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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 1 Ws 47/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111f Abs. 5
StPO § 111d Abs. 2
Verfahren nach § 111f Abs. 5 StPO über Einwendungen gegen Maßnahmen , die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen wurden, sind im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen, auch wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe -etwa nach § 771 ZPO - handelt.

Die Strafgerichte sind -anders als die Zivilgerichte bei der Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage- nicht an den Beibringungsgrundsatz und nicht an das Mittel der Glaubhaftmachung gebunden. Vielmehr gelten der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren.


Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat Beschluss

1 Ws 47/08 1 OBL 39/08

In der Strafsache

hier betreffend Herausgabeverlangen des F A, vertreten durch Rechtsanwalt ...,

hat der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 23. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schudt den Richter am Oberlandesgericht Stephani den Richter am Amtsgericht Arnold

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers F A gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 19, vom 11. Februar 2008 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 16. September 2005 ordnete das Amtsgericht Hamburg (Az.: 166 Gs 441/05) in einem Ermittlungsverfahren u.a. gegen den Bruder des Antragstellers, G A, wegen des Verdachts des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den dinglichen Arrest in dessen Vermögen zur Sicherung eines Anspruchs der Freien und Hansestadt Hamburg auf Verfall von Wertersatz in Höhe von € 700.000,- an. In Vollstreckung dieses Arrestbeschlusses erfolgte am 20. September 2005 bei G A die Sicherstellung und Pfändung eines von diesem genutzten Pkw vom Typ Mercedes Benz CLK, amtl. Kennzeichen HH-... (FIN ...), nachdem bereits zuvor der zugehörige Kfz-Brief, der den Antragsteller F A als Halter auswies, bei einer Durchsuchung der Wohnung des G A aufgefunden und sichergestellt worden war. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember 2005 begehrte der Antragsteller F A erstmals die Freigabe und Herausgabe dieses Fahrzeugs an ihn und ließ folgenden Sachverhalt vortragen:

"Das Fahrzeug wurde am 14.10.2005 (richtig: 2004) von Herrn G A für € 14.000,- ersteigert. Herr G A erhielt hierfür ein zweckgebundenes Darlehen in Höhe von € 14.000,- von seinem Bruder R At. Laut Absprache sollte Herr G A das Fahrzeug instand setzen und dann wieder verkaufen. Herr R A sollte aus dem Verkaufserlös die Darlehenssumme und eine angemessene Beteiligung am Gewinn erhalten... In der Folge setzte Herr G A das Fahrzeug auch in Stand. Er meldete es auf seinen Namen an und nutzte es auch. Ein Verkauf erfolgte jedoch nicht - und damit auch keine Rückzahlung des Darlehens. Zwischen den Brüdern G und R A, die beide im Haus der Eltern leben, kam es hierüber zu einem sich ständig verschärfenden Streit, der die Atmosphäre im Hause vergiftete und auch die Eltern in Mitleidenschaft zog. In dieser Situation erbot sich unser Mandat, mit dem Ziel der Wiederherstellung des Familienfriedens das Darlehen zu einem erheblichen Teil abzulösen. Zwischen den Brüdern wurde nunmehr folgende Vereinbarung getroffen:

Unser Mandat zahlt an R A € 10.000,-. Als Sicherheit erhält er das streitgegenständliche Fahrzeug. Das Fahrzeug sollte weiter von Herrn G A genutzt werden. Dieser sollte es verkaufen. Aus dem Verkaufserlös sollte unser Mandant dann die € 10.000,-, der Bruder R A den restlichen Darlehensbetrag in Höhe von € 4.000,- erhalten.

Am 21.01.2005 überwies unser Mandant dementsprechend € 10.000,- an seinen Bruder R A... Auch in der Folgezeit wurde das Auto aber nicht verkauft. Nach Kenntnis unseres Mandanten hat Herr G A es zumindest einmal im Internet annonciert, allerdings ohne Erfolg. Im Hinblick auf das eingeräumte Sicherungseigentum - und auch zur Ausnutzung von Versicherungsvorteilen - erfolgte am 27.07.2005 dann die Umschreibung des Fahrzeugs auf unseren Mandanten. Das ergibt sich aus den Ihnen vorliegenden Fahrzeugpapieren. Das Fahrzeug ist zurzeit ordnungsgemäß durch unseren Mandanten angemeldet und versichert.

