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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 02.11.2001
Aktenzeichen: 12 W 25/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
ZPO § 276 l
ZPO § 307
1. Auch ein Anerkenntnis, das im schriftlichen Vorverfahren innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben wird, kann ein sofortiges sein.

2. Bevor ein geschiedener Ehegatte auf Befreiung von einer Gesamtschuld klagt, muss dem anderen Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch in geeigneter Weise außergerichtlich zu verwirklichen.


HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

12 U 38/01 12 W 25/01 309 O 51/01

In dem Rechtsstreit

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 12. Zivilsenat, am 2. November 2001 durch die Richter Schultz, Künkel, Huusmann

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten (12 U 38/01) wird das Schlussurteil des Landgerichts Hamburg vom 6.6.01 abgeändert. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 19.7.01 (12 W 25/01; Verweigerung von Prozesskostenhilfe) aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über den PKH-Antrag des Beklagten an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Klägerin verlangt mit der am 31.1.01 eingereichten Klage vom 25.1.01 von dem Beklagten Befreiung von gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse Stormarn in Höhe von 160.000 DM. Mit Schreiben vom 3.1.01 hatte die Sparkasse mitgeteilt, dass DM 6.346,36 DM offen seien. Mit Schreiben vom 17.1.01 hatte die Sparkasse die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Sicherheit für das Darlehen gekündigt werde, wenn keine ordnungsgemäße Rückführung des Darlehens erfolge. Die Klägerin hatte zur Besicherung des Darlehens auf ihrem eigenen Grundstück zugunsten der Sparkasse Stormarn eine Grundschuld von 30.000 DM eintragen lassen.

Das Landgericht hatte das schriftliche Vorverfahren angeordnet und dem Beklagten gemäß § 276 I S. 1 ZPO aufgegeben, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Klage anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, anderenfalls könne ein Versäumnisurteil ergehen. Für den Fall, dass er sich verteidigen wolle, wurde dem Beklagten gemäß § 276 I S. 2 ZPO eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Einreichung einer Klageerwiderung gesetzt. Die Klageerwiderung müsse sämtliche Ausführungen und Argumente enthalten, die das Gericht seiner Ansicht nach berücksichtigen solle, um zu einer richtigen Entscheidung zu gelangen.

Die Klage wurde am 14.2.01 zugestellt. Am 28.2.01 zeigten die Bevollmächtigten des Beklagten per Fax an, dass sie den Beklagten vertreten und dieser sich gegen die Klage verteidigen werde. Mit dem am gleichen Tage per Fax eingegangenen Schriftsatz vom 7.3.01 wurde der Klageanspruch anerkannt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin habe ihm, obwohl er seit über einem Jahr darauf gedrängt habe, erst am 28.1.01 persönliche Papiere übergeben, ohne die er sich weder um eine Stellung als Elektriker bewerben noch eine Umschichtung der Kreditverbindlichkeiten erreichen konnte. Die Klägerin habe gewusst, dass er seit 1999 auf eine neue Arbeitsstelle angewiesen sei. Hätte er nämlich eine dauerhafte neue Arbeitsstelle gefunden, wäre ihm eine Kreditumschichtung leichter gefallen. Die Klägerin hätte ihm nach Aushändigung der Papiere die Zeit einräumen müssen, die er benötigte, um sich nach Terminabsprache mit seiner Hausbank in Verbindung zu setzen. Die Kosten für ihr vorschnelles, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten müsse sie allein tragen.

Das Landgericht hat den Beklagten durch das am 14.3.01 im schriftlichen Vorverfahren erlassene Anerkenntnis-Teil-Urteil dem Klageantrag entsprechend verurteilt. Durch ebenfalls im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Schlussurteil vom 6.6.01 hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben habe, da er jedenfalls den Klageanspruch nicht sofort anerkannt habe. Im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens hätte das Anerkenntnis bis zum Ablauf der in § 276 I S. 1 ZPO bestimmten Notfrist abgegeben werden müssen.

