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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 9 U 71/07
Rechtsgebiete: BGB, HWiG


Vorschriften:

BGB c.i.c.
BGB § 280
HWiG § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 522 II ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 21.12.2007 Bezug genommen. Hieran vermag auch die Stellungnahme der Kläger vom 27.2.2008 nichts zu ändern.

Ein Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des Senats und der im Urteil vom 20.3.2007 zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des BGH besteht nicht. Der Senat hat das von den Klägern in Bezug genommene BGH-Urteil im Hinweisbeschluss nicht nur zitiert, sondern sich auch inhaltlich damit auseinander gesetzt und dargelegt, warum es vorliegend an den vom BGH für die Annahme einer Aufklärungspflicht erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Die Kläger lassen auch in ihrer Stellungnahme nicht erkennen, worin sie ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit der Bauträgerin sehen und warum die von ihnen behauptete sittenwidrige Überteuerung der Wohnung evident gewesen sein soll. Dass hierfür die Finanzierung mehrerer Wohnungen der Bauträgerin nicht ausreicht, ist im Hinweisbeschluss dargetan, die nunmehr erfolgte "beispielhafte" Aufzählung von zehn Käufern deswegen unerheblich.

Die Kläger verkennen, dass die im Anschluss an die beiden Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 ("Schulte" -C 350/03- und "Crailsheimer Volksbank e.G." -C 229/04-) entwickelte Rechtsprechung des BGH die Frage der Wirksamkeit einer Belehrung nicht etwa für unerheblich hält, sondern unabhängig hiervon ergänzend einen Schadensersatzanspruch für möglich hält. Deswegen bedurfte es der Feststellungen im Hinweisbeschluss zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unwirksamkeit der Belehrung scheidet damit aus.

Dahin stehen kann, ob der nunmehr erfolgte Vortrag zur Höhe des Sanierungsaufwands den hieran zu stellenden Substantiierungsanforderungen genügt. Als neuer Vortrag kann er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für die Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem macht die Sanierung nur einen Teil des Werts der Wohnung aus; die erforderliche Kenntnis der Bank von der Überteuerung ist nach wie vor unbelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder die Zulassung eines weiteren Rechtsmittels bedarf es im Hinblick auf § 522 III ZPO nicht.

Vorausgegangen ist unter dem 21.12.2007 folgender Hinweis (die Red.):

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II ZPO).

I.

Die Kläger begehren Rückabwicklung eines Darlehens, das sie bei der Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken aufgenommen haben.

Mit notariellem Vertrag vom 22.7.1997 erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung in O1 zum Preis von 265.608,- DM (Bl. 6 d.A.). Am 18.9.1997 unterschrieben sie einen von der Beklagten vorbereiteten Darlehensvertrag über 275.000,- DM (Bl. 18 d.A.). Das Darlehen war auf zehn Jahre mit 6,6% zu verzinsen, durch eine Grundschuld gesichert und sollte mit 2% jährlich getilgt werden. Eine auf den gleichen Tag datierte "Belehrung über das Widerrufsrecht gem. Haustürwiderrufsgesetz" (Bl. 79 d.A.) trägt den Namenszug beider Kläger.

Nachdem die Kläger in der Folgezeit in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag insgesamt 109.058,55 € an die Beklagte gezahlt hatten, widerriefen sie den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 16.10.2006 (Bl. 23) und fochten ihn mit Schreiben vom 27.3.2007 an.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die auf die Darlehen erbrachten Leistungen zurück.

Sie haben behauptet, dem Kauf der Wohnung seien mehrere Besuche des Vermittlers A in ihrer Wohnung vorausgegangen, bei denen sie sich zum Erwerb entschlossen hätten. Der Wert der Wohnung habe nur bei etwa 35.000,- € gelegen, die sei der Beklagten bekannt gewesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.4.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen dieses ihr am 7.5.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 8.6.2007, dem Tag nach Fronleichnam, bei Gericht eingegangene und nach Verlängerung der Frist bis zu diesem Tag am 10.9.2007 begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger behaupten, eine Widerrufsbelehrung nicht erhalten bzw. unterzeichnet zu haben. Sie sind der Ansicht, die Beklagte hafte für die arglistige Täuschung über den Wert der Wohnung durch die Bauträgerin, weil sie mit dieser institutionalisiert zusammengewirkt und die Aufteilung bzw. Sanierung der Immobilie finanziert habe. Schadensersatzsprüche stünden ihnen zudem aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht es versäumt, Beweis über den Wert der Wohnung zu erheben.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen dem Berufungsverfahren zugrundezulegende Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nicht aus § 3 HWiG zu.

