur Revisionsoperation im September 2001 Beschwerden entstanden, die - mit geringfügigen zeitlichen Abstrichen - ein Schmerzensgeld in dieser Höhe rechtfertigen würden. Darüber hinaus habe die Klägerin nachweisen können, dass ihr fehlgeschlagene Aufwendungen für die Krankengymnastik, Arztbesuche und Massage während dieses Zeitraums in Höhe von 1.510,89 € entstanden seien. Die weitergehende Schmerzensgeldforderung der Klägerin (insgesamt 10.000,-- €) sowie der Feststellungsantrag seien unbegründet, weil die später noch aufgetretenen Beschwerden auf einer schicksalshaften Erweiterungen der Bohrkanäle beruhten. Dabei hat sich das Landgericht auf die Aussagen des Sachverständigen Dr. SV1 gestützt.

Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wirft dem Landgericht unzureichende Tatsachenaufklärung vor. Das Landgericht habe sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 stützen dürfen. Dieser habe nicht schlüssig erklärt, wie es innerhalb kurzer Zeit ohne eine Fehllage des Bohrkanals zu der hier erheblichen Erweiterung der Bohrkanäle habe kommen können. Die Klägerin verweist auf ein zwischenzeitlich von der Krankenversicherung eingeholtes fachorthopädisches Gutachten von Herrn Prof. Dr. SV2, das ihr erst im November 2004 zugänglich gemacht worden sei. Darin werden die Erweiterungen der Bohrkanäle auf die Fehllage des Transplantates zurückgeführt. Dadurch habe sich das Implantat gelockert und aufgerieben, was es instabil gemacht habe. Auch die nachfolgenden Eingriffe hätten diese Nachteile nicht beseitigen können, so dass nun eine erneute Operation notwendig werde, um die fortdauernden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen der Klägerin zu beheben.

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, über den erstinstanzlichen Urteilsbetrag hinaus weitere 5.717,75 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2002 an sie zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ebenso für jeden weiteren in Zukunft entstehenden immateriellen oder materiellen Schaden, der auf der Fehlbehandlung vom 28.08.2000 beruht, zu zahlen haben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und vertreten die Auffassung, dass die Ausführungen von Prof. Dr. SV2 als neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen seien. Die Klägerin aggraviere in erheblichem Umfang ihre Beschwerden.

Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 16. 9. 2005 auf seine Rechtsauffassung hingewiesen. Er hat ein weiteres Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dessen Gutachten vom 13. 12. 2005 (Blatt 359 ff. d. A.) hingewiesen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin ist weitgehend begründet. Sie kann von den Beklagten neben dem vom Landgericht zuerkannten materiellen Schadensersatz auch noch ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,-- € verlangen. Auch die Feststellungsanträge auf Ersatz künftiger immaterieller wie materieller Schäden sind mit den obigen Einschränkungen begründet. Die Ansprüche der Klägerin ergeben sich aus § 847 BGB i. V. m. § 823 bzw. § 831 BGB, sowie aus einer positiven Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit § 278 BGB. Die Beklagte zu 1. muss für das Fehlverhalten des damals bei ihr angestellten Beklagten zu 2. einstehen. Dazu im Einzelnen:

1. Dem Beklagten ist ein Behandlungsfehler während der Operation vom 28.08.2000 unterlaufen, weil er entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst den Bohrkanal für die Kreuzbandplastik im Oberschenkel zu weit ventral und horizontal gesetzt hat. Bereits der im Beweissicherungsverfahren eingesetzte Gutachter Dr. SV1 hatte die Bohrung bemängelt (Bl. 19 des Ausgangsgutachtens = Bl. 30 d. A.). Der Gerichtsgutachter Prof. Dr. SV3 und vor ihm der Privatgutachter Prof. Dr. SV2 haben auf den computertomographischen und kernspintomographischen Aufnahmen eine zu weit ventrale und horizontale Lage des femoralen Bohrkanals erkannt (Bl. 367 f., 372 sowie 321 d. A.). Die Fehlbohrung wäre nach Ansicht aller Gutachter vermeidbar gewesen.

