Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: 9 W 3/03
Rechtsgebiete: VerbrKrG


Vorschriften:

VerbrKrG § 3 II
VerbrKrG § 9 II
Die Grundsätze über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) finden auf grundpfandrechtlich abgesicherte und zu üblichen Bedingungen gewährte Kredite auch dann keine Anwendung, wenn diese in einer Haustürsituation zustande gekommen sind. Die für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag beim Immobilienerwerb erforderlichen besonderen Umstände liegen nicht schon darin, dass beide Verträge durch einen Strukturvertrieb vermittelt wurden.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

9 W 3/03

Entscheidung vom 31.03.2003

In der Beschwerdesache

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch

den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

ohne mündlichen Verhandlung am 31.03.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2002 - Az. 2/14 O 242/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Am 9.5.1997 wurde die Klägerin zu Hause unaufgefordert von Herrn S. besucht, der sich Zutritt zu ihrer Wohnung mit der Behauptung verschaffte, sie habe in einem Preisausschreiben gewonnen und er wolle ihr den Gewinn überbringen.

In der Wohnung bot Herr S. der Klägerin dann den fremdfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung mit Mietgarantie als Kapitalanlage an. Am 13.5.1997 kam es zum Abschluss des notariellen Kaufvertrags, am 14.5.1997 legte Herr S. der Klägerin in ihrer Wohnung einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über 206.000,- DM zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 7,13% vor. Das Darlehen wurde u. a. durch eine Grundschuld an der Eigentumswohnung abgesichert und sollte durch monatliche Ratenzahlung getilgt werden. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag (Bl. 54) und eine gesonderte Belehrung über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz (Bl. 213).

In den Jahren 1997 - 2001 zahlte die Klägerin auf das Darlehen insgesamt 26.299,97 € an die Beklagte.

Am 7.5.2002 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag.

Mit der am 4.7.2002 unbedingt eingereichten, der Beklagten aber bislang noch nicht zugestellten Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung der bisher geleisteten Raten und Feststellung, dass der Beklagten einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht zusteht. Zudem hat die Klägerin Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 198).

Mit Beschluss vom 31.10.2002 (Bl. 203) hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 8.11.2002 zugestellte n Beschluss richtet sich ihre am 13.11.2002 bei Gericht eingegangene Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 18.12.2002 nicht abgeholfen hat.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist - unabhängig von seiner Bezeichnung als Beschwerde - als sofortige Beschwerde gemäß §§ 127 II 2, 567 I Nr. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Monatsfrist des § 127 II 3 ZPO eingelegt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat(§ 114 ZPO).

Die Klägerin kann Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Raten nicht verlangen. Ein dahin gehender Anspruch steht ihr nicht unter dem Gesichtspunkt der Rückgewähr erbrachter Leistungen aus § 3 HTWG zu, da sie den Darlehensvertrag nicht wirksam angefochten hat. Ihre am 7.5.2002 abgegebene Widerrufserklärung erfolgte zu spät. Die einwöchige Frist zum Widerruf (§ 1 I HTWG) begann mit der Aushändigung der Belehrung über das Widerrufsrecht am 14.5.1997 und lief am 21.5.1997 ab.

Die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung war wirksam.

Bedenken an der Unwirksamkeit der Belehrung folgen nicht daraus, dass in dieser als Fristbeginn die "Abgabe dieser Erklärung" genannt ist. Mit dieser Formulierung wird der gesetzliche Fristbeginn, der auf die Abgabe der Erklärung durch den Kunden, frühestens aber die Aushändigung der Belehrung abstellt, hinreichend deutlich.

