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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.02.2002
Aktenzeichen: 9 W 4/02
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 850 c
AGBG § 9
BGB § 826
BGB § 138 Abs. 1
Zur Frage, ob der inzwischen vom Hauptschuldner geschiedene Ehegattenbürge sich mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus einem gegen ihn ergangenen Versäumnisurteil auf Zahlung der verbürgten Hauptschuld wenden kann.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

9 W 4/02

Verkündet am 12.02.2002

In dem Prozeßkostenhilfeverfahren ...

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... am 12. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2001 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag gewährt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Wiesbaden - Az 65/95 - vom 22. September 1995 in Höhe eines 50.000,- DM übersteigenden Betrags für unzulässig zu erklären. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt .....beigeordnet.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragstellerin, Mutter von drei Kindern, die im Jahr 1987, 1991 und 1995 geboren wurden, und Tochter des Inhabers eines Verlages, unterzeichnete am 20. 10. 1992 eine Bürgschaftsurkunde, wonach sie die Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Antragsgegnerin gegen ihren damaligen Ehemann aus deren Geschäftsverbindung übernahm (Bl. 17). Am gleichen Tag unterzeichnete ihr damaliger Ehemann eine Selbstauskunft, in der er den Beruf der Antragstellerin mit Hausfrau, ihr monatliches Nettoeinkommen mit 1.000,- DM, ihr Sparguthaben mit 20.000,- DM und den Wert ihres Schmuckes mit 30.000,- DM angab (Bl. 11 d.A.). Unter dem 20. 10. 1992 beantragte ihr damaliger Ehemann ferner einen Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 50.000,- DM, der auf seinem Girokonto 352 160 032 zur Verfügung gestellt werden sollte (Bl. 18 d.A.). Die Antragsgegnerin nahm den Kreditantrag am 27. 10. 1992 an. Mit Vertrag vom 27. 10. / 9. 11.1992 schloß die Antragsgegnerin mit dem damaligen Ehemann der Antragstellerin ferner einen Tilgungskreditvertrag für private Zwecke in Höhe von 70.000,- DM. Der Kredit wurde unter dem Konto ... geführt. Er diente zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bei der ...... (22ff d.A.). Am 21. 7. 1993 kam es zu einem weiteren Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Hauptschuldner über einen Tilgungskredit für private Zwecke über 70.000,- DM (Bl. 29ff d.A.). Der Kredit, der unter der Konto Nr. .... geführt wurde, diente zur Abdekkung der bestehenden Kontoüberziehung auf dem Konto ...... (Bl. 31 d. A.). Sämtliche Kreditverträge sind auch von der Antragstellerin unterzeichnet worden. Für das Konto Nr. ..... war auch die Antragstellerin zeichnungsberechtigt (Bl. 43 d.A.).

Nachdem der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam, kündigte die Antragsgegnerin die Darlehensverträge mit Schreiben vom 17. 6. 1994 fristlos. Zu dieser Zeit valutierte das Darlehn unter der Kontonummer ..... mit 238.923,l18 DM, das Darlehen unter der Kontonummer ....... mit 50.856,60 DM und das Darlehen unter der Kontonummer ....... mit 61.302,14 DM (Bl. 38 d.A.).

Die Antragsgegnerin beantragte unter dem 11. 10. 1994 den Erlaß eines Mahnbescheides über 347.669,24 DM nebst Zinsen gegen die Antragstellerin. Diese legte hierauf Widerspruch ein und teilte der Antragsgegnerin mit, von ihrem Mann getrennt zu leben und Sozialhilfe zu empfangen (Bl. 44 Anlageband). Zu dem vom Landgericht auf den 22. 9. 1995 anberaumten Verhandlungstermin erschien die Antragstellerin nicht (Bl. 49 Anlageband). Sie wurde daraufhin durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 347.669,24 DM nebst der beantragten Zinsen verurteilt. (Bl. 51). Ihre Ehe mit dem Hauptschuldner wurde am 12. 10. 2000 geschieden (Bl. 50 f d.A.)