Um die beantragte Freigabe wird insoweit gebeten."

Zum Beleg fügte der Antragsteller Kopien einer Auszahlung der Deutschen Bank vom 14.10.2004 und einer Buchungsbestätigung der Postbank vom 21.01.2005 an, die die von ihm behaupteten Zahlungen zwischen den Brüdern dokumentieren, darüber hinaus eine auf den 16.07.2005 datierte handschriftliche Vollmacht, mit der der Antragsteller seinen Bruder G A zur Zulassung des Fahrzeugs auf seinen Namen bevollmächtigte. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg verweigerte jedoch die Freigabe des Fahrzeugs.

Nachdem der Antragsteller am 26. Juli 2007 zunächst Klage vor einer Zivilkammer des Landgerichts Hamburg erhoben hatte mit dem Antrag, die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg zur Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw an ihn zu verpflichten, erklärte sich die Zivilkammer mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 für unzuständig und verwies die Sache auf Antrag des Antragstellers an eine Strafkammer beim Landgericht Hamburg. Die Große Strafkammer 19, bei der zwischenzeitlich auch das Hauptsacheverfahren anhängig war, verurteilte G A mit - nicht rechtskräftigem - Urteil vom 28.01.2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten und ordnete gegen diesen den Verfall von Wertersatz in Höhe von € 30.000,- an. Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 wies sie sodann den als solchen ausgelegten Antrag des Antragstellers, die in Vollziehung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Angeklagten G A erfolgte Pfändung des bezeichneten Fahrzeugs aufzuheben und dieses an ihn herauszugeben, kostenpflichtig zurück.

Hiergegen richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. Februar 2008 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er im Wesentlichen rügt, dass das Landgericht zu Unrecht vom Amtsermittlungsgrundsatz Gebrauch und auf den Akteninhalt Rückgriff genommen und ihn mit dem Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen habe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, die Generalstaatsanwaltschaft auf Verwerfung der Beschwerde beantragt.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige und insbesondere nicht nach § 305 S. 1 StPO ausgeschlossene Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die in Vollziehung des dinglichen Arrestes über das Vermögen des G A erfolgte Sicherstellung und Pfändung des streitgegenständlichen Pkw aufrechterhalten.

1. Der Rechtsweg zu den Strafgerichten ist gemäß § 111f Abs. 5 StPO eröffnet. Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Dritter, der sich gegen Maßnahmen zur Vollziehung eines in einem Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrestes wendet, Drittwiderspruchsklage beim Zivilgericht erheben muss oder ihm die Rechtsbehelfe der Strafprozeßordnung zu Gebote stehen (zum Streitstand vgl. BGHZ 164, 176 ff.), hat der Gesetzgeber mit dem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I 2350) mit der Erweiterung der Vorschrift des § 111f StPO um Absatz 5 dahingehend entschieden, dass alle Einwendungen gegen Maßnahmen in Vollziehung einer Beschlagnahme oder eines Arrestes (nunmehr) im strafprozessualen Rechtsweg zu erledigen sind (so bereits Senat, Beschluss vom 16.08.2007 - Az.: 1 Ws 146/07). Das gilt auch dann, wenn es sich der Sache nach um zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe - etwa nach § 771 ZPO - handelt (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 111f Rn. 15; Fette, PStR 2007, 8). Darauf, ob bereits der Verweisungsbeschluss der Zivilkammer analog § 17a Abs. 2 S. 3 GVG für die Strafkammer Bindungswirkung entfaltet hat (dafür OLG Rostock, Beschluss vom 14.10.2004 - 3 W 74/04 - zitiert nach juris) oder nicht, kommt es deshalb nicht an.

