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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 9 U 44/05
Rechtsgebiete: BGB, RBerG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 171
BGB § 172
BGB § 242
RBerG Art. 1 § 1
ZPO § 767
Dem Schuldner ist es gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen das RBerG zu berufen, wenn er durch einen wirksamen Darlehensvertrag verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme im Wege der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus einem Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in O1 zu Steuersparzwecken.

Wegen des Sachverhalts und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie wegen der von dem Landgericht erhobenen Beweise wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Zu ergänzen ist:

Vor der Endfinanzierung schloss der Kläger mit der Beklagten unter dem 26.2.1993 einen Vertrag über eine Zwischenfinanzierung. Dieser Vertrag wurde durch den vom 1./3.12.1993 (Bl. 89 ff. d.A.) abgelöst. Unter Ziffer 10.3. ist darin eine Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.

Der Kaufvertrag vom 9.3.1993 enthält unter Ziffer 6 c eine Unterwerfungserklärung des Klägers zugunsten der Beklagten, und zwar zur Sicherung des bei dieser aufgenommen Darlehens.

Die Beklagte ließ eine Globalgrundschuld zur Sicherung aller Enderwerberfinanzierungen auf das Objekt eintragen.

In der Berufung hat der Kläger seinen Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HWiG wiederholt.

Mit Urteil vom 15.4.2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Der Kläger habe die Wohnungsvollfinanzierung nicht nachgefragt. Sie sei ihm vielmehr - wie allen anderen 182 Wohnungserwerbern in diesem Objekt - von den Darlehensvermittlern der Beklagten entsprechend einem vor Vertriebsbeginn geschlossenen exklusiven Finanzierungsvermittlungsvertrag der Beklagten mit der A von der Vermittlerin B angedient worden. Die A sei Teil der sogenannten "X-Gruppe, ...". Die Beklagte habe ausweislich des Globalvertrages (Anlage K 11 und K 10) vor Vertriebsbeginn die Endfinanzierung zugesagt.

Die Beklagte habe das komplette Vertragswerk und natürlich auch den Prospekt vor Vertragsbeginn gekannt.

Die Auszahlungen der Darlehensvaluta seien teilweise schon vor Abschluss der Endfinanzierung erfolgt. Die Überweisungen seien auf ein von der - nicht wirksam bevollmächtigten - A eröffnetes Konto ausgezahlt worden, so dass die Zahlungen nicht dem Kläger zugerechnet werden können.

Das Festdarlehen sei nicht zu 100 % ausgezahlt worden; tatsächlich sei ein 10%iges Disagio bestimmt gewesen.

Der Darlehensvertrag sei nichtig, weil er nach HWiG widerrufen wurde, so dass die Beklagte die mit der Sicherungszweckvereinbarung und die damit verbundenen Sicherungsrechte nicht ausüben dürfe. Die Beklagte könne dem Kläger nicht entgegenhalten, dass die Beklagte ihre Darlehensvermittler dazu angehalten habe, dem Kläger nicht den Darlehensvertrag selbst zur Unterzeichnung vorzulegen, sondern nur eine Vollmacht, die dann den Vermittler dazu berechtigten würde, den Darlehensvertrag zu unterzeichnen. Auch dabei handele es sich letztlich um eine Frage der Zurechnung, auf die es bei der Anwendung des HWiG nicht ankommen könne. Hierbei handele es sich um Umgehungsgeschäfte.

Die Vollmacht für die A sei nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig. Damit sei auch die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung unwirksam. Jedenfalls bei Abschuss des entscheidenden Zwischenfinanzierungsvertrages habe der Beklagten keine Ausfertigung des Geschäftsbesorgungsvertrages vorgelegen, so dass die Aufrechnungserklärung des Klägers alle Ansprüche - auch aus der Endfinanzierung - zum Erlöschen gebracht habe.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte nicht auf guten Glauben berufen, weil die A für sie kein unbekannter Dritter gewesen sei, sondern hinsichtlich der Finanzierungsanfrage im selben Lager gestanden habe.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht sei überdies nach § 4 VerbrKrG nichtig, da er keinerlei Informationen über die Kosten des Darlehens enthalte.

