Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 8 U 89/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 906
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1964/1965 errichteten Einfamilienhauses in O1. Sein Grundstück grenzt an das Sportgelände der Gemeinde O1, welches seit 1976 an den beklagten Sportverein (im folgenden "Beklagten") verpachtet ist. Das vom Beklagten genutzte Gelände liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück des Klägers befindet sich mangels Bebauungsplans im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Wohnfläche (W) dargestellt. Der Kläger begehrt Unterlassung von Geräuschimmissionen, die durch den Trainings- und Spielbetrieb des Beklagten, durch gesellige sowie durch sonstige Aktivitäten von dem Sportlerheim bzw. von dem Sportgelände ausgehen.

Wegen der Lage und Entfernung der Grundstücke, wegen der weiteren Örtlichkeiten auf dem Sportgelände bzw. dessen Umgebung wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und namentlich auf die dort einbezogenen Pläne und Karten sowie die von dem Sachverständigen SV1 gefertigten Lichtbilder verwiesen. Sie werden lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wie folgt wiederholt und ergänzt:

Das am Ortsrand der Gemeinde O1 gelegene Sportgelände besteht aus einem Hauptplatz mit Flutlichtanlage und einem - aus Blickrichtung des Klägers - dahinter gelegenen Nebenplatz. Die kürzeste Verbindung zwischen dem Haus des Klägers und dem Sportgelände beträgt ca. 20 Meter, das Sportlerheim ist ca. 40 Meter entfernt. Auf dem Sportgelände befinden sich außerdem unmittelbar neben dem Sportlerheim eine Holzhütte zur Materiallagerung sowie eine aus Holz gefertigte Grillhütte, die in einem Abstand von ca. 25 Metern vom Haus des Klägers entfernt aufgestellt ist. Das Sportgelände ist mit dem Pkw grundsätzlich nur über eine das Dorf in weitem Bogen umfahrende schmale Straße (A-Str.) zu erreichen. Die Zufahrt über den zwischen dem Sportgelände und dem Grundstück des Klägers gelegenen Weg wird durch eine fest installierte Schranke versperrt.

Das Niveau, auf dem das Wohnhaus des Klägers steht, liegt etwa 2 bis 3 Meter unter dem Sportplatzgelände. Zwischen dem Hauptplatz und dem B-Weg befindet sich eine mit hohen Bäumen umstandene steile Böschung. Das Grundstück des Klägers ist ebenfalls in Richtung des Sportgeländes durch hohe Tannen und durch hohe Sträucher umstellt.

Der Kläger hat behauptet, die auf dem Sportgelände stattfindenden Aktivitäten verursachten Geräusche, die die Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Hanau (Bl. 569 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat ein akustisches Sachverständigengutachten des Dipl.- Ing. SV1 eingeholt, die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und mehrere Anwohner und Nutzer des Sportgeländes als Zeugen vernommen. Es hat die Klage abgewiesen. Die Geräuscheinwirkungen vom Spiel- und Trainingsbetrieb des Beklagten beeinträchtigten das Grundstück des Klägers nur unwesentlich. Weil der Kläger sein Wohnhaus an der Grenze zum Außenbereich errichtet habe, müsse er auf das seit vielen Jahrzehnten genutzte Sportgelände Rücksicht nehmen und von dort aus müssten lediglich die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Diese würden nach einem Gutachten des Sachverständigen SV1 auch eingehalten. Soweit diese Werte - etwa bei Festveranstaltungen im Rahmen einer Kirmes im August 1999 - überschritten würden, handele es sich um ortsübliche und daher hinzunehmende Beeinträchtigungen.

Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf etwaige Geräuschbelästigungen durch Musikproben u. ä. zu. Durch den Anbau und Teilumbau 2005 sei das Sportlerheim nachhaltig verändert und ein neuer Probenraum an der abgewandten Gebäudeseite errichtet worden, der die Vorgaben des Schallimmissionsprognosegutachtens des TÜV erfülle. Wesentliche Geräuschbeeinträchtigungen seien nicht mehr zu befürchten.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Ziele überwiegend weiter. Er wirft dem Landgericht verfahrens- und materiellrechtliche Fehler sowie unzureichende Sachverhaltsaufklärung vor. Das Landgericht habe die von dem Spiel- und Sportbetrieb des Beklagten ausgehenden Geräusch - Immissionen an den Richtwerten für reine Wohngebiete der sog. Sportanlagenlärmschutzverordnung messen müssen. Dies entspreche dem Gebietscharakter der Bebauung um den Sportplatz herum. Er - der Kläger - unterliege keinem Rücksichtnahmegebot, denn er habe bei Errichtung seines Wohnhauses nicht mit einer Erweiterung des Sportgeländes in seine Richtung rechnen müssen. Die Messungen des Sachverständigen SV1 hätten zumindest für das eine der beiden Spiele Geräuschpegel ergeben, die oberhalb der zulässigen Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet lägen. Sie seien ansonsten auch nicht repräsentativ. Die übliche Geräuscheinwirkung liege erheblich höher als im Gutachten gemessen.