Dabei kann dahinstehen, ob sie zur Abgabe ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärung durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. HWiG). Auch wenn man zugunsten der Kläger vom Vorliegen einer entsprechenden Überrumpelungssituation ausgeht, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die am 16.10.2006 abgegebene Widerrufserklärung verfristet war. Die zweiwöchige Widerrufsfrist begann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG i.d.F. vom 16.1.1986, der auf den vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, am 18.9.1997, weil den Klägern an diesem Tag eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt und von ihnen unterschrieben wurde.

Nicht nachzuvollziehen ist, warum die Kläger dies in der Berufungsbegründung in Abrede stellen wollen. Die entsprechende Tatsache ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich als unstreitig festgestellt, ohne dass die Kläger dies angegriffen hätten (§ 320 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Mit Schriftsatz vom 27.3.2007 haben die Kläger nach Vorlage einer Ablichtung der unterzeichneten Widerrufsbelehrung deren Echtheit nicht in Abrede gestellt, sondern die Belehrung vielmehr als Beleg für die vorangegangene Haustürsituation gewürdigt und sie damit unstreitig gestellt.

Dahinstehen kann es deswegen, dass es für einen wirksamen Haustürwiderruf auch an hinreichendem Vortrag zur Kausalität der vor dem Abschluss des Kaufvertrags am 22.7.1997 liegenden Haustürsituation für die erst am 18.9.1997, und damit fast zwei Monate später erfolgte Unterzeichnung der Darlehensverträge fehlt. Ist die Vertragserklärung nicht unmittelbar in der Haustürsituation sondern zeitlich danach abgegeben worden, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob das durch die Verhandlungen in der Privatwohnung geschaffene Überraschungsmoment noch fortgewirkt hat. Dazu ist enger zeitlicher Zusammenhang nicht unbedingt erforderlich (BGH Urteil vom 26.10.1993 -XI ZR 42/3-; Urteil vom 16.1.1996 -XI ZR 116/95-; Urteil vom 20.5.2003 -XI ZR 248/02-). Liegt er vor, so kann auf das Fortwirken zwingend geschlossen werden. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand aber nimmt die Indizwirkung ab und entfällt schließlich ganz (BGH Urteil vom 21.1.2003 -XI ZR 125/02-; Urteil vom 20.5.2003 - XI ZR 248/02-; Urteil vom 22.10.2003 -IV ZR 398/02-; Urteil vom 9.5.2006 -XI ZR 119/05-). In diesen Fällen kann auf die Kausalität der Überrumpelung nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall geschlossen werden, für die vorliegend jeder Vortrag fehlt.

Dahinstehen kann auch, dass Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs entgegen der Ansicht der Kläger nicht ein unbeschränkter Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Darlehensleistungen wäre. Vielmehr müssten die Kläger sich im Wege der dolo-facit-Einrede den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der ausgekehrten Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung entgegenhalten lassen, wobei nicht ersichtlich ist, warum ihr Anspruch den der Beklagten übersteigen soll.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die beiden Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen letztlich auch nicht als Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§ 280 BGB n.F.) zu.

