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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 11 W 41/01
Rechtsgebiete: GmbHG, AktG, FGG


Vorschriften:

GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 a Abs. 2
GmbHG § 51 b S. 1
GmbHG § 55 b S. 1
AktG § 99 Abs. 3 S. 2
AktG § 132 Abs. 3 S. 1
AktG § 132 Abs. 3 S. 2
AktG § 132 Abs. 5 S. 7
FGG § 13 a Abs. S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluß

11 W 41/01

In Sachen

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg durch die Richter Dr. Büchel, Gottschalk und Thiessen am 20. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 14 für Handelssachen, vom 20.04.2001 wird die Beschlußformel zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft während der ordentlichen Geschäftszeiten der Antragsgegnerin (Montag bis Freitag, 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr) zu gewähren.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers, trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 51 b S. 1 GmbHG i.V.m. §§ 132 Abs. 3 S. 1, 2, 99 Abs. 3 S. 2 AktG zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht aufgegeben, dem Antragsteiler während ihrer ordentlichen Geschäftszeiten Einsicht in ihre Schriften und Bücher nach § 51 a GmbHG zu gewähren. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.

Die Antragsgegnerin stellt weiterhin nicht in Abrede, daß dem Antragsteller ein Einsichtsrecht nach § 51 a GmbHG dem Grunde nach zusteht. Sie meint jedoch, die Einsicht, dürfe auch außerhalb ihrer Geschäftszeiten, etwa am Wochende gewährt werden.

Diese Ansicht geht fehl.

Da § 51 a GmbHG nur festlegt, daß die Einsicht unverzüglich zu gewähren ist, bedarf die Vorschrift in Hinblick auf die zur Frage stehenden zeitlichen Modalitäten der weiteren Konkretisierung. Zu berücksichtigen ist dabei, daß § 51 a GmbHG den Gesellschaftern als "Inhabern" der GmbH ein weitgehendes und zwingendes Informationsrecht zuerkennt. Nur wenn zu erwarten ist, daß der einsichtnehmende Gesellschafter der Gesellschaft künftig treuwidrig einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird, kann ihm die Einsicht gem. § 51 a Abs. 2 GmbHG verweigert werden. Dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung ist auch bei der Ausgestaltung der Modalitäten Rechnung zu tragen.

Demzufolge hegt es regelmäßig nicht in der Hand der Geschäftsführer bzw. der übrigen Gesellschafter, das weitgehende jederzeitige Einsichtsrecht durch enge Ausführungsmodalitäten zu beschränken, indem sie eine Einsichtnahme nur am Wochenende oder nach Geschäftsschluß zuzulassen. Vielmehr richtet sich gem. § 51 a Abs. GmbHG grundsätzlich nach dem Verlangen des Gesellschafters, ob überhaupt, zu welcher Zeit und unter welchen Modalitäten Einsicht zu gewahren ist, solange das Verlangen nicht rechtsmißbräuchlich ist.

Eine Beschränkung des Einsichtsrechts durch die Antragsgegnerin auf das Wochenende wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen während der üblichen Geschäftszeiten zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Gesellschaft führen würde. Denn bei der Ausübung des Einsichtsrecht ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Scholz/K. Schmidt, § 51 a GmbHG Rdn. 26). Für eine unverhaltmsmäßige Belastung hat die Antragsgegnerin jedoch keine konkreten Tatsachen vorgebracht, solche Umstände sind auch sonst nicht erkennbar. Ihr allgemeiner Verweis auf einen erhöhten Arbeitsanfall wegen krankheits- und urlaubsbedingter Einschränkungen des Personals genügt nicht. Denn es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Einsichtnahme in Unterlagen durch den Antragsteller während der üblichen Geschäftszeiten konkret geeignet sein soll, die Mitarbeiter von ihrer Arbeit abzuhalten. Dem Antragsteller erwächst aus § 51 a GmbHG weder ein Recht, Personal zu befragen, noch darf er die Mitarbeiter zum Zweck der Erläuterung der Unterlagen hinzuziehen (Scholz/K. Schmidt, § 51 a GmbHG Rdn 26, Hachenburg/Hüffer, § 51 a GmbHG Rdn 42). Der einsichtnehmende Gesellschafter kann allenfalls für die Bedienung der EDV-Anlage Personal in Anspruch nehmen (Hachenburg/Hüffer, § 51 a GmbHG Rdn 44). Im Fall des Klägers ist jedoch wegen seiner früheren Tätigkeit im Betrieb anzunehmen, daß selbst dies nicht notwendig sein dürfte. Davon geht auch die Antragstellerin aus.

Inwieweit die Einsichtnahme des Antragstellers in Unterlagen der Gesellschaft im übrigen geeignet ist, die Arbeit der Mitarbeiter zu behindern, z B inwiefern die für den Arbeitsablauf notwendige EDV-Anlage blockiert wurde, die zur Information des Antragsteller benötigten Unterlagen anderweitig unverzichtbar sind etc., hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Eine gewisse Behinderung hat die Gesellschaft im übrigen im Interesse des Informationsrechts des Gesellschafters hinzunehmen.

Soweit das Landgericht zur Erläuterung des Begriffs "ordentliche Geschäftszeiten" den Klammerzusatz "Werktags von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr" verwendet hat, bedurfte dies der Klarstellung. Ausweislich der eindeutigen Gründe war mit "werktags" nur die Zeit von Montag bis Freitag und nicht der Samstag gemeint. Am Samstag hat der Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin, wovon auch das Landgericht ausging, nicht geöffnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 55 b S. 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 S. 7 AktG; 13 a Abs. S. 2 FGG.

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