2. Die Voraussetzungen der in Vollziehung des dinglichen Arrestes über das Vermögen des G A erfolgten Pfändung des streitgegenständlichen Pkw nach §§ 111f Abs. 3 S. 1, 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit §§ 928, 808 ZPO liegen vor.

a.) Der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 16. September 2005 beansprucht nach wie vor Gültigkeit, nachdem das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Januar 2008 bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

b.) Der streigegenständliche Pkw unterliegt der Pfändung, da er dem Vermögen des Arrestschuldners G A zuzurechnen ist.

aa.) Zwar mag der Antragsteller sein behauptetes Sicherungseigentum an dem Fahrzeug gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht haben. Auch deckt sich seine Darstellung der Eigentumsverhältnisse bis ins Detail mit der Erklärung, die der Angeklagte G A in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung am 03. Juli 2006 vor dem Landgericht Hamburg hat verlesen lassen. Jedoch sind die Strafgerichte - anders als die Zivilgerichte bei Befassung mit einer Drittwiderspruchsklage - nicht an den Beibringungsgrundsatz und nicht an das Mittel der Glaubhaftmachung gebunden. Vielmehr sind hier wie sonst bei einer strafprozessualen Beschwerde entsprechend § 244 Abs. 2 StPO der Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren anwendbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich nichts anderes daraus, dass es sich vorliegend der Sache nach um einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf handelt, der vor der Änderung des § 111f StPO auch nach Auffassung dieses Senats (vgl. Beschluss vom 12.12.2002 - Az.: 1W 63/02) den Zivilgerichten zugewiesen gewesen wäre. Dies ergibt sich aus folgendem:

Der Gesetzgeber hat mit der Rechtswegzuweisung in § 111f Abs. 5 StPO die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes nicht bloß der Strafprozeßordnung unterstellt, sondern damit die Notwendigkeit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage an sich obsolet gemacht. Dass ein somit nunmehr ausschließlich der Strafprozeßordnung unterfallender Rechtsbehelf den allgemeinen strafprozessualen Regeln unterliegt, folgt aus sich selbst. Wie das ebenfalls von den Strafgerichten im Wege der Amtsermittlung zu führende Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO zeigt (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 404 Rn. 11 m.w.N.), kommt es hierfür nicht darauf an, ob es sich um eine ursprünglich zivilrechtliche oder eine ursprünglich strafrechtliche Rechtsfrage handelt. Soll ausnahmsweise anderes gelten, so hätte der Gesetzgeber eine Regelung treffen können und müssen, wie dies etwa bei § 111g Abs. 2 S. 4 StPO erfolgt ist, wo ausdrücklich auf die Geltung des § 294 ZPO verwiesen wird. Dies aber ist bei § 111f Abs. 5 StPO unterblieben. Darüber hinaus ist in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 111f Abs. 5 StPO folgendes ausgeführt (BT-Drs 16/700, S. 13):

"Für eine generelle Zuständigkeit der Strafgerichte spricht, dass der Ermittlungsrichter aufgrund seiner Vorbefassung über die umfassenderen Kenntnisse von den Gesamtumständen des Falles verfügt und infolgedessen einem möglichen Missbrauch, etwa durch vorgeschobene Rechte von Personen aus dem Täterumfeld, wirksamer begegnen kann."

Seine "umfassenderen Kenntnisse von den Gesamtumständen des Falles" kann der Strafrichter aber nur dann nutzbar machen, wenn er nicht an den Vortrag der Parteien gebunden ist, sondern auf sämtliche Ermittlungsergebnisse Zugriff nehmen und also im Wege der Amtsermittlung verfahren und entscheiden kann (so auch Bosch, NStZ 2006, 708, 710).

bb.) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung das vom Antragsteller behauptete und glaubhaft gemachte Sicherungseigentum an dem Fahrzeug als bloß vorgeschoben gewürdigt.

Gegen ein wirksam vereinbartes Sicherungseigentum spricht, dass der Kfz-Brief beim Sicherungsgeber verblieben ist. Gegen ein wirksam vereinbartes Sicherungseigentum spricht ferner, dass es einen schriftlichen Sicherungsvertrag oder eine schriftliche Sicherungsabrede nicht gibt. Gegen ein wirksam vereinbartes Sicherungseigentum spricht schließlich, dass der angeblich verfolgte Sicherungszweck, nämlich die Sicherung des Rückzahlungsanspruches des Antragstellers in Höhe von € 10.000,-, mit der Sicherungsübereignung des streitbefangenen Fahrzeugs nicht, wenigstens nicht dauerhaft, erreicht werden konnte, da das Sicherungsgut absprachegemäß wieder verkauft und damit dem Zugriff des Sicherungsnehmer von vornherein entzogen werden sollte. Wie auf diese Weise der Rückzahlungsanspruch des Antragstellers (dauerhaft) gesichert werden sollte, erschließt sich nicht. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Bankbelegen und der Vollmacht zur Anmeldung des Fahrzeugs auf seinen Namen. Die Bankbelege dokumentieren Geldtransfers zwischen den Brüdern A, die nicht zwingend im Zusammenhang mit dem behaupteten Sicherungseigentum stehen. Aus dem Inhalt der Bankbelege selbst jedenfalls ergibt sich ein solcher Zusammenhang nicht. Ebensowenig taugt die erteilte Vollmacht hierfür; denn diese musste vom Antragsteller schon deshalb erteilt werden, weil anderenfalls eine Anmeldung des Fahrzeugs auf seinen Namen gar nicht hätte erfolgen können. Für die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug folgt hieraus ebenfalls nichts.