Nachdem der Kläger noch in der Berufungsbegründung seinen ursprünglichen Klageantrag zu 5.) - Unterbinden von Immissionen durch Musikproben - weiter verfolgt hat, ist dieser Antrag durch Schriftsatz vom 4. 12. 2006 (Bl. 752 d. A.) von ihm für erledigt erklärt worden. Der Beklagte hat sich der Erledigung angeschlossen.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, sicherzustellen, dass während der Trainingsstunden und Fußballspiele auf seinem Sportplatz folgende Immissionswerte nicht überschritten werden:

a) an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (8:00 bis 20:00 Uhr):

50 dB (A)

b) an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (6:00 bis 8:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr): 45 dB(A)

c) an Werktagen nachts (0:00 bis 6:00 Uhr und 22:00 bis 24:00 Uhr) 35 dB(A)

d)an Sonn- und Feiertagen innerhalb der Ruhezeiten (7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr): 45 dB(A)

e) tagsüber an Sonn- und Feiertagen außerhalb der Ruhezeiten (9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr): 50 dB(A)

f) nachts an Sonn- und Feiertagen (0:00 bis 7:00 Uhr und 22:00 bis 24:00 Uhr): 35 dB(A)

2. Der Beklagte wird verurteilt, sicherzustellen, dass während der Trainingsstunden kein Torschusstraining auf das Nordtor des Sportplatzes durchgeführt wird.

3. Der Beklagte wird verurteilt, sicherzustellen, dass das Spielfeld außerhalb der Trainingsstunden und Fußballspiele zum Fußballspielen nicht genutzt wird.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die entlang des Spielfeldes auf der Seite zum B-Weg angebrachte Bandenwerbung aus Blech zu entfernen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei der Nutzung des Sportlerheimes sowie des Geländes zwischen Sportlerheim und Sportgelände durch sich oder Dritte Geräusche zu erzeugen oder deren Erzeugung zuzulassen, welche auf dem Grundstück des Klägers deutlich hörbar sind, hilfsweise Geräusche zu erzeugen oder deren Erzeugung zuzulassen, welche die im Antrag zu 1) genannten Immissionswerte überschreiten.

Hilfsweise beantragt er,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Hanau zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit seinem erstinstanzlichen Vorbringen. Er rügt, dass der jetzige Klageantrag zu 5) zu weit gehe. Der Beklagte sei nur Pächter des Geländes und habe daher auf Festveranstaltungen, die von der Gemeinde als Eigentümerin des Sportplatzes ausgerichtet würden (z. B. ... = Kirmes) keinen Einfluss. Offenbar wolle der Kläger dem Beklagten außerdem jedwede Aktivität auf dem Gelände untersagen.

Der Senat hat die Örtlichkeiten während eines Liga - Spiels der ersten Mannschaft des Beklagten gegen den C am Sonntag, den ... 2008, in Augenschein genommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen (Bl. 852 f. d. A.).

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Er kann von dem Beklagten nicht die Unterlassung von Geräuschimmissionen bzw. die Beseitigung der Banden auf dem Sportgelände verlangen (§§ 1004 Abs. 1, 906 BGB). Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass die vom Spiel- bzw. Trainingsbetrieb ausgehenden Geräuscheinwirkungen das Grundstück des Klägers nur unwesentlich beeinträchtigen und sieht auch für den im Klageantrag zu 5.) geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen anderer Geräuschimmissionen keine Grundlage. Dazu im Einzelnen:

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen zu, die von dessen Spiel- und Trainingsbetrieb ausgehen (Klageantrag zu 1.). Es ist erwiesen, dass die im Spielbetrieb entstehenden Geräusche das Grundstück des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigen.

Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH NJW 2003, 3699 m. w. N.). Die in § 906 Abs. 1 Satz 3 BGB genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind insoweit bedeutsam, als den dort genannten Richtwerten Indizcharakter zukommt. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung (BGH NJW 2003, 3699, 3700). Trotzdem kann die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund wertender Betrachtung festgesetzt werden (BGH NJW 2001, 3119, 3120).

a) Mit Recht hat sich das Landgericht an den in der 18. VO zum Bundesimmissionsschutzgesetz (sog. "Sportanlagenlärmschutzverordnung") festgelegten Grenzwerten für allgemeine Wohngebiete orientiert. Wenn - wie hier - bauplanerische Festlegungen fehlen, dann kommt es für die Festsetzung der zulässigen Grenzwerte grundsätzlich auf den Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Sportanlage an (§ 2 Abs. 6 Satz 2 Sportanlagenlärmschutzverordnung; vgl. dazu BVerwG NVwZ 2000, 1050, 1052). Der Senat hat sich anlässlich des Ortstermins davon überzeugen können, dass der Gebietscharakter der Umgebung des Sportgeländes einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) entspricht, weil sie nicht ausschließlich durch Wohnhäuser, sondern auch durch die weitläufigen Lehr- und Arbeitswerkstätten des Jugendheimes O1 mitgeprägt wird, in denen eine Schlosserei, eine Schreinerei und eine Malerwerkstatt betrieben wird (Bl. 305 ff. d. A.). Sie liegen unmittelbar am Südrand des Sportplatzes auf etwa gleichem Höhenniveau. Auf die Lichtbilder, namentlich das Lichtbild Nr. 7 aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1 (Bl. 41 des Gutachtens) wird zur Veranschaulichung verwiesen.

Unabhängig davon muss der Kläger das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte sog. "Rücksichtnahmegebot" beachten, weil sich sein Grundstück in einer Randlage zum Außenbereich befindet, der seit über 70 Jahren von dem Sportgelände geprägt ist (vgl. dazu BGH NJW 1993, 1656; BverwG NJW 1989, 1291; Schmitz NVwZ 1991, 1126, 1130). Er muss deshalb auch Nachteile hinnehmen, die er innerhalb des Grenzbereichs seines Baugebiets nicht akzeptieren müsste. Es spielt keine entscheidende Rolle, dass der Sportplatz erst nach seinem Einzug ausgebaut und in Richtung des klägerischen Grundstücks vergrößert worden ist. Das Rücksichtnahmegebot hat nicht nur dort Bedeutung, wo sich ein belästigter Grundstückseigentümer später in der Nähe einer bereits vorhandenen Belästigungsquelle angesiedelt hat, sondern auch dort, wo er mit seinem im Grenzbereich bebauten Grundstück damit rechnen musste, dass im daran angrenzenden Außenbereich Belästigungsquellen entstehen, womit die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks von vornherein belastet und gemindert ist (BGH NJW 1993, 1656, 1658; BVerwGE 50, 49, 54). Diesen Gesichtspunkt der Mitverantwortung des Grundstückseigentümers für die spätere vorhersehbare Konfliktlage hat der Bundesgerichtshof auch in späteren Entscheidungen aufgegriffen (vgl. BGH NJW 2001, 3119, 3120 m. w. N.).

Er gilt auch für den Kläger, denn auch er musste bei Erwerb seines Grundstücks damit rechnen, dass der im Außenbereich gelegene Sportplatz ausgebaut und intensiver für sportliche wie für Freizeitaktivitäten genutzt werden würde. Dem steht auch die Stellungnahme des Klägers zum Hinweisbeschluss des Senats vom 12. 10. 2006 nicht entgegen (Bl. 753 f. d. A.). Die Erweiterung des Sportgeländes in Richtung des klägerischen Grundstücks war nicht von vorn herein ausgeschlossen oder unwahrscheinlich. Sie ist durch die Verrohrung eines Bachlaufs und Aufschüttungen technisch möglich gemacht worden. Eine Bestandsgarantie hat der Bundesgerichtshof für Wohnanwesen an der Grenze zum Außenbereich gerade abgelehnt (BGH NJW 2001, 3120, 3121).

b) Die für allgemeine Wohngebiete zulässigen Lärmschutzwerte betragen tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A). Sie werden während des Spielbetriebs des Beklagten weitestgehend eingehalten bzw. unterschritten. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. - Ing. SV1 vom 8. 10. 2003.

Der Sachverständige SV1 hat die Wettkampfspiele vom Freitag, den 30. 8. 2002 und vom Sonntag, den 15. 9. 2002 besucht. Er hat aus dem Geräuschpegel der Zuschauer und aus den Schiedsrichterpfiffen einen Lärmpegel errechnet. Beim Spiel vom 15.9.2002 lag der (reduzierte) Beurteilungspegel zwischen 40 und 44 dB(A) und damit weitgehend sogar unterhalb der für ein reines Wohngebiet, jedenfalls aber unterhalb der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Grenzwerte.