Den Einsatz von Immobilienstrukturvertrieben wie der X-Gruppe habe die Beklagte zentral im Rahmen ihres von ihr so genannten "Profi-Vermitteltes-Geschäfts" bzw. "Projekt 91" gesteuert. Es habe hierfür interne Vorgaben an die Vermittler gegeben (wird ausgeführt - Bl. 388 f. d.A.). Der jeweilige Wohnungsinhaber sollte auf keinen Fall durch eine andere Bank als die Beklagte finanziert werden.

Der Klägervertreter habe Einsicht in von der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig beschlagnahmte Akten nehmen können. Hieraus ergebe sich ein von der Beklagten jahrelang verübter Prozessbetrug (es folgen Ausführungen zu Parallelfällen - Bl. 494 ff. d.A.).

Am institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der X-Gruppe könne kein Zweifel bestehen. Die Hintermänner der A - die Herren C und D - hätten mit der Beklagten die Enderwerberfinanzierung für sämtliche Wohnungen des Objekts ausgehandelt. Im Anschluss hieran habe die Beklagte die Vermittlung ihrer Finanzierungen mit den vorgenannten Zeugen vereinbart, indem sie mit ihnen den vor ihr selbst so genanten "Globalvertrag zur Zwischen- und Endfinanzierung" schloss.

Die Beklagte habe gewusst, dass die Vermittlungsprovisionen sinnlos waren (wird ausgeführt - Bl. 402 f. d.A.). Die angebliche Immobilieninvestition habe in Höhe von 76.242,37 DM aus völlig wertlosen Gebühren und Provisionen bestanden, deren Verteilung - wie es unstreitig ist - über ein sog. Erwerbersonderkonto erfolgte, das von der A bei der Beklagten eingerichtet worden sei.

Die A habe die wertlosen Provisionen (insbesondere Finanzierungsvermittlungs- und Wohnungsmaklerprovision) mit Wissen und Wollen der Beklagten auf den eigentlichen Kaufpreis aufgeschlagen; dies stelle einen Vollmachtsmissbrauch dar, an dem die Beklagte teilgenommen habe. Der Beklagten habe sich geradezu zwingend aufdrängen müssen, dass die A ihre Vollmacht missbrauchte.

Die Beklagte habe gewusst, dass die für die Darlehensbezahlung zugesicherten Mieteinnahmen weit über den tatsächlich erzielbaren Mieteinnahmen lagen, nämlich mehr als doppelt so hoch waren.

Die Täuschung des Klägers über die wertlosen Provisionen und den tatsächlichen Jahresnettomietertrag sei auch evident gewesen. Die entsprechende Kenntnis der Beklagten dränge sich zwingend auf, werde aber im Übrigen widerleglich vermutet.

Zudem führe der der Beklagten bekannte Interessenkonflikt des Treuhänders jedenfalls dann zu einem Schadensersatzanspruch, wenn dem Kläger als Darlehensnehmer - wie geschehen - hieraus ein Schaden entsteht.

Die Beklagte hafte weiter, weil sie wusste, dass und wie ihre Darlehensvermittler mit ihrem Namen warben (wird ausgeführt Bl. 514 f. d.A.).

Die Beklagte hafte auch wegen der Untauglichkeit der Kapitalanlage zur Altersversorgung des Klägers. In diesem Zusammenhang habe die Vermittlerin B dem Kläger falsch zugesichert, dass das Darlehen bei Eintritt des Klägers in das Rentenalter zurückgeführt sein werde. Die Vermittlerin habe insoweit im Pflichtenkreis der Beklagten gehandelt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. N1 vom 9.3.1993 für unzulässig zu erklären, soweit sie in das persönliche Vermögen betrieben wird;

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise,

den Kläger zu verurteilen, an sie 78.700,- € nebst 6,5 % Zinsen seit 1.8.1994 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor:

Das Landgericht sei nach der Beweisaufnahme zu Recht davon ausgegangen, dass bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Vollmacht für die Firma A vorgelegen habe. Dies gelte sowohl für den Vertrag über die Zwischenfinanzierung als auch für den hinsichtlich der Endfinanzierung. Den Verstoß gegen das RBerG habe die Beklagte damals noch nicht erkennen können.

Die Vollmacht verstoße auch nicht gegen § 4 VerbrKrG.

Ein verbundenes Geschäft liege wegen § 3 II 2 VerbrKrG nicht vor.