Bedenken an der Wirksamkeit der Belehrung ergeben sich auch nicht daraus, dass sie keinen Zusatz nach § 9 II 2 VerbrKrG enthielt. Nach dieser Vorschrift muss eine Belehrung den Hinweis enthalten, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrags auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. Eines solchen Hinweises bedurfte es nach § 3 II 2 VerbrKrG vorliegend nicht, weil der zwischen den Parteien zustande gekommene Kreditvertrag von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt wurde. Auf solche Kredite findet § 9 VerbrKrG auch dann keine Anwendung, wenn der Kredit durch die Grundschuld nicht voll werthaltig abgesichert ist (BGH WM 2003, 61, 63 und 64, 66; BGH WM 2002, 2409, 2410; BGH WM 2002, 1181, 1183; BGH NJW 2001, 509; Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Koch WM 2002, 1593; Rohe BKR 2002, 575, 577; Schleicher BKR 2002, 609, 612; Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Ausnahme von dem Anwendungsverbot des § 3 II 2 VerbrKrG nicht geboten. Zwar wird in der neueren Literatur (Hoffmann, ZIP 2002, 1066, 1070; Rörig, MDR 2002, 894, 895) und in der untergerichtlichen Rechtsprechung (LG Bremen WM 2002, 1450, 1455; LG Bremen BKR 2002, 952, 953) eine solche teleologische Reduktion von § 3 II 2 VerbrKrG vertreten und zur Begründung ausgeführt, der Ausschluss der Grundsätze über das verbundene Geschäft beruhe allein darauf, dass ein Widerruf des Realkredits im Verbraucherkreditgesetz nicht vorgesehen sei und sich die Frage des verbundenen Geschäfts deswegen für den Gesetzgeber gar nicht gestellt habe; diese sei erst durch die von der Rechtsprechung vorgenommene Anwendung des Widerrufsrechts nach dem HTWG auf Kreditverträge entstanden.

Diese Auffassung verkennt jedoch, dass einer solchen Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 II VerbrKrG nicht nur der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen steht, sondern auch der Wille des Gesetzgebers, der Realkredite zunächst völlig aus dem Anwendungsbereich des VerbrKrG herausnehmen wollte, dann aber lediglich die Vorschriften des VerbrKrG ausgenommen hat, die für Realkredite nicht passend erschienen. Dazu hat er ausdrücklich den Einwendungsdurchgriff und die Wíderrufserstreckung gerechnet. Hat der Gesetzgeber damit also wesentliche Folgen des verbundenen Geschäfts für nicht anwendbar gehalten, können nicht andere Folgen (hier die Verknüpfung der beiden verbundenen Geschäfte) gegen den Wortlaut des Gesetzes für anwendbar gehalten werden (Knott WM 2003, 49, 52).

Die Frage, ob eine analoge Anwendung des § 9 II VerbrKrG möglich ist (so Tonner BKR 2002, 856; Koch WM 2002, 1593; a.A. Freckmann BKR 2003, 30, 31), kann dahin stehen, weil jedenfalls die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vorliegen. Beim finanzierten Immobilienerwerb ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine wirtschaftliche Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag anzunehmen, weil auch der rechtsunkundige und unerfahrene Laie merkt, dass Kreditgeber und Verkäufer verschiedene Personen sind (BGH NJW 2000, 3065; Becher, BKR 2002, 931). Der bloße Umstand, dass der Zweck des Darlehens in der Finanzierung des Immobilienerwerbs liegt, führt nicht zu einer Verflechtung im Sinne wirtschaftlicher Einheit. Erforderlich dazu sind vielmehr weitere Umstände, etwa das Überschreiten der Rolle des Finanzierers durch den Kreditgeber (BGH a.a.O.; BGH NJW 1996, 3414 und 3416 "Securenta-Entscheidungen III und IV"). Solche Umstände nicht schon darin begründet, dass die Immobilienerwerb und Finanzierungsvertrag durch einen Strukturvertrieb vermittelt wurden. Entgegen der Ansicht der Klägerin (die sich auf die Entscheidungen des OLG Karlsruhe BKR 2003, 26,27 und OLG Oldenburg, BKR 2003, 28, 29 stützen kann) folgt aus den Securenta- Entscheidungen des BGH nichts anderes. Dort lag ein verbundenes Geschäft nicht wegen der Verwendung des Darlehens für die Kapitalanlage und dem gleichzeitigen Abschluss der beiden Verträge vor, sondern wegen der engen persönlichen und sachlichen Verflechtung von Bank und Anlagegesellschaft (der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft war Alleingesellschafter und Generalbevollmächtigter der Bank sowie Vorstand der der mit der Abwicklung betrauten Treuhandgesellschaft und hatte das Gesamtkonzept unter Beteiligung der Bank entwickelt). Die bloße Vermittlung von Darlehens- und Anlagevertrag mit nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich unterschiedlichen Vertragspartnern ist jedenfalls dann, wenn die Bank ihre Rolle als Kreditgeber nicht überschreitet, für die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht ausreichend (Freckmann BKR 2003, 30, 31).

Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, da es ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 I ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 II ZPO, da die Frage einer Anwendung des § 3 II 2 VerbrKrG auf den Realkredit bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist und die vorliegende Entscheidung von denen der OLG Karlsruhe und Oldenburg abweicht.

Ende der Entscheidung

Zurück