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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 9 U 43/04
Rechtsgebiete: BGB, HWiG


Vorschriften:

BGB § 123
HWiG § 1
1. Anders als bei Fondsbeteiligungen muss eine Bank bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres annehmen. Erforderlich sind weitere Umstände, die auf eine fahrlässige Unkenntnis der Bank schließen lassen.

2. Die Vorschriften des (ehemaligen) Abzahlungsgesetzes sind auf den Erwerb von Immobilien nicht anwendbar.


Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten.

Er hat 1988 sechs Eigentumswohnungen erworben und zur Absicherung der Finanzierung des Kaufpreises (1.337.000,- DM) Grundschulden an den Wohnungen bestellt, insoweit die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen. Erst rund sechs Monate später nahm er bei der Beklagten ein Darlehen über 1.528.000,- DM auf, das über die bereits bestellten Grundschulden abgesichert wurde und auf das er bislang 658.102,72 € gezahlt hat. Nach dem Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung am 3.5.2002 leitete die Beklagte die Zwangsvollstreckung ein. Am 29.3.2004 widerrief der Kläger auch "die dem Darlehensvertrag zugrunde liegende Sicherungsabrede".

Mit Urteil vom 23.4.2004 auf das - insbesondere wegen der tatsächlichen Feststellungen - im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist insbesondere der Ansicht, die Haustürsituation sei der Beklagten zuzurechnen. Die Auszahlungsanweisung habe für die Beklagte nicht gegolten. Der Darlehensvertrag sei nach dem Abzahlungsgesetz unwirksam. Er erstrebt zudem eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagebeschlüsse des LG Bochum und des OLG Bremen.

Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er nunmehr auch, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums an den im Grundbuch des Amtsgerichts O1 - Abteilung O2- von Hattersheim Band ... Blatt ... eingetragenen Eigentumswohnungen lfd. Nr. ..., ..., ..., ..., ...und ...jeweils nebst den zugehörigen Kellerräumen mit der gleichen Nummer und den zugehörigen PKW-Abstellplätzen mit der gleichen Nummer,

1. ihn hinsichtlich aller Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 14./16. Dezember 1988 über eine Summe von ursprünglich 1.528.000,00 DM freizustellen,

2. an ihn 658.102,72 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 1. Januar 2003 zu zahlen,

3. an ihn alle an die Beklagte abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei den A zurückabzutreten.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg.

Eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch, den der Kläger nach § 767 der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nach § 767 ZPO entgegenhalten könnte, ergibt sich nicht aus der Unwirksamkeit der dieser Erklärung zugrunde liegenden Sicherungsabrede.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger diese Sicherungsabrede erst mit Schreiben vom 29.3.2004 oder bereits mit Schreiben vom 3.5.2002 widerrufen hat. Eine Sicherungsabrede ist vorliegend nur als Teil des Darlehensvertrages (dort S. 3) getroffen worden, die dort vorgesehene Festlegung von Einzelheiten, insbesondere zum Sicherungszweck, sollte bei der Bestellung der Sicherheiten festgelegt werden. Sie ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt, da die Grundschulden bereits bestellt waren. Auch auf die Erörterung dieses Punkts in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2005 hin haben die Parteien eine andere Sicherungsabrede nicht vorgetragen. Zugunsten des Klägers kann deswegen davon ausgegangen werden, dass der Widerruf des Darlehensvertrags die darin enthaltene Sicherungsabrede umfasste.

