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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.11.2005
Aktenzeichen: 9 U 40/01
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 172
RBerG § 1
Zu den Rückabwicklungsansprüchen des Darlehensnehmers bei einem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages, mit dem ein Fondsbeitritt finanziert wurde.
Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Freistellung von allen Verpflichtungen, die ihnen im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt entstanden sind, Rückzahlung von gezahlten Darlehensraten und eingesetztem Eigenkapital sowie Rückabtretung einer Lebensversicherung.

Im Jahr 1995 beteiligten sich die Kläger an dem geschlossenen Immobilenfonds "A-Immobilienfonds .. Seniorenresidenz B O1 GbR" (Fonds), der von der Agesellschaft mbH & Co. (A), der Dr. Dgesellschaft mbH (Fa. Dr. D) und den Geschäftsführern der A, E und F, gegründet worden war. Gegenstand des Fonds war die Sanierung und der Umbau eines auf dem Grundstück stehenden Gebäudes sowie dessen dauerhafte Verwaltung und Vermietung. Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen war die Ggesellschaft mbH (G) beauftragt worden. In dem von ihr verwendeten Prospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag und der Entwurf eines Treuhandvertrages mit der Fa. Dr. D enthalten. Danach sollten die Anleger sich über die Treuhänderin wirtschaftlich an dem Fonds beteiligen. Für die Dauer von fünf Jahren übernahm die A eine Mietgarantie.

Die Kläger unterschrieben am 12.12.95 einen Zeichnungsschein, in dem sie Assessor H beauftragten und bevollmächtigten, mit der Fa. Dr. D den notariellen Treuhandvertrag zu schließen. Der Treuhandvertrag sollte u.a. Vollmachten zur Erklärung des wirtschaftlichen Betritts zum Fonds, zur Aufnahme der erforderlichen Kredite, zur Eröffnung von Konten, zur Verfügung über Eigen- und Fremdmittel, zur Belastung des Immobilienvermögens der Gesellschaft sowie dazu enthalten, für die Treugeber auch die persönliche Haftung zu übernehmen, und zwar quotal, entsprechend ihrer Fondsbeteiligung. Die Einlage der Kläger sollte 100.000,- DM betragen und in Höhe von 80.000,- DM durch einen Kredit mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden.

Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloss die Treuhänderin am 30.12.96 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge über insgesamt knapp 42 Mio. DM. Die Darlehen wurden zur Ablösung des Zwischenfinanzierungskredits verwendet und im Übrigen auf ein von der Fa. Dr. D geführtes Konto überwiesen.

Die Kläger traten die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte ab. Die Fa. Dr. D gab gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Schuldversprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des einzelnen Anlegers ab und unterwarf die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Im Folgenden flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen aus dem Fonds an die Beklagte. Die Kläger erhielten die ihrem Anteil entsprechenden Miet(garantie)zahlungen auf die von ihnen zu leistenden Darlehenszinsen verrechnet, die verbleibende Differenz zog die Beklagte von ihnen ein. Die Zinszahlungen und die Abschreibungen machen die Kläger steuerlich geltend.

Die erzielten Mieteinnahmen blieben jedoch weit hinter den im Prospekt genannten Zahlen zurück. Die A fiel im März 1998 in Konkurs, so dass sie keine Garantiezahlungen mehr leistete und die Kläger entsprechend höhere Zahlungen an die Beklagte zu erbringen hatten.

Am 24.6.02 - nach Verkündung des Berufungsurteils - erklärten die Kläger den Widerruf des Fondsbeitritts und der Darlehensverträge nach HWiG.

Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien sowie ihrer Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 16.1.02 (Bl. 663 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kläger haben zunächst sowohl vor dem Landgericht als auch in der Berufung keinen Erfolg gehabt. In der Revision hat der BGH jedoch die Berufungsentscheidung mit Urteil vom 14.6.04 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß,

I. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Kläger an dem A-Immobilienfonds .. Seniorenresidenz "B " O1 GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 100.000,- DM sowie gegen Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter dieses Fonds und gegen die Verantwortlichen des zugrunde liegenden Fondsprospektes bestehender Ansprüche

a) an die Kläger 12.017,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Bundesbank aus 843,31 € vom 1.7.97 bis 30.4.00, aus 1.323,72 € vom 1.7.98 bis 30.4.00, aus 1.924,48 € vom 1.7.99 bis 30.4.00 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.091,51 € seit 1.5.00, aus 1.767,49 € seit 1.7.00, aus 1.619,79 € seit 1.7.01, aus 1.691,79 € seit 1.7.02, aus 1.541,07 € seit 1.7.03 und aus 1.305,53 € seit 1.6.04 zu zahlen;

b) an die Kläger die Originalversicherungspolice zu der bei der C AG abgeschlossenen Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., herauszugeben.

c) hilfsweise,

an die Kläger alle der Beklagten zur Sicherung der Darlehensverträge vom 30.12.96 abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der bei der C AG abgeschlossenen Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr. ..., zurückabzutreten;

II. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme des klägerischen Anteils an der A-Immobilienfonds .. Seniorenresidenz "B" O1 GbR und der Annahme des Angebots der Kläger zur Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter und die Prospektverantwortlichen dieses Fonds bestehenden Ansprüche in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen haben die Kläger ihre ursprünglich gestellten Anträge, wegen derer auf den Schriftsatz vom 28.1.05 (Bl. 122 ff. d.A.) verwiesen wird, zurückgenommen. Die Beklagte hat dem zugestimmt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Klageabweisung.