Bei dem Spiel vom Freitag, den 30. 8. 2002 hat der Gutachter einen mittleren Spielpegel von 54,3 dB(A) und hieraus einen Beurteilungspegel errechnet, der außerhalb der Ruhezeit bei 40 dB(A) und innerhalb der Ruhezeit bei 47 dB(A) lag (Seite 23 des Gutachtens). Dabei hat der Gutachter aber nach den Bestimmungen der SportanlagenlärmschutzVO einen Messabschlag von 3 dB(A) für Messungenauigkeiten abgezogen. Das ist im Zivilverfahren nicht akzeptabel, weil die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit Rücksicht auf die im Zivilprozess geltenden Beweislastregeln modifiziert angewandt werden müssen (BGH BauR 2005, 104, 106). Wenn man also diesen Messabschlag von 3 dB(A) hinzurechnet, zugunsten des Klägers noch die strenge Bewertung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung anlegt und (trotz fehlender Lautsprecheranlage) berücksichtigt, dass ein Zuschlag für den Ton- und Informationsgehalt belästigender Geräusche von 2 dB (A) notwendig wird, dann wären innerhalb der Ruhezeit 52 dB(A) erreicht und bei diesem Spiel die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet zeitweise überschritten.

Letztendlich spielt diese kurzfristige und geringfügige Überschreitung der Lärmschutzwerte beim Spiel vom 30. 8. 2002 keine Rolle. Die Lästigkeit eines Geräuschs, die rechtlich für das Immissionsrecht entscheidend ist, hängt nämlich nicht allein von Messwerten, sondern von einer Reihe anderer Umstände ab, für die es auf das Empfinden des Tatrichters ankommt (BGH NJW 2001, 3119, 3120). Deshalb spielt hier auch die Qualität der Immissionen eine bedeutsame Rolle. Der von der Sportanlage ausgehende Lärm ist in seiner Lästigkeit bei weitem nicht mit Industrielärm zu vergleichen, sozial in weit größerem Umfang akzeptabel und - im Interesse der Allgemeinheit an der integrativen und gesundheitsfördernden Funktion von Sportvereinen - auch in einem größeren Umfang für Nachbarn zumutbar (vgl. dazu BGH NJW 1993, 1656, 1658). Der Senat konnte sich bei dem Ortstermin vom 18. 5. 2008 davon überzeugen, dass der Kläger bei üblichem Spielbetrieb des Beklagten keine wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen muss:

Der Ortstermin fand während des vorletzten Heimspiels der ersten Mannschaft des Beklagten statt. Es musste von der Heimmannschaft gewonnen werden, um die Chancen auf einen Aufstieg in die Kreisklasse A zu wahren und versprach daher zumindest auf Seiten der Heimmannschaft gesteigertes Zuschauerinteresse. Die Mitglieder des Senats standen zu Beginn des Ortstermins ca. 15 Minuten mit den Verfahrensbeteiligten auf der Terrasse des Klägers. Man konnte von dort vereinzelt Rufe von Zuschauern bzw. Spielern und Pfiffe des Schiedsrichters hören. Die Unterhaltung mit den Parteien und Parteivertretern war dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Die Sportgeräusche fielen im weiteren Verlauf des Gesprächs gar nicht mehr auf. Schüsse auf die Bande waren in diesem Zeitraum nicht zu hören.

Bei Besichtigung des Sportgeländes konnten ca. 50 Zuschauer gezählt werden, die sich getrennt nach Mannschaft größtenteils etwa in Höhe der Mittellinie am Spielfeldrand aufhielten. Das Auftakttor der Heimmannschaft löste Beifall aus, der aus der Position der Senatsmitglieder am nördlichen Spielfeldrand nicht als erhebliche Geräuschentwicklung zu vernehmen war. Während des Spiels traf einmal der Fußball gegen die Bande. Das wurde von den Senatsmitgliedern nicht gesehen. Das durch den Bandenschuss hervorgerufene Geräusch wurde lediglich von einem der Senatsmitglieder wahrgenommen.