Zugunsten des Klägers kann auch davon ausgegangen werden, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation i.S.d. § 1 HTWG a.F. (der auf den im Jahr 1988 abgeschlossenen Vertrag noch Anwendung findet) abgeschlossen wurde. Der Kläger erwarb die sechs Eigentumswohnungen zur Alterssicherung, handelte insoweit also nicht im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und war vom Anwendungsbereich des HTWG nicht nach § 6 Nr. 1 HTWG ausgeschlossen. Auch wenn man ohne Beweisaufnahme seinen diesbezüglichen Vortrag, am ....12.1988 sei ein Mitarbeiter der Vermittlerin unangemeldet in seinem Büro erschienen und er habe den Darlehensvertrag auf dem Tresen der Empfangstheke seines Büros unterschrieben, als wahr unterstellt, folgt daraus eine Widerrufsrecht nicht. Keiner Entscheidung bedarf dabei die Frage, ob der Geschäftsraum eines freiberuflich oder selbstständig Tätigen zuzurechnen ist (offengelassen in BGH NJW 1994, 2759; bejahend Palandt/Heinrichs, BGB, 63 Aufl., § 312 Rn. 14 m.w.N.; a.A. noch Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 1 HTWG Rn. 9 m.w.N.).

Das Auftreten des Mitarbeiters der Vermittlerin ist nur dieser, nicht auch der Beklagten zuzurechnen. Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen. Nichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst worden ist, besser zu stellen als denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde.

Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016). Dies ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend vorgetragen. Dass die Vermittlerin B bei jedem Projekt grundsätzlich nur mit einer Bank zusammenarbeitet und die Beklagte bis auf wenige Ausnahmen alle Wohnungen finanziert hat, macht sie noch nicht zum Teil der Vertragspartei. Zu Recht weist der Kläger selbst darauf hin, dass die Finanzierung durch eine Bank für alle Beteiligte Vorteile haben kann und sich aus sachlichen Gründen anbietet. Dass die Vermittlerin Provision von der Beklagten erhielt, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Hätte der Kläger die Provision unmittelbar bezahlt, wäre die Vermittlerin deswegen nicht als auf seiner Vertragsseite stehend anzusehen. Wenn die Vermittlerin herausstellte, über "Finanzierungskontingente" zu verfügen, so beinhaltet das nicht die Behauptung, diese frei vergeben oder auch nur in ihren Konditionen abändern zu können. Die vom Kläger behauptete "Verteilung dieses Kontingents auf einzelne Anleger" bestand allein darin, Interessenten der Bank zuzuführen, die dann Einzelfallprüfungen anstellte. Für einen verständigen Anleger wird mit der Herausstellung der "Finanzierungskontingente" nur zum Ausdruck gebracht, dass Kreditgeber grundsätzlich bereit sind, den Erwerb der angebotenen Wohnungen in einem gewissen Rahmen zu finanzieren. Ein besonderes Vertrauen der Bank in die Vermittlerin kommt damit nicht zum Ausdruck. Der Vermittlerin waren auch keine der Bank obliegenden Aufgaben übertragen, insbesondere nicht die Bonitätsprüfung, die von der Beklagten selbst durchgeführt wurde. Die nach Ansicht des Klägers "maßgebliche Beteiligung" der Vermittlerin am Zustandekommen des Vertrages beschränkte sich schlicht auf Herstellung des Kontakts und Überbringung einzelner Erklärungen. Sie war damit nur Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB.

Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger nur zuzurechnen, wenn dieser das Auftreten in einer Haustürsituation kannte oder kennen musste. Dabei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne, dass die Umstände des einzelnen Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 a.a.O. und m.w.N.).

Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch eine Bank nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, dass die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler verkauft wird. Allein dieser Umstand lässt nicht den Schluss zu, dass die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung (BGH Urteile vom 12. November 2002 -XI ZR 3/01-; vom 15. Juli 2003 -XI ZR 162/00- und vom 20. Januar 2004 -XI ZR 460/02-).