Die Beklagte hat keine ihr als Nebenpflicht aus dem Darlehensvertrag obliegenden Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass sie die Kläger nicht über Risiken aus der Verwendung des Kredits zum Erwerb der Eigentumswohnung aufklärte. Zu einer solchen Aufklärung war sie als bloße Darlehensgeberin nicht verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH, Urt. v. 21.7.03 - XI ZR 387/02; BGH, Urt. v. 18.11.03 - XI ZR 322/01; BGH, Urt. v. 20.1.04 - XI ZR 460/02; BGH, Urt. v. 23.3.04 - XI ZR 194/02; BGH, Urt. v. 14.6.04 - II ZR 393/02; BGH, Urt. v. 25.10.04 - XI ZR 373/01; BGH, Urt. v. 9.11.04 - XI ZR 315/03; BGH, Urt. v. 18.1.05 - XI ZR 201/03; BGH, Urt. v. 15.3.05 - XI ZR 135/04; BGH, Urt. v. 16.5.06 - XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 26.9.06 - XI ZR 283/03; BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05). Das Verwendungsrisiko trägt grundsätzlich der Anleger selbst, dem es obliegt, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die Entscheidung hierüber eigenverantwortlich zu treffen. Insbesondere bei finanzierten Kapitalanlagen darf die finanzierende Bank regelmäßig davon ausgehen, dass der Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage, ggf. unter Einschaltung besonderer Fachberater, hinreichend geprüft hat. Dies gilt auch bei geschäftsunerfahrenen Kunden.

Eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen, zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl gegenüber dem Bauträger als auch gegenüber dem einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.

a) Insbesondere folgt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Beklagten nicht daraus, dass die vom Kläger erworbene Wohnung möglicherweise sittenwidrig überteuert war und die Beklagte dies wusste. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ausnahmsweise bestehen, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (Urteile vom 20. Mai 2003 -XI ZR 248/02- m. w. Nw. und vom 18.11.2003 -XI ZR 322/01-). Vorliegend fehlt es indes an einem hinreichenden Vortrag zu den Voraussetzungen dieser Fallgruppe.

Erforderlich ist zum einen substantiierter Vortrag zum Wert der Wohnung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, der - um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können - mindestens knapp doppelt so hoch sein muss wie der Wert der Wohnung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Urteil vom 20.5.2003 -XI ZR 248/02-, jeweils m. w. Nw.). Schon dies ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Ihre Behauptung, der Wert der Wohnung habe zum Zeitpunkt des Erwerbs "nur etwa 35.000,- €" betragen, ist völlig unsubstantiiert und erkennbar aus der Luft gegriffen. Es fehlen jegliche konkrete, dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung, wie sie der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.11.02 - XI ZR 3/01; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05) und der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung fordern.

Erforderlich ist darüber hinaus substantiierter Vortrag zur Kenntnis der Bank von der Überteuerung.

Dass die Bank positiv über eine entsprechende Kenntnis verfügte, haben die Kläger erkennbar ins Blaue hinein behauptet. Dass ihr der wahre Verkehrswert "jederzeit bewusst" gewesen wäre, sie "sehenden Auges" einen drei- bis vierfach überhöhten Kaufpreis finanziert hätte, sind Floskeln ohne jede tatsächliche Grundlage.

Selbst wenn man mit ihnen davon ausgeht, dass die Beklagte bereits den vorausgegangenen Erwerb des Anwesens ...-Straße in O1 durch die Bauträgerin sowie die Aufteilung und Sanierung des Anwesens finanziert hatte, wird nicht erkennbar, warum dies dazu geführt haben sollte, dass die Beklagte den behaupteten geringen Wert der Wohnung kannte. Offen bleibt, wie hoch Kaufpreis und Sanierungsaufwand waren und ob die Beklagte im Rahmen dieses Kreditengagements ein Wertgutachten eingeholt hatte.

Die Beklagte ist mit diesen behaupteten Finanzierungen weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen noch hat sie sich dadurch in einen Interessenkonflikt begeben oder einen konkreten Wissensvorsprung erlangt. Allein der Umstand, dass eine Bank sowohl den Bauträger als auch den Erwerber finanziert, genügt dazu nicht (Senatsurteil vom 26.5.2004 - 9 U 58/03). Weitere Einzelheiten indes sind von den Klägern nicht vorgetragen.