Soweit aus Ansprüchen aus einer nichtigen Zwischenfinanzierung gegen Rückzahlungsansprüche aus der Endfinanzierung aufgerechnet werde, gehe dies fehl, denn die Vollmacht habe auch schon bei Abschluss der Zwischenfinanzierung vorgelegen. Außerdem sei die Valutierung erst auf den Endfinanzierungsvertrag hin erfolgt.

Ein sittenwidriges Missverhältnis in Bezug auf den damaligen Verkehrswert der Immobilie liege nicht vor (wird ausgeführt Bl. 529 d.A.).

Es sei auch kein Widerruf nach dem HWiG möglich. Entscheidend sei, ob sich der Geschäftsbesorger in einer Haustürsituation befunden habe. Hierzu sei aber nichts vorgetragen. Ebenso nicht zu einer Haustürsituation des Klägers.

Ansprüche aus c.i.c. bestünden ebenfalls nicht. Auf irgendwelche Innenprovisionen müsse die finanzierende Bank nicht hinweisen.

Die A sei nicht Teil der so genannten "X-Gruppe".

Die Beklagte habe keinerlei Vertrauenstatbestand geschaffen, dass sie als Mitveräußerin des Objekts auftrete. Der immer wieder behauptete angebliche Vollmachtsmissbrauch, der schon gar nicht vorliege (wird ausgeführt - Bl. 528 d.A.) könne nur in Form eines vorwerfbaren Wissensvorsprungs relevant sein oder als eigene Aufklärungspflichtverletzung. Weder für die eine noch für die andere Haftungsgrundlage werde aber Substantiiertes vorgetragen.

Die Vermittlerin B sei keine bevollmächtigte Mitarbeiterin der Beklagten gewesen.

Hinsichtlich einer Beweiserleichterung für die Annahme der Kenntnis einer arglistigen Täuschung beim institutionalisierten Zusammenwirken halte der Kläger keinen substantiierten Vortrag. Die Täuschung setze konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers über das Anlageobjekt voraus. Darunter vielen nicht subjektive Werturteile oder werbliche Anpreisungen - mehr trage der Kläger aber nicht vor. Letztlich erschließe sich aus dem Vortrag des Klägers auch keine Evidenz, dass sich aufdränge, dass sich die Beklagte der Kenntnis arglistiger Täuschungen verschlossen habe.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Vollstreckungsunterwerfung selbst geltend macht, handelte es sich um eine Gestaltungsklage analog § 767 ZPO.

Soweit der Kläger sein Begehr darauf stützt, dass der Beklagten keine materiell-rechtlichen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen, ist dies als Vollstreckungsgegenklage im Sinne von § 767 ZPO zu verstehen.

Eine Besonderheit liegt hier darin, dass die Vollstreckungsunterwerfung nicht in dem Darlehensvertrag enthalten ist, sondern in dem Kaufvertrag, der gar nicht mit der Beklagten abgeschlossen wurde, aber unter Ziffer 6 c eine Unterwerfungserklärung zu ihren Gunsten enthält. Das führt dazu, dass auch ohne den Aspekt "Verbundgeschäft", das hier wegen der Bereichsausnahme des § 3 II Nr. 2 VerbrKrG nicht vorliegt, sowohl die Wirksamkeit des Kaufvertrages als auch die Durchsetzbarkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten zu prüfen war. Im Ergebnis sind jedoch beide Verträge wirksam bzw. die sich daraus ergebenden Ansprüche durchsetzbar (dazu im folgenden A. und B.). Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche zu, die er der Beklagten bei einer Vollsteckung aus der Urkunde nach § 242 BGB entgegenhalten könnte (dolo-agit-Einrede) (dazu C.).

A. Der Kaufvertrag ist wirksam.

1. Eine Unwirksamkeit wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises ist nicht erkennbar. Auch der Kläger behauptet nicht, dass der Kaufpreis doppelt so hoch war wie der wirkliche Verkehrswert der Immobilie.

2. Eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung ist nicht erfolgt.

3. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, weil er bei Vertragsschluss nicht wirksam vertreten war. Zwar ist dies der Fall, denn der Geschäftsbesorgungsvertrag verstößt gegen das RBerG, womit auch die Vollmacht unwirksam ist, was der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Gleichwohl kann sich der Kläger nach §§ 171, 172 BGB gegenüber der Beklagten hierauf nicht darauf berufen, denn dieser hat zum relevanten Zeitpunkt eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 13.2.1991 vorgelegen, auf deren Wirksamkeit sie jedenfalls 1993 noch vertrauen durfte (BGH, Urteile vom 25.4.2006, XI ZR 219/04 sowie XI ZR 29/05). Dies steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts fest. Mit der Berufung greift der Kläger dies auch nicht explizit an.