Die Antragstellerin beabsichtigt, die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus diesem Versäumnisurteil in Anspruch zu nehmen, hilfsweise zu beantragen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

Sie hat beantragt, ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 6. 12. 2001 den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen (Bl. 44 ff d.A.). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie hält die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil für sittenwidrig und meint, die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft sei nach Scheidung ihrer Ehe weggefallen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 a.F. ZPO). Sie führt insoweit zum Erfolg, als der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22. 9. 1994 in Höhe eines 50.000,- DM übersteigenden Betrags für unzulässig zu erklären, bewilligt wird. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Eine weitergehende Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Antragstellerin steht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kein Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des § 826 BGB zu. Die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Anspruchs aus § 826 BGB ist nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (vgl. BGHZ 101,380, 383; 103, 44, 46; 111, 54, 58; Fischer, WM 2001, 1093, 1094). Dazu genügt nicht die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung und der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers in sittenwidriger Weise prägen, so daß es ihm zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Zwar verstieß die Klausel in dem Bürgschaftsvertrag vom 20. 10. 1992, wonach sich die Haftung der Antragstellerin auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, gegen § 9 AGBG mit der Folge, daß sich die Bürgschaft lediglich auf die Forderungen erstreckte, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme waren (BGHZ 130, 19ff; 143, 95 ff). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Bürgschaftsvertrag, soweit die Antragstellerin damit die Haftung für Verbindlichkeiten übernahm, die ihr sich aus der Selbstauskunft des Hauptschuldners ergebendes Vermögen von 50.000,- DM überstiegen, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig war. Denn jedenfalls scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB daran, daß es an den zusätzlich erforderlichen besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen fehlt. Die Antragsgegnerin hat nicht die Besonderheiten des Mahnverfahrens ausgenutzt, um für einen in der Sache nicht gerechtfertigten Anspruch einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zu erwirken. Hierzu ist es durch den Widerspruch der Antragstellerin schließlich auch nicht gekommen. Außerdem fehlt es an einem besonderen Schutzbedürfnis der Antragstellerin. Sie hat ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen gröblich dadurch vernachlässigt, daß sie, nachdem sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hatte, keine Schritte unternommen hatte, um sich in dem vom Landgericht anberaumten Termin vertreten zu lassen und die Rechtskraft des ergangenen Versäumnisurteils zu verhindern. Standen ihr die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zur Verfügung, hätte sie Prozeßkostenhilfe beantragen können.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber insoweit Erfolg, als die Antragstellerin beabsichtigt, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO in Höhe eines 50.000,- DM übersteigenden Betrags gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 22. 9. 1995 zu wenden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage besteht, da die Antragsgegnerin uneingeschränkt auf ihrem Recht, aus dem Versäumnisurteil vollstrecken zu können, beharrt. Durch die Ehescheidung der Antragstellerin am 12. 10. 2000 ist die Geschäftsgrundlage für ihre Verpflichtung aus dem Bürgschaftsvertrag entfallen, soweit sie durch diesen zu einer 50.000,- DM übersteigenden Haftung verpflichtet werden sollte. Die Anpassung des Vertrages wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage kann im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage dem durch das Urteil festgestellten Anspruch entgegengehalten werden, weil sich dieser hierdurch nachträglich inhaltlich verändert (Stein-Jonas-Münzberg, ZPO 21. A. § 767 RZ 20).