Es deutet einiges darauf hin, dass der Beklagte diesen Bohrkanal auch nicht im richtigen Durchmesser, sondern vielmehr zu groß angesetzt hat (S. 14 des Gutachtens SV3 - Bl. 372, 3. Abs. d. A.). Computertomographische Aufnahmen unmittelbar nach der Operation, die einen korrekten Bohrdurchmesser beweisen könnten, liegen nicht vor. Gegen den Beklagten zu 2. spricht vor allem der Befund der Radiologischen Praxis Dr. Y, O1 vom 07.12.2000, wonach die Bohrkanäle bereits rund drei Monate nach der Operation des Beklagten zu 2. deutlich erweitert waren (vgl. dazu den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.09.2005 - Bl. 376 d. A.).

2. Letztendlich kann diese Frage offen bleiben, weil sämtliche Beschwerden, die die Klägerin beklagt, auch auf die Fehlpositionierung des Transplantates, und damit den Behandlungsfehler des Beklagten zu 2., zurückgeführt werden können.

Bereits durch das Ausgangsgutachten des Sachverständigen Dr. SV1 ist der Verdacht einer Fehlbohrung bestätigt und festgestellt worden, dass das Befestigungsmaterial des Kreuzbandtransplantates (Suturplate/Endobutton) in die Gelenkfläche unterhalb der Kniescheibe hineinreichte und dort einen ständigen Reibungspunkt bildete. Das hat bereits das Landgericht dargestellt, auf dessen Ausführungen wird verwiesen.

Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 hat darüber hinaus ergeben, dass die Fehlbohrung auch zu einer Erweiterung der Bohrkanäle sowie zu einer Auslockerung des Kreuzbandtransplantates geführt hat. Damit widerspricht Prof. Dr. SV3 seinem Vorgänger Dr. SV1, der die Erweiterung der Bohrkanäle als schicksalshaft bewertet hatte. Die Auffassung von Herrn Prof. Dr. SV3 ist im Gegensatz zu der von Herrn Dr. SV1 überzeugend. Wenn die Bohrlöcher durch den Beklagten zu 2. nicht ohnehin schon zu groß gesetzt worden waren, dann konnte jedenfalls die fehlerhafte Lage des Kreuzbandtransplantates durch fortwährende Reibung an den Austrittspunkten zu der regelwidrigen Aufweitung führen. Sie ist bereits nach kurzer Zeit diagnostiziert worden.

Die Argumentation des Gerichtsgutachters deckt sich mit den Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. SV2 (Bl. 321, 322 d. A.). Die Beklagten sind den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV3 nicht entgegengetreten. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. SV1 sind demgegenüber nicht nachvollziehbar. Der Senat hat das bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 16.09.2005 im einzelnen dargelegt (Leseabschrift Bl. 375 d. A.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen.

Sowohl der Gerichtsgutachter Prof. Dr. SV3 als auch der Privatgutachter Prof. Dr. SV2 folgern aus der behandlungsfehlerhaften Positionierung des Transplantates eine dauerhafte Symptomatik der Klägerin, die durch die Auslockerung des Bandes wesentlich geprägt wird (Bl. 322/373 d. A.). Die erst zweitinstanzlich eingeführten medizinischen Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. SV2 können nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil es der Klägerin offen stand, ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur langfristigen Schädigung des Kniegelenks in Erwiderung auf das Gerichtsgutachten Dr. SV1 auch noch in zweiter Instanz zu konkretisieren und zu erläutern (vgl. BGH MedR 2005, 37, 39).

3. Die Fehlbehandlung des Beklagten zu 2. muss mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,-- € ausgeglichen werden. Maßgeblich sind in erster Linie die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Klägerin im ersten Jahr nach der Operation erlitten hat, sowie die Dauerschäden, die noch heute das Alltags- und Berufsleben der Klägerin beschränken.

Die Klägerin hat im ersten Jahr nach der Operation zwei Re-Arthroskopien bei Dr. X sowie in der Klinik in O2 "über sich ergehen lassen müssen". Das Kniegelenk war während des gesamten Zeitraums schmerzbedingt bewegungseingeschränkt. Hinzu kamen die bereits vom Landgericht berücksichtigten zahlreichen krankengymnastischen und ähnlichen Behandlungen (Bl. 32/34 d. A.).