Auf die Kenntnis der Beklagten von der sittenwidrigen Überteuerung kann nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden. Eine solche Vermutung hat die Rechtsprechung auf Seiten des am Rechtsgeschäft unmittelbar beteiligten Geschäftspartners bejaht. Dies kann zu Lasten der das Geschäft finanzierenden Bank nicht übernommen werden. Die Bank muss sich - anders als der Geschäftspartner selbst - über die Rentabilität des Geschäfts keine Gedanken machen, braucht keinen Vergleich des Werts von Leistung und Gegenleistung anzustellen. Wenn sie sich darauf beschränkt, den beantragten Kredit nach Prüfung der Bonitätsvoraussetzungen zu gewähren, begeht sie keine Pflichtverletzung. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn sie trotz positiver Kenntnis von der sittenwidrigen Überteuerung von einem Hinweis an den Darlehensnehmer absieht. Wollte man zu Lasten der finanzierenden Bank das Vorliegen der subjektiven Wuchervoraussetzungen tatsächlich vermuten, würde dies dazu führen, dass die Bank in jedem Fall die beabsichtigte Mittelverwendung prüfen müsste und das Risiko einer Übervorteilung des Darlehensnehmers durch den Vertragspartner des finanzierten Geschäfts trüge. Eine solche Risikoverteilung kommt außerhalb des verbundenen Geschäfts nach § 9 VerbrKrG, das vorliegend wegen § Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht angenommen werden kann, nicht in Betracht.

Eine solche Kenntnis kann auch nicht aufgrund eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Beklagten mit dem Verkäufer oder Vermittler der Kapitalanlage vermutet werden. Eine solche Beweiserleichterung nimmt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wenn im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles objektiv evident so grob falsch ist, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urt. v. 16.5.06 - XI ZR 6/04; BGH, Urt. v. 20.6.06 - XI ZR 224/05; BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 26.9.06 - XI ZR 283/03; BGH, Urt. v. 17.10.06 - XI ZR 205/05; BGH, Urt. v. 5.12.06 - XI ZR 341/05; BGH, Urt. v. 19.12.06 - XI ZR 374/04; BGH, Urt. v. 19.12.06 XI ZR XI ZR 401/04 und 192/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05; BGH, Urt. v. 20.3.07 XI ZR 414/04; BGH, Urt. v. 24.4.07 XI ZR 340/05).

Selbst wenn man vorliegend zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass die Beklagte, stets repräsentiert durch ihre Angestellte B, ca 80 Wohnungen der Bauträgerin und auch in anderen Objekten Anschaffung und Sanierung finanziert und Kenntnis vom Prospekt der Bauträgerin gehabt hat, genügt dies den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen des institutionalisierten Zusammenwirkens nicht.

Selbst wenn man ein solches annehmen wollte, fehlt es insoweit an der zusätzlich erforderlichen Evidenz der Überteuerung.

b) Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Beklagten lag auch nicht hinsichtlich arglistiger Täuschungen der Kläger durch den Vermittler vor.

Auch insoweit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Kläger zu der behaupteten Täuschung.

Erforderlich ist insoweit der Vortrag konkreter, dem Beweis zugänglicher objektiv evident unrichtiger Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt (BGH, Urt. v. 19.9.06 - XI ZR 204/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05). Subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen sowie entsprechende Prognosen reichen nicht (BGH, Urt. v. 19.9.06 XI ZR 209/04; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05).

Eine über die - oben bereits abgehandelte - Falschangaben bezüglich des Werts der Wohnung hinausgehende Täuschung tragen die Kläger nicht substantiiert vor.

Die Behauptung, es sei eine erhebliche Wertsteigerung des Objekts zu erwarten, ist eine bloße Prognose mit ersichtlich werbendem Charakter (BGH, Urt. v. 5.12.06 - XI ZR 341/05; BGH, Urt. v. 13.3.07 XI ZR 159/05).

Selbst wenn man insoweit eine arglistige Täuschung der Kläger durch den Vermittler bzw. die Verkäuferin annehmen wollte, fehlt es an der für eine Schadensersatzhaftung erforderlichen Kenntnis der Bank. Diese ist - wie zur sittenwidrigen Überteuerung bereits dargelegt - weder positiv vorgetragen noch aus einer Beweiserleichterung - insbesondere nicht einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit Vermittler oder Verkäufer herzuleiten.

III.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Sie werden darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in Höhe von 2.312,- € (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen von 4,0 auf 2,0 gemäß Nr. 1222 KV bei einem Wert von 140.605,26 €) erspart werden können.

Ende der Entscheidung

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