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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 04.02.2000
Aktenzeichen: 14 U 183/99
Rechtsgebiete: AKB, ZPO


Vorschriften:

AKB § 13 Nr. 5
AKB § 7 I 2
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

14 U 183/99 331 0 158/98

Verkündet am: 4. Februar 2000

In dem Rechtsstreit

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Beklagte,

Berufungsklägerin,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 14. Zivilsenat, durch die Richter Ficus, Dr. Böckermann, Gehlhar nach der am 28. Januar 2000 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31, vom 23. Juli 1999 (331 0 158/98) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 5.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Vollkaskoleistungen.

Der Kläger unterhielt für seinen Mercedes-Pkw 250 (..................) bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 1.000,00 DM. Dieses Fahrzeug erlitt am 14. Juli 1996 in Griechenland einen Unfall. Die Beklagte holte über die erforderlichen Reparaturkosten das Gutachten eines griechischen Sachverständigen aus Thessaloniki vom 25. Juli 1996 (Anlage K 1) ein, das zu einem Betrag von 3.329.567,00 Drachmen gelangte. Die Beklagte erstattete dem Kläger unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 100 Drachmen zu 0,60 DM und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts 18.977,40 DM (Anlage B 1).

Der Kläger, der in Hamburg ein Restaurant betreibt und dort seit 1986 eine Wohnanschrift hat (Anlage K 8), ließ den Wagen nicht in Griechenland reparieren, sondern nach Hamburg überführen und sich ein Gutachten über die in Hamburg aufzuwendenden Reparaturkosten erstatten, die mit 36.246,70 DM brutto veranschlagt wurden bei einem Mehrwertsteuersatz von 15% (Anlage K 2, vgl. auch K 3 und K 7).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch bei einem Unfall im Ausland habe er einen Anspruch darauf, die Reparatur in der Werkstatt seines Vertrauens in Hamburg durchführen zu lassen. Nur dadurch sei gewährleistet, daß etwaige Nachbesserungsarbeiten ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden könnten. Daher müsse ihm die Beklagte die Reparaturkosten unter Berücksichtigung eines Mehrwertsteuersatzes von 16%, mithin 36.561,88 DM abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von 18.977,40 DM sowie des Eigenanteils von 1.000,00 DM und zusätzlich die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.649,68 DM erstatten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.234,16 DM nebst 4% Zinsen seit Klagzustellung (30.7.98) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und entgegnet, sie sei als Versicherer lediglich verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung in Griechenland und die dafür notwendigen einfachen Frachtund Transportkosten zu erstatten. Da sich der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls für längere Zeit in Griechenland aufgehalten habe und da sich die Vertragswerkstätten der Daimler-Benz AG in Griechenland von einer normalen Hamburger Mercedes Werkstatt qualitativ nicht unterschieden, bedeute eine Reparatur in Hamburg einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Zudem bezweifle die Beklagte, daß der vom Kläger hinzugezogene Sachverständige anhand von Fotografien den notwendigen Reparaturumfang habe bestimmen können. Bei einer Reparatur in Hamburg hätte es eines Gutachtens nicht bedurft, weil sich der Reparaturumfang aus der Reparaturrechnung ergeben hätte.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. Juli 1999 (Bl. 50 bis 55 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und sich auf den Standpunkt gestellt, mit Rücksicht auf die bessere Bewertung der Leistungen deutscher Fachwerkstätten durch den Fahrzeugmarkt und die Erschwerung der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen in Griechenland habe der Kläger einen Anspruch auf eine Reparaturdurchführung in Deutschland.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen Berufung, mit der sie weiterhin die Klagabweisung erstrebt und an ihrer Auffassung festhält, ein Anspruch auf Reparaturdurchführung in der Bundesrepublik bestehe nicht.

Dem tritt der Kläger entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird ergänzend auf den Inhalt ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Kläger hat gemäß § 13 Nr. 5 AKB lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung und der dafür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Dabei trifft ihn als Versicherungsnehmer die aus § 7 I 2 AKB folgende Obliegenheit, die Kosten der objektiv erforderlichen Reparatur möglichst niedrig zu halten. Der Kläger braucht sich zwar nicht auf eine minderwertige Werkstatt oder Reparatur verweisen zu lassen. Aber er muß die Möglichkeit wahrnehmen, die Reparatur preisgünstiger ausführen zu lassen (Prölss/Knappmann, 26. Aufl., § 13 AKB Rn. 14). Der Versicherungsnehmer hat sich nämlich so zu verhalten, wie ein vernünftiger, nicht versicherter Fahrzeugeigentümer handeln würde (Bruck/Möller/Johannsen, Kraftfahrtversicherung, 8. Aufl., Rn. J 138). Hieraus folgt, daß der Kläger lediglich Ersatz der Reparaturkosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer dem Unfallort nahegelegenen Fachwerkstatt entstanden wären. Gerade bei Auslandsschäden kommt es auf die im Ausland vorhandenen Werkstattbedingungen an. Mehrkosten hat der Versicherer zu tragen; niedrigere Kosten kommen ihm zugute (vgl. dazu Johannsen a.a.O.). Gerade bei Auslandsunfällen kommt der Weisungsbefugnis des Versicherers gemäß § 7 I 2 Satz 3 AKB besondere Bedeutung zu. Gibt er keine Weisungen, so hat der Versicherungsnehmer auf eine verständige Schadensminderung zu achten (Johannsen a.a.O.).

