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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 03.01.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 258/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 68b
StPO § 475
StPO § 478 Abs. 3 S. 2
1. "Privatperson" im Sinne des § 475 StPO ist auch ein Zeuge, soweit er nicht wegen einer gleichzeitigen anderen Verfahrensstellung speziellen Regelungen des Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrechts (als Nebenkläger §§ 397 Abs. 1 S. 2, 385 Abs. 3 StPO, als Verletzter § 406 e StPO) unterfällt.

2. Der gemäß § 68 b StPO bestellte Zeugenbeistand hat keine weitergehenden Befugnisse als ein anderer Rechtsanwalt, über den gemäß § 475 Abs. 1, Abs 2 StPO ein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht des Zeugen wahrzunehmen ist. Folglich ist die eine Auskunftrserteilung bzw. Akteneinsicht an den Zeugenbeistand betreffende Entscheidung des Vorsitzenden unanfechtbar (§ 478 Abs. 3 S. 2 StPO).


Hanseatisches Oberlandesgericht 2. Strafsenat Beschluss

2 Ws 258/01 707 Ns 5/00 6700 Js 84/99

In der Strafsache

gegen

hier: Beschwerde der Zeugin L, ehemals V,

hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 3. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Harder den Richter am Oberlandesgericht Dr. Augner die Richterin am Landgericht Schwafferts

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Zeugin L - ehemals - V gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Kleinen Strafkammer 7 des Landgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist - durch die angeklagte Tat aus dem sogenannten Rotlichtmilieu nicht verletzte - Zeugin in einem vor der Kleinen Strafkammer 7 des Landgerichts Hamburg anhängigen Berufungsverfahren. In der Hauptverhandlung hat sie ihren früheren Zunamen V angegeben, sich jedoch unter Hinweis auf eine Gefährdung geweigert, ihren jetzigen, infolge Namensänderung vom Juni 2001 abweichenden Zunamen zu benennen. Mit Kammerbeschluss vom 30. November 2001 hat das Landgericht der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 1 StPO die durch ihre Weigerung entstandenen Kosten auferlegt und ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 150,--, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, verhängt. Dagegen hat die Zeugin über die ihr durch Beschlüsse vom 23. und 27. November 2001 gemäß § 68 b StPO wegen der rechtlich und tatsächlich schwierigen Frage des § 68 Abs. 3 StPO als Zeugenbeistand beigeordnete Rechtsanwältin H Beschwerde eingelegt und durch Anwaltsschriftsatz vom 3. Dezember 2001 beantragt, "Akteneinsicht in die Verfahrensaktenteile, welche die Vorgaben in der Begründung des Beschlusses in tatsächlicher Hinsicht umfassen, zu gewähren". Diesen Antrag hat die Kammervorsitzende durch Beschluss vom 7. Dezember 2001 abgelehnt mit der Begründung, der Zeugenbeistand habe - wie der Zeuge selbst - kein Recht auf Akteneinsicht. Hiergegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 10. Dezember 2001, mit der zumindest die Aushändigung von Ablichtungen der für eine sachgerechte Wahrnehmung der Zeugeninteressen bedeutsamen Aktenteile begehrt wird.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 478 Abs. 3 S. 2 StPO unstatthaft.

Gemäß § 304 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO ist die grundsätzlich eingeräumte Beschwerdebefugnis von Zeugen gegen Beschlüsse und Verfügungen, von denen sie betroffen werden, ausgeschlossen, soweit das Gesetz sie ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. Eine solche ausdrückliche Regelung enthält der durch Art. 15 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 vom 2. August 2000 (BGBl I, 1253, 1257) eingeführte § 478 Abs. 3 S. 2 StPO, wonach die Entscheidung des Vorsitzenden über den Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsantrag einer Privatperson nach § 475 StPO unanfechtbar ist. Die Beschwerdeführerin ist als durch die angeklagte Tat nicht verletzte und nicht nebenklagebefugte Zeugin Privatperson im Sinne des § 475 StPO (dazu nachstehend Ziff. 1.). Der Umstand, dass der Zeugin gemäß § 68 b StPO ein Zeugenbeistand bestellt worden ist, schafft keine weitergehenden Auskunfts- und Rechtsmittelbefugnisse (dazu nachstehend Ziff. 2.).