Anders als Fondsbeteiligungen, die in einer Vielzahl von Fällen im Wege des Direktvertriebs in Haustürsituationen angeboten werden und bei denen sich allein aus der Art des zu finanzierenden Geschäfts möglicherweise bereits eine Erkundigungspflicht der Bank ergibt (BGH Urteil vom 14. Juni 2004 -II ZR 385/02-), muss eine Bank bei der Finanzierung des Erwerbs von Immobilien das Vorliegen einer Haustürsituation nicht ohne weiteres annehmen. Zusätzliche Umstände, die die Beklagte im vorliegenden Fall gezwungen hätten, ein Haustürgeschäft für möglich zu halten, sind nicht vorgetragen. Ob es sich bei dem auf dem Vertrag angegebenen Unterzeichnungsort O1 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um den Wohnort des Klägers handelte, ist nicht vorgetragen. Auch wenn man dies unterstellt, ist dieser Ort identisch mit dem Geschäftssitz der Vermittlerin. Andere vom BGH im Urteil vom 14. Juni 2004 zugrunde gelegte Umstände für eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten liegen nicht vor. Die Vermittlerin verfügte vorliegend insbesondere nicht über bereits blanko gezeichnete Vertragsformulare. Die bloße Schnelligkeit der Vertragsabwicklung lässt Rückschlüsse auf die Kenntnis der Beklagten von der Haustürsituation nicht zu.

Keine Einwendung ergibt sich für den Kläger auch aus einer Formunwirksamkeit der Sicherungsabrede. Zutreffend geht der Kläger selbst davon aus, dass auf den zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes keine Anwendung finden, weil der Vertrag vor dem 1.1.1991 geschlossen wurde. Hieran ändert sich nichts durch die nachträgliche Anpassung der Vertragskonditionen. Dabei handelt es sich nicht um den Abschluss eines Neuvertrages, weil dem Kläger ein neues Kapitalnutzungsrecht nicht eingeräumt wurde (BGH NJW 1999, 2664), der von Anfang an auf eine Laufzeit von 30 Jahren geschlossene Darlehensvertrag vielmehr lediglich den veränderten Umständen angepasst wurde.

Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich eine formelle Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nicht aus den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Kreditvertrag ist kein Abzahlungsgeschäft i.S.d. dieses Gesetzes. Hierzu wäre der Verbund eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen mit einem Kreditgeschäft erforderlich, auf den Erwerb von Immobilien sind die Vorschriften des AbzG nicht anwendbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verbraucherkreditrichtlinie der EU. Diese zwingt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, den Anwendungsbereich des AbzG auf Realkredite zu erstrecken.

Eine Einwendung i.S.d. § 767 ZPO ergibt sich für den Kläger auch nicht daraus, dass das Darlehen durch die Beklagte gemäß der Anweisung des Klägers vom 18.3.1988 ausgezahlt wurde. Der Kläger hatte diese Auszahlungsanweisung (Bl. 160 d.A.) nach Kauf der Wohnungen unterzeichnet. Die zunächst geplante Finanzierung über die darin genannte Bank scheiterte, nur deswegen kam es zum Abschluss des Darlehensvertrags mit der Beklagten erst im Dezember 1988. In diesem Vertrag ist eine andere Auszahlungsanweisung nicht getroffen. Dem Kläger, der bei Kauf der Wohnung und bei Abschluss des Darlehensvertrags mit derselben Vermittlerin zusammenarbeitete und beides als wirtschaftliche Einheit ansah, war klar, dass die ursprüngliche Zahlungsanweisung fortbestand. Dies wollte er und es entsprach auch seinen wirtschaftlichen Interessen. Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs der Wohnungen, sollte also zur Tilgung der Kaufpreisverbindlichkeit an die Verkäuferin fließen. Dies galt bei Kauf der Wohnungen und Formulierung der Auszahlungsanordnung genauso wie sechs Monate später bei Auszahlung des Darlehens. Dass der Kläger das Darlehen ursprünglich bei einer anderen Bank aufnehmen wollte, verpflichtete ihn nicht, nach Aufnahme des Darlehens bei der Beklagten eine neue Anweisung zu erteilen, die inhaltlich nur gleich hätte lauten können. Hätte er eine andere Form der Auszahlungsanweisung gewollt, hätte es ihm oblegen, eine entsprechende neue Anordnung zu treffen. Die Beklagte durfte bei verständiger Würdigung der Erklärung davon ausgehen, dass die vorliegende Anweisung auch ihr gegenüber galt. Dies entsprach unstreitig auch dem tatsächlichen Willen des Klägers zu diesem Zeitpunkt. Wenn der Kläger nachträglich erfahren hat, dass in dem an die Fa. B geflossenen Darlehensteile auch Provisionen enthalten waren, so ändert dies nichts daran, dass er der Bank gegenüber zunächst eine Auszahlung verlangte. Auch wenn diese Auszahlungsanordnung ihrem Wortlaut nach an eine andere Bank gerichtet und zum Zeitpunkt der Valutaverwendung bereits mehrere Monate alt war, durfte die Beklagte sie als für sich verbindlich ansehen.

