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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 9 W 4/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 240
Keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens nach § 240 ZPO.
Gründe:

Auf die nach § 127 II 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers war der angefochtene Beschluss aufzuheben und gemäß § 572 III ZPO dem Landgericht zur erneuten Entscheidung zu übertragen.

Ohne dass die weitergehenden Angriffe des Antragstellervertreters in der Beschwerdeschrift vom 21.12.2006 berechtigt wären, kommt auch nach Meinung des Senats entgegen den Ausführungen des Landgerichts eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht. Nach ganz vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur wird ein Prozesskostenhilfeverfahren des Insolvenzschuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (zuletzt BGH, Beschluss vom 4.5.2006, IX ZA 26/04 = NJW-RR 2006, 1208 - mit weiteren Nachweisen; siehe auch Zöller-Greger ZPO, 26. Auflage, Vor § 239 Rn 8). Ob für Prozesse etwas anderes gilt, in denen der Antragsteller als Kläger auftritt und selbst in Insolvenz fällt, muss hier nicht entschieden werden.

Der Senat hat davon abgesehen, über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers selbst zu entscheiden. Dies war schon deshalb nicht angezeigt, weil das Landgericht bisher nicht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klageerhebung geprüft hat.

Offen ist auch die problematische Frage, ob die Prozesskostenhilfe jedenfalls wegen Mutwilligkeit im Sinne von § 114 I 1 ZPO versagt werden muss, weil die Antragsgegnerin vor Rechtshängigkeit vermögenslos geworden ist (vgl. Zöller-Philippi ZPO, § 114 Rn 31).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens könnte hierfür ein Indiz sein. Bejaht man dies, wäre Folge die - endgültige - Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts stellt aber nur die Unterbrechung des Verfahrens fest - das ist rechtlich weniger. Der Senat sieht sich im Hinblick auf § 528 ZPO von vornherein daran gehindert, auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers eine Verschlechterung seiner Rechtslage herbeizuführen, indem er selbst die Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit ganz versagt.

Der Senat hat deshalb von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 572 III ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nach § 127 IV ZPO entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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