Zum Abschluss des Ortstermins begaben sich alle Beteiligten in das Esszimmer des Klägers. Das Spiel lief noch. Bei gekipptem Fenster waren keine Geräusche vom Fußballplatz her zu vernehmen. Zusammenfassend blieben den Senatsmitgliedern keine Zweifel, dass die durch das Liga-Spiel hervorgerufenen Geräusche keine negativen Einflüsse auf das Ruhebedürfnis und das Wohlbefinden eines Bewohners oder Gastes des Grundstücks des Klägers haben konnten und dass sein Grundstück demzufolge während des besuchten Spiels nicht wesentlich durch Geräusche beeinträchtigt wurde.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Geräuschentwicklung am 18. 5. 2008 der derjenigen Spiele entsprach, die vom Gutachter untersucht worden sind und dass sie für den Spielbetrieb repräsentativ ist. Der Sachverständige SV1 hat bei den von ihm besuchten Spielen ebenfalls nicht mehr als 60 bzw. 45 Zuschauer gezählt (S. 18 und 25 d. Gutachtens). Dies ist angesichts der niedrigen Spielklasse (Kreisklasse B), in der die erste Mannschaft seit vielen Jahren spielt, auch einleuchtend. Nach allgemeiner Lebenserfahrung können derartige Spiele in erster Linie Freunde und Angehörige der Spieler anlocken, aber keine größere Anzahl von Fußballfans begeistern. Der Kläger hat auch in seinen neuerlichen Schriftsätzen nicht substantiiert dargelegt, dass die Zuschauerzahlen bei den vom Sachverständigen SV1 besuchten Spielen erheblich niedriger waren als üblich.

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, wonach es nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, durch verdeckte Untersuchungen abweichende Messergebnisse zu erzielen. Die örtlichen Bedingungen und das geringe Zuschauerinteresse an den in den unteren Spielklassen angesiedelten Wettkampfspielen der Mannschaften des Beklagten stehen dem entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Kläger hat seinen Verdacht der Zuschauermanipulation niemals durch Tatsachen untermauert.

Für die Beurteilung des Landgerichts spricht außerdem, dass sich kein einziger der anderen Anwohner durch die von der Sportanlage des Beklagten ausgehenden Lärmimmissionen belästigt fühlt. Das Grundstück des Klägers ist sicherlich gegenüber dem Sportplatzgelände besonders exponiert. Trotzdem werden auch die Grundstücke benachbarter Anlieger im B-Weg in ähnlicher Weise von dem Sportbetrieb des Beklagten betroffen. Kein anderer Anwohner hat Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht oder sich über den Sportlärm beschwert.

c) Der Kläger konnte mit seinen privaten Messungen keine Zweifel an den o. g. Feststellungen erwecken. Sie gehen nicht über einen Parteivortrag hinaus. Selbst wenn man die vom Kläger beim Pokalturnier vom Juli 2004 gemessenen Werte als zutreffend unterstellen würde (Bl. 441 ff. d. A.), dann könnten sie für sich gesehen weder eine wesentliche Beeinträchtigung seines Grundstücks belegen noch die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens erschüttern. Zum einen kann aus den einzelnen Messwerten noch nicht der maßgebliche Schallpegel abgeleitet werden. Zum anderen hat der Beklagte unbestritten dargelegt, dass solche Turniere um den sog. "O1 - Pokal" von den dort beheimateten Fußballvereinen turnusmäßig abgehalten werden, so dass er nur etwa alle 10 Jahre ein solches Turnier ausrichten muss. Dementsprechend darf die allgemeine Geräuschkulisse dort höher liegen (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Sportanlagenlärmschutzverordnung - vgl. BVerwG ZfBR 2004, 566). Der Kläger hat das selbst im Schriftsatz vom 4. 12. 2006 eingeräumt (Bl. 760 f. d. A.) Seine Messungen belegen nicht, dass die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Grenzwerte für Geräuschspitzen überschritten wurden.

Das Schallimmissionsprognosegutachten der D GmbH vom 4. 8. 2004 (Blatt 501 ff. d. A.) stellt die Repräsentanz der Ergebnisse des Gerichtsgutachters ebenfalls nicht in Frage. Das Prognosegutachten sollte untersuchen, ob durch die Erweiterung des Sportlerheims und durch die damals von der Gemeinde O1 beabsichtigte Nutzung für Musikveranstaltungen etc. wesentliche Geräuschbelastungen - vor allem in der Nachtzeit - bei den angrenzenden Wohnhäusern entstehen können. Dabei hat man mit Annahmen gearbeitet, deren Hintergründe nicht bekannt und auch nicht vorgetragen sind. Derartige Annahmen können die Ergebnisse der tatsächlichen Messungen des Sachverständigen SV1, ebenso wie die Wahrnehmungen des Senats, zur Lästigkeit der Geräuschimmissionen nicht in Zweifel ziehen. Es besteht daher kein Anlass, die vom Kläger benannten Prüfingenieure als Zeugen zu vernehmen.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass im Trainingsbetrieb des Beklagten keine größeren Lärmimmissionen auftreten als während eines Wettkampfspiels. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen er uneingeschränkt folgt. Dabei kann sogar unterstellt werden, dass die Mannschaft des Beklagten allein auf der dem Grundstück des Klägers zugewandten Nordhälfte des Fußballplatzes - quer zum Spielfeld - trainiert. Die Feststellungen im Ortstermin rechtfertigen die Einschätzung, dass das Grundstück des Klägers auch dann nicht in stärkerem Maß betroffen ist, als bei einem Wettkampfspiel. Im Trainingsbetrieb fallen keine oder nur geringfügige Zuschauergeräusche an, so dass insgesamt keine stärkere Geräuschverursachung zu erwarten ist , als im Spielbetrieb.