Gegen ein wirksam vereinbartes Sicherungseigentum sprechen demgegenüber maßgeblich die Aussagen der im Ermittlungsverfahren gegen G A staatsanwaltschaftlich vernommenen Zeugen O T und R A. Sowohl die Zeugin T, die ehemalige Lebensgefährtin von G A und Mutter des gemeinsamen Sohnes A, als auch der Zeuge R A haben in ihren Vernehmungen am 09. März 2006 bzw. 15. März 2006 nämlich gänzlich andere Angaben zu den Eigentumsverhältnissen und der Finanzierung des Fahrzeugs gemacht als F und G A. Laut der Zeugin T soll G ihr erzählt haben, dass er den Wagen für € 15.000,- ersteigert und hierfür die € 8.000,- eingesetzt habe, die er aus dem Verkauf seines Audi A6 erlöst habe. Woher er den Restbetrag gehabt habe, habe G ihr nicht erzählt. Der Zeuge R A demgegenüber, der sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, hat gegenüber dem Kriminalbeamten T bekundet, dass es sich bei dem streitbefangenen Fahrzeug um sein - Rs - Fahrzeug gehandelt und er es G bloß geliehen habe. Dieser habe das Fahrzeug dann nur deshalb auf sich angemeldet, weil er - R - bereits zwei Autos auf seinen Namen angemeldet gehabt habe.

Diese beiden Aussagen stehen in deutlichem Widerspruch zu der Darstellung des Antragstellers. Zumindest von R A wäre zu erwarten gewesen, dass er die Version des Antragstellers im Wesentlichen stützt und wenigstens sein angebliches Darlehen an G und die angebliche Teilablösung durch F bestätigt. Nichts davon hat er jedoch getan und stattdessen eine völlig abweichende Eigentumslage am Fahrzeug geschildert. Noch deutlicherer Beleg für ein bloß vorgeschobenes Sicherungseigentum jedoch sind die weiteren Ausführungen der Zeugin T in der bereits genannten Vernehmung. Dort nämlich hat sie bekundet, dass sie mit dem Antragsteller auch über Autos gesprochen habe und es hierbei um zwei Autos gegangen sei. Als sie dem Antragsteller gesagt habe, dass sie wüsste, wem diese Autos gehörten, habe dieser sie dazu aufgefordert, dass sie sagen solle, dass beide Autos ihm - F - gehörten und er sich das Geld von R geholt und später zurückgegeben habe. Ihr - der Zeugin - sei allerdings klar gewesen, dass beide Autos eigentlich G gehörten und dass das, was der Antragsteller ihr gesagt habe, gelogen gewesen sei.

Dies zusammen genommen begründet die Überzeugungsbildung des Senats, dass der Antragsteller sich in Wahrheit nicht auf ein wirksam vereinbartes Sicherungseigentum an dem streitbefangenen Fahrzeug berufen kann und die angegriffene Sicherstellung und Pfändung in Vollziehung des dinglichen Arrestes über das Vermögen von G A deshalb Bestand hat. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, sein angebliches besseres Recht bei der mit der vorliegend angegriffenen Pfändung bloß gesicherten Vollstreckung in das Fahrzeug nach §§ 459 g Abs. 2, 459 StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2a JBeitrO im Wege der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO ausdrücklich für anwendbar erklärten Drittwiderspruchsklage geltend zu machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO

Ende der Entscheidung

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