1. Nach dem durch Art. 15 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 vom 2. August 2000 (BGBl I, 1253, 1256) mit Wirkung ab 1. November 2000 in die Strafprozessordnung eingefügten § 475 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus den Akten erhalten (§ 475 Abs. 1 StPO), soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt; unter näher bezeichneten Voraussetzungen kann einem solchen Rechtsanwalt Akteneinsicht gewährt werden (§ 475 Abs. 2 StPO). Der Privatperson können unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Auskünfte aus den Akten auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts erteilt werden (§ 475 Abs. 4 StPO). Privatperson im Sinne des § 475 StPO ist, wer nicht Beschuldigter, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzter oder Einziehungsbeteiligter pp. ist (vgl. Temming in Heidelberger Kommentar-StPO, 3. Aufl., § 475 Rdn. 1; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 475 Rdn. 1; siehe auch Hilger in NStZ 2001, 15, 16 mit Fn. 74). Damit unterfällt auch derjenige Zeuge, der keine der genannten Verfahrensstellungen inne hat, dieser Vorschrift.

a) Das Verständnis eines Zeugen als "Privatperson" ist vom Wortsinn gedeckt. Das gilt sowohl für das allgemeine Sprachverständnis als auch für den Sprachgebrauch des Gesetzes, das in den §§ 474, 475 StPO zwischen Justizbehörden und sonstigen Stellen einerseits und Privatpersonen andererseits unterscheidet.

b) Der systematische Vergleich der gesetzlichen Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zeigt ein Konzept auf, das sowohl bestimmten im engeren Sinne Verfahrensbeteiligten als auch Verfahrensfremden abgestufte Akteneinsichts- und Auskunftsrechte einräumt. Ausdrücklich geregelt sind die Rechte des Verteidigers und Beschuldigten (§ 147 Abs. 1, Abs. 7 StPO), des Privatklägers (§ 385 Abs. 3 StPO), des Nebenklägers (§ 397 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 385 Abs. 3 StPO), des Verletzten (§ 406 e StPO), des Einziehungsbeteiligten (§ 434 Abs. 1 S. 2 StPO) und der dem letzteren gleichgestellten Personen (§§ 442 Abs. 1, 444 Abs. 2 S. 2 StPO). Ein Grund, den Zeugen aus diesem Konzept auszunehmen und sein Informationsinteresse schlechthin geringer zu bewerten als das eines verfahrensfremden Dritten, ist nicht ersichtlich. Aus dem für Nebenkläger und Verletzte ohne Rücksicht auf eine gleichzeitige Zeugeneigenschaft normierten Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption Zeugenrolle und Informationsanspruch nicht generell unvereinbar sind.

c) Das vom Gesetz verfolgte Ziel spricht gleichfalls für eine Anwendung des § 475 StPO auf Zeugen.

Allerdings ist der 1. Abschnitt des 8. Buches durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 in die Strafprozessordnung eingestellt worden, um das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (hierzu BVerfGE 65, 1) einfachrechtlich umzusetzen (vgl. Brodersen in NJW 2000, 2536). Doch haben gleichzeitig durch die den einzelnen Vorschriften zugrunde liegende Abwägung mit dem Interesse Dritter an der Erteilung von Informationen, welche für die Wahrnehmung ihrer eigenen Rechte bedeutsam sind, diese Interessen gesetzliche Anerkennung gefunden (siehe auch Temming, a.a.O., Rdn. 4). Vom Gesetzeszweck umfasst sind damit dem Grunde nach auch Informationen an Zeugen, die diese für die Rechtswahrnehmung in dem Verfahren benötigen (so vor der Neuregelung durch § 475 StPO schon Senge in KK-StPO, 4. Aufl., § 68 b Rdn. 9, entgegen der h.M. unter Herleitung aus § 68 b StPO), z.B. um sich gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln zu verteidigen. Dass häufig der Verfahrenszweck der Wahrheitsfindung im Widerstreit zur Unterrichtung des Zeugen steht und insbesondere Auskünfte über Aussagen und Protokolle verbieten wird, spricht nicht gegen die grundsätzliche Einbeziehung von Zeugen in die Regelung des § 475 StPO, sondern wird bei der Bewertung des in dieser Vorschrift vorausgesetzten berechtigen Interesses an der Auskunftserteilung oder bei der Ermessensausübung ("kann" Auskünfte erhalten; "kann" Akteneinsicht gewährt werden) zu berücksichtigen sein und eine restriktive Rechtsanwendung nahelegen.