2. Der Kläger kann dem Beklagten nicht verbieten, Torschusstraining auf das Nordtor des Sportplatzes zu veranstalten, weil auch damit keine wesentliche Geräuschbelastung für das Grundstück des Klägers verbunden ist (Klageantrag zu 2). Der Beklagte kann sich nicht auf die Ergebnisse seiner privaten Messungen berufen. Die Senatsmitglieder haben sich beim Ortstermin einige Minuten in unmittelbarer Nähe des Nordtores aufgehalten und mehrere Angriffe auf den dortigen Torwart der Heimmannschaft erlebt, ohne dass die damit verbundenen Geräusche als lästig oder störend empfunden werden konnten. Die Entfernung zwischen Nordtor und der Grundstücksgrenze des Klägers beträgt nach seinem Vortrag 38 Meter (Bl. 763 d. A.). Die mit dem Torschusstraining verbundenen Geräusche sind dementsprechend dort noch viel schwächer wahrnehmbar, so dass negative Einflüsse auf Gesundheit oder Wohlbefinden des Klägers ausgeschlossen werden können.

3. Der Kläger kann aus den dargelegten Gründen auch nicht verlangen, dass der Beklagte jedweden Freizeit- und unorganisierten Sport außerhalb des Trainings und seiner Wettkampfspiele verhindert (Klageantrag zu 3). Dort liegt die Geräuschbelastung noch niedriger als im Wettkampfspiel, denn es finden sich erfahrungsgemäß keine oder nur ganz wenige Zuschauer auf dem Sportgelände ein und es ist üblicherweise auch nicht mit den als störend empfundenen Schiedsrichterpfiffen zu rechnen. Diese Geräuschquellen hatten einen beträchtlichen Anteil an der vom Sachverständigen SV1 ermittelten Gesamtbelastung ausgemacht.

4. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht verlangen, dass er die an der zum B-Weg ausgerichteten Spielfeldseite angebrachte Blechbande entfernt (Klageantrag zu 4.; §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 906 Abs. 1 BGB). Der Senat teilt die tatsächliche Einschätzung des Landgerichts und verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat bereits berücksichtigt, das Dröhngeräusche, die bei Schüssen auf die Blechbanden entstehen, einen erhöhten Belästigungsfaktor haben, was auch in dem Gutachten des Sachverständigen SV1 angesprochen wird. Es hat sich aber - ebenso wie der Senat - einen eigenen persönlichen Eindruck von den Geräuschimmissionen verschafft, die durch Schüsse gegen die Blechbande hervorgerufen werden und hat sie mit Recht als unwesentliche Belastung qualifiziert. Während des Ortstermins des Landgerichts vom 12. November 2005 hatte ein Fußballspiel der Jugendmannschaft stattgefunden, so dass der Erst-Richter in seinem Urteil auf entsprechende eigene Wahrnehmungen während dieses Spieles verweisen konnte. Ergänzend hat das Landgericht mit Recht auf die Aussagen der vom Kläger benannten Zeugen zurückgegriffen. Sie haben bekundet, dass sie Bandenschüsse nur in größeren Abständen und sehr vereinzelt wahrgenommen haben. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte, dass die Geräuschbelästigung außerhalb des Spielbetriebs intensiver sein könnte als während des besuchten Liga - Spiels. Der Vorstand hat nachvollziehbare Gründe genannt, warum die Bande an der zum Klägergrundstück ausgerichteten Nord-Ost - Seite angebracht ist. Auf diese Weise wird der größte Werbeeffekt erreicht und die Bande fängt quergeschlagene Fußbälle ab, die ansonsten den steilen Abhang hinunter zum B-Weg kullern würden.

