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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 18.07.2005
Aktenzeichen: 13 AR 24/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 12
ZPO § 13
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 486 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Beschluss

Geschäftszeichen: 13 AR 24/05

In dem Rechtsstreit

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 13. Zivilsenat, am 18. Juli 2005, durch die Richter

Tenor:

Als örtlich und sachlich zuständiges Gericht wird das Landgericht Krefeld bestimmt.

Gründe:

Die Voraussetzungen des auch auf (beabsichtigte) Beweissicherungsverfahren anwendbaren § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Zöller/Herget, 25. Aufl., ZPO, § 486 Rn. 4; § 36 Rn. 2) für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen vor.

Die Antragsteller wollen gegen die Antragsgegner als Streitgenossen ein Beweissicherungsverfahren hinsichtlich des ihnen von den Antragsgegnern verkauften Grundstücks in Krefeld durchführen. Für Beweissicherungsverfahren ist nach § 486 Abs. 2 ZPO das Gericht der Hauptsache zuständig.

Die Antragsgegner haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand. Der Wohnsitz der Antragsgegnerin zu 1) ist in Hamburg (Landgericht Hamburg) und des Antragsgegners zu 2) in Willmering (Landgericht Regensburg).

Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtstand kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden. Dass der Erfüllungsort (§ 29 ZPO) in der Hauptsache der Ort des belegenen Grundstücks in Krefeld und damit besonderer gemeinschaftlicher Gerichtsstand das Landgericht Krefeld ist, steht nicht fest. Dieser gemeinsame Erfüllungsort wäre nur dann anzunehmen, wenn die Antragsteller von den Antragsgegnern Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages aufgrund eines Rücktritts vom Vertrag (§ 437 Nr. 2 BGB) oder im Wege des sog. großen Schadensersatzanspruches (§ 437 Nr. 3 BGB) verlangen wollen (vgl. Stein-Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 45 m.w.N.). Beabsichtigen sie hingegen Minderung geltend zu machen (§ 437 Nr. 2 BGB), wären verschiedene Erfüllungsorte die jeweiligen Wohnsitze der Verkäufer/Antragsgegner (Stein-Jona-Roth, a. a. O., § 29 Rn. 46), also Hamburg und Willmering. Welche Ansprüche sie erheben wollen, haben sie nicht vorgetragen.

Das Landgericht Krefeld war als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Zwar entspricht es allgemeiner Rechtsauffassung, dass als zuständiges Gericht im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH NJW 1987, 439 f.; BGH NJW 1986, 3209 f. m. w. N.), was hier beim Landgericht Krefeld nicht der Fall ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz soll aus Zweckmäßigkeitserwägungen nicht in Betracht kommen. Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12 und 13 ZPO, die der - meist gegen ihren Willen - mit einer Klage überzogenen Partei die Vergünstigung einräumt, den ihr aufgezwungenen Rechtsstreit am Gericht ihres Wohnsitzes führen zu können, soll im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst eingehalten werden (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O. § 12 Rn. 2).

Abweichungen von dieser Regel können jedoch aus sachlich vorrangigen Gründen gerechtfertigt sein (BGH NJW 1986, 3209 f.). Solche Ausnahmegründe liegen hier vor. Zum einen besteht der Umstand der räumlichen Nähe. In Krefeld ist das Grundstück belegen, welches im Rahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens auf Mängel begutachtet werden soll. Zum anderen sind nach dem anwaltlichen Schriftsatz vom 8.7.2005 die Antragsgegner (nunmehr also auch die Antragsgegnerin zu 1)) ebenso wie die Antragssteller mit der Bestimmung des Landgerichts Krefeld als örtlich zuständiges Gericht einverstanden, und zwar gerade wegen der dortigen Belegenheit des Grundstücks. Die Antragsgegner verzichten damit in diesem Fall selbst auf die ihnen in § 12 ZPO gewährte Vergünstigung, dass sie grundsätzlich nur an ihrem Wohnsitzgericht gerichtlich in Anspruch genommen werden sollen. Im Übrigen wäre das Landgericht Krefeld auch dann zuständig geworden, wenn die Antragsteller dort sogleich einen Beweissicherungsantrag anhängig gemacht und die Antragsgegner entsprechend ihrem jetzigen Einverständnis die örtliche Zuständigkeit nicht gerügt hätten.

Ende der Entscheidung

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