Die zügige Durchführung des Verfahrens wird durch die Bearbeitung der Auskunfts- und Akteneinsichtsgesuche von Zeugen nicht stärker gefährdet als durch solche von anderen Privatpersonen, zumal die Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 478 Abs. 3 S. 2 StPO unanfechtbar ist.

d) Die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Anhaltspunkt für einen Auschluss von Zeugen aus dem Anwendungsbereich des § 475 StPO. Vielmehr erläutert der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, dass § 475 StPO die Informationsübermittlung an Private regele, die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte seien, denn deren Akteneinsicht richte sich nach den §§ 147, 385 Abs. 3, 397 Abs. 1, 406 e, 433 StPO (BT-Drs. 14/1484, S. 26).

2. Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 68 b StPO eine Rechtsanwältin als Zeugenbeistand bestellt worden. Dadurch sind ihre Rechtsmittelbefugnisse nicht gegenüber anderer Zeugen, die im Anwendungsbereich der §§ 475, 478 Abs. 3 S. 2 StPO über einen Rechtsanwalt Auskünfte oder Akteneinsicht begehren, erweitert.

a) § 68 b StPO ist durch Art. 1 Nr. 2 Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl I, 820) in den 6. Abschnitt des 1. Buches der Strafprozessordnung eingefügt worden. Dem Zeugenbeistand stehen keine weitergehenden Befugnisse als dem Zeugen selbst zu (h.M., vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 48 Rdn. 11, § 68 b Rdn. 5; Rogall in SK-StPO, vor § 48 Rdn. 114; Lemke in Heidelberger Kommentar-StPO, 3. Aufl., § 68 b Rdn. 8; Seitz in JR 1998, 309, 310; a.A. Senge, a.a.O.). § 68 b StPO verhält sich nicht zu den Befugnissen des Zeugenbeistands; schon damit bewendet es bei den Rechten des Zeugen selbst. Dafür spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte. Nach dem dem Zeugenschutzgesetz zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP wird die Rechtstellung des Beistandes aus derjenigen des Zeugen selbst hergeleitet; eine gesetzliche Verankerung der Befugnisse des Beistands sei entbehrlich, weil er nicht mehr Rechte als der Zeuge habe (BT-Drs. 13/7165, S. 9). Der Gesetzentwurf knüpft ausdrücklich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Anerkennung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes an (a.a.O., S. 8). Das Bundesverfassungsgericht (E 38, 105, 116) hatte dem Rechtsbeistand keine über diejenigen des Zeugen hinausgehenden Befugnisse eingeräumt.

b) Dass die Mitwirkung des Zeugenbeistands nicht abweichend von § 478 Abs. 3 S. 2 StPO den Beschwerderechtszug eröffnet, wird durch den Vergleich mit anderen Vorschriften bestätigt.

Gemäß § 406 e Abs. 4 S. 3 StPO (eingeführt durch Art. 1 Nr. 15 Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 [BGBl I, 2496, 2497 f] als damaliger Satz 2) ist die Entscheidung des Vorsitzenden über die Versagung der Akteneinsicht an den Rechtsanwalt des Verletzten unanfechtbar; bezweckt ist damit eine zügige Durchführung des Strafverfahrens (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages in BT-Drs. 10/6124, S. 12). Mit § 478 Abs. 3 S. 2 StPO hat der Gesetzgeber des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 eine Vereinheitlichung der Rechtsmittelbefugnis mit § 406 e Abs. 4 StPO verfolgt (so Regierungsentwurf in BT-Drs. 14/1484, S. 30). Eine weitergehende Rechtsmittelbefugnis des anwaltlichen Beistandes eines nicht verletzten Zeugen im Vergleich zu der Befugnis des Rechtsanwalts eines verletzten Zeugen liegt fern.

Gemäß § 68 b S. 4 StPO ist die Entscheidung über die Beiordnung eines Zeugenbeistands unanfechtbar (zur Anwendung der Vorschrift auf die Ablehnung einer Beiordnung vgl. HansOLG Hamburg in NStZ-RR 2000, 335; OLG Celle in NStZ-RR 2000, 336; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 68 b Rdn. 8 m.w.N.). Normzweck ist die Verfahrensbeschleunigung (vgl. jeweils a.a.O. HansOLG Hamburg und OLG Celle; ferner BT-Drs. 13/7165, S. 9). Vor diesem Hintergrund erschiene es systematisch verfehlt, die grundsätzliche Entscheidung über die Bestellung eines Zeugenbeistandes als unanfechtbar zu gestalten, jedoch für Entscheidungen zu einzelnen Befugnissen in Ausfluss der Stellung dieses Zeugenbeistandes den Instanzenzug zu eröffnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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