Unbegründet sind auch die in der Berufungsinstanz geltend gemachten Hilfsanträge.

Die erstmalige Geltendmachung dieser Anträge in der Berufungsinstanz stellt eine nach § 533 ZPO zulässige Klageänderung dar. Die neuen Anträge sind sachdienlich, weil sie geeignet sind, eine umfassende und abschließende Klärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung herbeizuführen. Die zur Klärung der Ansprüche erforderlichen Tatsachen sind vollständig bereits Gegenstand des Rechtsstreits, neuen Vortrags bedarf es insoweit nicht.

Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag, Rückzahlung der erbrachten Leistungen hierauf und Rückgabe der Sicherheiten kann der Kläger nicht verlangen. Ein dahingehender Anspruch steht ihm weder aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung noch als Schadensersatz zu. Der Kläger stützt sein Begehren insoweit auf die neuere Rechtsprechung des II. Zivilsenats beim BGH, der zwischen dem Erwerb von Fondsanteilen und einem zu dessen Finanzierung aufgenommenen Darlehen ein verbundenes Geschäft annimmt. Er verkennt dabei, dass diese Rechtsprechung allein den Erwerb von Fondsbeteiligungen betrifft und auf den Erwerb von Immobilien nicht übertragbar ist (zuletzt BGH Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03 -; Urteil vom 21.3.2005 - II ZR 411/02 -).

Ein Anspruch aus § 3 HTWG i.V.m. § 9 VerbrKrG scheitert nach den vorstehenden Ausführungen daran, dass der Beklagten eine zum Widerruf berechtigende Haustürsituation nicht zugerechnet werden kann. Ein Anspruch aus § 812 I 1 BGB ist nicht gegeben, weil der Darlehensvertrag - wie dargestellt - nicht formunwirksam ist, insbesondere weder gegen das VerbrKrG noch gegen das AbzG verstößt. Schadensersatzansprüche aus einem Verschulden bei Vertragsschluss bestehen nicht, weil die Beklagte vorvertragliche Aufklärungspflichten dem Kläger gegenüber nicht verletzt hat.

Eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Vorlagebeschlüsse des LG Bochum und des OLG Bremen kommt nicht in Betracht. Nach deutschem Recht, dem die Haustürgeschäfterichtlinie die Regelung der Rechtsfolgen eines Widerrufs explizit überlässt, wäre es nicht möglich, eine Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, nach einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages sei der finanzierte Wohnungskaufvertrag auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts in die Rückabwicklung einzubeziehen, im Wege richtlinienkonformer Auslegung umzusetzen (BGH Urteil vom 16.9.2003 -XI ZR 447/02-). Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch nichts für eine abweichende Beurteilung des EuGH, nachdem der Generalanwalt in seiner Stellungnahme vom 28.9.2004 vorgeschlagen hat, die Vorlage des LG Bochum als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Regelungen der Bundesrepublik dem Gemeinschaftsrecht nicht widersprechen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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