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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 9 U 147/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 563 II
Die grundsätzliche Bindungswirkung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach Aufhebung und Zurückweisung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des Revisionsgerichts nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat.
Gründe:

Die Kläger verlangen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus und Rückzahlung geleisteter Zinsen auf ein Darlehen, das sie zur Finanzierung eines Beitritts zu einem Immobilienfonds aufgenommen haben. Nachdem die Klage zunächst in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg geblieben war, hat der BGH mit Urteil vom 13.6.2005 das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Auf die genannten Urteile wird Bezug genommen.

Beide Parteien verfolgen ihre Anträge aus dem ersten Berufungsverfahren weiter.

Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Kläger können von der Beklagten Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen mit dem Darlehen erworbenen Fondsanteils verlangen. Die Beklagte hat aus dem Darlehen darüber hinaus keine weitergehenden Ansprüche gegen die Kläger. Dies folgt aus § 3 HTWG i.V.m. § 9 VerbrKrG.

Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO steht nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs fest, dass der von den Klägern erklärte Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz möglich ist: Das HTWG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, die Haustürsituation ist unstreitig, die Frist mangels Belehrung noch nicht verstrichen. Tatsächliche Feststellungen sind nach dem BGH-Urteil noch erforderlich zu der Frage, ob die Haustürsituation der Beklagten zugerechnet werden kann und ob die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vorliegen.

Die erste dieser beiden Fragen bedarf keiner Klärung mehr, sie hat sich zwischenzeitlich überholt. Auch wenn der BGH für das wiedereröffnete Berufungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Handeln des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger nur dann zuzurechnen ist, wenn dieser es kannte oder kennen musste (UA S. 6), besteht eine Bindung an diese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht mehr. Die grundsätzliche Bindungswirkung entfällt, wenn sich die Rechtsprechung des BGH nachträglich entscheidungserheblich ändert (BGHZ 60, 392, 397; Eichele/Hirtz/Oberheim, Handbuch der Berufung, Kap. XX Rn. 30; Sommerlad NJW 1974, 123; Tiedtke JZ 1978, 626). Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist durch das Urteil vom 12.12.2005 (II ZR 327/04) erfolgt. In Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.10.2005 - Rs. C-229/04- geht der BGH nunmehr davon aus, dass nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben muss. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat. Damit ist der Beklagten die Haustürsituation vorliegend ohne weitere tatsächliche Feststellungen zurechenbar.

Besteht nach den vorstehenden Ausführungen ein Widerrufsrecht, so kommt es nach der Revisionsentscheidung für die Rechtsfolgen des Widerrufs darauf an, ob Fondsbeteiligung und Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG darstellen. Dies ist schon dann der Fall, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vermittlungsgesellschaft bedienen (BGH Urteile vom 14.6.2004 -II ZR 392/01-, -II ZR 393/03-, -II ZR 395/02- und -II ZR 407/02-). Unschädlich ist dabei, dass die Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (BGH Urteil vom 28.6.2004 -II ZR 373/00-). Unstreitig wurden den Klägern Fondsbeteiligung und Finanzierung als Gesamtpaket angeboten. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge Z1 - dem zu folgen der Senat keine Bedenken hat - hat bekundet, er habe die Kreditunterlagen bei seinem Hausbesuch mit den Klägern ausgefüllt, an die Fondsgesellschaft geschickt und von dort seien sie dann an die Beklagte weitergeleitet worden. Damit hat die Beklagte sich wie die Fondsgesellschaft auch des Vermittlers Z1 bedient. Dass eine Finanzierung vielleicht auch über eine andere Bank möglich gewesen wäre, ist genauso unerheblich, wie die Behauptung der Beklagten, zwischen ihr und der Fondsinitiatorin habe zu keiner Zeit eine wirtschaftliche oder rechtliche Verbundenheit bestanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Kläger sich sowohl auf den bereits erstinstanzlich verfolgten Leistungsantrag als auch auf den ab dem ersten Berufungsverfahren zusätzlich verfolgten negativen Feststellungsantrag den Zug-um-Zug-Vorbehalt anrechnen lassen müssen, um den sie ihre Anträge erst in der letzten mündlichen Verhandlung eingeschränkt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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