Als relevanter Zeitpunkt für die Vorlage kommt hier nicht der Abschluss des Kaufvertrages in Betracht, an dem die Beklagte ja nicht als Vertragspartei beteiligt war, sondern nur der Abschluss des ersten Darlehensvertrages zur Zwischenfinanzierung am 26.2.1993 - vor dem Kaufvertragsschluss. Nach Aussage des Zeugen Z1, dessen Glaubwürdigkeit auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, lag der Beklagten aber schon zu diesem Zeitpunkt eine Ausfertigung der Vollmacht vor, nachdem sie von der A am 25.2.1993 übersandt worden war.

Soweit der Kläger in seinem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 20.4.2007 nunmehr geltend macht, es sei unstreitig, dass der Beklagten bei Abschluss der Zwischenfinanzierung keine Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Beklagtenvertreter jedenfalls hat noch im Verhandlungstermin vom 28.3.2007 die entsprechende Behauptung des Klägers bestritten, wie schon zuvor in der Berufungserwiderungsschrift.

4. Die Wirksamkeit des Kaufvertrages wird auch nicht dadurch berührt, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der darin enthaltenen Vollmacht möglicherweise nach §§ 4 oder 6 VerbrKrG formunwirksam ist. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften des VerbrKrG überhaupt auf den Geschäftsbesorgungsvertrag angewendet werden können und ob ein solcher Mangel in Bezug auf den Abschluss des Kaufvertrages eine Rolle spielt, wäre ein Formmangel jedenfalls durch die Auszahlung der Darlehensvaluta gemäß § 6 II VerbrKrG geheilt. Der Umstand, dass die Darlehensvaluta nicht unmittelbar an den Kläger, sondern an die Geschäftsbesorgerin ausgezahlt wurde, spielt dabei keine Rolle (so BGH vom 25.4.2006, XI ZR 29/05).

5. Ein Widerruf des Kaufvertrages nach HWiG ist nicht erklärt.

6. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Titel, aus dem die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung als Prozesshandlung einer Prozessvollmacht nach §§ 80 ff. ZPO bedarf und auf diese die Rechtsscheingrundsätze der §§ 171, 172 BGB keine Anwendung finden können (BGH, Urteile vom 18.11.2003, XI ZR 332/02, vom 2.12.2003, XI ZR 421/02, XI ZR 428/02, XI ZR 429/02 sowie vom 15.2.2005, XI ZR 396/03). Dem Kläger ist es nämlich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er durch einen wirksamen Darlehensvertrag verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen (BGH, Urteil vom 21.6.2005, XI ZR 88/04 sowie vom 18.2.2003, XI ZR 38/02). Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, enthält der Darlehensvertrag vom 1./3.12.1993 unter Ziffer 10.3 eine entsprechende Verpflichtung des Klägers. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste der Kläger eine Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben. Dann aber verstößt es gegen Treu und Glauben, die Unwirksamkeit der von dem Bevollmächtigten bereits abgegebenen Unterwerfungserklärung geltend zu machen (BGH a.a.O.).

Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit des Darlehensvertrages - und damit auch der darin enthaltenen Klausel - angreift, ist auf die folgenden Ausführungen unter B. zu verweisen.

B. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag nicht durchsetzbar seien.

Zur Überprüfung steht hier der zweite Darlehensvertrag vom 3.12.1993, der den Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung vom 26.2.1993 abgelöst hat. Irgendwelche Ansprüche aus dem ersten Vertrag, die der Kläger in diesem Zusammenhang gegenüber der Beklagten geltend machen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch eine Aufrechnung kommt insoweit nicht in Betracht.

1. Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht nicht der vorerwähnte Verstoß gegen das RBerG entgegen. Auch insoweit kann der Kläger den Mangel gegenüber der Beklagten nicht geltend machen, weil sich diese - wie oben unter A. ausgeführt - gemäß §§ 171, 172 BGB auf den Rechtsschein der Vollmacht berufen kann.