5. Mit dem Klageantrag zu 5. verfolgt der Kläger das Ziel, Lärmbelästigungen in Zusammenhang mit der Unterhaltung des Sportgeländes (z. B. Rasenmähen) bzw. mit der Nutzung des Sportlerheims und des Sportgeländes zu verhindern (Bl. 697 d. A.). Es ist zweifelhaft, ob die Formulierung im Klageantrag "es zu unterlassen, bei der Nutzung ... durch sich oder Dritte.." nicht über dieses Ansinnen hinausgeht und auch Fälle erfassen kann, bei denen der Beklagte gar keinen zurechenbaren Beitrag zu den Lärmimmissionen geleistet hat, so wie das beispielsweise für die von der Gemeinde O1 ausgerichtete Kirmes (...) behauptet wird.

Letztendlich kann es dahinstehen, ob der Kläger seinen Antrag in dieser Hinsicht noch näher hätte eingrenzen müssen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte für Kirmesveranstaltungen als Störer anzusehen wäre und grundsätzlich auch die Verantwortung für die am 14./15. August 1999 von der damaligen Kirmes ausgehenden Geräuschimmissionen zu tragen hätte, dann hat der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg. Das von der Tochter des Klägers in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 (Bl. 89 ff. d. A.) belegt, dass der zulässige Maximalpegel der Freizeitlärm-Richtlinie am Samstag, den 14. 8. 1999 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 00.00 Uhr geringfügig überschritten worden ist (Bl. 93 d. A.). In den übrigen Messzeiträumen der an diesem Wochenende stattfindenden Kirmes wurden die für solche außergewöhnlichen Veranstaltungen zulässigen Spitzenwerte eingehalten.

Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die von der damaligen Kirmes ausgehenden Immissionen, die kurzfristig die Lärmschutz(spitzen)werte überschritten haben, als ortsüblich zu dulden sind (§ 906 Abs. 2 BGB). Volksfeste, wie Kirmes/... etc. haben für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft große Bedeutung. Das gilt umso mehr in Gemeinden wie O1, die noch dörflich geprägt ist. Bei der Beurteilung, ob ein verständiger Durchschnittsmensch die mit einer Kirmes verbundenen Geräuschentwicklungen akzeptiert, muss das berücksichtigt werden (BGH NJW 2003, 3699, 3700 - Lärm durch Rockkonzert; BGH NJW 1990, 2465 - Volksfestlärm). Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof lässt daher bei solchen seltenen Ereignissen, die maximal einmal im Jahr stattfinden, eine großzügigere Handhabung der Grenzwerte zu, wovon das Landgericht hier mit überzeugenden Argumenten Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3699, 3700). Der Senat verweist auf die Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass im Verlauf des nunmehr 10 Jahre andauernden Rechtsstreits nicht in jedem Jahr Kirmes auf dem streitbefangenen Gelände gefeiert worden ist. Auch das muss bei der Zumutbarkeit des Festlärms berücksichtigt werden.

Der Beklagte hat nachgewiesen, dass von den im Sportlerheim veranstalteten Feierlichkeiten (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Weihnachtsfeiern etc.) keine wesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück des Klägers ausgehen. Das beruht auf der baulichen Konstruktion des im Jahr 2005 von der Gemeinde O1 völlig umgebauten und erweiterten Sportlerheims sowie auf der Intensität seiner Nutzung. Der Senat konnte sich - wie schon das Landgericht - davon überzeugen, dass bei dem Umbau und der Gestaltung der Örtlichkeiten in erheblichem Maße Lärmschutzvorkehrungen getroffen wurden, die eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke verhindern. Auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Seiten 9 - 10, Bl. 577 - 578 d. A.) wird verwiesen. Sie decken sich mit den Wahrnehmungen der Senatsmitglieder. Ergänzend ist anzumerken, dass der ca. 40 m² große Mehrzweckraum, der im Jahr 2005 angebaut worden ist, lediglich Türen in die dem Klägergrundstück abgewandte Süd - West - Richtung hat. Dort befindet sich auch der etwa 50 Fahrzeuge fassende Parkplatz, so dass Geräusche von an- oder abfahrenden Fahrzeugen vom Grundstück des Klägers ferngehalten werden. Der Vorstand des Beklagten hat beim Ortstermin vorgetragen, dass die Räumlichkeiten ca. 10 mal im Jahr an Privatpersonen vermietet und ansonsten vom Verein selbst nur für Weihnachtsfeier, Jahreshauptversammlung etc. genutzt werden. Das wird vom Kläger nicht substantiiert bestritten. Die Intensität der mit dem Festbetrieb im Sportlerheim verbundenen Immissionen hält sich damit innerhalb eines akzeptablen und im Dorfleben üblichen Rahmens. Wenn man ferner die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Einschätzung des Sachverständigen SV1 und außerdem die baulichen Schutzvorkehrungen berücksichtigt, dann hat das Landgericht mit Recht wesentliche Geräuschimmissionen zu Lasten des klägerischen Grundstücks ausgeschlossen.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte vor dem Sportlerheim eine Grillhütte aufgestellt hat und dass dort auch mehrere Biergartengarnituren platziert wurden, die gelegentlich für gesellige Zwecke genutzt werden. Es kann sogar mit dem Vortrag des Klägers unterstellt werden, dass Vereinsmitglieder gelegentlich in den Abendstunden dort im Freien feiern und dass dies erst am letzten Freitag vor dem Ortstermin vor dem Sportlerheim bis gegen 23.30 Uhr der Fall war. Allein hieraus lässt sich noch nicht ableiten, dass das Grundstück des Klägers durch das gesellige Zusammensein wesentlich beeinträchtigt würde. Der Senat hält das nach dem Ortstermin für ausgeschlossen.

