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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 12 WF 161/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2
ZPO § 270 Abs. 3 a.F.
ZPO § 167 n.F.
BGB § 1600 b
BGB § 1600 e
Dem Anfechtungskläger ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn nach längerer PKH-Prüfung zweifelhaft geworden ist, ob die Anfechtungsfrist noch gewahrt ist.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluß

12 WF 161/02

In der Familiensache

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Familiensenat, am 25. Oktober 2002 durch die Richter Schultz, Künkel, Bayreuther-Lutz

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Familiengericht) vom 30. August 2002 geändert.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt Jens Hummel in Norderstedt zu den Bedingungen eines in Hamburg ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dem Kläger ist gem. § 121 Abs. 2 ZPO ein Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen. Allerdings stellte sich der Rechtsstreit zunächst als ein einfach gelagerter Fall dar, der nach der Rechtsprechung des Senats (DAVorm 93, 337) eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich macht. Das hat sich indessen durch den Verlauf des Prozesses geändert.

Als die Anfechtungsklage des Klägers (endlich) zugestellt, also erhoben wurde, war die Zwei-Jahres-Frist, binnen derer gem. §§ 1600 b, 1600 e BGB die Vaterschaft durch Anfechtungsklage angefochten werden kann, bereits abgelaufen. Die Frist begann nach der Darstellung des Klägers vom 15. August 2000 (PKH-Antrag und Klageentwurf) mit der Eröffnung seitens der Mutter "im Rahmen eines erst wenige Wochen zurückliegenden Streitgesprächs", also spätestens am 1. August 2000. Regulär endete sie damit am 31. Juli 2002. Die Anfechtungsklage ist jedoch erst am 5. September 2002 zugestellt worden, also nach mehr als zwei Jahren. Ob die Klage deshalb verspätet ist oder auf ihren Eingang beim Gericht zurückwirkt, hängt davon ab, ob die Zustellung gem. §§ 270 Abs. 3 a.F., 167 n.F.ZPO "demnächst" erfolgt ist. Zunächst beruhte die lange Zeit, die zwischen dem PKH-Antrag und der Klagerhebung liegt, allein auf dem Verhalten des Klägers. Er hat die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (Formularerklärung) und formelle Erfordernisse der Klage (gesetzliche Vertretung des Kindes, Ergänzungspfleger) trotz gerichtlicher Hinweise nicht zügig geschaffen. Die Klage ist überhaupt erst mit dem Schriftsatz vom 25. Januar 2002 eingereicht worden, der zwar nicht den formellen Erfordernissen einer Klage entspricht, aber angesichts des bei den Akten befindlichen Entwurfs einer Klage von August 2000 als Klage gewertet werden kann. Auch danach hat der Kläger viel Zeit verstreichen lassen für die Erfüllung weiterer berechtigter Auflagen des Gerichts. Er hat auch keinen Antrag nach § 65 Abs. 7 GKG gestellt. Erst mit der Einreichung weiterer Belege am 21. Juni 2002 konnte ihm Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Wäre dies alsbald geschehen, wäre auch die Klage aller Voraussicht nach noch bis Ende Juli 2002, also bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist zugestellt worden. Tatsächlich ist das - möglicherweise bedingt durch die Urlaubszeit - erst ca. 6 Wochen später geschehen. Dafür hat der Kläger nicht mehr einzustehen. Deshalb erscheint es als vertretbar anzunehmen, dass die Zustellung der Anfechtungsklage im Sinne von § 167 ZPO alsbald geschehen ist.

Die Auseinandersetzung über diese prozessuale Situation, ferner der Umstand, dass der Beklagte in seiner Erwiderung vom 25. Juni 2002 die Darstellung des Klägers dazu, wie er Kenntnis von den Umständen erlangt habe, wegen derer er der Auffassung ist, nicht der Vater des Beklagten zu sein, nicht bestätigt hat, dass also darüber voraussichtlich gestritten werden wird, führt zu dem Ergebnis, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt als im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich anzusehen ist.

Ende der Entscheidung

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