Anders als das Landgericht sieht der Senat aus den oben genannten Gründen den behandlungsfehlerbedingten Schaden nicht nur in einer achtmonatigen Verzögerung des Heilungsprozesses, sondern vielmehr in einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung, die im Bereich des Gleitlagers der Kniescheibe bereits zu einer irreversiblen Präarthrose geführt haben. Das Beschwerdebild und die Bewegungseinschränkung haben sich zwar durch die Eingriffe in O2 sowie in der ...klinik (22.06.2004) merklich gebessert. Dennoch bescheinigt der Sachverständige Prof. Dr. SV3 der Klägerin nach wie vor eine geringgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks, ein ausgeprägtes retropatellares Reiben, eine Schwellung im Bereich der Kniekehle und eine deutliche Atrophie der Muskulatur des linken Oberschenkels (Bl. 366 d. A.). Glaubhaft hat die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat vorgetragen, dass sie erhebliche Beschwerden bzw. Schmerzen verspürt, wenn das Bein entweder längere Zeit ruhig liegt oder wenn es - arbeitsbedingt - über längere Zeit beansprucht wird.

Der Sachverständige Prof. Dr. SV3 hält ebenso wie der Privatgutachter Prof. Dr. SV2 eine erneute Kreuzbandplastik mit Spongiosaplastik (Knochentransplantation) für erforderlich (Bl. 372 d. A.). Der Ausgang dieser Operation sei ungewiss, weil sie sehr komplex sei. Auch dass muss in die Bemessung des Schmerzensgeldes einfließen.

In einem vergleichbaren, allerdings minder gravierenden Fall hat das Oberlandesgericht Stuttgart ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,-- € zuzüglich immateriellen Vorbehalts zuerkannt (Entscheidung vom 04.06.2002 - Az.: 14 U 86/01 = VersR 2003, 253). Dort war ebenfalls ein Kreuzbandtransplantat fehlerhaft positioniert worden. Die Patientin hatte jedoch nicht nachgewiesen, dass der Behandlungsfehler zu nachhaltigen Knorpelschäden geführt hatte. Im vorliegenden Fall sind Dauerschäden erwiesen, so dass der Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000,-- € angemessen ist.

Die Zinsforderung der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Klägerin hat ihre Zinsforderung in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch im Berufungsverfahren zulässigerweise erweitert. Ansonsten sah sich der Senat im Hinblick auf § 308 ZPO gehindert, ihr Zinsen zuzusprechen, die über den Klageantrag hinausgingen. Zur Differenzierung der Zinsforderung in Bezug auf die Beklagten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, denen sich der Senat anschließt (vgl. Blatt 282 d. A.).

4. Das Landgericht hat der Klägerin darüber hinaus materielle Schäden wegen der vielfältigen Arzt- und Krankengymnastikbesuche in Höhe von 1.510,89 € zuerkannt. Wegen der Berechnung wird auf die Urteilsgründe S. 9 (Bl. 281 d. A.) verwiesen. Die Berufungsbegründung enthält dazu überhaupt keinen Vortrag, worauf die Klägerin bereits hingewiesen worden ist. Ihre Berufung ist hinsichtlich dieses Klageantrages möglicherweise schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Rechtsfehler des Landgerichts sind nicht zu erkennen.

5. Auch der Feststellungsantrag ist im zuerkannten Umfang begründet. Hinsichtlich der materiellen Schäden ergibt sich das bereits aus der Tatsache, dass die Sachverständigen eine erneute Kreuzbandplastik für angezeigt halten, um die aus dem Behandlungsfehler entstandenen Schäden zu beseitigen. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld deckt lediglich die vorhersehbaren immateriellen Nachteile der Klägerin ab. Sie hat nachweisen können, dass aufgrund ihres komplexen Krankheitsbildes weitere - derzeit nicht vorhersehbare - immaterielle Nachteile wahrscheinlich sind (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Rn 32 zu § 253; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. Rn. 21 zu § 256 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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