Das Schluss-Urteil wurde dem Beklagten am 21.6.01 zugestellt. Mit dem per Fax am 29.6.01 beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Beklagte sofortige Beschwerde, hilfsweise vorsorglich Berufung eingelegt und das Rechtsmittel sogleich begründet. Kein Beklagter könne gezwungen werden, innerhalb der Verteidigungsfrist irgendeinen Antrag zu formulieren. Es gehe zunächst allein darum, den Erlass eines Versäumnisurteils zu vermeiden. Mit entsprechender Begründung wendet sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfegesuchs. In demselben Schriftsatz weist er zu dem Antrag der Klägerin auf Ersatzvornahme darauf hin, dass er versuche, die Eigentumswohnung an den Mieter zu veräußern. Der Kaufpreis sei unwiderruflich an die Sparkasse Stormarn abgetreten, die ihn auf das streitbefangene Darlehen verrechnen werde.

Nach Auffassung der Klägerin hat der Beklagte dadurch Veranlassung zur Klage gegeben, dass er seit Juni 2000 keine Zahlungen auf die Kreditverbindlichkeiten geleistet habe.

II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist der richtige Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung, die ergangen ist, nachdem sich die Hauptsache durch ein Anerkenntnis erledigt hat (vgl. § 99 II ZPO; BGHZ 40, 265, 270 = NJW 1964, 660; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 221). Dass der Beklagte in Anpassung an die Entscheidungsform hilfsweise Berufung eingelegt hat, ist unschädlich.

2. Das Anerkenntnis muss, soweit es im schriftlichen Vorverfahren erfolgt, nicht innerhalb der Notfrist des § 276 I S. 1 ZPO abgegeben werden (so aber wohl OLG Brandenburg, MDR 1999, 504 - "strenggenommen"). Eine solche auch den Interessen des Gläubigers nicht gerecht werdende Einschränkung läßt sich der Vorschrift des § 307 II ZPO nicht entnehmen. Das Gesetz will aus prozesswirtschaftlichen Gründen ein Anerkenntnisurteil auch außerhalb der mündlichen Verhandlung zulassen, sofern das Gericht statt eines frühen ersten Termins das schriftliche Vorverfahren nach § 276 I S. 1 ZPO angeordnet hat. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen bestehen in § 307 ZPO keine Unterschiede, ob das Anerkenntnis in mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Vorverfahren abgegeben wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, § 307 Rn. 3a; Musielak, ZPO, § 307 Rn. 19; Bohlander, NJW 1997, 35). Folgerichtig hat das Landgericht auf den bereits in der Klageschrift gestellten Antrag hin ein Anerkenntnisurteil erlassen.

Umstritten ist, ob ein Anerkenntnis, das im schriftlichen Vorverfahren nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 276 I S. 1 ZPO abgegeben worden ist, noch als ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO gewertet werden kann (vgl. die Nachweise bei Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Diese Entscheidung ist nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen zu treffen und wird nicht durch die Erwähnung des § 276 I S. 1 ZPO in § 307 II ZPO präjudiziert. Auch das OLG Brandenburg meint, dass ein nach Ablauf dieser Notfrist abgegebenes Anerkenntnis noch als sofortiges gewertet werden kann, wenn es zu einem Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren geführt hat.

Außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens muss der schlüssige Klageanspruch in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Stellung der Sachanträge anerkannt werden, doch schadet es nach herrschender Meinung bereits, wenn der Beklagte den Klageanspruch in der Klageerwiderung bestreitet und einen Klageabweisungsantrag ankündigt (OLG Bremen, FamRZ 1994, 1483 m. Nw.). Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, in der der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen hat (§ 277 I S. 1 ZPO), beträgt mindestens zwei Wochen (§§ 275 I S. 1, 277 III ZPO). Diese Frist wird insbesondere in Anwaltsprozessen als zu kurz empfunden (BGHZ 124, 71, 74 = NJW 1994, 736; OLG München, MDR 1980, 147). In anderem Zusammenhang hat der BGH darauf hingewiesen, dass den Parteien überwiegend eine Monatsfrist zur Verfügung steht, wenn eine Begründung nötig ist (BGH, NJW 2001, 2545, 2546). Jedenfalls wird außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens von der beklagten Partei nicht verlangt, ein etwa beabsichtigtes Anerkenntnis noch vor der eigentlichen Klageerwiderung abzugeben und den Protest gegen die Kostenlast zu begründen. Für das schriftliche Vorverfahren sollte dann nichts anderes gelten. Auch die Partei, die den Anspruch anerkennen, aber nicht die Kosten des Verfahrens tragen will, darf gegen sich kein Versäumnisurteil ergehen lassen. Um das zu vermeiden, muss sie auf die Aufforderung nach § 276 I S. 1 ZPO anzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen werde. Nicht selten stellt sich auch die Frage eines Teilanerkenntnisses. Dann wird der Zusammenhang mit der Klageerwiderung besonders augenfällig. Es würde den Anspruch des Beklagten auf ein faires Verfahren verletzen, wenn ihm nicht die eigentliche Klageerwiderungsfrist des § 276 I S. 2 ZPO auch zu der Prüfung eingeräumt wird, ob und in welchem Umfang im Hinblick auf die Kostenwohltat des § 93 ZPO ein Anerkenntnis in Betracht kommt. Die Lage des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ist vergleichbar mit derjenigen des Berufungsführers, der den Umfang der Anfechtung auch erst in der Begründungsschrift festlegen muss. Der Senat folgt daher der von Schneider (MDR 1998, 254) als im Vordringen bezeichneten Auffassung, dass auch im schriftlichen Vorverfahren das in der Klageerwiderung erklärte Anerkenntnis noch als ein sofortiges im Sinne des § 93 ZPO zu werten ist (so auch OLG Bamberg, FamRZ 1995, 1075; OLG Schleswig, MDR 1997, 971; Meiski, NJW 1993, 1904).

3. Der Beklagte hat zu der Klage auf Befreiung der Klägerin von der Mithaftung für die Darlehensverbindlichkeit bei der Sparkasse Stormarn im Sinne des § 93 ZPO keine Veranlassung gegeben. Veranlassung zur Erhebung der Klage gibt ein Beklagter durch ein vorprozessuales Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (RGZ 118, 261, 264; BGH, NJW 1979, 2040, 2041). "Anlass zur Klageerhebung hat ein Schuldner immer dann gegeben, wenn er eine fällige Forderung trotz Aufforderung durch den Gläubiger nicht bezahlt oder wenn er bei anderen Klageansprüchen den Gläubiger auf Aufforderung hin nicht durch eine Unterlassungserklärung oder dergleichen klaglos stellt. Beschreitet eine Partei ohne vorausgehende erfolglose Aufforderung sofort den Klageweg, geht sie das Risiko ein, dass bei sofortigem Anerkenntnis seitens des Beklagten ihr die Kosten nach § 93 ZPO auferlegt werden können, wenn kein sonstiger hinreichender Anlass zur Klageerhebung erkennbar ist" (BGH, a.a.O.). Zweck des § 93 ZPO ist auch, eine Belastung der Gerichte mit überflüssigen Prozessen sowie die Entstehung überflüssiger Kosten zu vermeiden (OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 1368, 1369).