Sie legt im Schriftsatz vom 31.1.05 (Bl. 38 ff.), auf den verwiesen wird, nochmals ihre Rechtsansicht dar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat, soweit sie nicht durch die Klagerücknahme gegenstandslos geworden ist, überwiegend Erfolg.

Die Kläger können von der Beklagten Rückzahlung der auf die Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 12.017,18 € verlangen. Ein entsprechender Anspruch steht ihnen nach § 812 I 1 BGB zu, weil die Beklagte diese Beträge ohne Rechtsgrund erlangt hat. Die Darlehensverträge sind den Klägern gegenüber unwirksam, weil sie bei Abschluss der Verträge durch die Treuhänderin nicht wirksam vertreten wurden. Nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs, an die der Senat nach § 536 II ZPO gebunden ist, steht zugunsten der Kläger fest, dass die Vollmacht der Treuhänderin wegen Fehlens einer Erlaubnis nach dem RBerG gemäß § 134 BGB, Art. 1 § 1 I RBerG unwirksam war und dass eine Genehmigung des Vertragsschlusses durch die Kläger genauso wenig vorliegt wie eine Vertretungsmacht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten oder eine aus Treu und Glauben folgende Einschränkung der Befugnis der Kläger, sich auf diese Unwirksamkeit zu berufen.

Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs entspricht den von den Klägern gezahlten Darlehenszinsen abzüglich der vom Fonds ausgeschütteten Gewinne, wie sie von den Klägern aufgelistet wurden. Das Bestreiten der Beklagten insoweit ist unsubstantiiert. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.05 erörtert, genügt hier ein schlichtes Bestreiten nicht; erforderlich wäre vielmehr eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von den Klägern vorgetragenen Berechnungsgrundlagen gewesen.

Aus dem gleichen Rechtsgrund können die Kläger von der Beklagten Herausgabe der Lebensversicherungspolice verlangen. Der Rechtsgrund der Sicherungsabrede bestand mangels wirksamen Darlehensvertrages nicht.

Ein Anspruch auf die hinsichtlich des Zahlungsantrages zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus § 818 I BGB. Danach können die von Kreditinstituten herauszugebenden Nutzungen mit einem Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Kapitalisierung der Zinsen berechnet werden (BGH NJW 1998, 2529; Palandt-Sprau BGB, 64. Auflage, § 818 Rn 10). Die Höhe des Zinssatzes ist, wenn - wie hier - hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 I ZPO zu schätzen. Hier sind das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der Betrag zur Anlage zur Verfügung steht, zu berücksichtigen. Dies kann durch Anknüpfung an den Diskontsatz und einen Aufschlag von 5 % geschehen (BGH NJW 1998, 2529, 2530). Hier sind daher bis zum 30.4.00 5 % Zinsen über dem Diskontsatz und ab diesem Zeitpunkt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 1.5.00 zu zahlen (so auch OLG München, Urteil vom 26.4.05 zu Aktenzeichen 5 U 4726/02).

Unbegründet ist dagegen der Antrag der Kläger auf Feststellung des Annahmeverzugs hinsichtlich der Übernahme der Gesellschaftsanteile und der Annahme des Angebots der Kläger zur Abtretung aller gegen die Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen bestehenden Ansprüche. Gläubigerverzug liegt nach § 293 BGB dann vor, wenn die Erfüllung des Schuldverhältnisses dadurch verzögert wird, dass der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung, insbesondere die Annahme der Leistung unterlässt. Die §§ 293 ff. BGB gelten daher für alle Leistungspflichten, zu deren Erfüllung eine Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist. Hiervon zu unterscheiden ist die Pflicht des Gläubigers, eine Willenserklärung abzugeben. Dies ist keine Leistungspflicht, mit der der Gläubiger nach §§ 293 ff. BGB in Verzug geraten kann. Die Regeln des Gläubigerverzugs sind auf die Abgabe von Willenserklärungen nicht anwendbar, da der Schuldner den Leistungserfolg auch ohne Mitwirkung des Gläubigers herbeiführen kann (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 293 Rn 2; Münchener Kommentar/Ernst BGB, 4. Auflage 2003, § 293 Rn 2). Vorliegend beschränkt sich die Mitwirkungshandlung der Beklagten bei der Abtretung der Fondsanteile auf die Annahme der Abtretungserklärung der Kläger. Insoweit ist lediglich die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet mit der Folge, dass die Regeln des Annahmeverzugs keine Anwendung finden.

Das von der Beklagten angeregte Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht. Die Frage, ob die derzeitige Anwendung und Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG mit verfassungsrechtlichen Prinzipien übereinstimmt, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Die Anwendung des RBerG ist nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich unbedenklich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 III ZPO. Auf der Grundlage der fortbestehenden Streitwertfestsetzungen des Landgerichts und des Senats - zuletzt durch Beschluss vom 28.2.05 (Bl. 151 d.A.) - war neben dem Teilunterliegen der Kläger auch zu berücksichtigen, dass diese den in der Berufung zunächst erweiterten Zahlungsantrag wieder zurückgenommen haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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