Dieses Ergebnis wird auch durch die Auslegung der bereits zitierten Vorschrift des § 13 Nr. 5 Satz 1 AKB gestützt, wonach die für die Wiederherstellung erforderlichen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten zu ersetzen sind. Unter diese Kosten fallen nach allgemeiner Auffassung nur die Transportkosten zur nächsten zuverlässigen Werkstatt. Bei Auslandsschäden kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht den Rücktransport in die Bundesrepublik Deutschland verlangen, sondern nur die Transportkosten bis zur nächsten ausländischen Werkstatt, die in der Lage ist, den Schaden einwandfrei zu beheben (Stiefel/Hofmann, 16. Aufl., § 13 AKB Rn. 61). Die Bestimmung über die Tragung der Transportkosten steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Reparaturkosten, beide Kostenpositionen dienen der erforderlichen Wiederherstellung i.S. des § 13 Nr. 5 Satz 1 AKB. Daraus folgt, daß der Versicherer den Transport zur nächsten zuverlässigen Werkstatt und die in dieser anfallenden notwendigen Reparaturkosten zu erstatten hat, also nicht mehr oder weniger. Die Auffassung des Klägers, wenn er die weitergehenden Transportkosten trage, könne er auch bei einem Auslandsunfall eine Werkstatt in der Bundesrepublik wählen, widerspricht der Intention der Regelung und vor allem im konkreten Fall der Obliegenheit zur Schadensminderung.

Auf den Umstand, daß es für den Kläger aufwendiger ist, Gewährleistungsansprüche in Griechenland durchzusetzen als in der Bundesrepublik, kommt es nach der Regelung der AKB nicht an. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu weiteren Leistungen verpflichtet gewesen wäre, falls bei einer Reparatur in Griechenland begründete Gewährleistungsansprüche nicht hätten realisiert oder wahrgenommen werden können.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die im Senatstermin angeschnittene Frage, ob sich bei einem echten oder unechten Totalschaden der Wiederbeschaffungswert nach den Preisverhältnissen in Griechenland oder in der Bundesrepublik gerichtet hätte.

Es ist davon auszugehen, daß auch die Daimler-Benz Fachwerkstätten in Griechenland als zuverlässig im vorstehend erörterten Sinne anzusehen sind. Dieses ergibt letztlich auch ein Vergleich der von den Parteien vorgelegten Gutachten unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ......... in seinem Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 9. November 1998 (Anlage K 9). Danach hängen die geringeren Kosten der Reparatur in Griechenland vor allem mit den wesentlich geringeren Lohnkosten in Griechenland zusammen, die um 16.068,00 DM günstiger sind als bei einer Reparatur in der Bundesrepublik. Dafür sind dann wieder die Ersatzteilkosten in Griechenland teurer mit einer Differenz von gut 3.600,00 DM.

Des weiteren ist anzunehmen, daß die für eine Reparatur in Griechenland erforderlichen Kosten von dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten voll erfaßt werden. Etwas Gegenteiliges hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dann aber hat die Beklagte ihre Leistungspflicht dem Kläger gegenüber erfüllt.

Die mit dem erfolgreichen Rechtsmittel der Beklagten verbundenen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die hier maßgebende Frage, ob sich der Versicherungsnehmer bei einem Auslandsunfall auf eine Auslandsreparatur verweisen lassen muß, von grundsätzlicher Bedeutung ist, weil ersichtlich bisher hierüber obergerichtlich nicht entschieden worden ist.

Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 1. Februar 2000 führt zu keiner abweichenden Bewertung, weil die Möglichkeit des Abschlusses einer Rücktransportkostenversicherung nicht den Inhalt einer Vollkaskoversicherung bestimmen kannn und der Hinweis auf den Ausbildungsstandard deutscher Kraftfahrzeugwerkstattmitarbeiter neuer und daher nicht berücksichtigungsfähiger Sachvortrag ist, der eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht veranlaßt, weil die Behauptung nicht näher belegt wird und ihr im übrigen aus Verspätungsgesichtspunkten nicht nachzugehen wäre.

Ende der Entscheidung

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