Ursächlich für die Klage war allerdings, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung mit sieben Raten zur Abtragung des für die vermietete Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens in Verzug geraten war. Auch neun Monate nach Einreichung der Klage hat er es noch nicht erreicht, den Kredit zurückzuführen, obwohl er entsprechende Bemühungen durch den Verkauf der Eigentumswohnung an den Mieter angezeigt hat. Darauf kommt es im Rahmen des § 93 ZPO jedoch nicht an. Nach Auffassung des BGH (a.a.O.) kann auch ein zahlungsunfähiger Schuldner in den Genuss der Kostenfreistellung nach § 93 ZPO kommen. Eine Verknüpfung zwischen Anerkenntnis und Erfüllung des Klageanspruchs mindestens nach kurzer Frist findet im Gesetz keine Stütze. Ein Prozess kann auch dadurch vermieden werden, dass der Schuldner den Gläubiger auf anderem Wege klaglos stellt. Das kann, wenn der Gläubiger einen Titel begehrt, durch Errichtung einer Urkunde nach § 794 I Nr. 5 ZPO geschehen. In Hamburg können Parteien einen entsprechenden Titel im Rahmen eines Güteverfahrens vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle schaffen (vgl. § 794 I Nr. 1 ZPO). Auf diese Möglichkeiten einer Klagevermeidung muss der Gläubiger den Schuldner hinweisen, wenn er das Risiko einer Kostentragung nach § 93 ZPO vermeiden will (BGH, a.a.O.; anders das OLG Frankfurt, MDR 1980, 855, das sich mit der BGH-Entscheidung jedoch nicht auseinandergesetzt hat).

Im Fall der Parteien kommt noch hinzu, dass die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs Einschränkungen unterlegen war, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben aus den Umständen ergaben, die zur Begründung der Verbindlichkeiten geführt haben (BGH, FamRZ 1989, 835). Dabei zählt der BGH (a.a.O., S. 837 und 838) mehrere Möglichkeiten auf, in welcher Weise der Gläubiger so gestellt werden kann, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde - etwa durch die Erbringung der Leistung an den Drittgläubiger, eine befreiende Schuldübernahme, die Sicherstellung des Gläubigers, die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplans. Es ist streitig, ob nach einem erklärten Anerkenntnis die Schlüssigkeit der Klage noch geprüft werden darf (verneinend etwa Musielak, ZPO, § 93 Rn 27; Zöller/Herget, § 93 ZPO Rn 6 Stichwort "unschlüssige Klage"; OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1349; OLG Hamm, MDR 1990, 637; bejahend Baumbach/Hartmann, § 93 ZPO Rn. 59 "Unschlüssigkeit"; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 801; OLG Köln MDR 2000, 910). Jedenfalls war der Beklagte bei dieser Sachlage und der Vielzahl in Betracht kommenden Möglichkeiten trotz seiner Zahlungsunfähigkeit nicht gehalten, der Klägerin ohne Aufforderung eine Schuldurkunde zu übersenden, in der er sich zur Freihaltung der Klägerin verpflichtete. Angesichts seiner beengten finanziellen Lage war die von dem Beklagten inzwischen selbst eingeleitete Ablösung der Verbindlichkeiten durch Verkauf der Wohnung an den Mieter die sinnvollste Lösung. Dazu hätte die Klägerin dem Beklagten zur Vermeidung unnötiger Kosten vorprozessual Gelegenheit geben müssen. Erst wenn er sich geweigert hätte, die entsprechenden Schritte einzuleiten, hätte die Klägerin - dann ohne die Gefahr, über § 93 ZPO mit Kosten belastet zu werden - auf Befreiung klagen können, um die Möglichkeit der Ersatzvornahme und die Verurteilung des Beklagten zu Vorschusszahlungen zu erlangen.

III. Prozesskostenhilfe ist auch einem Beklagten zu bewilligen, der den Klageantrag sofort anerkennt und keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (OLG Hamburg, FamRZ 1988, 1076; OLG Bamberg, FamRZ 1992, 456; OLG Hamm, FamRZ 1993, 1344, zitiert bei Zöller/Philippi, § 114 ZPO Rn. 25). Auf die Beschwerde des Beklagten war daher der Beschluss des Landgerichts vom 19.7.01 aufzuheben. Die Prüfung der wirtschaftlichen PKH-Voraussetzungen wird gemäß § 575 ZPO dem Landgericht übertragen. Da es auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag ankommt, könnte der Beklagte gemäß § 115 II ZPO auch auf den ihm vom Senat zuerkannten prozessualen Kostenerstattungsanspruch als Vermögenswert verwiesen werden, sofern er realisierbar erscheint.

Ende der Entscheidung

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