2. Eine eventuelle Formunwirksamkeit der Vollmacht hat - wie oben ausgeführt - keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages.

3. Der Wirksamkeit des Darlehensvertrages steht auch der Widerruf nach dem HWiG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung kommt es nämlich - auch nach den EuGH-Urteilen vom 15.10.2006 - für das Vorliegen einer Haustürsituation auf die Situation des Vertreters bei Vertragsschluss und nicht auf die des Vertretenen bei Bevollmächtigung des Vertreters an (BGH vom 28.3.2006, XI ZR 239/04; BGH vom 2.5.2000, XI ZR 150/99). Dass sich die Geschäftsbesorgerin - die A - bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation befand, hat der Kläger nicht vorgetragen. Für den Einwand des Klägers, die gewählte Vertragskonstruktion stelle eine Umgehung des Schutzes dar, der dem Verbraucher durch das HWiG zukommen soll, sieht der erkennende Senat keine Grundlage.

4. Der Einwand des Klägers, die Darlehensvaluta sei nicht wirksam an ihn ausgezahlt worden, weil die A nicht bevollmächtigt gewesen sei, für ihn das Geld im Empfang zu nehmen, kann als Einrede nach § 320 BGB nicht durchgreifen, da sich der Kläger - wie dargestellt - gegenüber der Beklagten nach §§ 171, 172 BGB nicht auf den Vollmachtsmangel berufen kann.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte die Darlehensvaluta (teilweise) schon vor Abschluss der Endfinanzierung ausgezahlt haben soll. Im Schriftsatz vom 15.2.07 (Bl. 538 ff. d.A.) trägt der Kläger vor, dass die Auszahlung noch vor dem Zeitpunkt lag, zu dem der Beklagten die Vollmachtsausfertigung vorlag. Dies geht aber darauf zurück, dass der Kläger behauptet, jedenfalls vor Abschluss der Zwischenfinanzierung habe der Beklagten die Vollmacht nicht vorgelegen. Aufgrund der Beweisaufnahme des Landgerichts ist davon jedoch nicht auszugehen.

C. Dem Kläger stehen schließlich keine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu.

1. Ansprüche aus c.i.c. in Bezug auf den Darlehensvertrag selbst könnten entstehen, wenn die Beklagte den Kläger über die Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag falsch beraten hätte. Insoweit hat sie auch für das Verhalten der Vermittlerin B einzustehen, nach der Trennungstheorie aber nur insoweit, als diese in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist.

So kann der Kläger eine Pflichtverletzung nicht darauf stützen, dass die Vermittlerin ihm den Erwerb der Immobilie als Möglichkeit der Altersvorsorgemöglichkeit angepriesen habe, obwohl sie hierzu ungeeignet war, denn dies gehört nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten, da sie nicht das Darlehensgeschäft, sondern den Kaufvertrag betrifft.

Soweit der Kläger weiter anführt, die Vermittlerin habe ihm unzutreffend mitgeteilt, das Darlehen sei bei Erreichen des Rentenalters zurückgeführt, betrifft dies zwar den Darlehensvertrag. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch scheitert aber schon daran, dass dem Kläger hierdurch kein Schaden entstanden ist. Dafür, dass eine kürzere Laufzeit zu einer geringeren Zinsbelastung durch das Darlehen geführt hätte, trägt er nichts vor.

2. Es bestehen auch keine Schadensersatzansprüche aus c.i.c. wegen einer Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf das finanzierte Geschäft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).

Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und Beratungspflicht der Bank in Betracht. Dem Vortrag der Antragsteller lassen sich indes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Ausnahmefälle - Überschreiten der Kreditgeberrolle, Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges - entnehmen.

So kann die vom Kläger umfänglich ausgeführte angebliche Zusammenarbeit der Beklagten mit der A bzw. der sog. "X-Gruppe" unter dem Aspekt eines "Überschreitens der Kreditgeberrolle" nicht relevant sein, weil dies voraussetzen würde, dass die Beklagte in nach außen - also auch für den Kläger - erkennbarer Art und Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers der Immobilie übernommen und damit einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. die Nachweise bei Martis MDR 2005, 788, 792). Nach dem Vortrag des Klägers soll die angebliche Doppelfunktion der Beklagten aber gerade nicht erkennbar gewesen sein.

Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe es zugelassen, dass die Darlehensvermittler mit ihrem Namen warben, wird hierdurch kein besonderer Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Solidität der Anlage oder das Fehlen von Risiken begründet (vgl. BGH vom 31.3.1992, XI ZR 70/91).

Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe gewusst, dass der Kaufpreis durch unsinnige Gebühren und Provisionen aufgebläht war, hätte eine Aufklärungspflicht der Beklagten insoweit nur dann bestanden, wenn diese sogenannten "versteckte Innenprovisionen" zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie geführt hätten, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Klägers hätte ausgehen müssen (vgl. die Nachweise bei Martis, MDR 2005, 788, 792). Dies wird man nur dann annehmen können, wenn der Kaufpreis sittenwidrig überteuert gewesen wäre, was indes auch nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall war.

Soweit der Kläger in dem Aufschlagen der Gebühren und Provisionen auf den Kaufpreis zusätzlich eine arglistige Täuschung über die Werthaltigkeit Immobilie durch die Verkäuferin, die A oder die Vermittlerin sieht, käme ihm in den Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit der Verkäufer- oder Vertreiberseite des Objekts in Bezug auf den Wissensvorsprung der Beklagten eine Beweiserleichterung zugute (BGH vom 26.9.2006, XI ZR 283/03; BGH vom 16.5.2006, XI ZR 6/04).

Lässt man insoweit dahingestellt, ob hier überhaupt eine arglistige Täuschung vorliegt - teilweise sind die Gebühren durchaus üblich -, scheitert eine solche Beweiserleichterung jedenfalls daran, dass die Unrichtigkeit der Angaben nicht evident ist. Wenn nämlich die Beklagte wegen der Höhe der hier gezahlten Provisionen - wie oben dargestellt - nicht davon ausgehen musste, dass hier eine sittenwidrige Übervorteilung des Klägers vorliegt, dann musste sich ihr aus denselben Umständen auch nicht aufdrängen, der Kläger sei getäuscht worden.

Soweit der Kläger eine Täuschung zusätzlich darin sieht, dass die ihm zugesicherten Mieteinnahmen weit hinter den tatsächlich erzielbaren lagen, vermag der Senat auf der Grundlage seines Vortrags ebenfalls keine Evidenz dieses Umstandes zu erkennen.

Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagt habe ihn auf den Interessenkonflikt der A - als Geschäftsbesorgerin bzw. Treuhänderin und (Mit-)Initiatorin des Anlageprojekts - aufmerksam machen müssen, liegt hierin ebenfalls kein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung. Auch unter eine andere Fallgruppe lässt sich dies nicht zugunsten des Klägers subsumieren.

3. Schadensersatzansprüche aus Delikt können ebenfalls nicht angenommen werden. Aus dem umfänglichen Klägervortrag ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein unerlaubtes Verhalten der Beklagten, das sie dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Für den immer wieder in den Vordergrund gestellten "Vollmachtsmissbrauch" der A mit "Wissen und Wollen" der Beklagten oder für ein sonstiges kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit A zulasten des Klägers liegt kein substantiierter Vortrag vor, der einem Beweis zugänglich wäre. Der Kläger wiederholt zwar stereotyp, dass die A etwas mit "Wissen und Wollen" der Beklagten getan habe; diese Behauptung wird jedoch nicht mit konkretem Sachvortrag ausgefüllt (Wer waren die Personen bei der Beklagten, die etwas gewusst haben? Was konkret haben sie in Bezug auf den vorliegenden Fall gewusst? Wann haben Sie es gewusst? Wollten Sie den Kläger schädigen?). Auch aus den weitschweifigen Darlegungen zu den Parallelprozessen lassen sich keine verwertbaren Indizien für ein unerlaubtes Verhalten der Beklagten entnehmen.

D. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Ein Schriftsatznachlass hinsichtlich der Äußerungen des Senats zur Sach- und Rechtslage im Verhandlungstermin vom 28.3.2007 musste dem Kläger nicht gewährt werden. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers war es möglich, im Anschluss an die Ausführungen des Senats zu sämtlichen relevanten Aspekten des Falles ausführlich Stellung zu nehmen. Gleichwohl hat der Senat die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 20.4.2007 für diese Entscheidung insoweit berücksichtigt, als sie keinen neuen bzw. abweichenden Sachvortrag enthalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 108 I ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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