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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 13 AR 16/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 29 a
ZPO § 36 Nr. 6
ZPO § 40 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2
ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss

13 AR 16/06

31. Mai 2006

Tenor:

Das Landgericht Hamburg wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 36 Nr. 6 ZPO für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Hanseatische Oberlandesgericht liegen vor. Sowohl das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Hamburg als auch das Landgericht Stade haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Ersteres hat sich durch den gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 21.2.2006 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Landgericht Stade verwiesen und letzteres hat sich durch Beschluss vom 31.3.2006 für örtlich unzuständig erklärt sowie die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Hanseatischen Oberlandesgericht vorgelegt.

Als zuständiges Gericht ist das Landgericht Hamburg zu bestimmen. Dies ist nach der in § 14 Abs. 3 des Pachtvertrages (Anl. K 1) getroffenen Gerichtstandsvereinbarung der Parteien örtlich zuständig.

Diese Vereinbarung ist nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Denn für die Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Hamburg ein ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- bzw. Pachträumen i. S. d § 29 a ZPO nicht begründet. Verpachtet ist nach dem streitgegenständlichen Pachtvertrag der eingerichtete Gewerbebetrieb der Shell-Tankstelle, so dass es sich um einen sog. Betriebspachtvertrag handelt. Zwar enthält der Vertrag durch die Mitverpachtung von Tankstellengebäuden, bestehend aus den Räumen Shop, Shop-Lager, Partner-, Geräte-, Personalraum und WCŽs, sowie Pflegediensthallen und Tankbehälter (§ 1 Ziffer. 2, 3 und 4 des Pachtvertrages) auch Elemente der Raumpacht. Bei Mischverträgen kommt es jedoch nach der sog. Übergewichtstheorie darauf an, dass der Schwerpunkt des Pachtvertrages in einer Raumüberlassung besteht (MüKo-Palzina, BGB, 2. Aufl., § 29 a Rn. 2). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn als Pachtgegenstand sind unter § 1 Ziffer 1 des Pachtvertrages vorrangig die Teilgrundstücke in einer Größe von 1125 qm aufgeführt, auf den sich die vorgenannten Tankstellengebäude und Pflegehallen befinden. Da der Beklagten in § 5 des Vertrages zudem das Recht eingeräumt wurde, auf dem Vertragsgelände (weitere) Baulichkeiten, Einrichtungen und Anlagen zu errichten, ist davon auszugehen, dass die Gesamtgrundstücksflächen wesentlich größer als die mitverpachteten Räume sind. Überdies sind für die Existenz und Funktion einer Tankstelle nicht die vorgenannten Räumlichkeiten, sondern an erster Stelle die sonstigen Grundstücksflächen, wie Zu- und Ausfahrten, Abstell- und Parkplatzflächenflächen bei den Zapfsäulen und Servicestationen (Reifendruck, Wasser, Staubsauger etc) von grundlegender Bedeutung. Aufgrund dessen können die mitverpachteten Räumlichkeiten nicht als wesentlicher bzw. überwiegender Verpachtungsgegenstand angesehen werden.

Der Bestimmung des Landgerichts Hamburgs steht die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Stade nicht entgegen. Dieser Beschluss ist nicht i. S. d. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend. Eine Bindungswirkung tritt nämlich nicht ein, wenn der Verweisungsbeschluss unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist (BGHZ 71, 69, 72). Das war hier der Fall. Zwar hat das Landgericht Hamburg der Beklagten eine 10-tägige Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verweisung gesetzt. Jedoch hat es den Verweisungsbeschluss - versehentlich - bereits am 21.2.2006 und damit vor Ablauf der Frist am 27.2.2006 und dem fristgerechten Eingang des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.2.2006 erlassen.

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