Die Antragstellerin wurde durch die für sämtliche künftigen Forderungen ihres damaligen Ehemanns übernommene Bürgschaft kraß überfordert. Denn sie verfügte bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages lediglich über ein Vermögen von 50.000,- DM. Ihr monatliches Nettoeinkommen von 1.000,- DM erreichte die Pfändungsfreigrenze von 1.209,- DM nicht. Die Antragsgegnerin konnte mithin nicht erwarten, daß sie in der Lage sein würde, dann, wenn sich das Risiko verwirklicht, ihre Forderung, soweit sie den Betrag von 50.000,- DM überstieg, zu wesentlichen Teilen zu tilgen. Denn eigenes Einkommen des Bürgen spielt als berechtigtes Zugriffsobjekt für den Gläubiger nur dann eine Rolle, wenn es die gemäß § 850 c ZPO geltende Pfändungsfreigrenze in nennenswertem Umfang übersteigt (BGHZ 132, 328, 336). Bei diesen Überlegungen hat es außer Betracht zu bleiben, daß die unbeschränkte Haftungsübernahme für künftige Ansprüche gegen den Hauptschuldner bereits wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam war. Die Beschränkung der Vertragskorrektur auf die Nichtigkeit einzelner Klauseln dient in der Regel den vernünftigen Interessen beider Vertragspartner. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn sich die Bestimmungen des AGBG zum Vorteil des Klauselverwenders auswirken würden (BGHZ 136, 347, 356).

Nach der bis zur Entscheidung des BGH vom 8. 10. 1998 (NJW 1999, 58,60) maßgeblichen Rechtsprechung (BGHZ 128, 230, 234; 134, 325; 136, 347, 353; NJW 2000, 362, 363) ist das Begehren des Kreditgebers, den Lebenspartner des Hauptschuldners in einem seine finanziellen Verhältnisse übersteigenden Maße in die Haftung einzubeziehen, in der Regel nur dann vertretbar, wenn der Gläubiger sich dadurch vor Vermögensverlagerungen vom Hauptschuldner auf den Partner schützen will. Bürgschaften, die sich bei vernünftiger Betrachungsweise als wirtschaftlich sinnlos erweisen, weil auch aus der Sicht des Gläubigers kein berechtigtes Interesse an einer Haftung dieses Umfangs besteht, sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Denn in solchen Fällen ist zu vermuten, daß der Bürge sich auf eine solche Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner infolge mangelnder Geschäftsgewandtheit und Rechtskundigkeit eingelassen und die Bank dies in verwerflicher Weise ausgenutzt hat (BGHZ 98, 174, 178; 128, 255, 267; 136, 347, 351; NJW 2001, 815, 817).

Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Parteien eine vernünftige und sachgerechte, mit Inhalt und Zweck des Gesetzes vereinbare Regelung gewollt haben (BGHZ 134, 325, 329). Das bedeutet, daß in den Fällen, in denen der bürgende Partner nach den bei Vertragsschluß erkennbaren Umständen voraussichtlich nicht leistungsfähig ist, die Gefahr von Vermögensverlagerungen zwischen dem Hauptschuldner und seinem Ehegatten die Geschäftsgrundlage des Vertrages bildet. Dabei ist als nicht leistungsfähig der Bürge zu behandeln, welcher gerechnet ab Fälligkeit der Bürgschaftsforderung innerhalb von fünf Jahren voraussichtlich nicht einmal ein Viertel der Hauptsumme aufzubringen in der Lage ist (BGHZ 132, 328, 334, 338).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin kann mit dem Verlangen einer das Vermögen der Antragstellerin von 50.000,- DM übersteigenden Haftungsübernahme nur den Zweck verfolgt haben, sich vor Nachteilen durch eine Vermögensverlagerung zu schützen und ihr den Zugriff auf eine Teilhabe der Bürgin am Vermögenszuwachs des Hauptschuldners zu ermöglichen. Die Antragstellerin verfügte über kein weiteres einsetzbares Einkommen. Ihr bei Vertragsabschluß vorhandenes Vermögen von 50.000,- DM reichte auch nicht aus, ein Viertel der Hauptsumme von 347.669,24 DM zu decken. Wegen ihres 1991 geborenen Kindes war schließlich auch nicht zu erwarten, daß sich ihre Einkommensverhältnisse in absehbarer Zeit ändern würden. Unter diesen Umständen hätte es sich ohne die Annahme, die Antragsgegnerin habe sich vor einer Vermögensverlagerung schützen wollen, bei der Bürgschaftsübernahme um ein wirtschaftlich unsinniges Geschäft gehandelt, dessen Rechtsfolgen sich darin erschöpft hätten, der Bürgin eine Verbindlichkeit aufzuerlegen, die sie aller Voraussicht nach nie tilgen kann (BGHZ 128, 230, 237). Daß die Antragsgegnerin dies gewollt hat, kann nicht angenommen werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Antragsgegnerin möglicherweise auch die Erwartung gehegt hat, die Antragstellerin werde durch eine Erbschaft Vermögen erwerben. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Kreditgeber durch die Einbeziehung des Partners des Hauptschuldners auch auf das Vermögen zugreifen will, welches diesem aufgrund einer Erbschaft zuwächst, wobei es sich um ein ungewisses, zukünftiges Ereignis handelt, das bei der Erteilung der Bürgschaft keine Rechtsposition gewährt, sondern lediglich eine tatsächliche Hoffnung begründet (BGZ 134, 325, 331). In einem solchen Fall muß die Bank jedoch vor Übernahme der Bürgschaft zu erkennen geben, auf welchen Vorstellungen ihr Geschäftswillen aufbaut, damit für den Bürgen die Bedeutung dieses Umstandes ersichtlich wird (BGH a.a.O.). Dies ist jedoch unstreitig nicht geschehen.