Die auf dem Lichtbild (Bl. 771 d. A.) wiedergegebenen Örtlichkeiten lassen erkennen, dass vor dem Sportlerheim nur 3 Biergartentische und 6 Bänke aufgestellt sind. Das entsprach auch der Situation beim Ortstermin und belegt, dass sich dort nur eine sehr beschränkte Anzahl von Personen zusammenfindet. Das wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Wenn während eines Wettkampfspiels, bei dem auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, durch ca. 50 Zuschauer, einen Schiedsrichter und 22 Spieler lediglich eine Geräuschbelastung von ca. 45 - 50 dB (A) hervorgerufen wird, die das Grundstück des Klägers nicht wesentlich beeinträchtigt, dann kann man hieraus ableiten, dass eine gesellige Runde, die sich im wesentlichen auf 3 Biergartentische verteilt, keine Immissionen hervorruft, die die o. g. Grenzwerte erreichen.

Zuletzt kann der Kläger auch nicht die Unterlassung von Immissionen verlangen, die bei der Unterhaltung des Sportgeländes, namentlich beim Rasenmähen entstehen. Nach den unbestrittenen Äußerungen des Vorstands des Beklagten muss der Hauptplatz in den Sommermonaten ca. alle 14 Tage gemäht werden. Die damit verbundenen Geräusche sind als ortsüblich hinzunehmen, auch wenn sie sich - wie in der Vergangenheit geschehen - in die Abendstunden hineinziehen sollten. Hier kommt wiederum zum Tragen, dass sich das Grundstück des Klägers an der Grenze zum Außenbereich befindet und dass das Umfeld ländlich geprägt ist. In der Erntezeit sind dort Geräuschbelastungen auch innerhalb der Ruhezeiten üblich. Schon das Landgericht hat deshalb mit Recht angemerkt, dass der Kläger auch wesentliche Geräuschbeeinträchtigungen durch das Rasenmähen als ortsüblich hinnehmen muss.

6. Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Schriftsatz des Klägers vom 10. 6. 2008 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort geschilderten Vorkommnisse für den Spielbetrieb des Beklagten repräsentativ wären.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91a ZPO. Der Kläger muss auch die Kosten für den erledigten Klageantrag (Unterlassung von Musikproben) tragen, weil er ohne die Erledigung unterlegen gewesen wäre (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Rn 24 zu § 91a ZPO). Die Sachlage hat sich schon im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens so grundlegend geändert, dass das Landgericht mit Recht die Wiederholungsgefahr abgelehnt hat. Die Wiederholungsgefahr wird zwar grundsätzlich durch die Erstbegehung indiziert (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O., Rdn. 32 zu § 1004 BGB). Andererseits können dauerhafte bauliche Maßnahmen, die die Emmissionswerte auf einen niedrigeren Wert reduzieren, die Wiederholungsgefahr ausschließen, wenn feststeht, dass eine Beseitigung der Schutzeinrichtungen nach Lage der Verhältnisse nicht in Betracht kommt (BGH NJW 1995, 132, 134). So liegt der Fall hier, weil die Gemeinde O1 durch den am Schallimmissionsprognosegutachten orientierten Umbau dem Lärmschutzbedürfnis des Klägers Rechnung getragen hat. Das ist oben und in dem angefochtenen Urteil schon näher erläutert worden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. Schuldnerschutzanordnungen sind im Hinblick auf § 713 ZPO unterblieben.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert richtet sich nach der vom Kläger behaupteten Wertminderung seines Grundstücks.

Ende der Entscheidung

Zurück