Ist mithin davon auszugehen, daß die Verpflichtung der Antragstellerin, soweit von ihr eine 50.000,- DM übersteigende Haftung umfaßt war, hauptsächlich dem Zweck diente, die Antragsgegnerin vor Vermögensverschiebungen zwischen dem Hauptschuldner und der Antragstellerin zu schützen und ihr den Zugriff auf eine Teilhabe der Antragstellerin am Vermögenszuwachs des Hauptschuldners zu ermöglichen, sind die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage dann anzuwenden, wenn die Lebensgemeinschaft beendet ist und eine Vermögensübertragung vom Hauptschuldner nicht stattgefunden hat (BGHZ 134, 325, 328). Denn die Gefahr der Vermögensverlagerung besteht nach dem endgültigen Scheitern der Ehe nicht mehr.

Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen hier allerdings lediglich dazu, daß sich die Bürgschaftsverbindlichkeit der Antragstellerin auf 50.000,- DM vermindert. Die Antragsgegnerin durfte bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages darauf vertrauen, daß die Antragstellerin ihr damaliges Vermögen von 50.000,- DM zur Tilgung der Hauptschuld einsetzen würde. Mit weiteren Leistungen konnte sie allerdings nicht rechnen. Denn es war nicht abzusehen, daß die Antragstellerin in näherer Zukunft ein die Pfändungsfreigrenze übersteigendes Einkommen erzielen würde. Unter diesen Umständen stellt sich eine 50.000,- DM übersteigende Weiterhaftung aus der Bürgschaft als für die Antragstellerin unzumutbar dar. Dem stehen auch keine berechtigten Interessen der Antragsgegnerin entgegen. Denn sie konnte von vornherein nicht damit rechnen, von der Antragstellerin weitere Zahlungen zu erhal- ten, solange eine Vermögensverlagerung nicht erfolgt war. Es ist auch weder ersichtlich, daß der dem Hauptschuldner gewährte Kredit mittelbar dazu beigetragen hat, daß sie selbst Vermögen bilden konnte noch daß ihr in der Zwischenzeit infolge einer Erbschaft oder anderer bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer Ereignisse Vermögen zugewachsen ist (vgl. hierzu BGHZ 132, 328, 340).

Da die Beschwerde überwiegend zum Erfolg führt, wird bestimmt, daß eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist (KV 1905). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 n.F. ZPO). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung des Senats mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmt (§ 574 Abs. 2, 3 n.F. ZPO).

Ende der Entscheidung

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